7 und der Eintrieb von Schweinen aus Oberösterreich nach Ungarn vom 20. Juni an untersagt. Nach besagtem Termine einlangende Schweinetrans¬ porte werden auf Kosten des Aufgebers ausnahmslos zurück¬ gesendet. ###a Dies wird hiemit allgemein verlautbart. Linz, am 20. Juni 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 26. Juni 1895. Z. 8174. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden. Z. 9937/II. Kundmachung betreffend die Vieheinfuhr über Oderberg nach Deutschland. Laut Mittheilung des k. u. k. Ministeriums des Aeußern hat der königl. preußische Landwirtschaftsminister unterm 9. Mai l. J. den königl. Regierungspräsidenten in Oppeln angewiesen, die Einfuhr von Vieh an der preußisch=öster¬ reichischen Grenze bei Oderberg, soweit solche über¬ haupt statthaft ist, zunächst versuchsweise und wider¬ ruflich ungefähr auf die Dauer eines Jahres an jedem Wochentage zuzulassen und zur Untersuchung des dortselbst eingehenden Viehes auf dem Bahnhofe Oderberg dauernd einen Thierarzt zu stationieren. Dies wird zufolge Erlasses des h. k. k. Ministeriums des Innern vom 10. Juni l. J., Z. 16.156, allgemein zur Kenntnis gebracht. Linz, den 16. Juni 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 26. Juni 1895. Z. 8175. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen u. k. K. Gendarmerie-Posten-Commanden. zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. 9986/II. Kil Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Klauenthieren aus dem politischen Bezirke Zell am See nach Oberösterreich. Nach dem Bericht der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Zell am See nimmt die Maul= und Klauenseuche im politi¬ schen Bezirke Zell am See (Pinzgau) zu. Insolgedessen sah sich die k. k. Landesregierung in Salzburg laut Kundmachung vom 11. Juni 1894, Z. 6525 auf Grund des § 26 des Gesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) und der bezüglichen Durchführungsver¬ ordnung vom 8. December 1886 (R.=G.=Bl. Nr. 172) behuf Hintanhaltung der weiteren Verbreitung der genannten Seuche und wirksamen Tilgung derselben im Bezirke Zell am See selbst bestimmt, dermalen den politischen Bezirk Zell am See (Pinzgau) als verseuchten Landstrich zu erklären, somit den Abtrieb und die Abfuhr von Klauenthieren (Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine) aus diesem Gebiete heraus — ausge¬ nommen jene Thiere, zu deren sofortigen Schlachtung die Bezirkshauptmannschaft gemäß Absatz 2, lit. a, der vorci¬ tierten Ministerial=Verordnung vom 8. December 1886 die Bewilligung ertheilt hat — sowie den Eintrieb und die Ein¬ fuhr der genannten Thiere in denselben hinein, ferner die Abhaltung dortiger Viehmärkte und Thierschauen, mit Aus¬ nahme der Pferdemärkte, bis auf weiteres zu verbieten. Die k. k. Bezirkshauptmannschaft Zell am See ist ermächtigt, die nothwendige Einbringung von Schlacht= und Stechvieh in einen Consumort des bezeichneten Gebietes und die aus landwirtschaftlichen Rücksichten nothwendige Ein¬ oder Ausfuhr (Ein= oder Austrieb) von Klauenthieren in die als verseucht erklärten Gebiete, beziehungsweise aus den¬ selben, von Fall zu Fall zu bewilligen. Auf Grund dieser Verfügungen der k. k. Landesregie¬ rung in Salzburg findet auch die k. k. oberösterreichische Statthalterei die Einfuhr von Klauenthieren aus dem ver¬ seuchten Landstriche, das ist dem politischen Bezirke Zell am See, nach Oberösterreich bis auf weiteres zu untersagen. Diese Kundmachung tritt mit dem Tage der Verlaut¬ barung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit, und werden Uebertretungen derselben nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) gestraft. Linz, am 19. Juni 1895. Der k. k. Statthalter: 11 Puthon m. p. Steyr, am 26. Juni 1895. Z. 8286. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 10.274|II Kundmachung betreffend die Abfuhr und den Abtrieb von Schweinen aus dem Stadtgebiete von Wiener=Neustadt mit Einschluss des dortigen Borstenviehmarktes. Nachdem der Bestand der Schweinepest (Schweine¬ seuche) auf dem Wiener=Neustädter Borstenviehmarkte amt¬ lich constatiert wurde, fand die k. k. u. ö. Statthalterei mit der Kundmachung vom 17. Juni l. J., Z. 57.524, zum Zwecke der Hintanhaltung der Verschleppung der erwähnten Seuche bis auf weiteres die Abfuhr und den Abtrieb von Schweinen jeden Alters aus dem Stadtgebiete von Wiener¬ Neustadt mit Einschlufs des dortigen Borstenviehmarktes zu untersagen. Uebertretungen dieser Anordnung, welche sofort in Wirksamkeit getreten ist, werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) bestraft. Dies wird hiemit allgemein verlautbart. Linz, den 21. Juni 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 26. Juni 1895.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2