Nr. 19. 1895. der 6. 6. Bezirkshauptmannschaft Skeyr. Steyr, am 9. Mai Z. 5896. An sämmtliche Gemeinde- und Genossen¬ schafts-Vorstehungen. Auf Grund des Gesetzes vom 16. Jänner 1895 R.=G.=Bl. Nr. 21, betreffend die Regelung der Sonn= und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe, beziehungsweise der Mi¬ nisterial=Verordnung vom 24. April 1895, R.=G.=Bl. Nr. 58 womit in Durchführung des obigen Gesetzes die gewerbliche Arbeit an Sonntagen bei einzelnen Kategorien von Ge¬ werben gestattet wird, erscheint unter Einem im Gesetz= und Verordnungsblatte die Statthalterei=Kundmachung vom 29. April 1895, Z. 7055/I, womit die Sonntagsruhe beim Handelsgewerbe, sowie bei den Gewerben der Naturblumen¬ binder und Händler; Friseure, Raseure und Perückenmacher Bäcker, Zuckerbäcker, Kuchen= und Mandolettibäcker; Fleisch¬ hauer, einschließlich der Pferdefleischhauer und Wildpret¬ händler; Fleischselcher und Wursterzeuger; Molkereien, Milch¬ maier und Milchverschleißer geregelt wird. Die Gemeinde=Vorstehungen und Genossenschafts=Vor¬ stehungen werden angewiesen, dafür Sorge zu tragen, dass sich sämmtliche Gewerbetreibenden die nöthige Kenntnis der betreffenden Bestimmungen des obigen Gesetzes, der citierten Ministerial=Verordnung und der Statthalterei=Kundmachung verschaffen, und dass die erflossenen Anordnungen insbesondere auch in Betreff der Ermöglichung des Kirchenbesuches, des Ersatzruhetages und der Dauer der Verwendung der Hilfs¬ arbeiter genauestens eingehalten werden. Hiebei wird auch die durch § 73 der Gewerbe=Gesetz¬ novelle erfolgte Fixierung des Begriffes „Hilfsarbeiter“ in Erinnerung gebracht. Durch die auf Grund des 5. Absatzes des Artikels IX des Gesetzes gewährte Vermehrung der Verkaufsstunden für den Betrieb der Handelsgewerbe bis zu acht Stunden für alle Pfarrorte und einige andere Orte des Landes ist wohl in weitgehendster Weise den Bedürfnissen der Be¬ völkerung und der Gewerbetreibenden entgegengekommen. Nachdem es jedoch nicht ausgeschlossen ist, dass noch einige andere Orte des Landes mit weniger als 6000 Ein¬ wohnern bestehen, welche von der Bevölkerung der Umgebung an Sonntagen behufs Deckung ihrer Bedürfnisse aufgesucht werden, für welche mithin eine Vermehrung der Verkaufs¬ stunden bis zu 8 Stunden, wie für die Pfarrorte, zuge¬ standen werden könnte, werden eventuelle derartige Ansuchen von den betreffenden Gemeinden und Genossenschaften anher zu stellen sein. Zur Behebung von in den Aeußerungen mehrerer Ge¬ meinden und Genossenschaften kundgegebenen Zweifeln sind die Gewerbetreibenden aufzuklären, dass gemäß Artikel III/ Absatz 5 des Gesetzes, die persönlichen Arbeiten des Gewerbe¬ inhabers, insoweit dieselben ohne Verwendung eines Hilfs¬ arbeiters und nicht öffentlich vorgenommen werden, von den Bestimmungen des Gesetzes über die Sonntagsruhe ausge¬ nommen sind. Ebenso sind durch Artikel III, Absatz 4, des Gesetzes unaufschiebbare Arbeiten vorübergehender Natur, welche ent¬ weder aus öffentlichen, insbesondere sicherheitspolizeilichen Rücksichten oder in Nothfällen vorgenommen werden müssen, von den Bestimmungen des Gesetzes ausgenommen Was nun die Gestattung einer zehnstündigen Verkaufs¬ zeit anbelangt, so ist die k. k. Statthalterei mit Rücksicht darauf, dass, wie aus der beiliegenden tabellarischen Ueber¬ sicht erhellt, viele Gemeinden und Genossenschaften überhaupt keine Anträge in dieser Richtung erstattet haben, andere wieder ohne jede nähere Begründung, dritte in ganz unbe¬ stimmter Weise, und manche wieder in einem Umfange, der sich mit den gesetzlichen Bestimmungen keineswegs in Ein¬ klang bringen lässt, dermalen nicht in der Lage, derartige Ausdehnungen für die Sonntagsarbeit zuzugestehen. Den Gemeinde= und Genossenschafts=Vorstehungen, sowie den Gehilfenausschüssen wird der Wortlaut des 4. Ab¬ satzes des Artikels IX des Gesetzes vom 16. Jänner 1895, R.=G.=Bl. Nr. 21, wie folgt bekanntgegeben: „An einzelnen Sonntagen, an welchen besondere Ver¬ hältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erfordern, wie zur Weihnachtszeit, an den Festtagen der Landespatrone u. dgl. kann eine Vermehrung der Stunden, während welcher der Betrieb der Handelsgewerbe stattfinden darf, durch die politischen Landesbehörden nach Anhörung der betreffenden Gemeinden und Genossenschaften bis zu zehn Stunden zu¬ gestanden werden. Diese Gestattung, und zwar im Aus¬ maße von zehn Stunden, hat jedenfalls an dem dem Weih¬ nachtstage vorausgehenden Sonntage, und wenn der Weihnachtsabend auf einen Sonntag fällt, auch an diesem Tage einzutreten. Ebenso kann von den politischen Landes¬ behörden in Berücksichtigung besonderer örtlicher Verhältnisse, wie zum Zwecke des Verkaufes von Devotionalien an Wall¬ fahrtsorten, dann von Lebensmitteln in Ausflugsorten, auf Bahnhöfen u. dgl. nach Anhörung der betreffenden Ge¬ meinden und Genossenschaften eine Vermehrung der Stunden, während welcher der Betrieb der Handelsgewerbe stattfinden darf, für alle Sonntage oder für die Sonntage bestimmter Jahreszeiten oder sonstiger Zeitabschnitte bis zu zehn Stunden zugestanden werden.“
