Eits- 3s rurl der k. 6. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Steyr, am 25. Juli 1895. Nr. 30. Z. 9390. An alle hochwürdigen Pfarrämter. Drucksorten für die Volksbewegungsstatistik. Indem ich die Drucksorte zu den Volksbewegungs¬ tabellen für das 3. Quartal 1895 übersende, finde ich mich zugleich veranlasst zufolge Erlasses der hohen k. k. Statt¬ halterei in Linz vom 13. Juli 1895, Z. 11.723/V, die hochwürdigen Pfarrämter neuerdings darauf aufmerksam zu machen, dass Fehlberichte nicht auf den bezüglichen Druck¬ sorten, sondern nur auf dem Umschlagbogen ersichtlich zu machen sind und bei der Vorlage der Nachweisungen nach¬ zusehen ist, ob der Vorrath an Formularien für das nächste Quartal ausreicht, beziehungsweise der etwaige Bedarf auf einem separaten Blatte, welches in den Umschlagbogen obenauf eingelegt wird, rechtzeitig anzumelden ist. Demzufolge wolle bei der Vorlage der Listen über das 3. Quartal ein Zettel beigelegt werden, ob und welche Drucksorten für das 4. Quartal abgängig sind. Steyr, am 22. Juli 1895. Z. 9600. An alle hochwürdigen Pfarrämter und die betreffend die Vorarbeiten zur Stellung 1896. Die Gemeindevorstehungen werden erinnert, dass sie gemäß § 21, Punkt 1, der Wehrvorschriften, 1. Theil, behufs Verzeichnung der in das stellungspflichtige Alter tretenden Personen die laut § 15, 1 bis 3, den Gemeinden zugekommenen Matrikelauszüge der 1875 Geborenen den Matrikelführern im Monate August zurückzustellen haben. Die hochwürdigen Pfarrämter werden gemäß § 2 der citierten Gesetzesbestimmung ersucht, die wiedererhaltenen Auszüge nach den inzwischen eingetretenen Veränderungen zu ergänzen und bis Ende October den Gemeinden wieder zu übergeben. Steyr, am 22. Juli 1895. Z. 973/B.=Sch.=R. An die Schulleitungen. Lehreurse über Obstbau. In Anbetracht der Wichtigkeit und Bedeutung des Obstbaues für Oberösterreich, und um die Gelegenheit zur Erwerbung und Bereicherung der nothwendigsten Kenntnisse in der rationellen Behandlung und Pflege der Obstbäume zu bieten, hat der Landesculturrath beschlossen, gleich wie in Vorjahren einige Special=Lehrcurse über Obstbau pro 1895 zu veranstalten, und zwar werden diese Obstbaulehrcurse in der Dauer einer Arbeitswoche, d. i. sechs Tage, in der Zeit vom 5. bis 10. August l. J. an der o.=ö. Landes=Ackerbau¬ und Obstbauschule in Ritzlhof; 26. bis 31. August l. J. in St. Martin (Innkreis), im Gerichtsbezirk Obernberg, und 16. bis 21. September l. J. in Ried (Innkreis) abgehalten werden. Der Unterricht ist ein theoretischer und praktischer und wird unentgeltlich ertheilt; für Unterkunst und Verpflegung haben jedoch die Curstheilnehmer — deren Zahl für jeden dieser drei Lehrcurse auf höchstens 20 festgesetzt ist — selbst Sorge zu tragen. Durch die Munificenz des hohen k. k. Ackerbau¬ Ministeriums ist der Landesculturrath in der Lage, zur Er¬ leichterung und Ermöglichung des Besuches dieser Obstbau¬ curse 30 Stipendien, und zwar für jeden dieser Lehrcurse 10 Stipendien à 6 fl. an Theilnehmer aus Oberösterreich verleihen zu können. Jene, welche beabsichtigen, an einem dieser Obstbau¬ curse theilzunehmen, sowie Bewerber um diese Stipendien, haben ihre Gesuche mit Beilage des Standesnachweises und der schriftlichen Erklärung, den näher zu bezeichnenden