3 3. Wenn durch Vorkommnisse bei den Bauarbeiten die Einstellung der Einfahrt in den Wiener Donaucanal erfolgen muss, wird dies durch Aufhissen von blauweißen Fahnen bei dem Agentiegebäude der I. k. k. priv. Donau¬ Dampfschiffahrts=Gesellschaft in Nussdorf, beim Wächter¬ hause Nr. 7 der k. k. Staatsbahnlinie Wien—Eger und beim k. k. Stromaussichtsposten in der Kuchelau bekannt¬ gegeben werden. Auf dieses Zeichen haben alle für den Wiener Do¬ naucanal bestimmten Wasserfahrzeuge unbedingt außerhalb des Wiener Donaucanales an den öffentlichen Stromländen und Warteplätzen in der Kuchelau, Kahlenbergerdorf und Nussdorf zu landen und so lange in Haft zu bleiben, bis die Wiedergestattung der Einfahrt gemeldet wird. Zur Sicherung des rechtzeitigen Zufahrens der Schiffe und Flöße in solchen Fällen wird am Uferschlage in Kah¬ lenbergerdorf eine Ankerwache aufgestellt werden, deren Zu¬ ruf und sonstiger Anordnungen die Schiffahrtsinteressenten genauestens Folge zu leisten verpflichtet sind. Bei länger andauernden Einstellungen der Einfahrt in den Wiener Donaucanal bei Nussdorf werden blauweiße Fahnen auch an den öffentlichen Stromländen in Greifen¬ stein und Tulln aufgezogen werden, damit die thalfahrenden Schiffe dann eventuell auch an diesen Länden zufahren und die Wiedergestattung der Einfahrt in den Wiener Donau¬ canal abwarten können. Sollten die Bauarbeiten eine regelmäßige Einstellung der Schiffahrt während bestimmter Stunden des Tages be¬ dingen, wird dies den Schiffahrtstreibenden durch die k. k. Donaucanal=Inspection stets rechtzeitig bekannt gegeben werden, damit dieselben ihre Abfahrt von den Nachtstationen derart einzurichten in der Lage sind, um vor oder nach dieser Zeit in Nussdorf anzutreffen. 4. Die Remorquierung der leeren oder beladenen Fahrzeuge, sowie der animalisch betriebene Gegenzug darf durch die Canalbaustrecke nur im Einvernehmen mit der Bauleitung der Donauregulierungs=Commission in Nussdorf und der k. k. Donaucanal=Inspection und außer der Zeit von Tagesanbruch bis 7½ Uhr früh, nur dann erfolgen, wenn durch eine am Nussdorfer Userschlage auf Kosten der betreffenden Interessenten aufgestellte Signalwache kein in der Thalfahrt begriffenes Schiff oder Floß in Sicht ge¬ meldet wird. 5. Um eine anstandslose Passierung der eingeengten Canalbaustrecke durch die in den Wiener Donaucanal ein¬ fahrenden Schiffe und Flöße zu gewährleisten, muss diese Strecke mit der größten Aufmerksamkeit und Vorsicht befahren werden. Auch sind seitens der Eigenthümer und Nauführer der sämmtlichen in den Wiener Donaucanal einfahrenden Ruderschiffe und Flöße die Bestimmungen der provisorischen Schiffahrts= und Strompolizeiordnung vom 31. August 1874, R. G.=Bl. Nr. 122, genauestens zu befolgen, insbesondere was die vorschriftsmäßige Ausrüstung der Fahrzeuge, die ausreichende Bemannung mit kundigen und verlässlichen Schiffsleuten und die Einhaltung der vorgeschriebenen Ent¬ fernung von 600m zwischen zwei auf einander folgenden Fahrzeugen betrifft. K### Wien, am 8. April 1895. Von der k. k. niederösterr. Statthalterei. Steyr, am 24. April 1895. Z. 5551. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen. Radfahrer¬ Anmeldung waffenübungspflichtiger Soldaten, Officiere und Mannschaft des Reservestandes zum Radfahrerdienst bei den Heeresmandvern. Zufolge Reichs=Kriegs=Ministerial =Erlasses vom 19. April l. J., Abth. 5, Nr. 875 (Beiblatt Nr 14 zum Normalverordnungsblatte für das k. u. k. Heer) ist beab¬ sichtigt, bei den diesjährigen Uebungen mit vereinigten Waffen — in ähnlicher Weise wie im Vorjahre — Rad¬ fahrer zu verwenden und für diesen Dienst waffenübungs¬ pflichtige Officiere und Mannschaft des Reservestandes, welche sich bereit erklären, die ihnen obliegende Waffenübung als Radfahrer abzuleisten, heranzuziehen. Jeder Radfahrer hätte eine eigene, leistungsfähige Maschine mitzubringen und würde für dieselbe eine Ab¬ nützungsentschädigung von 20 Gulden erhalten. Im Verfolge des vorcitierten Erlasses sind die vor¬ stehenden Bestimmungen in allen unterstehenden Gemeinden, in welchen sich Radfahrer notorisch aufhalten, zu verlautbaren und die im eigenen Bereiche befindlichen Radfahrvereine hievon in Kenntnis zu setzen. Die auf Grund dieser Auf¬ forderung einlangenden Anmeldungen wollen bis längstens 20. Mai 1895 anher gesendet werden. Später einlangende Anmeldungen werden nicht mehr berücksicht. Wenn die Anmeldungen kein genügendes, beziehungsweise kein posi¬ tives Resultat ergeben, so ist hierüber die Ursache zu er¬ heben und bis zum eben genannten Termine anher zu berichten. Steyr, am 25. April 1895. Z. 5448. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Im Nachhange zu dem hierämtlichen Erlasse vom 11. Februar 1895, Z. 2149, Amtsblatt Nr. 7 ex 1895, wird zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 30. März 1895, Z. 4598/II, bezüglich des in den Schub¬ arresten von Telß angehaltenen Friedrich (Franz Reißler noch mitgetheilt, dass man die Wahrnehmung gemacht hat, dass der Genannte an beiden Seiten des Halses, insbesondere aber an der rechten Seite mit skrophu¬ lösen Narben behaftet ist. Auch soll er sich gegenüber einem Mitinhaftierten geäußert haben, dass er schon eine mehr¬ jährige Kerkerstrafe, glaublich in Eger oder in Sachsen, ver¬ büßt habe und einmal auch aus einem Strafhause entwichen sei und dass er wahrscheinlich in den Strafhäusern erkannt würde, wenn seine Photographie dorthin käme, und die be¬ treffenden Directionen von seinen skrophulösen Narben Kenntnis erhielten. Beigefügt wird noch, dass Geißler im Schreiben gut geübt sein und sehr gute Aufsätze machen soll. Steyr, am 23. April 1895.
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