2 Es ergeht sohin die Aufforderung, unter Rücksicht¬ nahme auf die mit der Statthalterei=Kundmachung getrof¬ fene Eintheilung der Arbeitszeit folgende Fragepunkte zu beantworten: 1. In welcher Weise hat die zehnstündige Arbeitszeit für den Betrieb der Handelsgewerbe an dem dem Weihnachts¬ tage vorausgehenden Sonntage und, wenn der Weihnachts¬ abend auf einen Sonntag fällt, auch an diesem Tage ein¬ zutreten? 2. Gibt es noch weitere Sonntage in der Weihnachts¬ zeit, welche eine derartige Erweiterung des Geschäftsbetriebes erfordern und warum? s. Soll anlässlich von Jahrmärkten, Kirchtagen oder Kirchweihfesten eine Erweiterung der Stunden für den Ge¬ schäftsbetrieb und für den Marktverkehr eintreten? Welche sind diese Tage? In welcher Weise soll für diese Tage die Eintheilung der 10 Stunden erfolgen? 4. Gibt es noch andere regelmäßig wiederkehrende Gelegenheiten, z. B. Volksfeste, welche eine solche Ausdehnung des Geschäftsverkehres bedingen? Welche sind diese Tage? In welcher Weise soll für diese Tage die Eintheilung der 10 Stunden geschehen? 5. Soll eine derartige Erweiterung auch an Firmungs¬ sonntagen oder an Sonntagen, an welchen Missionen abge¬ halten werden, Platz greifen, und in welcher Weise? Für alle Gewerbetreibenden oder nur für einzelne Kategorien von Gewerben? 6. Ist mit Rücksicht auf die für fast alle Pfarrorte bis 4 Uhr nachmittags festgesetzte Verkaufszeit an den Sonn¬ tagen in der Fastenzeit eine Vermehrung der Verkaufszeit nothwendig und in welcher Art? Im Bejahungsfalle: Wann endet an diesen Tagen der nachmittägige Gottesdienst? 7. Gibt es außerdem auch Sonntage, welche eine Verlängerung des Geschäftsbetriebes erheischen? Was sind die Gründe für eine solche Verlängerung? 8. Ist für den Verkauf von Lebensmitteln und Zeitungen in Ausflugsorten und auf Bahnhöfen oder Lan¬ dungsplätzen von Dampfschiffen eine Vermehrung der Stunden nothwendig und in welcher Art! Für alle Sonn¬ tage oder für die Sonntage bestimmter Jahreszeiten oder sonstiger Zeitabschnitte? 9. (Für Wallfahrtsorte:) Ist zum Zwecke des Ver¬ kaufes von Devotionalien in Wallfahrtsorten eine Aus¬ dehnung der Verkaufszeit wünschenswert und in welcher Weise? Für alle Sonntage oder für die Sonntage be¬ stimmter Jahreszeiten oder sonstiger Zeitabschnitte? Nachdem auch für diejenigen Productions=Gewerbe, deren Arbeits= und Verschleißzeit von der k. k. Statthalterei geregelt wurde, eine Vermehrung der Arbeits= und Ver¬ schleißzeit an eigenen Sonntagen zulässig ist, gelten diese Fragen auch für die in der im Landesgesetzblatte verlaut barten Statthalterei=Kundmachung vom 29. April 1895 Z. 7055/I, aufgezählten Productions=Gewerbe. Sämmtliche Gemeinden und Genossenschaften haben ihren Vorschlägen die in obiger Kundmachung festgesetzten Arbeitszeiten zugrunde zu legen, auf die für einzelne Orte verschiedene Regelung Bedacht zu nehmen und ihre Vorschläge im Sinne des 4. Absatzes des Artikels IX des Gesetzes zu begründen. Die in obigem Sinne abzugebenden Aeußerungen der Gemeinde= und Genossenschafts=Vorstehungen sind zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 29. April 1895, Z. 7055/I, bis spätestens 20. Juni d. J. anher in Vorlage zu bringen. Steyr, 4. Mai 1895. Z. 6093. An alle Gemeinde-Vorstehungen betreffend die im Juni d. J. fälligen Titelanweisungen der Candidaten des geistl. Standes, der Unterlehrer und Lehrer und der ererbten Landwirte. Die Gemeindevorstehungen, in deren Gemeinden die folgenden nach dem Wehrgesetze Begünstigten zuständig sind haben diese Begünstigten ehestens aufzufordern, die gesetzlich vorgeschriebene Titelanweisung umso zuverlässlicher hieramts im Laufe des Monates Juni 1895 einzubringen, als ihnen sonst die Begünstigung aberkannt werden müsste: I. Heer: Josef Dlauhy, zuständig nach Sierning, Lehrer; Alois Pux, zuständig nach Bad Hall, Lehrer; Johann Kremsberger, zuständig nach St. Marien, Candidat des geistl. Standes; Sebastian Windischbauer, zuständig nach Eberstallzell, Landwirt; Ferdinand Auracher, zuständig nach Eberstallzell, Landwirt; Johann Huber, zuständig nach Pucking, Landwirt; Johann Habert, zuständig nach Gaflenz, Candidat des geistl. Standes; Ferdinand Astleitner, zuständig nach Sierning, Lehrer; Eduard Pötzl, zuständig nach Gaflenz, Lehrer. II. Landwehr: Heinrich Ebner, zuständig nach Gleink, Lehrer; Franz Schießlingsstrasser, zuständig nach Weyer, Lehrer; Max Kronawitter, zuständig nach Egendorf, Lehrer Josef Lughofer, zuständig nach Allhaming, Lehrer; Friedrich Leistner, zuständig nach Bad Hall, Lehrer. Steyr, am 5. Mai 1895. Z. 4994. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Concurs um die Postmeisterstelle in Weyer. Infolge Note der k. k. Post= und Telegraphen=Direction in Linz vom 2. Mai l. J., Z. 13.622, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen aufgefordert, nachfolgende Concurs=Ausschrei¬ bung zu verlautbaren. Steyr, am 5. Mai 1895. Concurs. Postmeisterstelle in Weyer, politischer Bezirk Steyr, gegen Dienstvertrag und Erlag einer Caution von 500 fl. mit der Verpflichtung zum Eintritte in den Pensionsverein für Landpostbedienstete; Bestallung 500 fl., Amtspauschale 120 fl., Telegraphen=Bestallung 120 fl., Manipulations¬ Beihilfe 500 fl. und Mietzinsbeitrag 100 fl., Landbriefträger¬ Pauschale 365 fl. jährlich, ferner Pauschalien für die täglich zweimaligen Bahnhof=Verbindungsfahrten 1 fl. täglich und für die täglich viermaligen Bahnhof=Verbindungsgänge (je 20 kr.) täglich 80 kr. Die Fahrten können gegen besonderen Vertrag und Erlag einer Caution von 200 fl. auch einem anderen Bewerber verliehen werden. Gesuche sind binnen 3 Wochen bei der k. k. Post= u. Telegraphen=Direction in Linz einzubringen. Bewerber um diese Stelle haben in den eigenhändig geschriebenen Gesuchen nachzuweisen: Alter, Zuständigkeit, Schulbildung, sittliches Wohlverhalten, Stand, Religions¬
bekenntnis, Vermögensverhältnisse, bisherige Verwendung und Beistellung eines geeigneten, feuersicheren Kanzleilocales. Linz, am 2. Mai 1895. K. k. Post= und Telegraphen=Direction. Z. 5756. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und Schulleitungen. Impfung 1895. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 23. April, Z. 6918/V find die zur Durchführung der öffentlichen Impfung, sowie zur Impfung beziehungsweise Wiederimpfung der Schulkinder nothwendigen Vorarbeiten ehestens zu veranlasser. Zunächst wird bemerkt, dass die Impfung und Bericht¬ erstattung in diesem Jahre noch nach Gemeinden und nicht nach Sanitätsgemeinden vorzunehmen sein wird sohin eine Aenderung gegenüber der bisherigen Gepflogen¬ heit vorläufig nicht einzutreten hat. Bezüglich der Zusammenstellung der Impflisten wird auf den vorjährigen Impfauftrag — hierämtl. Erlass vom 7. Mai 1894, Z. 6008 — verwiesen. Die Drucksorten für das Impfgeschäft werden unter einem den Gemeindevorstehungen und Schulleitungen zu¬ gefertigt. Die Impfung beziehungsweise Wiederimpfung der Schulkinder wurde im Vorjahre mehrfach nicht in wünschens¬ wertem Umfange und die Berichterstattung hierüber nicht mit der nöthigen Exactheit ausgeführt. Es wird diesbezüglich in Erinnerung gebracht, dass die nominellen Ausweise der Impffähigen seitens der Schul¬ organe unter Benützung der vorjährigen Ausweise abzufassen und hiebei die im Vorjahre erfolglos oder gar nicht der Impfung, beziehungsweise Wiederimpfung Unterzogenen wieder in den Ausweis auszunehmen sind. Ferner ist dafür Sorge zu tragen, dass sämmtliche impffähigen Schulkinder den Impfärzten vorge¬ führt werden und alle jene, bezüglich welcher nicht seitens der Eltern selbst schristliche oder mündliche Erklärungen vorliegen, dass sie das betreffende Kind nicht impfen lassen, der Impfung unterzogen werden. Die bloße Aussage der Kinder, dass die Eltern die Impfung nicht wünschen, ist nicht zu berücksichtigen. Die Impfärzte sind ferner dazu verhalten, dass sie die bezüglichen Ausweise ordnungsmäßig und correct ab¬ schließen, und wird hiebei im besondern auch auf die Aus¬ füllung der Rubriken „die Impfung bezw. Wiederimpfung wurde unterlassen wegen“ im gegebenen Falle erinnert Ueberhaupt ist auf die correcte, vollständige und dabei objective, den wirklichen Verhältnissen entsprechende Bericht erstattung genaues Augenmerk zu richten. Gleich wie im Vocjahre ist der Impfstoff für sämmt¬ liche Impfungen von der k. k. Impfstoffgewinnungs=Anstalt in Wien zu beziehen und sind die Bestellungen an den Herrn k. k. Impfdirector Dr. Karl Marouschek