Lehr¬ curs vom Anfang bis zum Schlusse mitzumachen, und zwar für den Obstbaucurs in Ritzlhof bis spätestens 25. Juli l. J., in St. Martin (Innkreis) bis spätestens 18. August l. J., in Ried (Innkreis) bis spätestens 8. September l. J. an das Präsidium des Landesculturrathes in Linz (Land¬ haus) zu richten. Infolge Erlasses des hohen k. k. oberösterr. Landes¬ schulrathes vom 19. Juli l. J., Z. 1780, werden hievon die Schulleitungen zur Wissenschaft und Verständigung der Lehrerschaft in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 22. Juli 1895. Z. 9492. An sämmtliche Gemeindevorstehungen. Bezug von Kainit. Das h. k. k. Ackerbauministerium hat mit dem Erlasse vom 7. Juni l. J., Z. 11.459, eröffnet, dass nach Mit¬ theilung des h. k. k. Finanzministeriums vom 27. Mai 1895, Z. 54.090, dasselbe sich bestimmt gefunden hat, zum Zwecke
2 der Erleichterung des Kainitbezuges aus Kalusz die mit seinem Erlasse vom 19. November 1890, Z. 37.580, ge¬ troffene Bestimmung wegen Beibringung der bezirkshaupt¬ mannschaftlichen Bezugs=Certificate bis auf weiteres auf¬ zuheben. Die mit diesem letzteren Erlasse getroffenen Bestim¬ mungen wegen der Verpflichtung, den bezogenen Kainit zu Düngungszwecken nur im eigenen Wirtschaftsbetriebe zu verwenden, und des Verbotes, denselben weder entgeltlich noch unentgeltlich an dritte Personen abzutreten, werden auch fernerhin aufrecht erhalten. Dagegen hat die Salinen=Verwaltung Kalusz, wenn derselben der Besteller des Kainits unbekannt ist oder ge¬ gründeter Zweifel vorliegt, dass derselbe ein wirklicher Land¬ wirt sei, gleichzeitig der dem Kainitbesteller zuständigen Finanzbezirks=Direction unter Angabe des Gewichtes der ausgefolgten Kainitmenge Mittheilung zu machen. Die betreffende Bezirks=Direction wird dann die ordnungsmäßige Verwendung des Kainits durch die ihr unterstehenden Finanzwachorgane vorzunehmen und im Falle Missbräuche zum Nachtheile des Salzgefälles constatiert werden sollten, sofort im Sinne des Finanz=Ministerial¬ Erlasses vom 19. November 1890, Z. 37.580, vorzu¬ gehen haben. Die beantragte Abgabe des Kaluszer Kainits an be¬ hördlich genehmigte landwirtschaftliche Corporationen, sowie einzelne vollkommen vertrauenswürdige, sich ausschließlich mit dem Handel von Düngemitteln befassende Firmen be¬ hufs Detailverkaufes an wirkliche Landwirte unterliegt keinem Anstande. Die mit dem Detailverkaufe des Kaluszer Kainits betrauten landwirtschaftlichen Corporationen oder Firmen werden daher den unter Controle gestellten Gewerben gleich zu behandeln und die in Ansehung solcher Gewerbe be¬ stehenden Anordnungen der Zoll= und Staatsmonopols¬ Ordnung vom Jahre 1835, sowie der Vorschrift zu deren Vollziehung auf sie anzuwenden sein. Zu diesem Behufe müssen die besagten Corporationen oder Firmen über den von Kalusz bezogenen und an wirk¬ liche Landwirte verkauften Kainit genaue Anfschreibungen führen, dessen Verabfolgung, unter Verantwortung der be¬ treffenden landwirtschaftlichen Corporation oder Firma, aus¬ schließlich nur an solche Landwirte stattfinden darf, welche keinen Salzhandel betreiben. Selbstverständlich darf den wegen eines Missbrauches mit dem bezogenen Kainite gefällsstrafrechtlich abgeurtheilten Personen, welche den betreffenden landwirtschaftlichen