Z. 10.260 An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden 30 zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 12.127|II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von zum Handel be¬ stimmten Schweinen aus Galizien nach Oberösterreich. Im Hinblicke auf die große Verbreitung der Schweine¬ pest in Galizien und mit Rücksicht auf die Gefahr einer Verschleppung dieser Seuche durch Handelsschweine aus diesem Lande nach Oberösterreich findet die k. k. Statt¬ halterei zur Hintanhaltung von Seucheneinschleppungen Nachstehendes anzuordnen: 1. Die Einfuhr von zum Handel bestimmten Schweinen, sogenannten Futter= und Läuferschweinen, aus Galizien nach Oberösterreich ist bis auf weiteres verboten. 2. Dagegen wird die Einfuhr von zur sofortigen Schlachtung bestimmten Schweinen aus diesem Lande nach Oberösterreich unter nachfolgenden Bedingungen gestattet: a) Die zur Einfuhr bestimmten Schweine dürfen nur aus solchen Bezirken Galiziens stammen und nur von solchen Eisenbahnstationen zur Verladung und Absendung kommen, welche von Seite der dortigen Landesbehörde für die Aus¬ fuhr dieser Thiergattung nicht gesperrt worden sind. b) Bei diesen Schweinetransporten muss die Seuchen¬ freiheit des Herkunftsortes durch einen ordnungsmäßig aus¬ gefertigten Viehpass nachgewiesen und der unbedenkliche Ge¬ sundheitszustand der Thiere vor deren Absendung thierärzt¬ lich bestätigt sein. c) Derlei Schweinetransporte dürfen im hiesigen Ver¬ waltungsgebiete nur in den nachstehend bezeichneten Eisen¬ bahnstationen zur Ausladung gelangen, u. zw.: Freistadt, Gmunden, Ischl, Linz (inclusive Urfahr) Ried, Schärding, Steyr und Wels, und sind dieselben bei ihrer Ankunft den Bestimmungen der hieramtlichen Kundmachung vom 19. April 1894, Z. 5751 (L.=G.=Bl. Nr. 22), betreffend die Durchführung der Viehbeschau in den Eisenbahnstationen des Landes Oberösterreich unterworfen. d) Die in den genannten Eisenbahnstationen einge¬ langten Transporte von Schlachtschweinen sind im Falle ihrer vollkommenen Unbedenklichkeit mittelst Wagen in die Privat= und öffentlichen Schlachthäuser der obenbezeichneten Orte, mit Inbegriff von Urfahr, abzuführen, und ist deren Schlachtung sofort in Angriff zu nehmen und innerhalb der kürzesten Frist, welche der Gewerbebetrieb zulässt, durchzu¬ führen. Ein Wechsel des Standortes oder ein Abverkauf von derlei Schweinen im lebenden Zustande ist untersagt. e) Im Falle bei Schweinetransporten aus Galizien seuchenartige Erkrankungen oder Todesfälle vorkommen, sind die erkrankten oder verendeten Thiere der Vernichtung oder technischen Verwertung zuzuführen, die gesund befundenen Schweine jedoch sofort mittelst Wagen abzuführen und in den Schlachthäusern binnen 48 Stunden der Schlachtung zu unterziehen. Diese Verfügungen treten mit dem 10. August l. J. in Wirksamkeit, und werden Uebertretungen derselben nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Mai. 1882 (R.=G.= Bl. Nr. 51) geahndet. Unter Einem wird der hierämtliche Erlass vom 26. Mai 1893, Z. 7915, mit dem Bemerken außer Wirksamkeit ge¬ setzt, dass bezüglich der Einfuhr von Schweinen aus der Bukowina nach Oberösterreich die Bestimmungen der hier¬ ämtlichen Kundmachung vom 19. April 1894, Z. 5751 (L.=G.=Bl. Nr. 22), in Anwendung zu kommen haben. Linz, am 6. August 1895. Für den k. k. Statthalter: Heiß, m. p. Steyr, am 10. August 1895. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. von Hebenstreit. Ehrenbürger=Diplome sowie jede Art Adressen, Anerkennungs= und Dankschreiben 2c. in schönster kalligraphischer Ausführung liefert billigst die Haas'sche Buchdruckerei und Lithographie, Steyr, Grünmarkt Nr. 7. Gut gummierte Siegelmarken für die löbl. Gemeindevorstehungen und Ortsschulräthe sind in obiger Buchdruckerei und Lithographie zu haben. Lager aller Gattungen Schuldrucksorten für löbl. Ortsschulräthe und Schulleitungen, z. B.: Detail=Lehrgang, Ausweis über Hausaufgaben.
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