4 sein werden. Die vorjährigen Ausweise I und II folgen durch die Gemeinde=Vorstehung zum Amtsgebrauche zurück. Steyr, am 4. Mai 1895. Z. 5493. An sämmtliche Sanitäts=Gemeinde=Vor¬ stehungen. Simsgeng Armenbehandlung. Die hohe k. k. Statthalterei in Linz hat mit Erlass vom 5. April l. J., Z. 5574/V, Nachstehendes anher er¬ öffnet: Gemäß § 13 des Gesetzes vom 22. September 1893 (L.=G.=Bl. Nr. 35), betreffend die Regelung des Sanitäts¬ wesens in den Gemeinden, haben die auf Grund dieses Gesetze ernannten Gemeindeärzte die Behandlung der in der Sanitätsgemeinde wohnhaften Armen vorzunehmen, ohne hiefür außer für die Medicamentenabgabe eine be¬ sondere Vergütung ansprechen zu können. Eine solche, und zwar nach dem geltenden Armentarife, derzeit festgestellt mit dem Gesetze vom 30. Jänner 1891 (L.=G.=Bl. Nr. 5) findet nur bei Armen statt, welche zu Gemeinden in anderen Kronländern zuständig sind, und finden hiebei die im h. o. Erlasse vom 16. April 1875, Z. 12.013 ex 1874, enthaltenen formellen Bestimmungen auch fürderhin An¬ wendung. Nachdem die sämmtlichen oberösterreichischen Gemeinden bereits mit dem Circularerlasse des Landesausschusses vom 19. September v. J., Z. 14.343, aufgefordert worden sind, die weiteren Schritte zur Durchführung des Landessanitäts¬ gesetzes nach den in diesen Erlässen enthaltenen, eingehenden Belehrungen zu unternehmen, die überwiegende Mehrzahl der o=ö. Sanitätsgemeinden den erhaltenen Aufträgen auch bis Ende Februar 1895 entsprochen hat, sodafs die An¬ weisung der Bezüge der Gemeindeärzte bei den meisten Sanitätsgemeinden gemäß § 2 der h. ä. Verordnung vom 2. December 1894, Z. 19.482 (L.=G.=Bl. 38), vom 1. März 1895 ab erfolgen konnte, und nachdem die Bestellung der Gemeindeärzte auch in der verhältnismäßig geringen Anzahl der übrigen derzeit noch nicht endgiltig constituierten Sanitäts¬ gemeinden voraussichtlich in kürzester Zeit wird effectuiert werden, so findet die k. k. Statthalterei im Einvernehmen mit dem o.=ö. Landesausschusse anzuordnen, dass eine Ver¬ gütung der oberösterreichischen Gemeinden für die seit 1. März 1895 vorgenommene und weiters stattfindende ärztliche Behandlung von zu anderen oberösterreichischen Gemeinden zuständigen Armen nicht mehr zu leisten ist. Hievon werden die Sanitäts=Gemeinde=Vorstehungen mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, den Inhalt dieses Erlasses den Herren Gemeindeärzten mitzutheilen. Steyr, am 29. April 1895. Z. 3302 An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen Errichtung von bleibenden Nothkrankenlocalen. Die hohe k. k. Statthalterei in Linz hat mit Erlass vom 20. Februar 1895, Z. 3073/V, Nachstehendes anher eröffnet: Die k. k. Statthalterei hat den von der o.=ö. Aerzte¬ kammer gepflogenen Verhandlungen über das Kranken¬ cassenwesen, bezw. den von den Aerzten ertheilten Auskünften über die ärztliche Behandlung von erkrankten Cassenmit¬ gliedern in Krankenanstalten entnommen, dass es mit Spitälern und sonstigen Rothlocalitäten in Oberösterreich ganz außerordentlich schlecht bestellt sei. Mit dem h. o. Erlasse vom 12. November 1888, Z. 2967 Präs. (L. G. Bl. Nr. 22), wurden die Gemeinden gemäß § 3, lit b, des Gesetzes vom 30. April 1870 (R.=G.=Bl. Nr. 68) aufgefordert, wenn sie nicht über eigene Kranken¬ anstalten verfügen, sich nach Bedarf entweder für sich allein oder im Vereine mit Nachbargemeinden Nothkrankenlocale zu sichern, und wird diese Nothwendigkeit auch in der Cholera=Instruction vom 5. August 1886 und den seither auf Grund derselben erlassenen, speciellen Anordnungen vielfach ausgesprochen. Das Landessanitätsgesetz vom 22. September 1893 (L.=G.=Bl. Nr. 35) ist wesentlich in dem Principe der Ver¬ einigung mehrerer Ortsgemeinden zu einer Sanitätsge¬ meinde behufs erleichterter Durchführung der den Gemeinden gemäß des Reichssanitätsgesetzes obliegenden sanitären Ver¬ pflichtungen begründet und wird in dem Circularerlasse des o.=ö. Landesausschusses vom 19. September v. J., Z. 14.343, die Errichtung von Localitäten zur Unterbringung von In¬ fectionskranken die Herstellung von Nothspitälern u. s. w. als eine solche gemeinsam durchzuführende Angelegenheit bezeichnet. Die k. k. Statthalterei findet demnach neuerdings auf die Nothwendigkeit des Bestandes von derlei Nothlocalitäten zum mindesten in jeder Sanitätsgemeinde aufmerksam zu machen, und wird die k. k. Bezirkshauptmannschaft aufge¬ fordert, über das Vorhandensein solcher sowohl bei plötzlichen Krankheits= und Unglücksfällen als auch bei Infections¬ Krankheiten unumgänglich nothwendigen Unterkunftsräume sich auf Grund der vom Amtsarzte gelegentlich seiner Inspectionsreisen aufzunehmenden Befunde die Ueberzeugung zu schaffen, bezw. beim Nichtvorhandensein derartiger Localitäten die nöthigen Verfügungen zu treffen, hiebei jedoch die Rücksichten auf sonstige locale Verhältnisse und auf das finanzielle Leistungsvermögen der Ge¬ meinde nicht aus dem Auge zu verlieren. Ich bringe dies den Gemeindevorstehungen mit dem Bemerken zur Kenntnis, solche Locale dort, wo dies bisher noch nicht geschehen sein sollte, auszumitteln, einzurichten und über das Verfügte bis Ende Juli l. J. anher zu berichten. Steyr, am 5. Mai 1895. Z. 5526. An sämmtliche Sanitäts=Gemeinde¬ Vorstehungen. Berbot des Ringelhardt=Glöckner'schen Wund= und Heilpflasters. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 23. März l. J., Z. 6577, findet die k. k. Statthalterei den Vertrieb des im Auslande erzeugten „Ringelhardt=Glöckner'schen Wund= und Heilpflasters“, welches Präparat außer mehreren indifferenten Zusätzen hauptsächlich aus einfachem Diachylonpflaster besteht und mit einer schwin¬ delhaften, das Publicum hinsichtlich der Heilwirkung irre¬ führenden Reclame in Verkehr gesetzt wird, aus sanitäts¬ polizeilichen Gründen zu untersagen.
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