Cor¬ porationen oder Firmen ämtlich bekannt zu geben sein werden, der Kainit nicht ausgefolgt werden. Ein Missbrauch oder die Nichtbefolgung der vor¬ stehenden Bestimmungen seitens der betreffenden landwirt¬ schaftlichen Corporationen oder Firmen zieht für diese abgesehen von den eventuell eintretenden gefällsstrafrecht¬ lichen Folgen — den sofortigen Verlust der diesbezüglich erhaltenen besonderen Bewilligung nach sich. Infolge Erlasses der hohen k. k. oberösterr. Statt¬ halterei in Linz vom 10. Juli l. J., Z. 10.509/I, werden hievon die Gemeinde=Vorstehungen mit Bezug auf die h. ä. Erlässe vom 3. October 1892, Z. 11.528, Amtsbl. Nr. 41, und vom 18. Februar 1893, Z. 2532, Amtsblatt Nr. 8, in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 21. Juli 1895. Z. 9284. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Nachforschung nach dem stellungspflichtigen Johann Gollmann. Die k. k. Landesregierung für Kärnten hat beim hohen k. k. Landesvertheidigungs=Ministerium um die Veranlassung der Ausforschung des im Jahre 1872 geborenen, in Forst im Bezirke Wolfsberg heimatberechtigten Knecht, mitunter auch Bergarbeiter Johann Gollmann, welcher von der diesjährigen Stellung ungerechtfertigt ausgeblieben ist, an¬ gesucht. Gollmann ist schon im Vorjahre wegen Uebertretung des § 44 Wehrgesetz von der k. k. Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg zu 40 fl. Geldstrafe, beziehungsweise zu einer achttägigen Arreststrafe verurtheilt worden, welches Erkennt¬ nis ihm am 16. September 1894 durch die Gemeinde Gräbern=Prebl verkündet worden ist. Von diesem Zeitpunkte ist Gollmann flüchtig und dürfte sich hauptsächlich in den Bezirken Leoben, Judenburg und Voitsberg aufhalten. Durch eine erst am 20. Mai bei der k. k. Bezirks¬ hauptmannschaft Wolfsberg eingelangte Auskunftstabelle wurde sichergestellt, dass Johann Gollmann vom 9. April bis 23. April 1895 beim k. k. Bezirksgerichte Leoben wegen Uebertretung des § 461 Strafgesetz zu 14 Tagen Arrest verurtheilt worden ist. Die in den Bezirken Leoben, Judenburg und Voitsberg eingeleiteten Nachforschungen blieben bis jetzt ohne jeden Erfolg. Johann Gollmann, welcher sich mit einem von der Gemeinde Forst am 27. Februar 1889, Z. 526, ausgestellten Dienstbotenbuche legitimiert, in welchem ihm von der ge¬ nannten Bezirksbehörde eine Reiselegitimation am 28. März 1893, unter Z. 88, auf die Dauer bis 28. Februar 1894 eingetragen wurde, ist von mittlerer Statur, hat ovales Gesicht, blonde Haare und graue Augen, proportionierte Nase und Mund. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 10. l. M., Z. 11.542, sind nach dem Genannten die bezüglichen Nachforschungen, und zwar insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungspflichtigen aufgeführt erscheint, seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat oder gestorben ist. Ein allfälliges positives Resultat wäre bis 25. August l. J. anher anzuzeigen. Steyr, am 16. Juli 1895. Z. 9439. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausforschung des Stellungspflichtigen Cäsar Bandonatti. Laut Berichtes der k. k. Bezirkshauptmannschaft Gradis¬ ca an die k. k. Statthalterei in Triest vom 15. Juni l. J., Z. 5288, ist der am 26. Mai 1873 in Triest geborene, nach Aquileja zuständige Cäsar Zandonatti, Sohn der Ehe¬ leute Johann und Virginia geb. Gustiniani, weder 1893
