im diesseitigen Staatsgebiete erscheinenden Zeitschriften ver¬ öffentlicht wird und derlei Aufrufe an bestimmte, namentlich angeführte Personen mit der Bitte um Beiträge versendet werden. Dagegen wurde im Hinblicke auf die vielfache, anderweitige Inanspruchnahme der öffentlichen Mildthätig¬ keit, die Vornahme einer Sammlung zu dem erwähnten Zwecke durch von dem genannten Comité hiezu beauftragte Personen in den einzelnen, im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern, mit Ausnahme von Mähren, Galizien und der Bukowina, nicht gestattet. Infolge Erlasses des h. k. k. oberösterr. Statthalterei¬ Präsidiums Linz vom 17. Mai l. J., Z. 1121/Präs. werden hievon die Gemeinde=Vorstehungen in die Kenntnis gesetzt. Steyr, den 21. Mai 1895. Z. 6687. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 10. Mai bis 17. Mai 1895. 1. Bläschenausschlag. Bestehen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Spital am Pyhrn. 2. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche: 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Adlwang, Ort¬ schaft Möderndorf. 2. Bezirk Steyr (Umgeb.): Gemeinde Egerndorf, Ortschaft Brunnern. Erlöschen der Seuche: 1. Bezirk Braunau am Inn: Gemeinde und Stadt Braunau. 2. Bezirk Steyr (Umgebung): Gemeinde Piber¬ bach, Ortschaft Weifersdorf. Steyr, am 22. Mai 1895. Z. 6779. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Nr. 8369/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Klauenthieren aus den politischen Bezirken Salzburg Stadt und Umgebung nach Oberösterreich. Nachdem unter den vom letzten Salzburger Wochen¬ Nutzviehmarkte unverkauft verbliebenen Rindern des Händlers Chrisant Doppler in Froschheim, sowie unter dem Vieh¬ bestande eines Gehöftes der Gemeinde Gnigl neuerlich die Maul= und Klauenseuche zum Ausbruche gekommen ist, sah sich die k. k. Landesregierung in Salzburg laut Kundmachung vom 14. Mai d. J., Z. 5445, verlasst, behufs Verhütung weiterer Verschleppung dieser Krankheit auf Grund des Gesetzes vom 29. Februar 1880 (R. G. Bl. Nr. 35) nach¬ stehende Verkehrsbeschränkungen zu verfügen: 1. In sämmtlichen Eisenbahnstationen des salzburgischen Flachgaues, inclusive der Station Salzburg, ist das Ein¬ und Ausladen von Klauenthieren zu Zucht= und Nutzungs¬ zwecken bis auf weiteres verboten; desgleichen ist der Ein¬ und Austrieb solcher Thiere in und aus dem Bezirke Salz¬ burg Umgebung untersagt. 2. Schlachtrinder dürfen im Flachgau nur in den Eisenbahnstationen: Straßwalchen, Seekirchen, Hallein und Thalgau und nur nach dem Bestimmungsorte Salzburg verfrachtet werden; in der Station Salzburg ist die Ver¬ ladung nur solchen Schlachtviehes gestattet, hinsichtlich dessen bezüglich der Provenienz und des Gesundheitszustandes kein Bedenken obwaltet und welches zur sofortigen Schlachtung bestimmt ist. Thiere, welche diesen Bedingungen entsprechen, sind in der Ein= und Ausladestation auf Kosten des Besitzers der Beschau zu unterziehen, und ist deren Abtrieb von der Aus¬ ladestation, sowie die Schlachtung behördlich zu überwachen. Für das Ausladen von Schlachtvieh aus anderen Ländern in den als Beschaustationen bestimmten Eisenbahn¬ stationen des Flachgaues einschließlich der Stadt Salzburg gelten die bezüglichen speciellen Vorschriften. 3. In den Bezirken Stadt Salzburg und Umgebung werden bis auf weiteres sämmtliche Nutzviehmärkte ein¬ gestellt. 4. Die Abhaltung der Wochen=Schlachtviehmärkte in der Stadt Salzburg ist unter den seitens der Stadt=Ge¬ meinde=Vorstehung Salzburg mittelst Kundmachung vom 14. Mai 1895, Z. 14.935, verlautbarten Bedingungen ge¬ stattet. 5. Das Winkelmarkten in den Stallungen ist streng¬ stens verboten. Im Hinblicke auf diese Verfügungen der k. k. Landes¬ regierung in Salzburg findet die k. k. Statthalterei zur Verhinderung der Einschleppung der Maul= und Kläuen¬ seuche in das hiesige Verwaltungsgebiet bis auf weiteres die Einfuhr und den Eintrieb von Klauenthieren (Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen) aus den politischen Be¬ zirken Salzburg Stadt und Salzburg Umgebung nach Ober¬ österreich zu verbieten. Dieses Verbot tritt mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit, und werden Ueber¬ tretungen desselben nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R. G. Bl. Nr. 51) geahndet. Linz, am 18. Mai 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 24. Mai 1895. Z. 6400. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Spitalskosten in Oberhollabrunn. Der niederösterreichische Landesausschufs hat im Ein¬ vernehmen mit der k. k. niederösterreichischen Statthalterei die für das allgemeine öffentliche Krankenhaus in Ober¬ hollabrunn per Kopf und Tag festgesetzte Verpflegsgebür vom 1. Mai 1895 angefangen auf 90 kr. erhöht. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei Linz vom 1. d. M., Z. 6946/II, in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 26. Mai 1895. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. von Hebenstreit.
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