3 Ich sehe mich daher veranlasst, den gedachten Verein den Gemeinde=Vorstehungen zur besonderen Förderung und zum Beitritt angelegentlichst zu empfehlen. Beitrittserklärungen wollen direct an die Vereinsvor¬ stehung in Steyr übersendet werden. Steyr, am 5. Juli 1895. Z. 888 B. Sch. R. An sämmtliche Ortsschulräthe und Schulleitungen. Kirchenlieder. Der katholische Pressverein der Diöcese Linz hat mit Bewilligung des hochwürdigen bischöflichen Ordinariates eine „Sammlung von Kirchenliedern mit einer Messandacht für die katholische Schuljugend“ (Preis 7 kr. Druck und Verlag der Pressvereins=Druckerei Urfahr=Linz 1895) her¬ ausgegeben. Infolge Erlasses des hohen k. k. oberrösterr. Landes¬ schulrathes vom 1. Juli l. J., Z. 1664, wird auf diese Sammlung von Kirchenliedern mit dem Bemerken aufmerk¬ sam gemacht, dass die Benützung derselben von Seite der katholischen Schuljugend beim Gottesdienste keinem Anstande unterliegt und zwei Exemplare zur allfälligen Einsicht hier¬ amts aufliegen. Steyr, am 6. Juli 1895. Z. 867/B.=Sch.=R. An sämmtliche Schulleitungen. Die noch fehlenden Berichte über Suppenanstalten und Fortbildungscurse sind binnen 8 Tagen einzusenden. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 7. Juli 1895. Z. 8643. An alle hochwürdigen Pfarrämter. Infolge Note der Stadtgemeinde=Vorstehung Linz vom 28. Juni l. J., ad Z. 23.938, benöthigt dieselbe behufs Durchführung einer Namensberichtigung den Tauf¬ chein der Maria Josefa Gaisbauer, einer a. eh. Tochter der Stadtgeschirrknechtstochter Katharina Gaisbauer. Dieselbe soll am 12. Februar 1813 in einer bisher nicht eruierten Pfarre Oberösterreichs geboren worden sein. Ich beehre mich deshalb, die hochwürdigen Pfarrämter einzuladen, diesbezüglich die entsprechende Nachforschung zu pflegen und das Resultat, eventuell unter Anschluss eines ex offo=Taufscheines über die Genannte, bis 20. l. M. anher bekannt zu geben. Steyr, am 3. Juli 1895. Z. 5062. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Polizei=Aufsicht. Maria Heitzeneder, 29 Jahre alt, katholisch, ledig, zuständig zur Gemeinde St. Marien hiesigen Bezirkes, wurde mit h. ä. rechtskräftigem Erkenntnisse vom 26. März 1895, Z. 3902, unter Anweisung der Ortsgemeinden St. Marien, Neuhofen und Pucking als Aufenthaltsrayon auf die Dauer eines Jahres unter Polizei=Aussicht gestellt. Dieselbe beginnt mit 7. August 1895 und endet mit 7. August 1896. Steyr, am 5. Juli 1895. Z. 8470. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 10.511|II Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus Oesterreich = Ungarn nach Oppeln. Die königlich preußische Regierungsbehörde in Oppeln hat mit der Verordnung vom 11. Juni 1895, Z. 554, die Einfuhr von lebenden Schweinen aus Oesterreich=Ungarn bis auf weiteres untersagt. Dies wird zufolge Erlasses des h. k. k. Ministeriums des Innern vom 19. Juni l. J., Z. 17.397, allgemein verlautbart. Linz, den 25. Juni 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 3. Juli 1895. Z. 8584. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung in der ausge¬ dehntesten Weise. Nr. 10.760/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus ganz Ungarn nach Ober¬ österreich. Obwohl sich laut Telegrammes des königl. ungarischen Ackerbau=Ministeriums vom 27. Juni l. J. der Bestand der Schweineseuche in den Comitaten Jasz=Nagykun=Szolnok und Szilagy und im Stadtgebiete Temesvar nicht bestätigt at, ist doch laut Ausweises des kön. ungarischen Ackerbau¬ Ministeriums vom 19. Juni 1895, Z. 38.459, diese Seuche in der letzten Zeit in bedeutender Zunahme begriffen und herrscht gegenwärtig in 13 Comitaten und 2 Städten, ins¬ gesammt in 55 Orten. Daher findet die k. k. Statthalterei die Einfuhr von Schweinen aus ganz Ungarn nach Ober¬ österreich bis auf weiteres zu untersagen. Zum Zwecke der Approvisionierung größerer Orte werden jedoch die politischen Bezirksbehörden ermächtigt, über specielles Einschreiten von Parteien von Fall zu Fall die Einfuhr von zur sofortigen Schlachtung bestimmten Schweinen aus seuchenfreien Orten Ungarns dann zu ge¬ statten, wenn die Seuchenfreiheit des Herkunftsortes durch einen ordnungsmäßig ausgefertigten Viehpass nachgewiesen ist. Die Ausladung derartiger Transporte ist an die Be¬ stimmungen der hierämtlichen Kundmachung vom 19. April
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