3 noch 1894 zur Stellung erschienen, es blieben die nach dem Genannten gemachten Nachforschungen erfolglos und konnte nur aus den Aussagen seines Vaters und einer Informations¬ note des Stadtmagistrates Triest constatiert werden, dass derselbe vor einiger Zeit im Dienste eines Panoramabesitzers Namens Karl Aufrichtig gestanden und in Train gewesen sei. Cäsar Zandonatti treibt sich passlos in der Welt herum. Nachdem Karl Aufrichtig, wenigstens dem Namen nach ein Deutscher sein könnte und es nicht ausgeschlossen ist, dass derselbe mit seinem Panorama auch Oesterreich betreten könnte, werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gen¬ darmerie=Posten=Commanden beauftragt, für den Fall als Karl Aufrichtig etwa ein Gesuch um die Productions¬ Bewilligung überreichen sollte, denselben über den Verbleib des Cäsar Zandonatti einzuvernehmen und über ein positives Resultat anher zu berichten. Die Personsbeschreibung des Invigilierten ist: Statur: klein, Gesichtsfarbe: braun, Haare: kastanienbraun, Augen. dunkelbraun, Nase: regelmäßig, Mund: regelmäßig. Besondere Merkmale: braune Flecken rings um den Hals. Steyr, am 21. Juli 1895. Z. 9494. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Commanden. Nachforschung nach dem stellungspflichtigen Johann Weissen¬ bacher. Die k. k. Landesregierung für Kärnten hat beim hohen k. k. Ministerium für Landesvertheidigung um die Veranlassung der Ausforschung des im Jahre 1872 zu Freidorf im Bezirke Deutsch=Landsberg in Steiermark geborenen, in Friesach im im Bezirke St. Veit a. d. Glan heimatberechtigten Johann Weissenbacher, welcher von der regelmäßigen Stellung in den Jahren 1893, 1894 und 1895 illegal ausgeblieben ist, angesucht. Derselbe soll sich angeblich in Deutschland aufhalten. Nähere Anhaltspunkte für dessen Ausforschung fehlen und liegt eine Personsbeschreibung über den Genannten nicht vor. Infolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 10. Juli l. J., Z. 11.541/IV sind die bezüglichen Nachforschungen und zwar insbesondere in der Richtung zu pflegen, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungspflichtigen aufgeführt erscheint, dort seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Ein allfälliges positives Resultat ist bis 25. August l. J. anher zu berichten. Steyr, am 21. Juli 1895. Z. 9389. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung in ausgedehntester Weise. Nr. 11.508/II. Kundmachung betreffend die Regelung des Verkehres mit lebendem und geschlachtetem Borstenvieh aus Croatien und Slavonien nach Oberösterreich. Laut des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 7. Juli. l. J., Z. 18.784, ist von der kön croatisch=slavonischen Landesregierung in Agram die telegra ohische Mittheilung eingelangt, dass auch in Croatien und Slavonien die Schweinepest (Schweineseuche) zum Ausbruche gekommen sei. Nachdem diese Krankheit aus diesen Ländern auch nach mehreren Orten der diesseitigen Reichshälfte verschleppt wor¬ den ist, findet die k. k. Statthalterei auf Grund des vor¬ citierten Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern die Verfügungen, welche zur Regelung des Verkehres mit lebenden und geschlachteten Schweinen aus Ungarn mit der hierämtlichen Kundmachung vom 4. Juli l. J., Z. 11.039—. 