Amtsblatt 1895/19 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 9. Mai 1895

2 Es ergeht sohin die Aufforderung, unter Rücksicht¬ nahme auf die mit der Statthalterei=Kundmachung getrof¬ fene Eintheilung der Arbeitszeit folgende Fragepunkte zu beantworten: 1. In welcher Weise hat die zehnstündige Arbeitszeit für den Betrieb der Handelsgewerbe an dem dem Weihnachts¬ tage vorausgehenden Sonntage und, wenn der Weihnachts¬ abend auf einen Sonntag fällt, auch an diesem Tage ein¬ zutreten? 2. Gibt es noch weitere Sonntage in der Weihnachts¬ zeit, welche eine derartige Erweiterung des Geschäftsbetriebes erfordern und warum? s. Soll anlässlich von Jahrmärkten, Kirchtagen oder Kirchweihfesten eine Erweiterung der Stunden für den Ge¬ schäftsbetrieb und für den Marktverkehr eintreten? Welche sind diese Tage? In welcher Weise soll für diese Tage die Eintheilung der 10 Stunden erfolgen? 4. Gibt es noch andere regelmäßig wiederkehrende Gelegenheiten, z. B. Volksfeste, welche eine solche Ausdehnung des Geschäftsverkehres bedingen? Welche sind diese Tage? In welcher Weise soll für diese Tage die Eintheilung der 10 Stunden geschehen? 5. Soll eine derartige Erweiterung auch an Firmungs¬ sonntagen oder an Sonntagen, an welchen Missionen abge¬ halten werden, Platz greifen, und in welcher Weise? Für alle Gewerbetreibenden oder nur für einzelne Kategorien von Gewerben? 6. Ist mit Rücksicht auf die für fast alle Pfarrorte bis 4 Uhr nachmittags festgesetzte Verkaufszeit an den Sonn¬ tagen in der Fastenzeit eine Vermehrung der Verkaufszeit nothwendig und in welcher Art? Im Bejahungsfalle: Wann endet an diesen Tagen der nachmittägige Gottesdienst? 7. Gibt es außerdem auch Sonntage, welche eine Verlängerung des Geschäftsbetriebes erheischen? Was sind die Gründe für eine solche Verlängerung? 8. Ist für den Verkauf von Lebensmitteln und Zeitungen in Ausflugsorten und auf Bahnhöfen oder Lan¬ dungsplätzen von Dampfschiffen eine Vermehrung der Stunden nothwendig und in welcher Art! Für alle Sonn¬ tage oder für die Sonntage bestimmter Jahreszeiten oder sonstiger Zeitabschnitte? 9. (Für Wallfahrtsorte:) Ist zum Zwecke des Ver¬ kaufes von Devotionalien in Wallfahrtsorten eine Aus¬ dehnung der Verkaufszeit wünschenswert und in welcher Weise? Für alle Sonntage oder für die Sonntage be¬ stimmter Jahreszeiten oder sonstiger Zeitabschnitte? Nachdem auch für diejenigen Productions=Gewerbe, deren Arbeits= und Verschleißzeit von der k. k. Statthalterei geregelt wurde, eine Vermehrung der Arbeits= und Ver¬ schleißzeit an eigenen Sonntagen zulässig ist, gelten diese Fragen auch für die in der im Landesgesetzblatte verlaut barten Statthalterei=Kundmachung vom 29. April 1895 Z. 7055/I, aufgezählten Productions=Gewerbe. Sämmtliche Gemeinden und Genossenschaften haben ihren Vorschlägen die in obiger Kundmachung festgesetzten Arbeitszeiten zugrunde zu legen, auf die für einzelne Orte verschiedene Regelung Bedacht zu nehmen und ihre Vorschläge im Sinne des 4. Absatzes des Artikels IX des Gesetzes zu begründen. Die in obigem Sinne abzugebenden Aeußerungen der Gemeinde= und Genossenschafts=Vorstehungen sind zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 29. April 1895, Z. 7055/I, bis spätestens 20. Juni d. J. anher in Vorlage zu bringen. Steyr, 4. Mai 1895. Z. 6093. An alle Gemeinde-Vorstehungen betreffend die im Juni d. J. fälligen Titelanweisungen der Candidaten des geistl. Standes, der Unterlehrer und Lehrer und der ererbten Landwirte. Die Gemeindevorstehungen, in deren Gemeinden die folgenden nach dem Wehrgesetze Begünstigten zuständig sind haben diese Begünstigten ehestens aufzufordern, die gesetzlich vorgeschriebene Titelanweisung umso zuverlässlicher hieramts im Laufe des Monates Juni 1895 einzubringen, als ihnen sonst die Begünstigung aberkannt werden müsste: I. Heer: Josef Dlauhy, zuständig nach Sierning, Lehrer; Alois Pux, zuständig nach Bad Hall, Lehrer; Johann Kremsberger, zuständig nach St. Marien, Candidat des geistl. Standes; Sebastian Windischbauer, zuständig nach Eberstallzell, Landwirt; Ferdinand Auracher, zuständig nach Eberstallzell, Landwirt; Johann Huber, zuständig nach Pucking, Landwirt; Johann Habert, zuständig nach Gaflenz, Candidat des geistl. Standes; Ferdinand Astleitner, zuständig nach Sierning, Lehrer; Eduard Pötzl, zuständig nach Gaflenz, Lehrer. II. Landwehr: Heinrich Ebner, zuständig nach Gleink, Lehrer; Franz Schießlingsstrasser, zuständig nach Weyer, Lehrer; Max Kronawitter, zuständig nach Egendorf, Lehrer Josef Lughofer, zuständig nach Allhaming, Lehrer; Friedrich Leistner, zuständig nach Bad Hall, Lehrer. Steyr, am 5. Mai 1895. Z. 4994. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Concurs um die Postmeisterstelle in Weyer. Infolge Note der k. k. Post= und Telegraphen=Direction in Linz vom 2. Mai l. J., Z. 13.622, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen aufgefordert, nachfolgende Concurs=Ausschrei¬ bung zu verlautbaren. Steyr, am 5. Mai 1895. Concurs. Postmeisterstelle in Weyer, politischer Bezirk Steyr, gegen Dienstvertrag und Erlag einer Caution von 500 fl. mit der Verpflichtung zum Eintritte in den Pensionsverein für Landpostbedienstete; Bestallung 500 fl., Amtspauschale 120 fl., Telegraphen=Bestallung 120 fl., Manipulations¬ Beihilfe 500 fl. und Mietzinsbeitrag 100 fl., Landbriefträger¬ Pauschale 365 fl. jährlich, ferner Pauschalien für die täglich zweimaligen Bahnhof=Verbindungsfahrten 1 fl. täglich und für die täglich viermaligen Bahnhof=Verbindungsgänge (je 20 kr.) täglich 80 kr. Die Fahrten können gegen besonderen Vertrag und Erlag einer Caution von 200 fl. auch einem anderen Bewerber verliehen werden. Gesuche sind binnen 3 Wochen bei der k. k. Post= u. Telegraphen=Direction in Linz einzubringen. Bewerber um diese Stelle haben in den eigenhändig geschriebenen Gesuchen nachzuweisen: Alter, Zuständigkeit, Schulbildung, sittliches Wohlverhalten, Stand, Religions¬

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