3 noch 1894 zur Stellung erschienen, es blieben die nach dem Genannten gemachten Nachforschungen erfolglos und konnte nur aus den Aussagen seines Vaters und einer Informations¬ note des Stadtmagistrates Triest constatiert werden, dass derselbe vor einiger Zeit im Dienste eines Panoramabesitzers Namens Karl Aufrichtig gestanden und in Train gewesen sei. Cäsar Zandonatti treibt sich passlos in der Welt herum. Nachdem Karl Aufrichtig, wenigstens dem Namen nach ein Deutscher sein könnte und es nicht ausgeschlossen ist, dass derselbe mit seinem Panorama auch Oesterreich betreten könnte, werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gen¬ darmerie=Posten=Commanden beauftragt, für den Fall als Karl Aufrichtig etwa ein Gesuch um die Productions¬ Bewilligung überreichen sollte, denselben über den Verbleib des Cäsar Zandonatti einzuvernehmen und über ein positives Resultat anher zu berichten. Die Personsbeschreibung des Invigilierten ist: Statur: klein, Gesichtsfarbe: braun, Haare: kastanienbraun, Augen. dunkelbraun, Nase: regelmäßig, Mund: regelmäßig. Besondere Merkmale: braune Flecken rings um den Hals. Steyr, am 21. Juli 1895. Z. 9494. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Commanden. Nachforschung nach dem stellungspflichtigen Johann Weissen¬ bacher. Die k. k. Landesregierung für Kärnten hat beim hohen k. k. Ministerium für Landesvertheidigung um die Veranlassung der Ausforschung des im Jahre 1872 zu Freidorf im Bezirke Deutsch=Landsberg in Steiermark geborenen, in Friesach im im Bezirke St. Veit a. d. Glan heimatberechtigten Johann Weissenbacher, welcher von der regelmäßigen Stellung in den Jahren 1893, 1894 und 1895 illegal ausgeblieben ist, angesucht. Derselbe soll sich angeblich in Deutschland aufhalten. Nähere Anhaltspunkte für dessen Ausforschung fehlen und liegt eine Personsbeschreibung über den Genannten nicht vor. Infolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 10. Juli l. J., Z. 11.541/IV sind die bezüglichen Nachforschungen und zwar insbesondere in der Richtung zu pflegen, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungspflichtigen aufgeführt erscheint, dort seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Ein allfälliges positives Resultat ist bis 25. August l. J. anher zu berichten. Steyr, am 21. Juli 1895. Z. 9389. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung in ausgedehntester Weise. Nr. 11.508/II. Kundmachung betreffend die Regelung des Verkehres mit lebendem und geschlachtetem Borstenvieh aus Croatien und Slavonien nach Oberösterreich. Laut des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 7. Juli. l. J., Z. 18.784, ist von der kön croatisch=slavonischen Landesregierung in Agram die telegra ohische Mittheilung eingelangt, dass auch in Croatien und Slavonien die Schweinepest (Schweineseuche) zum Ausbruche gekommen sei. Nachdem diese Krankheit aus diesen Ländern auch nach mehreren Orten der diesseitigen Reichshälfte verschleppt wor¬ den ist, findet die k. k. Statthalterei auf Grund des vor¬ citierten Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern die Verfügungen, welche zur Regelung des Verkehres mit lebenden und geschlachteten Schweinen aus Ungarn mit der hierämtlichen Kundmachung vom 4. Juli l. J., Z. 11.039—. 11.006/II, festgestellt worden sind, nunmehr auch zur Rege¬ lung der Einfuhr von lebenden und geschlachteten Schweinen aus Croatien und Slavonien nach Oberösterreich vorzu¬ schreiben. Uebertretungen dieser Anordnungen, welche mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirk¬ amkeit treten, werden nach dem Gesetze von 24. Mai 1882 (R. G. Bl. Nr. 51), wobei auch die Vorschriften des § 46 des Thierseuchengesetzes und der dazu erlassenen Durch¬ führungsverordnung (R. G. Bl. Nr. 35 und 36 ex 1880) in Anwendung kommen, bestraft. Linz, am 14. Juli 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 21. Juli 1895. Z. 9440. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 11.882/II Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches. Das hohe k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 12. Juli l. J., Z. 20.412, auf Grund des Ar¬ tikels 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem Deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zu¬ gehörigen Schlufsprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus den von der Lungenseuche be¬ troffenen nachstehenden Sperrgebieten des Deutschen Reiches bis auf weiteres unbedingt zu verbieten und zwar: 1. aus den Regierungsbezirken Magdeburg, Merseburg und Köln im Königreiche Preußen; 2. aus der Kreishauptmannschaft Leipzig im König¬ reiche Sachsen; 3. aus dem Großherzogthume Sachsen=Weimar; 4. aus dem Herzogthume Braunschweig; 5. aus dem Herzogthume Anhalt. Diese Verbote treten an Stelle der mit der hierämt¬ lichen Kundmachung vom 15. Juni l. J., Z. 9.865, erlasse¬ nen Verbote mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit.
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