11.006/II, festgestellt worden sind, nunmehr auch zur Rege¬ lung der Einfuhr von lebenden und geschlachteten Schweinen aus Croatien und Slavonien nach Oberösterreich vorzu¬ schreiben. Uebertretungen dieser Anordnungen, welche mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirk¬ amkeit treten, werden nach dem Gesetze von 24. Mai 1882 (R. G. Bl. Nr. 51), wobei auch die Vorschriften des § 46 des Thierseuchengesetzes und der dazu erlassenen Durch¬ führungsverordnung (R. G. Bl. Nr. 35 und 36 ex 1880) in Anwendung kommen, bestraft. Linz, am 14. Juli 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 21. Juli 1895. Z. 9440. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 11.882/II Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches. Das hohe k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 12. Juli l. J., Z. 20.412, auf Grund des Ar¬ tikels 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem Deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zu¬ gehörigen Schlufsprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus den von der Lungenseuche be¬ troffenen nachstehenden Sperrgebieten des Deutschen Reiches bis auf weiteres unbedingt zu verbieten und zwar: 1. aus den Regierungsbezirken Magdeburg, Merseburg und Köln im Königreiche Preußen; 2. aus der Kreishauptmannschaft Leipzig im König¬ reiche Sachsen; 3. aus dem Großherzogthume Sachsen=Weimar; 4. aus dem Herzogthume Braunschweig; 5. aus dem Herzogthume Anhalt. Diese Verbote treten an Stelle der mit der hierämt¬ lichen Kundmachung vom 15. Juni l. J., Z. 9.865, erlasse¬ nen Verbote mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit.
4 Uebertretungen derselben werden nach den Bestim¬ mungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geahndet. K. k. Statthalterei Linz, am 17. Juli 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 21. Juli 1895. Z. 9441. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung in der ortsüblichen Weise. Z. 11.957/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus den ungarischen Freistädten Raab, Schemnitz und Szabadka nach Oberösterreich. Laut telegraphischer Mittheilung des hohen k. k Mi¬ nisteriums des Innern vom 15. I. M., Z. 20.784, sind die kön. ungarischen Freistädte Raab, Schemnitz und Szabadka mit Schweinepest verseucht Die k. k. Statthalterei findet demnach die Einfuhr von lebenden Schweinen aus den bezeichneten Städten Ungarns nach Oberösterreich bis auf weiteres zu untersagen. Dies wird im Nachhange zur hierämtlichen Kund¬ machung vom 4. Juli 1895, Z. 11.039, hiemit allgemein verlautbart. K. k. Statthalterei. Linz, am 16. Juli 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 21. Juli 1895. 52 Z. 9577. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 10. Juli bis 17. Juli 1895. 1. Rotz der Pferde. Bestehen der Seuche. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Haslach. 2. Milzbrand. Ausbruch und Bestehen der Seuche. Bezirk Gmunden: Gemeinde Ischl, Ortschaft Reiterndorf. 3. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Erlöschen der Seuche: 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Neumarkt. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaft Pesendorf. 