v. Marôo, Wien, VIII. Bez., Laudongasse 12, zu richten. Die Impfärzte werden noch an den mit hierämtlichem Erlass vom 29. Jänner l. I., Z. 1625, bekanntgegebenen Wunsch der k. k. Impfstoffgewinnungs=Anstalt, es mögen die gebrauchten Impfstoffemballagen zurückgesendet werden, zu erinnern sein. Beim Auftreten von Infectionskrankheiten ist von der Durchführung der Impfung in den verseuchten Ortschaften so lange Abstand zu nehmen, bis eine ohne Neuerkrankung verlaufene mehrwöchentliche Frist sicher für das Erlöschensein der Epidemie spricht. Eine Ausnahme hievon ist natürlich bei Blattern zu machen, bei deren Auftreten sofort die Nothimpfung in der Umgebung des Kranken durchzuführen ist. Die Particularien der Impfärzte sind sofort nach Be¬ endigung der öffentlichen und Schulimpsungen hieramts vorzulegen. Die Impfungen in den Gemeinden und Schulen sind in den Monaten Mai, Juni und Juli durchzuführen. Das ausgefüllte Impfprogramm ist bis 1. Juni in Vorlage zu bringen und die Impfausweise B, sowie die Ausweise I und II über Schulimpfung sind bis 1. August zuver¬ lässig einzusenden. Steyr, am 29. April 1895. Z. 6104. An sämmtliche Schulleitungen. Schulimpfung und Wiederimpfung 1895. Nachdem die Eintragung der impf=, respective revacci¬ nationsfähigen Schüler in die betreffenden Formularien bis¬ her vielfach mangelhaft und unrichtig erfolgt ist, bringe ich Nachstehendes zur Darnachachtung in Erinnerung. In das Formulare I — Impfausweis — sind nachfolgende Schüler nominativ einzutragen: 1. Alle bisher noch nicht geimpften, im Schuljahre 1895/96 neu eingetretenen Schüler der ersten Classe. 2. Alle eventuell seit dem Vorjahre eingewanderten und noch nicht geimpften Kinder der übrigen Jahrgänge. 3. Alle bisher noch ungeimpften Schüler, welche in den Vorjahren nicht sich impfen ließen. Hiebei sind auch die seit der letzten Schulimpfung ausgetretenen oder gestor¬ benen Ungeimpftgebliebenen anzuführen. Als ungeimpft gelten alle Kinder, welche kein Impf¬ zeugnis vorweisen können und bei welchen auch die ärzt¬ liche Untersuchung keine stattgefundene Impfung nachweisen kann. In das Formulare II — Ausweis über Revaccina¬ tionen — sind nominativ einzutragen: 1. Alle Schüler, welche zwar in der Kindheit geimpft worden sind, und im Jahre 1894 über 10 Jahre alt waren und sich damals der Wiederimpfung nicht unterzogen haben. 2. Alle im Vorjahre über 10 Jahre alten, die ohne Erfolg im Jahre 1894 revacciniert worden sind. 3. Alle Kinder, welche seit der letzten Schulimpfung 1894 das 10. Lebensjahr überschritten haben, welche aber bereits in der Kindheit mit Erfolg geimpft worden sind. Es bilden somit das Substrat der Eintragung in den Ausweis II nur solche Schüler aus allen Classen, welche a) in der Kindheit bereits mit Erfolg geimpft und b) das 10. Lebensjahr schon überschritten haben. In den Ausweis II sind auch alle jene in der Kindheit geimpften und 1894 nicht mit Erfolg revaccinierte Schüler aufzunehmen, welche seit der letzten Schulrevaccination 1894 ausgetreten oder gestorben sind. Durch die seit dem Vorjahre eingeführten Drucksorten entfällt die separate Abfassung und die Vorlage der Listen der neueingetretenen ungeimpften, Schüler, da die¬ selben sogleich in das Formular, Ausweis I, einzutragen
4 sein werden. Die vorjährigen Ausweise I und II folgen durch die Gemeinde=Vorstehung zum Amtsgebrauche zurück. Steyr, am 4. Mai 1895. Z. 5493. An sämmtliche Sanitäts=Gemeinde=Vor¬ stehungen. Simsgeng Armenbehandlung. Die hohe k. k. Statthalterei in Linz hat mit Erlass vom 5. April l. J., Z. 5574/V, Nachstehendes anher er¬ öffnet: Gemäß § 13 des Gesetzes vom 22. September 1893 (L.=G.=Bl. Nr. 35), betreffend die Regelung des Sanitäts¬ wesens in den Gemeinden, haben die auf Grund dieses Gesetze ernannten Gemeindeärzte die Behandlung der in der Sanitätsgemeinde wohnhaften Armen vorzunehmen, ohne hiefür außer für die Medicamentenabgabe eine be¬ sondere Vergütung ansprechen zu können. Eine solche, und zwar nach dem geltenden Armentarife, derzeit festgestellt mit dem Gesetze vom 30. Jänner 1891 (L.=G.=Bl. Nr. 5) findet nur bei Armen statt, welche zu Gemeinden in anderen Kronländern zuständig sind, und finden hiebei die im h. o. Erlasse vom 16. April 1875, Z. 12.013 ex 1874, enthaltenen formellen Bestimmungen auch fürderhin An¬ wendung. Nachdem die sämmtlichen oberösterreichischen Gemeinden bereits mit dem Circularerlasse des Landesausschusses vom 19. September v. J., Z. 14.343, aufgefordert worden sind, die weiteren Schritte zur Durchführung des Landessanitäts¬ gesetzes nach den in diesen Erlässen enthaltenen, eingehenden Belehrungen zu unternehmen, die überwiegende Mehrzahl der o=ö. Sanitätsgemeinden den erhaltenen Aufträgen auch bis Ende Februar 1895 entsprochen hat, sodafs die An¬ weisung der Bezüge der Gemeindeärzte bei den meisten Sanitätsgemeinden gemäß § 2 der h. ä. Verordnung vom 2. December 1894, Z. 19.482 (L.