Amtsblatt 1895/33 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 15. August 1895

der 6. 6. Bezirkshauptmannschaft Skeyr. Nr. 33. Steyr, am 15. August. Z. 10.285. An die Gemeinde - Vorstehungen Weyer, Gro߬ raming, Gaslenz und Neustist, sowie jene des Gerichtsbezirkes Neuhofen. Ich werde am Samstag den 24. August l. J. von 10 Uhr vormittags an in der Gemeindekanzlei zu Weyer und am Montag den 26. August l. J. von 10 Uhr vormittags an in Neuhofen ebenfalls im Ge¬ meindeamte Amtstage halten. Dies ist allgemein zu verlautbaren und wollen die Herren Gemeinde=Vorsteher hiebei intervenieren. Steyr, am 8. August 1895. Z. 10.205. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Vergütung für Vorspannswägen während der freizügigen Märsche. Im Einvernehmen mit dem hohen k. u. k. Reichskriegs¬ Ministerium wurden seitens des hohen k. k. Landes=Ver¬ theidigungs=Ministeriums die Bestimmungen seines Erlasses vom 3. August 1892, Nr. 12.414/V, betreffend die Ver¬ gütung der während der freizügigen Märsche im freien Uebereinkommen mit den Vorspannbeistellern, beziehungs¬ weise deren Gemeinden, aufgenommenen Vorspannwägen, dahin ergänzt, dass in Hinkunft bei einer Verwendung des Vorspannes bis zu 8 Stunden die Halbtagsvergütung und bei einer Verwendung durch mehr als 8 Stunden die Ganz¬ tagvergütung zu entrichten ist. Infolge Erlasses der hohen k. k. oberösterr. Statt¬ halterei in Linz vom 5. August l. J., Z. 12.840/IV werden hievon die Gemeinde=Vorstehungen in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 8. August 1895. Z. 10.274. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Die zahlreichen Fälle der sich alljährlich bei dem Be¬ triebe von Dampfdresch= und Futterschneid=Maschinen er¬ eignenden Unfälle, die stets von mehr oder minder ernsten Folgen für die Betroffenen begleitet sind, veranlasste die Arbeiter= Unfall=Versicherungs= Anstalt in Salzburg in ver¬ dienstvoller Weise durch die beiden Gewerbe=Inspectoren des 1898. Sprengels dieser Anstalt Unfallverhütungs=Vorschriften aus¬ arbeiten zu lassen, durch deren Anwendung die Möglichkeit eines Unfalles wesentlich eingeschränkt wird. Die erwähnte Anstalt hat die Besitzer von Dampf¬ dresch= und Futterschneid=Maschinen des hiesigen Bezirkes mit Exemplaren dieser Ausarbeitung betheilt und dieselben ausgefordert, zu veranlassen, dass sich die Bedienungs=Mann¬ schaft ihcer Maschinen die darin enthaltenen Vorschriften zu eigen mache und die genaue Befolgung derselben über¬ wache. Da es nun von besonderer Wichtigkeit ist, dass auch alle jene Grundbesitzer, welche leihweise derartige Maschinen in Verwendung nehmen, von dem Inhalte dieser Vor¬ schriften Kenntnis erlangen und sohin in der Lage sind, auf die genaue Befolgung derselben zu dringen, werden die Gemeinde=Vorstehungen biemit eingeladen, in geeigneter Weise zu veranlassen, dass derartigen Grundbesitzern die erwähnten Vorschriften, die allerdings zunächst nur den Charakter einer Belehrung haben, bekannt gegeben werden, und sie die Befolgung derselben sodann genauestens über¬ wachen. Steyr, am 9. August 1895. Z. 10.138. An sämmtliche Gemeindevorstehungen. Zufolge Auftrages der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 3. August l. J., Z. 12.904, wird nachfolgende Kundmachung der berufsgenossenschaftlichen Unfall=Ver¬ sicherungs=Anstalt der österreichischen Eisenbahnen mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, dass die nöthigen Stimmzett eln den Wahlberechtigten über anhergerichtetes Verlangen übermittelt und die ausgefüllten Stimmzettel binnen der unüberschreitbaren Frist vom 29. August l. J. hieramts zur Weiterleitung an die hohe k. k. Statthalterei in Linz übernommen werden. Steyr, am 6. August 1895. Nr. 338/A ex 1895 Kundmachung Zufolge der Bestimmungen der §§ 8 und 9 des Statutes der berufsgenossenschaftlichen Unfall=Versicherungs¬ Anstalt der österr. Eisenbahnen haben die von den der genannten Anstalt als Mitglieder angehörenden Eisenbahn¬ verwaltungen gemäß Artikel V des Gesetzes vom 20. Juli 1894, R.=G.=Bl. Nr. 168, betreffend die Ausdehnung der Unfall¬ Versicherung gegen die Folgen von Betriebsunfällen nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 28. De¬

