Amtsblatt 1895/28 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 11. Juli 1895

5 Kitzbühel eingebrachten Klauenvieh=Transporte dürfen erst dann in den weiteren Verkehr gebracht werden, wenn der Gesundheitszustand der einzelnen Thiere durch eine acht¬ tägige Beobachtung, welche auf Kosten des Viehbesitzers zu geschehen hat, sichergestellt ist. Dies wird hiemit allgemein verlautbart. Linz, den 5. Juli 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 9. Juli 1895. Z. 8899. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und entsprechenden Verlautbarung. Nr. 11.039 u. 11.086/II. Kundmachung betreffend die Regelung des Verkehres mit lebendem und geschlachtetem Vorstenvieh aus Ungarn. Um anlässlich der gegenwärtigen, durch den Bestand der Schweinepest (Schweineseuche) herbeigeführten Calamität in dem Verkehr mit lebendem und geschlachtetem Borsten¬ vieh aus Ungarn eine sowohl den veterinär=polizeilichen Rück¬ sichten, als auch den Bedürfnissen der Approvisionierung möglichst entsprechende Regelung eintreten zu lassen, fand das hohe k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 30. Juni l. J., Z. 18.370, bis auf weiteres folgende Anordnungen zu treffen: 1. Die Einfuhr von zum Handel bestimmten oder für denselben geeigneten Schweinen aus dem gesammten König¬ reiche Ungarn mit Einschluss der siebenbürgischen Landes¬ theile in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder ist verboten. Als in diese Kategorie fallende Schweine werden alle jene erklärt, welche ein Lebendgewicht unter 120 Kilo besitzen. 2. Die Einfuhr von fertigen oder halbfertigen Mast¬ schweinen, als welche Schweine mit einem Lebendgewichte von wenigstens 120 Kilo zu betrachten sind, aus Ungarn mit Einschluss der siebenbürgischen Landestheile in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder ist unter folgenden Bedingungen und Modalitäten gestattet: a) Die zur Einfuhr bestimmten Schweine dürfen nur in solchen Comitaten oder königl. Freistädten zur Verladung und Absendung kommen, welche von Seite der königl. un¬ garischen Regierung nicht als für die Ausfuhr gesperrt er¬ klärt worden sind. Die Comitate und kön. Freistädte, über welche eine solche Sperre verhängt wurde, werden jeweilig bekannt¬ gegeben werden. Dermalen sind nachstehende Comitate und Städte für die Ausfuhr von Schweinen gesperrt: Pest, Oedenburg, Bihar, Eisenburg, Gran, Komorn, Somogy, Wieselburg, Preßburg, Szabolcs, Neutra, Neograd, Bars, Beges, Beregh, Stuhlweißenburg. Also=Feher, Krasso=Szöreny, Saros und Zala; dann die königl. Freistädte Budapest nebst Köbanya und Oedenburg, Großwardein, Ketschkemet, Komorn, Preßburg und Stuhlweißenburg. b) Solche Schweinetransporte müssen mit, die Pro¬ venienz und den Bestimmungsort angebenden Viehpässen, denen die staatsthierärztliche Gesundheits=Bestätigung bei¬ gefügt ist, gedeckt sein und dürfen nur in plombierten Wag¬ gons, ohne irgend eine nicht fahrplanmäßige Unterbrechung, sowie, ohne Zu= oder Abladung während der Reisebewegung in die auf dem Viehpasse als Bestimmungsort angegebene Eisenbahnstation transportiert werden. c) Als Eisenbahnstationen, in welche solche Schweine¬ transporte dirigiert werden können, dürfen nur solche Ge¬ meinden bestimmt werden, in welchen alle gewährleistenden Vorkehrungen für die genaueste und gewissenhafteste veterinär¬ polizeiliche Untersuchung und für eine den veterinär=polizei¬ lichen Rücksichten entsprechende Unterbringung der Thiere bis zur Schlachtung vorhanden sind. Als solche werden für Oberösterreich bis auf weiteres die Eisenbahnstationen Linz, Steyr, Gmunden und Ischl bestimmt. d) Nach der Ankunft eines solchen Schweinetransportes in einer Eisenbahnstation ist sofort die thierärztliche Beschau in genauester und gewissenhaftester Weise vorzunehmen und nur, falls mittelst desselben Zuges auch Schweine anderer Provenienzen eingelangt wären, bis nach deren thierärztlichen Untersuchung und Abtriebe aus der Eisenbahnstation zu verschieben. e) Falls in dem ungarischen Transporte Schweine mit einem geringeren Gewichte als 120 Kilo gefunden würden, für welche Constatierung jedoch sich nicht mit der bloßen Ocularschätzung begnügt werden darf, sondern die Abwägung der als untergewichtig betrachteten Thiere vorzunehmen wäre, ist der Transport nach Fütterung und Tränkung der Thiere auf Kosten der Versender mit dem nächsten Eisenbahnzuge in die ungarländische Aufgabestation zurückzusenden und hiebei strengstens nach dem Ministerial=Erlasse vom 23. No¬ ember 1889, Z. 21.908, h. d. Erlass vom 26. November 1889, Z. 16.218, vorzugehen. f) Falls in einem ungarischen Transporte auch nur ein Schwein, welches an Schweinepest (Schweineseuche) oder Schweinerothlauf verendet ist, oder mit Schweinepest (Schweine¬ seuche) oder mit Schweinerothlauf behaftet gefunden wird, ist der Transport gleichfalls nach Fütterung und Tränkung der Thiere auf Kosten der Versender mit dem nächsten Eisenbahn¬ zuge in die ungarländische Aufgabestation zurückzusenden und hievon, sowie im Falle der lit. e) dem kön. ungarischen Ackerbau=Ministerium die telegraphische Anzeige zu erstatten und der k. k. Statthalterei zu berichten. g) Falls in dem ungarischen Transporte ein oder mnehrere der Schweinepest (Schweineseuche) oder des Schweine¬ rothlaufes verdächtige Schweine befunden würden, ist das¬ selbe oder sind dieselben sofort von den gesunden Thieren abzusondern und dem Wasenmeister zur Vertilgung zu über¬ geben. Auch wenn kein verdächtiges Schwein vorgefunden würde, sind die gesund befundenen Thiere mittelst Wagen mit Pferde bespannung (da es unter den Schweinen auch mit Maul= und Klauenseuche behaftete Thiere geben kann) in die Schlachtstätten zu überführen und längstens binnen 48 Stunden, ohne den Standort gewechselt zu haben, der Schlachtung zu unterziehen, wobei sich von selbst versteht, dass die Thiere, unter denen mittlerweile die Schweinepest Schweineseuche) oder der Schweinerothlauf zum Aus¬ bruche käme, dem Wasenmeister zur Vertilgung zu über¬ geben sind. 3. Die Einfuhr von Fleisch geschlachteter Schweine aus Ungarn mit Einschluss der siebenbürgischen Theile in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder wird zwar nicht verboten, jedoch im Hinblicke auf das die Unstatt¬ haftigkeit der Zulassung zum menschlichen Genusse des Fleisches von an Schweinepest (Schweineseuche) erkrankten Thieren erstattete Gutachten des Obersten Sanitätsrathes an folgende Bedingungen geknüpft: a) Geschlachtete Schweine dieser Provenienz dürfen nur in unzertheiltem Zustande mittelst Eisenbahn in größere

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