=G.=Bl. 38), vom 1. März 1895 ab erfolgen konnte, und nachdem die Bestellung der Gemeindeärzte auch in der verhältnismäßig geringen Anzahl der übrigen derzeit noch nicht endgiltig constituierten Sanitäts¬ gemeinden voraussichtlich in kürzester Zeit wird effectuiert werden, so findet die k. k. Statthalterei im Einvernehmen mit dem o.=ö. Landesausschusse anzuordnen, dass eine Ver¬ gütung der oberösterreichischen Gemeinden für die seit 1. März 1895 vorgenommene und weiters stattfindende ärztliche Behandlung von zu anderen oberösterreichischen Gemeinden zuständigen Armen nicht mehr zu leisten ist. Hievon werden die Sanitäts=Gemeinde=Vorstehungen mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, den Inhalt dieses Erlasses den Herren Gemeindeärzten mitzutheilen. Steyr, am 29. April 1895. Z. 3302 An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen Errichtung von bleibenden Nothkrankenlocalen. Die hohe k. k. Statthalterei in Linz hat mit Erlass vom 20. Februar 1895, Z. 3073/V, Nachstehendes anher eröffnet: Die k. k. Statthalterei hat den von der o.=ö. Aerzte¬ kammer gepflogenen Verhandlungen über das Kranken¬ cassenwesen, bezw. den von den Aerzten ertheilten Auskünften über die ärztliche Behandlung von erkrankten Cassenmit¬ gliedern in Krankenanstalten entnommen, dass es mit Spitälern und sonstigen Rothlocalitäten in Oberösterreich ganz außerordentlich schlecht bestellt sei. Mit dem h. o. Erlasse vom 12. November 1888, Z. 2967 Präs. (L. G. Bl. Nr. 22), wurden die Gemeinden gemäß § 3, lit b, des Gesetzes vom 30. April 1870 (R.=G.=Bl. Nr. 68) aufgefordert, wenn sie nicht über eigene Kranken¬ anstalten verfügen, sich nach Bedarf entweder für sich allein oder im Vereine mit Nachbargemeinden Nothkrankenlocale zu sichern, und wird diese Nothwendigkeit auch in der Cholera=Instruction vom 5. August 1886 und den seither auf Grund derselben erlassenen, speciellen Anordnungen vielfach ausgesprochen. Das Landessanitätsgesetz vom 22. September 1893 (L.=G.=Bl. Nr. 35) ist wesentlich in dem Principe der Ver¬ einigung mehrerer Ortsgemeinden zu einer Sanitätsge¬ meinde behufs erleichterter Durchführung der den Gemeinden gemäß des Reichssanitätsgesetzes obliegenden sanitären Ver¬ pflichtungen begründet und wird in dem Circularerlasse des o.=ö. Landesausschusses vom 19. September v. J., Z. 14.343, die Errichtung von Localitäten zur Unterbringung von In¬ fectionskranken die Herstellung von Nothspitälern u. s. w. als eine solche gemeinsam durchzuführende Angelegenheit bezeichnet. Die k. k. Statthalterei findet demnach neuerdings auf die Nothwendigkeit des Bestandes von derlei Nothlocalitäten zum mindesten in jeder Sanitätsgemeinde aufmerksam zu machen, und wird die k. k. Bezirkshauptmannschaft aufge¬ fordert, über das Vorhandensein solcher sowohl bei plötzlichen Krankheits= und Unglücksfällen als auch bei Infections¬ Krankheiten unumgänglich nothwendigen Unterkunftsräume sich auf Grund der vom Amtsarzte gelegentlich seiner Inspectionsreisen aufzunehmenden Befunde die Ueberzeugung zu schaffen, bezw. beim Nichtvorhandensein derartiger Localitäten die nöthigen Verfügungen zu treffen, hiebei jedoch die Rücksichten auf sonstige locale Verhältnisse und auf das finanzielle Leistungsvermögen der Ge¬ meinde nicht aus dem Auge zu verlieren. Ich bringe dies den Gemeindevorstehungen mit dem Bemerken zur Kenntnis, solche Locale dort, wo dies bisher noch nicht geschehen sein sollte, auszumitteln, einzurichten und über das Verfügte bis Ende Juli l. J. anher zu berichten. Steyr, am 5. Mai 1895. Z. 5526. An sämmtliche Sanitäts=Gemeinde¬ Vorstehungen. Berbot des Ringelhardt=Glöckner'schen Wund= und Heilpflasters. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 23. März l. J., Z. 6577, findet die k. k. Statthalterei den Vertrieb des im Auslande erzeugten „Ringelhardt=Glöckner'schen Wund= und Heilpflasters“, welches Präparat außer mehreren indifferenten Zusätzen hauptsächlich aus einfachem Diachylonpflaster besteht und mit einer schwin¬ delhaften, das Publicum hinsichtlich der Heilwirkung irre¬ führenden Reclame in Verkehr gesetzt wird, aus sanitäts¬ polizeilichen Gründen zu untersagen.