3. Bezirk Steyr (Umgebung): Gemeinden und Ortschaften Losensteinleiten und Ried. 4. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Ungenach, Ortschaft Engelsheim. 5. Bezirk Gmunden: Gemeinde Ischl, Ortschaft Lauffen. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Grünburg, Ort¬ schaft Pernzell. 2. Bezirk Perg: Gemeinde Kreuzen, Ortschaft Wetzelstein. 3. Bezirk Gmunden: Gemeinde Gmunden, Ort¬ schaft Lehen. 4. Schweinepest. Ausbruch und Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Altmünster, Ort¬ schaften Gmundnerberg, Ebenzweier, Neukirchen; Gemeinde Gmunden, Ortschaften Gmunden, Mühlwang, Schlagen; Gemeinde Kirchham, Ortschaft Krottendorf; Gemeinde Laa¬ kirchen, Ortschaften Laakirchen, Lindach und Oberweis; Gemeinde Pinsdorf, Ortschaft Kufhaus; Gemeinde Vorch¬ dorf, Ortschaft Feldham; Gemeinde Ischl, Ortschaften Ischl, Kaltenbach, Kraufern. 2. Bezirk Freistadt: Gemeinde Grünbach, Ortschaft Oberrauchenödt; Gemeinde Haibach, Ortschaft Affenberg; Gemeinde Hirschbach, Ortschaft Kirchberg; Gemeinde Käfer¬ markt, Ortschaften Albingdorf, Dörfl, Miesenberg, Wagrein; Gemeinde Königswiesen, Ortschaften Königswiesen, Mötlas, Mötlasberg, Herzenschlag, Maierhof, Paroxedt; Gemeinde Königschlag, Ortschaft Hinterkönigschlag; Gemeinde Lasberg, Ortschaften Steinböckhof, Siegelsdorf, Lasberg, Punkenhof; Gemeinde St. Leonhardt, Ortschaften Rabensweg, Oberarzing, Herzogsrait; Gemeinde Liebenau, Ortschaften Schöneben, Liebenau und Schanz; Gemeinde Neumarkt, Ortschaften Schinersdorf. Schall, Schallersdorf, Natzelsdorf; Gemeinde St. Oswald, Ortschaft Oberreitern; Gemeinde und Ortschaft Ottenschlag; Gemeinde Pierbach, Ortschaften Hinterhütten, Höfnerberg und Pierbach: Gemeinde Schönau, Ortschaften Hofing, Neumühl, Schönau, Weberberg; Gemeinde Stiftung, Ortschaft Oberstiftung; Gemeinde und Ortschaft Unter¬ weißenbach: Gemeinde Weitersfelden, Ortschaften Haid, Harrachsthal, Nadelbach, Weitersfelden, Wienau, Windgföhl; Gemeinde Zeiß, Ortschaften Oberzeiß und Stiftung; Ge¬ meinde Zwettl, Ortschaft Langzwettl, Markt Zwettl. 3. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Molln: Gemeinde und Ortschaft Nussbach; Gemeinde Stein¬ bach, Ortschaften Forstau und Zehetner; Gemeinde und Ortschaft Waldneukirchen. 4. Bezirk Linz (Umgebung): Gemeinde Albern¬ dorf, Ortschaften Aich, Hirschstein, Katzendorf, Matzelsdorf, Pröstelsdorf, Riedegg, Spattendorf; Gemeinde Altenberg, Ortschaften Kulm, Oberwinkl, Parkfried, Unterweitrag; Gemeinde und Ortschaft Ebelsberg; Gemeinde Eidenberg, Ortschaften Edt, Kammerschlag; Gemeinde Engerwitzdorf, Ortschaften Außertreffling, Graz, Mittertreffling, Zinngießing; Gemeinde und Stadt Enns; Gemeinde Gallneukirchen, Ort¬ chaften Gallneukirchen und Simling; Gemeinde Gramastetten, Ortschaften Gramastetten, Hamberg, Türkstetten; Gemeinde Hellmonsödt, Ortschaften Albrechtsschlag, Auedt, Hellmons¬ ödt, Oberaigen, Oberrudersbach, Wildberg; Gemeinde Kirch¬ berg, Ortschaft Thürnau; Gemeinde Kleinmünchen, Ortschaften Kleinmünchen und Scharlinz; Gemeinde und Ortschaft Leonding; Gemeinde und Ortschaft Lorch; Gemeinde Puchenau, Ortschaft Oberpuchenau; Gemeinde und Ort¬ schaft St. Peter; Gemeinde Urfahr, Ortschaft Auberg; Gemeinde und Ortschaft Walding.