2 cember 1887 R.=G.=Bl. Nr. 1 ex 1888, betreffend die Unfall=Versicherung der Arbeiter, versicherten Bediensteten des hohen k. k. Ministeriums des Innern, welche nach den Concessions=Bedingungen oder nach sonst bestehenden Vorschriften seitens der vorbezeichneten Eisenbahnen ohne Anspruch auf Entgelt befördert werden müssen, einen Delegierten sowie einen Ersatzmann desselben für die die Gesammtheit der Mitglieder vertretende Generalversammlung der Anstalt zu wählen. Der gefertigte Vorstand beehrt sich sonach in Gemäßheit der Bestimmungen des § 9 des Statutes der Anstalt die Wahl des Delegierten und Ersatzmannes hiemit auszuschreiben und zugleich als äußersten Präclusivtermin für die Vornahme derselben den 31. August 1895 zu bestimmen. Activ wahlberechtigt sind alle von den der berufs¬ genossenschaftlichen Unfall=Versicherungs=Anstalt der österr. Eisenbahnen als Mitglieder angehörenden Eisenbahn=Unter¬ nehmungen gemäß Art. V des Gesetzes vom 20. Juli 1894, R.=G.=Bl. Nr. 168, betreffend die Ausdehnung der Unfall¬ Versicherung, versicherten Bediensteten des hohen k. k. Ministe¬ rium des Innern, welche nach den Concessions=Bedingungen oder nach sonst bestehenden Vorschriften von den oben¬ bezeichneten Bahnen ohne Anspruch auf Entgelt befördert werden müssen, passiv wahlberechtigt nur jene Versicherten, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, un¬ bescholten, großjährig und nicht Mitglieder des Vorstandes oder des Schiedsgerichtes der berufsgenossenschaftlichen Unfall¬ Versicherungs=Anstalt der österr. Eisenbahnen sind. Die Wahl findet mittelst Stimmzettel statt, welche von den Wahlberechtigten innerhalb des vorangeführten Präclusiv¬ termines verschlossen der zuständigen k. k. politischen Landes¬ behörde zu übergeben sind. Die für die Wahl nöthigen Stimmzettel werden den Wahlberechtigten von den vorbezeichneten Behörden ausgefolgt werden. Das von dem hohen k. k. Ministerium des Innern als Sammelstelle bestimmte versicherungstechnische Departement des k. k. Ministeriums des Innern wird durch einen von ihm zu bestimmenden Beamten und unter Zuziehung zweier Versicherter das Scrutinium der ihm seitens der k. k. politischen Landesbehörden übermittelten Stimmzettel vornehmen und die Wahlacten sammt dem Wahlprotokolle, welches auch die Bemerkung zu enthalten hat, ob die Gewählten die passive Wahlfähigkeit besitzen, und welches von den bei dem Scru¬ tinium intervenierenden Personen zu fertigen ist. verschlossen an den gefertigten Vorstand einsenden. Derselbe wird in einer hiezu einberufenen Sitzung den Bericht eröffnen und das Resultat der Wahl protokollarisch constatieren. Als gewählt sind diejenigen passiv Wahlberechtigten anzusehen, welche relativ die meisten Stimmen erhalten haben. Stimmen, welche auf nicht wählbare Personen fallen oder die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Wien, am 24. Juli 1895. Berufsgenossenschaftliche Unfall=Versicherungs -Anstalt der der österr. Eisenbahnen. Rauscher pp. Pfleger. Z. 10.261. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschungsveranlassung. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 22. Juli l. J., Z. 12.173/IV, sind rücksichtlich der im nachfolgenden Verzeichnisse aufgeführten drei „gänz¬ lich Unbekannten“ aus dem politischen Bezirke Parenzo die erforderlichen Nachforschungen zu pflegen, dabei insbe¬ sondere alle aus einem der angeführten Familiennamen sich etwa ergebende Anhaltspunkte entsprechend zu verfolgen und ist endlich über ein allfälliges positives Resultat bis 25. September l. J. anher zu berichten. K. k. Bezirkshauptmannschaft Parenzo. Verzeichnis der „gänzlich Unbekannten.“ 1. Johann Anton Orlich, geb. 8. October 1876 in Visinada, Bezirk Parenzo in Istrien, römisch=katholisch, ehelich; Eltern: Anton Orlich, Veterinär, und Anna Godnik. 