bekenntnis, Vermögensverhältnisse, bisherige Verwendung und Beistellung eines geeigneten, feuersicheren Kanzleilocales. Linz, am 2. Mai 1895. K. k. Post= und Telegraphen=Direction. Z. 5756. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und Schulleitungen. Impfung 1895. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 23. April, Z. 6918/V find die zur Durchführung der öffentlichen Impfung, sowie zur Impfung beziehungsweise Wiederimpfung der Schulkinder nothwendigen Vorarbeiten ehestens zu veranlasser. Zunächst wird bemerkt, dass die Impfung und Bericht¬ erstattung in diesem Jahre noch nach Gemeinden und nicht nach Sanitätsgemeinden vorzunehmen sein wird sohin eine Aenderung gegenüber der bisherigen Gepflogen¬ heit vorläufig nicht einzutreten hat. Bezüglich der Zusammenstellung der Impflisten wird auf den vorjährigen Impfauftrag — hierämtl. Erlass vom 7. Mai 1894, Z. 6008 — verwiesen. Die Drucksorten für das Impfgeschäft werden unter einem den Gemeindevorstehungen und Schulleitungen zu¬ gefertigt. Die Impfung beziehungsweise Wiederimpfung der Schulkinder wurde im Vorjahre mehrfach nicht in wünschens¬ wertem Umfange und die Berichterstattung hierüber nicht mit der nöthigen Exactheit ausgeführt. Es wird diesbezüglich in Erinnerung gebracht, dass die nominellen Ausweise der Impffähigen seitens der Schul¬ organe unter Benützung der vorjährigen Ausweise abzufassen und hiebei die im Vorjahre erfolglos oder gar nicht der Impfung, beziehungsweise Wiederimpfung Unterzogenen wieder in den Ausweis auszunehmen sind. Ferner ist dafür Sorge zu tragen, dass sämmtliche impffähigen Schulkinder den Impfärzten vorge¬ führt werden und alle jene, bezüglich welcher nicht seitens der Eltern selbst schristliche oder mündliche Erklärungen vorliegen, dass sie das betreffende Kind nicht impfen lassen, der Impfung unterzogen werden. Die bloße Aussage der Kinder, dass die Eltern die Impfung nicht wünschen, ist nicht zu berücksichtigen. Die Impfärzte sind ferner dazu verhalten, dass sie die bezüglichen Ausweise ordnungsmäßig und correct ab¬ schließen, und wird hiebei im besondern auch auf die Aus¬ füllung der Rubriken „die Impfung bezw. Wiederimpfung wurde unterlassen wegen“ im gegebenen Falle erinnert Ueberhaupt ist auf die correcte, vollständige und dabei objective, den wirklichen Verhältnissen entsprechende Bericht erstattung genaues Augenmerk zu richten. Gleich wie im Vocjahre ist der Impfstoff für sämmt¬ liche Impfungen von der k. k. Impfstoffgewinnungs=Anstalt in Wien zu beziehen und sind die Bestellungen an den Herrn k. k. Impfdirector Dr. Karl Marouschek v. Marôo, Wien, VIII. Bez., Laudongasse 12, zu richten. Die Impfärzte werden noch an den mit hierämtlichem Erlass vom 29. Jänner l. I., Z. 1625, bekanntgegebenen Wunsch der k. k. Impfstoffgewinnungs=Anstalt, es mögen die gebrauchten Impfstoffemballagen zurückgesendet werden, zu erinnern sein. Beim Auftreten von Infectionskrankheiten ist von der Durchführung der Impfung in den verseuchten Ortschaften so lange Abstand zu nehmen, bis eine ohne Neuerkrankung verlaufene mehrwöchentliche Frist sicher für das Erlöschensein der Epidemie spricht. Eine Ausnahme hievon ist natürlich bei Blattern zu machen, bei deren Auftreten sofort die Nothimpfung in der Umgebung des Kranken durchzuführen ist. Die Particularien der Impfärzte sind sofort nach Be¬ endigung der öffentlichen und Schulimpsungen hieramts vorzulegen. Die Impfungen in den Gemeinden und Schulen sind in den Monaten Mai, Juni und Juli durchzuführen. Das ausgefüllte Impfprogramm ist bis 1. Juni in Vorlage zu bringen und die Impfausweise B, sowie die Ausweise I und II über Schulimpfung sind bis 1. August zuver¬ lässig einzusenden. Steyr, am 29. April 1895. Z. 6104. An sämmtliche Schulleitungen. Schulimpfung und Wiederimpfung 1895. Nachdem die Eintragung der impf=, respective revacci¬ nationsfähigen Schüler in die betreffenden Formularien bis¬ her vielfach mangelhaft und unrichtig erfolgt ist, bringe ich Nachstehendes zur Darnachachtung in Erinnerung. In das Formulare I — Impfausweis — sind nachfolgende Schüler nominativ einzutragen: 1. Alle bisher noch nicht geimpften, im Schuljahre 1895/96 neu eingetretenen Schüler der ersten Classe. 2. Alle eventuell seit dem Vorjahre eingewanderten und noch nicht geimpften Kinder der übrigen Jahrgänge. 3. Alle bisher noch ungeimpften Schüler, welche in den Vorjahren nicht sich impfen ließen. Hiebei sind auch die seit der letzten Schulimpfung ausgetretenen oder gestor¬ benen Ungeimpftgebliebenen anzuführen. Als ungeimpft gelten alle Kinder, welche kein Impf¬ zeugnis vorweisen können und bei welchen auch die ärzt¬ liche Untersuchung keine stattgefundene Impfung nachweisen kann. In das Formulare II — Ausweis über Revaccina¬ tionen — sind nominativ einzutragen: 1. Alle Schüler, welche zwar in der Kindheit geimpft worden sind, und im Jahre 1894 über 10 Jahre alt waren und sich damals der Wiederimpfung nicht unterzogen haben. 2. Alle im Vorjahre über 10 Jahre alten, die ohne Erfolg im Jahre 1894 revacciniert worden sind. 3. Alle Kinder, welche seit der letzten Schulimpfung 1894 das 10. Lebensjahr überschritten haben, welche aber bereits in der Kindheit mit Erfolg geimpft worden sind. Es bilden somit das Substrat der Eintragung in den Ausweis II nur solche Schüler aus allen Classen, welche a) in der Kindheit bereits mit Erfolg geimpft und b) das 10. Lebensjahr schon überschritten haben. In den Ausweis II sind auch alle jene in der Kindheit geimpften und 1894 nicht mit Erfolg revaccinierte Schüler aufzunehmen, welche seit der letzten Schulrevaccination 1894 ausgetreten oder gestorben sind. Durch die seit dem Vorjahre eingeführten Drucksorten entfällt die separate Abfassung und die Vorlage der Listen der neueingetretenen ungeimpften, Schüler, da die¬ selben sogleich in das Formular, Ausweis I, einzutragen
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