Nr. 18. 1895. der K. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Steyr, am 2. Mai Z. 550/ B.=Sch.=R. Amts=Erinnerung. Der k. k. Bezirkeschulrath ertheilt hiemit jenen Mit¬ gliedern des Zweiglehrervereines Kremsmünster, welche der Lehrerversammlung am 15. Mai in Neukematen bei¬ wohnen wollen, den hiefür erforderlichen Urlaub. Steyr, am 26. April 1895. Z. 580/B.=Sch.=R. An sämmtliche Ortsschulräthe. Die hieramts eingebrachten Ansuchen der Ortsschul¬ räthe um die Bewilligung zum Uebertritt in den verkürzten Unterricht, wie auch um vorzeitige Entlassung aus der Schule enthalten in vielen Fällen gewöhnlich nur den Namen des Kindes, den Namen, Stand und Wohnort der Eltern eventuell deren Stellvertreter und lassen das für die Erlangung einer solchen Bewilligung wesentlichste Moment, nämlich eine entsprechende Begründung dieser Ansuchen entweder ganz unberücksichtigt oder bezeichnen selbe nur mit bloßen Schlagwörtern. Bei solchem Vor¬ gange ist der k. k. Vezirksschulrath dann nicht in der Lage, derartige Ansuchen genau und richtig beurtheilen und die Bewilligung derselben gewähren zu können. Die Orts¬ schulräthe werden daher auf den § 21 des Gesetzes vom 2. Mai 1883, R.=G.=Bl. Nr. 53, hingewiesen, wonach Kindern der unbemittelten Volksclassen aus rück¬ sichtswürdigen Gründen Schulbesuchs=Erleichterungen zuzugestehen sind, und eine vorzeitige Entlassung am Schlusse des Schuljahres nur aus erheblichen Gründen bewilligt werden kann. Behufs einer genauen und richtigen Be¬ urtheilung der genannten Ansuchen und einer Bewilligung derselben im Sinne vorcitierten Gesetzes haben daher die Ortsschulräthe in Hinkunft die Ansuchen um Bewilligung zum Uebertritt in den verkürzten Unterricht mit einer ein¬ gehenden, rücksichtswürdigen Begründung, und die Ansuchen um vorzeitige Entlassung gleichfalls mit einer eingehenden Darstellung der erheblichen Gründe zu versehen. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 1. Mai 1895. Z 5873. An alle Gemeinde-Verstehungen. Militärtaxbemessungen. Die im heurigen Jahre für das Vorjahr vorzunehmende Militärtaxbemessung findet für die einzelnen Gemeinden an den nachbenannten Orten zu den beigesetzten Tagen und Stunden und in der Reihenfolge der Benennung statt, und zwar: 1. In der Gemeindekanzlei des Marktes Weyer am Samstag den 11. Mai, um 11 Uhr vormittags, für die Gemeinden Großraming, Gaflenz und Neustift; von 2 Uhr nachmittags an für die Gemeinden Reichraming Lausa, Losenstein und Weyer. 2. Im Amtsgebäude der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr am Montag den 13. Mai, von 9 Uhr vor¬ mittags an, für die Gemeinden Gleink, Losensteinleiten und Aschach; von 2 Uhr nachmittags an für die Gemeinden Sierning und Garsten; am Dienstag den 14. Mai, von 9 Uhr vormittags an, für die Gemeinden St. Ulrich, Than¬ stetten und Ternberg. 3. In der Gemeindekanzlei des Marktes Neuhofen am Donnerstag den 16. Mai, von 10 Uhr vormittags an, für die Gemeinden Neuhofen, Allhaming, Kematen, Piberbach und St. Marien; von 3 Uhr nachmittags an für die Gemeinden Weißkirchen, Pucking und Egendorf. 4. In der Gemeindekanzlei des Marktes Krems¬ münster am Freitag den 28. Mai, von 8 Uhr vor¬ mittags an, für die Gemeinden Bad Hall, Pfarrkirchen, Kremsmünster (Markt) und Wartberg; von 2 Uhr nach¬ mittags an für die Gemeinden Ried, Rohr, Kremsmünster (Land), Eberstallzell und Sipbachzell. Zu diesen Militärtaxbemessungen hat auch stets der Gemeindevorsteher, oder im Falle dessen Verhinderung ein Gemeinderath der betreffenden Gemeinde zu erscheinen, um der Commission die etwa erforderlichen Auskünfte zu ertheilen. Die Gemeinde=Vorstehungen der Märkte Weyer, Neu¬ hofen und Kremsmünster haben an den vorstehend angegebenen Tagen der Commission ein geeignetes Local im Gemeinde¬ amte und die erforderlichen Schreibrequisiten zur Verfügung zu stellen. Die Herren Mitglieder der verschiedenen Taxbemessungs¬ commissionen werden unter Einem speciell verständigt. Steyr, am 1. Mai 1895.
