Amtsblatt 1895/30 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 25. Juli 1895

2 der Erleichterung des Kainitbezuges aus Kalusz die mit seinem Erlasse vom 19. November 1890, Z. 37.580, ge¬ troffene Bestimmung wegen Beibringung der bezirkshaupt¬ mannschaftlichen Bezugs=Certificate bis auf weiteres auf¬ zuheben. Die mit diesem letzteren Erlasse getroffenen Bestim¬ mungen wegen der Verpflichtung, den bezogenen Kainit zu Düngungszwecken nur im eigenen Wirtschaftsbetriebe zu verwenden, und des Verbotes, denselben weder entgeltlich noch unentgeltlich an dritte Personen abzutreten, werden auch fernerhin aufrecht erhalten. Dagegen hat die Salinen=Verwaltung Kalusz, wenn derselben der Besteller des Kainits unbekannt ist oder ge¬ gründeter Zweifel vorliegt, dass derselbe ein wirklicher Land¬ wirt sei, gleichzeitig der dem Kainitbesteller zuständigen Finanzbezirks=Direction unter Angabe des Gewichtes der ausgefolgten Kainitmenge Mittheilung zu machen. Die betreffende Bezirks=Direction wird dann die ordnungsmäßige Verwendung des Kainits durch die ihr unterstehenden Finanzwachorgane vorzunehmen und im Falle Missbräuche zum Nachtheile des Salzgefälles constatiert werden sollten, sofort im Sinne des Finanz=Ministerial¬ Erlasses vom 19. November 1890, Z. 37.580, vorzu¬ gehen haben. Die beantragte Abgabe des Kaluszer Kainits an be¬ hördlich genehmigte landwirtschaftliche Corporationen, sowie einzelne vollkommen vertrauenswürdige, sich ausschließlich mit dem Handel von Düngemitteln befassende Firmen be¬ hufs Detailverkaufes an wirkliche Landwirte unterliegt keinem Anstande. Die mit dem Detailverkaufe des Kaluszer Kainits betrauten landwirtschaftlichen Corporationen oder Firmen werden daher den unter Controle gestellten Gewerben gleich zu behandeln und die in Ansehung solcher Gewerbe be¬ stehenden Anordnungen der Zoll= und Staatsmonopols¬ Ordnung vom Jahre 1835, sowie der Vorschrift zu deren Vollziehung auf sie anzuwenden sein. Zu diesem Behufe müssen die besagten Corporationen oder Firmen über den von Kalusz bezogenen und an wirk¬ liche Landwirte verkauften Kainit genaue Anfschreibungen führen, dessen Verabfolgung, unter Verantwortung der be¬ treffenden landwirtschaftlichen Corporation oder Firma, aus¬ schließlich nur an solche Landwirte stattfinden darf, welche keinen Salzhandel betreiben. Selbstverständlich darf den wegen eines Missbrauches mit dem bezogenen Kainite gefällsstrafrechtlich abgeurtheilten Personen, welche den betreffenden landwirtschaftlichen Cor¬ porationen oder Firmen ämtlich bekannt zu geben sein werden, der Kainit nicht ausgefolgt werden. Ein Missbrauch oder die Nichtbefolgung der vor¬ stehenden Bestimmungen seitens der betreffenden landwirt¬ schaftlichen Corporationen oder Firmen zieht für diese abgesehen von den eventuell eintretenden gefällsstrafrecht¬ lichen Folgen — den sofortigen Verlust der diesbezüglich erhaltenen besonderen Bewilligung nach sich. Infolge Erlasses der hohen k. k. oberösterr. Statt¬ halterei in Linz vom 10. Juli l. J., Z. 10.509/I, werden hievon die Gemeinde=Vorstehungen mit Bezug auf die h. ä. Erlässe vom 3. October 1892, Z. 11.528, Amtsbl. Nr. 41, und vom 18. Februar 1893, Z. 2532, Amtsblatt Nr. 8, in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 21. Juli 1895. Z. 9284. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Nachforschung nach dem stellungspflichtigen Johann Gollmann. Die k. k. Landesregierung für Kärnten hat beim hohen k. k. Landesvertheidigungs=Ministerium um die Veranlassung der Ausforschung des im Jahre 1872 geborenen, in Forst im Bezirke Wolfsberg heimatberechtigten Knecht, mitunter auch Bergarbeiter Johann Gollmann, welcher von der diesjährigen Stellung ungerechtfertigt ausgeblieben ist, an¬ gesucht. Gollmann ist schon im Vorjahre wegen Uebertretung des § 44 Wehrgesetz von der k. k. Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg zu 40 fl. Geldstrafe, beziehungsweise zu einer achttägigen Arreststrafe verurtheilt worden, welches Erkennt¬ nis ihm am 16. September 1894 durch die Gemeinde Gräbern=Prebl verkündet worden ist. Von diesem Zeitpunkte ist Gollmann flüchtig und dürfte sich hauptsächlich in den Bezirken Leoben, Judenburg und Voitsberg aufhalten. Durch eine erst am 20. Mai bei der k. k. Bezirks¬ hauptmannschaft Wolfsberg eingelangte Auskunftstabelle wurde sichergestellt, dass Johann Gollmann vom 9. April bis 23. April 1895 beim k. k. Bezirksgerichte Leoben wegen Uebertretung des § 461 Strafgesetz zu 14 Tagen Arrest verurtheilt worden ist. Die in den Bezirken Leoben, Judenburg und Voitsberg eingeleiteten Nachforschungen blieben bis jetzt ohne jeden Erfolg. Johann Gollmann, welcher sich mit einem von der Gemeinde Forst am 27. Februar 1889, Z. 526, ausgestellten Dienstbotenbuche legitimiert, in welchem ihm von der ge¬ nannten Bezirksbehörde eine Reiselegitimation am 28. März 1893, unter Z. 88, auf die Dauer bis 28. Februar 1894 eingetragen wurde, ist von mittlerer Statur, hat ovales Gesicht, blonde Haare und graue Augen, proportionierte Nase und Mund. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 10. l. M., Z. 11.542, sind nach dem Genannten die bezüglichen Nachforschungen, und zwar insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungspflichtigen aufgeführt erscheint, seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat oder gestorben ist. Ein allfälliges positives Resultat wäre bis 25. August l. J. anher anzuzeigen. Steyr, am 16. Juli 1895. Z. 9439. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausforschung des Stellungspflichtigen Cäsar Bandonatti. Laut Berichtes der k. k. Bezirkshauptmannschaft Gradis¬ ca an die k. k. Statthalterei in Triest vom 15. Juni l. J., Z. 5288, ist der am 26. Mai 1873 in Triest geborene, nach Aquileja zuständige Cäsar Zandonatti, Sohn der Ehe¬ leute Johann und Virginia geb. Gustiniani, weder 1893

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2