Amtsblatt 1895/19 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 9. Mai 1895

6 Beschäftigung: Schleifer, Größe: mittel, Körperbau: unter¬ setzt, Gesicht: rund, Gesichtsfarbe: gesund, Haare: blond, Stirn: hoch, Augen: grau, Augenbrauen: blond, Nase: stumpf, Mund: oval, Zähne: gut, Bart: blonder Schnurr¬ bart, Kinn: rund, Besondere Kennzeichen: Keine, Sprache: Deutsch. Steyr, am 29. April 1895. Z. 5792. An sämmtliche Gemeinde-Vorstebungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Einstellung der Ausforschung nach Anton Cocchini. Die mit dem h. ä. Erlasse vom 28. December 1894, Z. 15.911, Amtsblatt Nr. 1 ex 1895, angeordnete Aus¬ forschung nach dem stellungspflichtigen Anton Cocchin (Post Nr. 15 des Verzeichnisses) wird eingestellt, nachdem der Genannte bereits zustande gebracht wurde. Steyr, am 2. Mai 1895. Z. 5793. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden unter Bezugnahme auf die Statthalterei=Kundmachung vom 31. März l. J., Z. 5278, intimiert mit hierämtlichem Erlasse vom 3. April 1895, Z. 4635, Amtblatt Nr. 15, zur Kenntnis¬ nahme und entsprechenden Verlautbarung. 91 Nr. 6983 und 7046/II. 16 Kundmachung betreffend die Aufhebung des Verbotes der Einfuhr (Ein¬ trieb) von Klauenthieren aus den politischen Bezirken Salz¬ burg Stadt und Land nach Oberösterreich und aus dem politischen Bezirke Pöcklabruck nach Salzburg. Laut Mittheilung der k. k. Landesregierung von Salz¬ burg ist die Maul= und Klauenseuche sowohl im Stadt= als im Landbezirke Salzburg erloschen, das Land ist sohin der¬ zeit wieder frei von dieser Seuche. Die k. k. Landesregierung sah sich demgemäß veran¬ lasst, die mittelst Kundmachungen vom 26. Februar und 10. März 1895, ZZ. 2310 und 2801, verfügten veterinär¬ polizeilichen Maßnahmen mit 28. April 1895 wieder auf zuheben. Zur Hintanhaltung von Seucheneinschleppungen, sowie zur Sicherung des Viehverkehres, wurde jedoch für die Hin¬ kunft Nachstehendes angeordnet: 1. Die Abhaltung von Vormärkten, die Verkaufs¬ abschlüsse in den Stallungen der Gemeinde eines Vieh¬ marktes, der Handel mit Vieh= in den Gast= und Handels¬ ställen, sowie der Verkehr von fremden Personen in diesen Ställen ist strengstens verboten. 2. Exportviehtransporte im Transitverkehre dürfen derzeit am Salzburger Bahnhofe weder aus= noch umge¬ laden werden. Für die controlsthierärztliche Abfertigung von Zucht¬ und Nutzvieh am Salzburger Bahnhofe wird vorläufig der Dienstag jeder Woche bestimmt. Schlachtvieh (ausgenommen die Transittransporte) wird an diesem Tage zum Exporte nicht zugelassen. 3. Die Viehhändler werden verpflichtet, das in das Handelsgebiet der Stadt Salzburg und Umgebung ein¬ gebrachte Handelsvieh im Marktbureau der Stadtgemeinde Salzburg (Schlachthof) anzumelden und die Viehpässe ab¬ zugeben. Weiter sind die Viebhändler verpflichtet, nach jedem Viehmarktschlusse ein Verzeichnis über die abverkauften Thiere in der Marktkanzlei abzugeben. Der mit der sanitären Ueberwachung des Viehmarktes betraute Thierarzt hat strenge darauf zu sehen, dass beim Zutriebe die vorgeschriebene Auftriebsliste ordnungsmäßig angelegt und jeder Viehpaß genau revidiert werde, sowie dass auch beim Marktabtriebe jedes Rind wieder mit dem vor¬ geschriebenen Viehpasse gedeckt erscheint. 4. Jede unter den Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen eintretende Erkrankung, welche auch nur den Verdacht des Verhandenseins der Maul= und Klauenseuche oder einer anderen ansteckenden Krankheit erregt, ist sogleich anzuzeigen. Gegen diejenigen, welche sich eine Unterlassung der Anzeigepflicht oder eine Uebertretung der vorstehenden An¬ ordnungen, sowie der sonstigen Seuchevorschriften zu Schulden kommen lassen, wird nach § 44 des allgemeinen Thierseuchen¬ gesetzes und des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R. G. Bl. Nr. 51, vorgegangen werden. Im Hinblicke auf diese Verfügungen werden auch die mit der hierämtlichen Kundmachung vom 2. März 1895, Z. 3551, gegenüber den verseucht gewesenen Gebieten des Herzogthums Salzburg getroffenen Maßnahmen mit dem ob¬ bezeichneten Tage außer Wirksamkeit treten. Laut einer weiteren Mittheilung der Landesregierung in Salzburg vom 23. April 1895, Z. 4491, wurde auch die gegen den politischen Bezirk Vöcklabruck verfügte Beschrän¬ kung im Viehverkehre nach Salzburg unterm 20. l. M. aufgehoben. Dies wird mit Bezugnahme auf die hierämtliche Kund¬ machung vom 31. März l. J., Z. 5278, allgemein ver¬ lautbart. Linz, den 26. April 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, den 4. Mai 1895. Z. 5970. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden mit Bezug auf den Statthalterei=Erlass vom 27. Februar 1895, Z. 3258 und 3380, intimiert mit hierämtlichem Erlasse vom 2. März 1895, Z. 3185, Amtsblatt Nr. 10, zur Kenntnisnahme und Verlautbarung in der ortsüblichen Weise. Z. 7340/|II. Kundmachung betreffend die Wiedergestattung der Vieheinfuhr aus dem Stadtgebiete und dem politischen Bezirke Graz und Um¬ gebung. Da laut der Mittheilung der k. k. Statthalterei in Graz die Maul= und Klauenseuche in der Stadt Graz und im Bezirke Graz Umgebung dermalen vollständig erloschen und somit ganz Steiermark wieder frei von dieser Seuche

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