5 5. Bezirk Perg: Gemeinde Brawinkl, Ortschaft Zellhof; Gemeinde Hundsdorf, Ortschaften Guttenbrunn¬ leiten und Hundsdorf; Gemeinde und Ortschaft Lanzen¬ dorf; Gemeinde Pabneukirchen, Ortschaften Untereisendorf, Pabneukirchen: Gemeinde Selker, Ortschaften Mehrersdorf, Schnitzberg, Selker; Gemeinde St. Thomas, Ortschaften Ober=St. Thomas und Thomasraith. 6. Bezirk Ried: Gemeinde Weibern, Ortschaft Niederndorf; Gemeinde Geboltskirchen, Ortschaft Erlet. 7. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Haslach; Gemeinde Julbach, Ortschaften Niederkraml, Vor¬ derschiffl; Gemeinde Lichtenau, Ortschaft Unterurasch; Ge¬ meinde Peilstein, Ortschaft Exenschlag; Gemeinde und Ortschaft Rohrbach; Gemeinde Schönegg, Ortschaften Mühl¬ holz und Piberschlag. 8. Bezirk Schärding: Gemeinde und Ortschaft Altschwendt; Gemeinde Eschenau, Ortschaften Eschenau, Königshub, Rait und Stirzing; Gemeinde Natternbach, Ortschaften Gaisbuchen, Fronberg; Gemeinde Neukirchen, Ortschaften Traunolding, Henzberg, Knotzberg, Reiting; Gemeinde und Ortschaft Raab; Gemeinde und Ortschaft Riedau; Gemeinde Peuerbach, Ortschaften Greinsfurt und Peuerbach; Gemeinde und Ortschaft Schärding; Gemeinde Waldkirchen, Ortschaft Vorwald; Gemeinde und Ortschaft Zell a. d. Pram. 9. Bezirk Steyr (Umgebung): Gemeinde und Ortschaft Bad Hall; Gemeinde Gaflenz, Ortschaft Neudorf; Gemeinde Kremsmünster (Land), Ortschaften Dehnen¬ wang, Egendorf, Helmberg, Kirchberg, Maidorf, Oberburgfried, Pochendorf; Gemeinde Weyer, Ortschaften Obsweyer und Weyer. 10. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Neukirchen, Ortschaft Zipf; Gemeinde Vöcklabruck, Ortschaften Vöckla¬ bruck und Kochberg; Gemeinde und Ortschaft Ungenach, Gemeinde Wolfsegg, Ortschaften Deisenham, Kohlgrub, Weid und Wolfsegg; Gemeinde Zell am Pettenfürst, Ortschaften Vornholz und Zell am Pettenfürst. 11. Bezirk Wels: Gemeinde St. Agatha, Ort¬ Bäckenhof, Hangino, Hölzing, Sonnleiten; Gemeinde und Ort¬ schaft Eferding; Gemeinde Fraham, Ortschaft Hörsdorf; Ge¬ meinde St. Georgen, Ortschaft Toleterau; Gemeinde und Ort¬ schaft Grieskirchen; Gemeinde Krenglbach, Ortschaft Nadern¬ berg; Gemeinde und Ortschaft Offenhausen; Gemeinde Prambachkirchen Ortschaften Andrichsberg, Langstötten, Obereschelbach; Gemeinde Weizenkirchen, Ortschaften Intzing, Waizenkirchen; Gemeinde und Ortschaft Wallern. 12. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. 13. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde und Stadt Steyr. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Altmünster, Ortschaft Eck; Gemeinde und Ortschaft Ebensee; Ge¬ meinde Gmunden, Ortschaft Weyer; Gemeinde und Ort¬ schaft Kirchham. 2. Bezirk Freistadt: Gemeinde Käfermarkt, Ortschaft Pernau; Gemeinde Lasberg, Ortschaft Gransberg; Gemeinde und Ortschaft Leonfelden; Gemeinde Liebenau, Ortschaft Stumberg; Gemeinde Neumarkt, Ortschaften Neu¬ markt und Sallersdorf. 3. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Grünburg, Ort¬ schaft Untergrünburg. 4. Bezirk Ried: Gemeinde Haag, Ortschaften Niederhaag und Manichgattern. 5. Bezirk Steyr (Umgebung): Gemeinde Garsten, Ortschaft Lahrndorf; Gemeinde Gleink, Ortschaft Dornach, Gemeinde Reichraming, Ortschaft Arzberg. 6. Bezirk Wels: Gemeinde und Ortschaft Alkoven. Steyr, am 24. Juli 1895. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. von Hebenstreit. Ehrenbürger=Diplome sowie jede Art Adressen, Anerkennungs= und Dankschreiben 2c. in schönster kalligraphischer Ausführung liefert billigst die Haas'sche Buchdruckerei und Lithographie, Steyr, Grünmarkt Nr. 7. Gut gummierte Siegelmarken für die löbl. Gemeindevorstehungen und Ortsschulräthe sind in obiger Buchdruckerei und Lithographie zu haben. Lager aller Gattungen Schuldrucksorten für löbl. Ortsschulräthe und Schulleitungen, z. V.: Detail=Lehrgang, Ausweis über Hausaufgaben.
6 Buchdruckerei und Lithographie von Emil Haas & Cie. in Steyr, Grünmarkt Nr. 7 Daselbst Lager aller Drucksorten zu den Wehrvorschriften und zum Landsturmgesetz. Aufenthalts=Anzeigen von Landsturmpflichtigen. Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht¬ active Mannschaft der Landwehr (Muster XII zu § 17, III. Theil). Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine (Muster 13 zu § 17). Auszug aus der Tauf=(Geburts=) Matrikel. (Muster 1 zu § 15.) Auszug aus der Sterbe=Matrikel (Muster 2 zu § 15). Auszug aus der Sterbe=Matrikel über die in der eigenen Tauf=(Geburts=) Matrikel nicht verzeichneten Knaben (Muster 4 zu § 15). Bescheinigung (Muster 5 zu § 23). Empfangscheine über Militärtaxbemessungs=Erkenntnis. Empfangs=Bestätigung über die Zustellung der Stellungs=Vorladung. Erhebungsbogen zum Reclamations=Acte bezüglich der Stellung. Erhebung der Verhältnisse des nachgenannten Militär¬ taxpflichtigen, eventuell des Subsidiartaxpflichtigen behufs Bemessung der Militärtaxe für das Jahr. Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 3, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 10, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster IX, III. Theil, Anhang). Kundmachung betreffend die Meldung der Stellungs¬ pflichtigen. — Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VII zu § 15, Anhang). Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Muster 8 zu § 15). Nachweisung über die Kosten der Stellung. Namen=Register zum Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VIII, III. Theil, Anhang). Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 9, III Theil) Schreiben von Gemeinde=Vorstehungen, ob Fraglicher, welcher landsturmpflichtig, im Stellungsverzeichnisse aufgenommen, oder ob Anstände. Sturmrollen= Auszug. Sturmrolle. Summarische Nachweisung über die verfügbaren, militärisch nicht ausgebildeten landsturmpflichtigen Professionisten (Beilage 29 zu § 25). Unentbehrlichkeits=Zeugnis. Verzeichnis der graduierten Aerzte, welche landsturm¬ pflichtig (Beilage 23 zum § 25). Verzeichnis der Militärtaxpflichtigen. Verzeichnis der landsturmpflichtigen Mitglieder. Verzeichnis der in der Gemeinde heimatsberechtigten, im Jahre ... geborenen Stellungspflichtigen. (Muster 6 zu § 24.) Verzeichnis der zur Stellung gelangenden fremden Stellungspflichtigen. (Muster 7 zu § 24.) Verzeichnis der gänzlich Unbekannten. (Muster 8 zu 24.) Vorladung zur Stellung. Vormerkbuch über die Abwesenden (für Gemeinden oder für Stellungsbezirke). (Muster 21 zu § 109.) Leumunds= Zeugnisse. Protokoll betreffs Abstellungs=Bewilligungs=Ertheilung. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
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