2. Georg Stefanutti, geb. 10. März 1876 in Buje, Bezirk Parenzo in Istrien, römisch=katholisch, ehelich; Eltern: Peter Stefanutti, Volksschullehrer, und Anna Stefanutti; Wohnort: Buje Nr. 186, Pathen: Dr. Georg Franco, Advocat, und Angela Stefanutti, Private; Hebamme: An¬ tonia Poletti. 3. Johann Vataig, geb. 17. December 1876 in Umago, Bezirk Parenzo in Istrien, römisch=katholisch, ehelich; Eltern: Valentin Vataig, k. k. Finanzwache, und Helene Marsich; Wohnort: Umago Nr. 93; Pathen: Josef Fabrio, Landmann, und Alexander Fabrio, Gastwirt; Hebamme: Apollonia Mecchia. Steyr, am 8. August 1895. Z. 10.287 An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 13.303/II. Kundmachung womit die Einfuhr von Schweinen nach Oberösterreich aus dem Comitate Bekes gestattet und aus dem Comitate Ba¬ ranya in Ungarn verboten wird. Laut Telegrammes des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 5. August l. J. ist das Comitat Bekes in Ungarn frei von Schweinepest. Die k. k. Statthalterei findet demnach die Einfuhr von Schweinen nach Oberösterreich aus diesem Comitate unter den in der hieramtlichen Kundmachung vom 4. Juli l. J., Z. 11.039 und 11.006/II, festgesetzten Bedingungen zu ge¬ statten, dagegen aus dem neu ergriffenen Comitate Baranya gänzlich zu verbieten. Dies wird unter Bezugnahme auf die obcitierte Kund¬ machung allgemein verlautbart. Linz, am 7. August 1895. Für den k. k. Statthalter: Heyß, m. p. Steyr, am 10. August 1895.

Z. 10.260 An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden 30 zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 12.127|II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von zum Handel be¬ stimmten Schweinen aus Galizien nach Oberösterreich. Im Hinblicke auf die große Verbreitung der Schweine¬ pest in Galizien und mit Rücksicht auf die Gefahr einer Verschleppung dieser Seuche durch Handelsschweine aus diesem Lande nach Oberösterreich findet die k. k. Statt¬ halterei zur Hintanhaltung von Seucheneinschleppungen Nachstehendes anzuordnen: 1. Die Einfuhr von zum Handel bestimmten Schweinen, sogenannten Futter= und Läuferschweinen, aus Galizien nach Oberösterreich ist bis auf weiteres verboten. 2. Dagegen wird die Einfuhr von zur sofortigen Schlachtung bestimmten Schweinen aus diesem Lande nach Oberösterreich unter nachfolgenden Bedingungen gestattet: a) Die zur Einfuhr bestimmten Schweine dürfen nur aus solchen Bezirken Galiziens stammen und nur von solchen Eisenbahnstationen zur Verladung und Absendung kommen, welche von Seite der dortigen Landesbehörde für die Aus¬ fuhr dieser Thiergattung nicht gesperrt worden sind. b) Bei diesen Schweinetransporten muss die Seuchen¬ freiheit des Herkunftsortes durch einen ordnungsmäßig aus¬ gefertigten Viehpass nachgewiesen und der unbedenkliche Ge¬ sundheitszustand der Thiere vor deren Absendung thierärzt¬ lich bestätigt sein. c) Derlei Schweinetransporte dürfen im hiesigen Ver¬ waltungsgebiete nur in den nachstehend bezeichneten Eisen¬ bahnstationen zur Ausladung gelangen, u. zw.: Freistadt, Gmunden, Ischl, Linz (inclusive Urfahr) Ried, Schärding, Steyr und Wels, und sind dieselben bei ihrer Ankunft den Bestimmungen der hieramtlichen Kundmachung vom 19. April 1894, Z. 5751 (L.=G.=Bl. Nr. 22), betreffend die Durchführung der Viehbeschau in den Eisenbahnstationen des Landes Oberösterreich unterworfen. d) Die in den genannten Eisenbahnstationen einge¬ langten Transporte von Schlachtschweinen sind im Falle ihrer vollkommenen Unbedenklichkeit mittelst Wagen in die Privat= und öffentlichen Schlachthäuser der obenbezeichneten Orte, mit Inbegriff von Urfahr, abzuführen, und ist deren Schlachtung sofort in Angriff zu nehmen und innerhalb der kürzesten Frist, welche der Gewerbebetrieb zulässt, durchzu¬ führen. Ein Wechsel des Standortes oder ein Abverkauf von derlei Schweinen im lebenden Zustande ist untersagt. e) Im Falle bei Schweinetransporten aus Galizien seuchenartige Erkrankungen oder Todesfälle vorkommen, sind die erkrankten oder verendeten Thiere der Vernichtung oder technischen Verwertung zuzuführen, die gesund befundenen Schweine jedoch sofort mittelst Wagen abzuführen und in den Schlachthäusern binnen 48 Stunden der Schlachtung zu unterziehen. Diese Verfügungen treten mit dem 10. August l. J. in Wirksamkeit, und werden Uebertretungen derselben nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Mai. 1882 (R.