2 Z. 5643. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen und an die hochw. Pfarrämter. Sammlung für Laibach. Das Erdbeben, welches in der Nacht vom 14. aus den 15. April d. J. stattfand und das ganze Gebiet der südlichen und östlichen Alpen in Mitleidenschaft gezogen hat, ist insbesondere im Lande Krain mit zerstörender Gewalt aufgetreten. In der Landeshauptstadt Laibach ist kaum ein Gebäude unversehrt geblieben und auch auf dem flachen Lande, namentlich in den politischen Bezirken Laibach=Um¬ gebung, Stein, Littai und Krainburg wurden sehr viele Objecte mehr oder minder erheblich beschädigt. Der Gesammtschade wird auf mehrere Millionen Gul¬ den geschätzt. Seine Excellenz der Herr k. k. Minister des Innern fand sich daher laut des Erlasses vom 22. April d. J. Z. 1985/M. I., bestimmt, die Vornahme einer öffentlichen Sammlung milder Beiträge in sämmtlichen im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern mit Ausnahme des Landes Krain zu Gunsten der durch die in Rede stehende Katastrophe betroffenen, hilfsbedürftigen Bewohner Krains anzuordnen. Zufolge Erlasses des hohen k. k. Statthalterei=Prä¬ sidiums in Linz vom 25. d. M., Z. 945/Pracs., hat hier¬ nach auch in Oberösterreich eine solche Sammlung stattzu¬ finden, infolgedessen die Gemeinde=Vorstehungen eingeladen werden, diese Sammlung unverweilt einzuleiten, mit thun¬ lichster Beschleunigung im Einvernehmen mit den hochwür¬ digen Pfarrämtern durchzuführen und die eingehenden Be¬ träge möglichst bis 20. Mai d. J. anherzusenden. Steyr, am 29. April 1895. Z. 5646. An die hochw. Pfarrämter und Gemeinde¬ Vorstehungen. Sammlung. Se. Excellenz der Herr Statthalter von Oberösterreich hat laut des hohen Erlasses vom 25. April l. J., Z. 859/Präs., dem Asylvereine der Wiener Universität die erbetene Bewil¬ ligung zur Sammlung milder Gaben für Vereinszwecke in Oberösterreich mit Ausschluss der Sammlung von Haus zu Haus und mit Ausnahme der Curorte Gmunden, Ischl und Bad Hall in der Zeit vom 25. April bis 25. Juli 1895 ertheilt und dem zur Durchführung der Sammlung bevoll mächtigten Vereinsorgane Josef Stix, geboren zu Wien im Jahre 1842, Statur mittelgroß, gut genährt, Gesicht oval, Augen braun, Nase proportioniert, Haupthaar dunkel¬ grau, trägt graumelierten Vollbart, das Sammlungs Certi¬ ficat ausgestellt. Hievon setze ich die hochw. Pfarrämter und Gemeinde¬ Vorstehungen in die Kenntnis. Steyr, am 27. April 1895. Z. 5451. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen. Einsendung der vierteljährigen Quoten der Ge¬ meindearztens=Bezüge. Nach den Bestimmungen des § 9 des Gesetzes vom 22. September 1893, L.=G.= u. V.=Bl. Nr. 35, haben die betheiligten Gemeinden die auf sie entfallenden Kosten für die vierteljährige Remuneration des Gemeindearztes bis längstens den 20. des dem Bezugstermine vorhergehenden Monates an das betreffende k. k. Steueramt abzuführen. Rachdem diese Einsendung seitens mehrerer Gemeinde¬ Vorstehungen verabsäumt worden ist, bringe ich die obigen gesetzlichen Bestimmungen mit dem Bemerken in Erinnerung, diese Beträge sofort einzusenden und in Hinkunft den Termin pünktlich einzuhalten, damit die executive Einbringung derselben vermieden werde. Steyr, am 22. April 1895. Z. 5523. An die Gemeinde- Vorstehungen Gleink, St. Alrich, Garsten, Ternberg, Losenstein, Reichraming, Großraming und Weyer. Zufolge Erlasses der hohen k. k. oberösterr. Statt¬ halterei in Linz vom 13. April l. J., Z. 6308/VI, werden die Gemeindevorstehungen aufgefordert, nachstehende Kund¬ machung, betreffend die Einfahrt und Ausfahrt im Wiener Donaucanal, sofort zu verlautbaren und zur Kenntnis der Schiffahrtsgewerbetreibenden zu bringen. Zur St. Z. 30.169/er 1895. Kundmachung. Aus Anlass der Durchführung der Bauarbeiten für die Absperrvorrichtung und die Schleuße bei der Abzweigung des Wiener Donaucanales in Nussdorf, und der infolge dieser Arbeiten durch Holzgerüste auf 27m erfolgten Ein¬ engung des Wiener Donaucanales in einer Länge von 54 m, wird hinsichtlich der Einfahrt und Ausfahrt im Wiener Donaucanale auf Grund des Ergebnisses der am 23. März 1895 an Ort und Stelle gepflogenen commissio¬ nellen Berathung Nachstehendes kundgemacht: 1. Die Gestattung der directen Einfahrt der Ruder¬ schiffe und Flöße in den Wiener Donaucanal von 7½ Uhr früh an bleibt unter den hiefür bisher gellenden Bestim¬ mungen bis auf Weiteres aufrecht. 2. Zur Sicherung der Bauarbeiten und der Schiff¬ fahrt wird oberhalb des Gerüstes am rechten Ufer bis zur rechtsseitigen Sperrschiffquaimauer eine Abweisvorrichtung, bestehend aus einer Pilotenstreifwand und einem daran¬ schließenden Schlepp= oder längeren Stehschiffe hergestellt werden, vor deren Aufstellung die größeren Ruderschiffe und Flöße in den Wiener Donaucanal nicht einfahren dürfen. Der Zeitpunkt der vollendeten Aufstellung dieser Ab¬ weisvorrichtung wird den Schiffahrtsinteressenten durch die k. k. Donaucanal=Inspection bekannt gegeben werden.