Hievon werden die Sanitäts=Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 31. März 1895, Z. 5514/V, mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, den Herren Aerzten und Apothekern hievon die Mittheilung zu machen. Steyr, am 1. Mai 1895. Z. 5791. An sämmtliche Sanitäts=Gemeinde¬ Vorstehungen. Berbotene Cosmetica. Laut der Note der k. k. mährischen Statthalterei vom 11. März l. J., Z. 2778, hat dieselbe die Erzeugung und den Absatz der von dem Droguisten Johann Grolich in Brünn in Vertrieb gesetzten Cosmetica, und zwar Grolichs Flora Hair Milkon, in welchem Blei, und Ean de Lys, in welchem Quecksilber nachgewiesen wurde, als gesundheits¬ schädlich verboten. Hievon werden die Sanitäts=Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 8. April 1895, Z. 5980/V, mit dem Auftrag in die Kenntnis gesetzt, den Apothekern und Aerzten, sowie den Handelsleuten und Friseuren die Mittheilung zu machen. Steyr, am 1. Mai 1895. Z. 5963. An die Gemeinde- Vorstehungen Gleink, St. Akrich, Garsten, Ternberg, Losenstein, Reichraming, Großraming und Weyer. Aushängung des Wiener Donaucanal- Sperrschiffes. Zufolge Erlasses der h. k. k. oberösterr. Statthalterei in Linz vom 16. April l. J., Z. 6414/VI, werden die Gemeindevorstehungen im Nachhange zum hierämtlichen Er¬ lasse, Z. 5523, Amtsblatt Nr. 18, verständigt, dass die Aushängung des Sperrschiffes aus dem Wiener Donaucanal am 5. April 1895 erfolgte. Hievon sind die Schiffahrts=Interessenten zu verstän¬ digen. Steyr, am 4. Mai 1895. Z. 5491. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen, k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden und an die hochw. Pfarrämter. Ausforschung des Stellungspflichtigen Florian Spiegelmayr. Der Aufenthalt des am 4. October 1873 in Sames¬ leiten, Pfarre St. Florian, geborenen, stellungspflichtigen Florian Spiegelmayr, eines Sohnes der Barbara Spiegelmayr, ehelichen Tochter des Josef Spiegelmayr, Tag¬ löhners zu Weißkirchen, und der Susanne, geb. Strasser, konnte trotz eingehender Erhebungen bis nun nicht ermittelt werden. Es ergeht daber an die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden der Auftrag und an die hochwürdigen Pfarrämter die Einladung, über den Aufenthalt, beziehungsweise über das etwaige Ableben des Genannten und seiner Mutter Barbara Spiegelmayr Nach¬ forschungen zu pflegen und ein etwaiges positives Resultat anher bis 15. Juni l. J. bekannt zu geben. Steyr, am 5. Mai 1895. Z. 5653. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Abschaffungen. Den Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden wird über Note der k. k. Bezirkshaupt¬ mannschaft Linz vom 5. April 1895, Z. 6572, zur Kenntnis¬ nahme mitgetheilt, dass die nachstehend Verzeichneten und zwar: 1. Franz Baumgartner, 40 Jahre alt, ledig, Schleifer, zuständig nach Hamern, Bezirk Klattau; 2. Maria Fleischhacker, 27 Jahre alt, ohne Be¬ schäftigung, zuständig nach Bergreichenstein, Bezirk Schütten¬ hofen; 3. Josef Fleischhacker, 20 Jahre alt, ledig, Schleifergehilfe, zuständig nach Bergreichenstein Bezirk Schüttenhofen; 4. Alois Holzer, 32 Jahre alt, verehelicht, Schleifer, zuständig nach Stögenwald, Bezirk Krumau, zufolge rechts¬ krästigen, mit dem Erlasse der h. k. k. Statthalterei vom 14. März 1895, Z 3182, vollinhaltlich bestätigten Erkennt¬ nisse der k. k. Bezirkshauptmannschaft Linz vom 28. Jänner 1895, Z. 2155, auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 27. Juli 1871, R.=G.=Bl. Nr. 88, wegen Gefährdung der öffentlichen Interessen aus dem Kronlande Oberösterreich für immer abgeschafft wurden. Personsbeschreibung: 1. Franz Baumgartner, zuständig nach Hamern, Bezirk Klattau in Böhmen: Alter: 40 Jahre, Stand: ledig, Beschäftigung: Schleifer, Größe: mittel, Körperbau: stark, Gesicht: oval, Gesichtsfarbe: gesund, Haare: braun, Stirne: nieder, Augen: braun, Augenbrauen: braun, Nase und Mund: proportioniert, Zähne: gut, Bart: brauner Schnurr¬ bart, Kinn: oval, besondere Kennzeichen: Keine, Sprache: Deutsch; 2. Maria Fleischhacker, zuständig nach Berg¬ reichenstein, Bezirk Schüttenhofen in Böhmen: Alter: 27 Jahre, Stand: ledig, Beschäftigung: ohne, Größe: mittel, Körperbau: mittel, Gesicht: oval, Gesichtsfarbe: gesund, Haare: braun, Stirn: nieder, Augen: braun, Augenbrauen: braun, Nase und Mund: proportioniert, Zähne: gut, Kinn: oval, Besondere Kennzeichen: Keine, Sprache: Deutsch; 3. Josef Fleischhacker, zuständig nach Berg¬ reichenstein, Bezirk Schüttenhofen in Böhmen: Alter: 20 Jahre, Stand: ledig, Beschäftigung: Schleifergehilfe, Größe: mittel, Körperbau: schlank, Gesicht: breit, Gesichts¬ farbe: gesund, Haare: braun, Stirn: nieder, Augen: braun, Augenbrauen: braun, Nase und Mund: proportioniert, Zähne: gut, Bart: bartlos, Kinn: oval, Besondere Kenn¬ zeichen: Keine, Sprache: Deutsch; 4. Alois Holzer, zuständig nach Stögenwald, Bezirk Krumau in Böhmen: Alter: 32 Jahre, Stand: verehelicht,