=G.= Bl. Nr. 51) geahndet. Unter Einem wird der hierämtliche Erlass vom 26. Mai 1893, Z. 7915, mit dem Bemerken außer Wirksamkeit ge¬ setzt, dass bezüglich der Einfuhr von Schweinen aus der Bukowina nach Oberösterreich die Bestimmungen der hier¬ ämtlichen Kundmachung vom 19. April 1894, Z. 5751 (L.=G.=Bl. Nr. 22), in Anwendung zu kommen haben. Linz, am 6. August 1895. Für den k. k. Statthalter: Heiß, m. p. Steyr, am 10. August 1895. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. von Hebenstreit. Ehrenbürger=Diplome sowie jede Art Adressen, Anerkennungs= und Dankschreiben 2c. in schönster kalligraphischer Ausführung liefert billigst die Haas'sche Buchdruckerei und Lithographie, Steyr, Grünmarkt Nr. 7. Gut gummierte Siegelmarken für die löbl. Gemeindevorstehungen und Ortsschulräthe sind in obiger Buchdruckerei und Lithographie zu haben. Lager aller Gattungen Schuldrucksorten für löbl. Ortsschulräthe und Schulleitungen, z. B.: Detail=Lehrgang, Ausweis über Hausaufgaben.

4 Buchdruckerei und Lithographie von Emil Haas & Cie. in Steyr, Grünmarkt Nr. 7 Daselbst Lager aller Drucksorten zu den Wehrvorschriften und zum Landsturmgeletz. Aufenthalts=Anzeigen von Landsturmpflichtigen. Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht¬ active Mannschaft der Landwehr (Muster XII zu § 17, III. Theil). Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine (Muster 13 zu § 17). Auszug aus der Tauf=(Geburts=) Matrikel. (Muster 1 zu § 15.) Auszug aus der Sterbe=Matrikel (Muster 2 zu § 15). Auszug aus der Sterbe=Matrikel über die in der eigenen Tauf=(Geburts=) Matrikel nicht verzeichneten Knaben (Muster 4 zu § 15). Bescheinigung (Muster 5 zu § 23). Empfangscheine über Militärtaxbemessungs=Erkenntnis. Empfangs=Bestätigung über die Zustellung der Stellungs=Vorladung. Erhebungsbogen zum Reclamations=Acte bezüglich der Stellung. Erhebung der Verhältnisse des nachgenannten Militär¬ taxpflichtigen, eventuell des Subsidiartaxpflichtigen behufs Bemessung der Militärtaxe für das Jahr. Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 3, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 10, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster IX, III. Theil, Anhang). Kundmachung betreffend die Meldung der Stellungs¬ pflichtigen. Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VII zu § 15, Anhang). Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Muster 8 zu § 15). Nachweisung über die Kosten der Stellung. Namen=Register zum Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VIII, III. Theil, Anhang). Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 9, III Theil) Schreiben von Gemeinde=Vorstehungen, ob Fraglicher, welcher landsturmpflichtig, im Stellungsverzeichnisse aufgenommen, oder ob Anstände. Sturmrollen= Auszug. Sturmrolle. Summarische Nachweisung über die verfügbaren, militärisch nicht ausgebildeten landsturmpflichtigen Professionisten (Beilage 29 zu § 25). Unentbehrlichkeits= Zeugnis. Verzeichnis der graduierten Aerzte, welche landsturm¬ pflichtig (Beilage 23 zum § 25). Verzeichnis der Militärtaxpflichtigen. Verzeichnis der landsturmpflichtigen Mitglieder. Verzeichnis der in der Gemeinde heimatsberechtigten, im Jahre ... geborenen Stellungspflichtigen. (Muster 6 zu § 24.) Verzeichnis der zur Stellung gelangenden fremden Stellungspflichtigen. (Muster 7 zu § 24.) Verzeichnis der gänzlich Unbekannten. (Muster 8 zu 24.) Vorladung zur Stellung. Vormerkbuch über die Abwesenden (für Gemeinden oder für Stellungsbezirke). (Muster 21 zu § 109.) Leumunds= Zeugnisse. Protokoll betreffs Abstellungs=Bewilligungs=Ertheilung. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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