6 Beschäftigung: Schleifer, Größe: mittel, Körperbau: unter¬ setzt, Gesicht: rund, Gesichtsfarbe: gesund, Haare: blond, Stirn: hoch, Augen: grau, Augenbrauen: blond, Nase: stumpf, Mund: oval, Zähne: gut, Bart: blonder Schnurr¬ bart, Kinn: rund, Besondere Kennzeichen: Keine, Sprache: Deutsch. Steyr, am 29. April 1895. Z. 5792. An sämmtliche Gemeinde-Vorstebungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Einstellung der Ausforschung nach Anton Cocchini. Die mit dem h. ä. Erlasse vom 28. December 1894, Z. 15.911, Amtsblatt Nr. 1 ex 1895, angeordnete Aus¬ forschung nach dem stellungspflichtigen Anton Cocchin (Post Nr. 15 des Verzeichnisses) wird eingestellt, nachdem der Genannte bereits zustande gebracht wurde. Steyr, am 2. Mai 1895. Z. 5793. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden unter Bezugnahme auf die Statthalterei=Kundmachung vom 31. März l. J., Z. 5278, intimiert mit hierämtlichem Erlasse vom 3. April 1895, Z. 4635, Amtblatt Nr. 15, zur Kenntnis¬ nahme und entsprechenden Verlautbarung. 91 Nr. 6983 und 7046/II. 16 Kundmachung betreffend die Aufhebung des Verbotes der Einfuhr (Ein¬ trieb) von Klauenthieren aus den politischen Bezirken Salz¬ burg Stadt und Land nach Oberösterreich und aus dem politischen Bezirke Pöcklabruck nach Salzburg. Laut Mittheilung der k. k. Landesregierung von Salz¬ burg ist die Maul= und Klauenseuche sowohl im Stadt= als im Landbezirke Salzburg erloschen, das Land ist sohin der¬ zeit wieder frei von dieser Seuche. Die k. k. Landesregierung sah sich demgemäß veran¬ lasst, die mittelst Kundmachungen vom 26. Februar und 10. März 1895, ZZ. 2310 und 2801, verfügten veterinär¬ polizeilichen Maßnahmen mit 28. April 1895 wieder auf zuheben. Zur Hintanhaltung von Seucheneinschleppungen, sowie zur Sicherung des Viehverkehres, wurde jedoch für die Hin¬ kunft Nachstehendes angeordnet: 1. Die Abhaltung von Vormärkten, die Verkaufs¬ abschlüsse in den Stallungen der Gemeinde eines Vieh¬ marktes, der Handel mit Vieh= in den Gast= und Handels¬ ställen, sowie der Verkehr von fremden Personen in diesen Ställen ist strengstens verboten. 2. Exportviehtransporte im Transitverkehre dürfen derzeit am Salzburger Bahnhofe weder aus= noch umge¬ laden werden. Für die controlsthierärztliche Abfertigung von Zucht¬ und Nutzvieh am Salzburger Bahnhofe wird vorläufig der Dienstag jeder Woche bestimmt. Schlachtvieh (ausgenommen die Transittransporte) wird an diesem Tage zum Exporte nicht zugelassen. 3. Die Viehhändler werden verpflichtet, das in das Handelsgebiet der Stadt Salzburg und Umgebung ein¬ gebrachte Handelsvieh im Marktbureau der Stadtgemeinde Salzburg (Schlachthof) anzumelden und die Viehpässe ab¬ zugeben. Weiter sind die Viebhändler verpflichtet, nach jedem Viehmarktschlusse ein Verzeichnis über die abverkauften Thiere in der Marktkanzlei abzugeben. Der mit der sanitären Ueberwachung des Viehmarktes betraute Thierarzt hat strenge darauf zu sehen, dass beim Zutriebe die vorgeschriebene Auftriebsliste ordnungsmäßig angelegt und jeder Viehpaß genau revidiert werde, sowie dass auch beim Marktabtriebe jedes Rind wieder mit dem vor¬ geschriebenen Viehpasse gedeckt erscheint. 4. Jede unter den Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen eintretende Erkrankung, welche auch nur den Verdacht des Verhandenseins der Maul= und Klauenseuche oder einer anderen ansteckenden Krankheit erregt, ist sogleich anzuzeigen. Gegen diejenigen, welche sich eine Unterlassung der Anzeigepflicht oder eine Uebertretung der vorstehenden An¬ ordnungen, sowie der sonstigen Seuchevorschriften zu Schulden kommen lassen, wird nach § 44 des allgemeinen Thierseuchen¬ gesetzes und des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R. G. Bl. Nr. 51, vorgegangen werden. Im Hinblicke auf diese Verfügungen werden auch die mit der hierämtlichen Kundmachung vom 2. März 1895, Z. 3551, gegenüber den verseucht gewesenen Gebieten des Herzogthums Salzburg getroffenen Maßnahmen mit dem ob¬ bezeichneten Tage außer Wirksamkeit treten. Laut einer weiteren Mittheilung der Landesregierung in Salzburg vom 23. April 1895, Z. 4491, wurde auch die gegen den politischen Bezirk Vöcklabruck verfügte Beschrän¬ kung im Viehverkehre nach Salzburg unterm 20. l. M. aufgehoben. Dies wird mit Bezugnahme auf die hierämtliche Kund¬ machung vom 31. März l. J., Z. 5278, allgemein ver¬ lautbart. Linz, den 26. April 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, den 4. Mai 1895. Z. 5970. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden mit Bezug auf den Statthalterei=Erlass vom 27. Februar 1895, Z. 3258 und 3380, intimiert mit hierämtlichem Erlasse vom 2. März 1895, Z. 3185, Amtsblatt Nr. 10, zur Kenntnisnahme und Verlautbarung in der ortsüblichen Weise. Z. 7340/|II. Kundmachung betreffend die Wiedergestattung der Vieheinfuhr aus dem Stadtgebiete und dem politischen Bezirke Graz und Um¬ gebung. Da laut der Mittheilung der k. k. Statthalterei in Graz die Maul= und Klauenseuche in der Stadt Graz und im Bezirke Graz Umgebung dermalen vollständig erloschen und somit ganz Steiermark wieder frei von dieser Seuche
7 ist und da weiter auch der Viehmarktplatz und das städtische Schlachthaus in Graz einer gründlichen Reinigung und Desinfection unterzogen worden sind, so findet die k. k. Statt¬ halterei das mit der hierämtlichen Kundmachung vom 27. Fe¬ bruar d. J., Z. 3258 und 3380, erlassene Verbot der Einfuhr (des Eintriebes) von Klauenthieren (Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen) aus den politischen Bezirken Graz Stadt und Graz Umgebung nach Oberösterreich wieder außer Wirksamkeit zu setzen. Dies wird hiemit allgemein verlautbart. Linz, am 1. Mai 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 5. Mai 1895. Z. 6061. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen. zur Kenntnisnahme. Thierseuchen =Ausweis in der Berichtsperiode vom 26. April bis 2. Mai 1895. Rothlauf der Schweine. Bestehen und Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Braunau am Inn: Gemeinde und Stadt Braunau. 2. Bezirk Linz (Umgeb.): Gemeinde Hargelsberg, Ortschaft Angersberg. 3. Bezirk Steyr (Umgeb.): Gemeinde St. Ulrich, Ortschaft Unterwald; Gemeinde Weißkirchen, Ortschaft Graßing. Steyr, am 7. Mai 1895. Z. 5854. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchenausweis in der Berichtsperiode vom 17. April bis 20. April 1895. Rothlauf der Schweine. Bestehen und Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Braunau: Gemeinde und Stadt Braunau. 2. Bezirk Gmunden: Gemeinde und Stadt Smunden; Gemeinde Ischl, Ortschaft Jainzen. 3. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Adlwang, Gemeinde und Ort Kirchdorf; Gemeinde Nuss¬ bach, Ortschaften Nussbach und Dauersdorf; Gemeinde und Ortschaft Schlierbach. 4. Bezirk Linz (Umgebung): Gemeinde Hargels¬ berg, Ortschaft Angersberg. 5. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Piberbach, Ortschaft Winden; Gemeinde St. Ulrich, Ortschaft Unterwald; Gemeinde Weißkirchen, Ortschaft Graßing. Steyr, am 6. Mai 1895. Z. 4941. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Verpflegskosten in Olmütz. Laut der Mittheilung der k. k. Statthalterei in Brünn vom 4. d. M., Z. 6010, wurden auf Grund des Landtags¬ beschlusses vom 10. Jänner l. J. die Verpflegsgebüren für die Landeskrankenanstalt in Olmütz auf den Betrag von 1 fl. per Kopf und Tag für die 3. Verpflegsclasse, 2 fl. per Kopf und Tag für die 2. Verpflegsclasse und 3 fl. per Kopf und Tag für die 1. Verpflegsclasse festgesetzt. Hievon werden die Gemeindevorstehungen zufolge Er¬ lasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 20. März 1895, Z. 4675/I, in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 2. Mai 1895. Z. 5374. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen. Verpflegskosten in den Wiener Krankenhäusern. Durch das Gesetz vom 14. März 1895, L.=G.=Bl Nr. 12, mit welchem die §§ 1, 2 und 6 des Gesetzes vom 31. December 1891, L.=G.=Bl. Nr. 72, betreffend die Re¬ gelung der Beiträge zum Wiener k. k. Krankenanstaltenfonde von im Gemeindegebiete der Reichshaupt= und Residenzstadt Wien vorfallenden Verlassenschaften abgeändert werden, sind diesem Fonde erhöhte Einnahmen gesichert, welche zum Theile zur Deckung jener Auslagen verwendet werden können, welche nach den bisher giltigen Bestimmungen in die Ver¬ pflegstaxen einzurechnen sind. Sohin wird die Verpflegstaxe 3. Classe in den Wiener k. k. Krankenanstalten vom 1. April 1895 an mit 1 fl. be¬ stimmt. Die Verpflegstaxe nach der 1. Classe bleibt mit 5 fl., jene der 2. Classe mit 2 fl. 50 kr. aufrecht. Hievon werden die Gemeindevorstehungen zufolge Er¬ lasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 22. März 1895, Z. 4905/II, in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 2. Mai 1895. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. von Hebenstreit.
Buchdruckerei und Lithographie von Emil Haas & Cie. in Steyr, Grünmarkt Nr. 7 Daselbst Tager aller Drucksorten zu den Wehrvorschriften und zum Landsturmgesetz. Aufenthalts=Anzeigen von Landsturmpflichtigen. Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht¬ active Mannschaft der Landwehr (Muster XII zu § 17, III. Theil). Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine (Muster 13 zu § 17). Auszug aus der Tauf=(Geburts=) Matrikel. (Muster 1 zu § 15.) Auszug aus der Sterbe=Matrikel (Muster 2 zu § 15). Auszug aus der Sterbe=Matrikel über die in der eigenen Tauf=(Geburts=) Matrikel nicht verzeichneten Knaben (Muster 4 zu § 15). Bescheinigung (Muster 5 zu § 23). Empfangscheine über Militärtaxbemessungs=Erkenntnis. Empfangs=Bestätigung über die Zustellung der Stellungs=Vorladung. Erhebungsbogen zum Reclamations=Acte bezüglich der Stellung. Erhebung der Verhältnisse des nachgenannten Militär¬ taxpflichtigen, eventuell des Subsidiartaxpflichtigen behufs Bemessung der Militärtaxe für das Jahr. Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 3, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 10, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster IX, III. Theil, Anhang). Kundmachung betreffend die Meldung der Stellungs¬ pflichtigen. Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VII zu § 15, Anhang). Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Muster 8 zu § 15). Nachweisung über die Kosten der Stellung. Namen=Register zum Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VIII, III. Theil, Anhang). Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 9, III Theil) Schreiben von Gemeinde=Vorstehungen, ob Fraglicher, welcher landsturmpflichtig, im Stellungsverzeichnisse aufgenommen, oder ob Anstände. Sturmrollen= Auszug. ## Sturmrolle. Summarische Nachweisung über die verfügbaren, militärisch nicht ausgebildeten landsturmpflichtigen Professionisten (Beilage 29 zu § 25). Unentbehrlichkeits=Zeugnis. Verzeichnis der graduierten Aerzte, welche landsturm¬ pflichtig (Beilage 23 zum § 25). Verzeichnis der Militärtaxpflichtigen. Verzeichnis der landsturmpflichtigen Mitglieder. Verzeichnis der in der Gemeinde heimatsberechtigten, im Jahre ... geborenen Stellungspflichtigen. (Muster 6 zu § 24.) Verzeichnis der zur Stellung gelangenden fremden Stellungspflichtigen. (Muster 7 zu= § 24. Verzeichnis der gänzlich Unbekannten. (Muster 8 zu § 24.) Vorladung zur Stellung. Vormerkbuch über die Abwesenden (für Gemeinden oder für Stellungsbezirke). (Muster 21 zu § 109.) Leumunds= Zeugnisse. Protokoll betreffs Abstellungs=Bewilligungs=Ertheilung. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmann schaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr
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