3 3. Wenn durch Vorkommnisse bei den Bauarbeiten die Einstellung der Einfahrt in den Wiener Donaucanal erfolgen muss, wird dies durch Aufhissen von blauweißen Fahnen bei dem Agentiegebäude der I. k. k. priv. Donau¬ Dampfschiffahrts=Gesellschaft in Nussdorf, beim Wächter¬ hause Nr. 7 der k. k. Staatsbahnlinie Wien—Eger und beim k. k. Stromaussichtsposten in der Kuchelau bekannt¬ gegeben werden. Auf dieses Zeichen haben alle für den Wiener Do¬ naucanal bestimmten Wasserfahrzeuge unbedingt außerhalb des Wiener Donaucanales an den öffentlichen Stromländen und Warteplätzen in der Kuchelau, Kahlenbergerdorf und Nussdorf zu landen und so lange in Haft zu bleiben, bis die Wiedergestattung der Einfahrt gemeldet wird. Zur Sicherung des rechtzeitigen Zufahrens der Schiffe und Flöße in solchen Fällen wird am Uferschlage in Kah¬ lenbergerdorf eine Ankerwache aufgestellt werden, deren Zu¬ ruf und sonstiger Anordnungen die Schiffahrtsinteressenten genauestens Folge zu leisten verpflichtet sind. Bei länger andauernden Einstellungen der Einfahrt in den Wiener Donaucanal bei Nussdorf werden blauweiße Fahnen auch an den öffentlichen Stromländen in Greifen¬ stein und Tulln aufgezogen werden, damit die thalfahrenden Schiffe dann eventuell auch an diesen Länden zufahren und die Wiedergestattung der Einfahrt in den Wiener Donau¬ canal abwarten können. Sollten die Bauarbeiten eine regelmäßige Einstellung der Schiffahrt während bestimmter Stunden des Tages be¬ dingen, wird dies den Schiffahrtstreibenden durch die k. k. Donaucanal=Inspection stets rechtzeitig bekannt gegeben werden, damit dieselben ihre Abfahrt von den Nachtstationen derart einzurichten in der Lage sind, um vor oder nach dieser Zeit in Nussdorf anzutreffen. 4. Die Remorquierung der leeren oder beladenen Fahrzeuge, sowie der animalisch betriebene Gegenzug darf durch die Canalbaustrecke nur im Einvernehmen mit der Bauleitung der Donauregulierungs=Commission in Nussdorf und der k. k. Donaucanal=Inspection und außer der Zeit von Tagesanbruch bis 7½ Uhr früh, nur dann erfolgen, wenn durch eine am Nussdorfer Userschlage auf Kosten der betreffenden Interessenten aufgestellte Signalwache kein in der Thalfahrt begriffenes Schiff oder Floß in Sicht ge¬ meldet wird. 5. Um eine anstandslose Passierung der eingeengten Canalbaustrecke durch die in den Wiener Donaucanal ein¬ fahrenden Schiffe und Flöße zu gewährleisten, muss diese Strecke mit der größten Aufmerksamkeit und Vorsicht befahren werden. Auch sind seitens der Eigenthümer und Nauführer der sämmtlichen in den Wiener Donaucanal einfahrenden Ruderschiffe und Flöße die Bestimmungen der provisorischen Schiffahrts= und Strompolizeiordnung vom 31. August 1874, R. G.=Bl. Nr. 122, genauestens zu befolgen, insbesondere was die vorschriftsmäßige Ausrüstung der Fahrzeuge, die ausreichende Bemannung mit kundigen und verlässlichen Schiffsleuten und die Einhaltung der vorgeschriebenen Ent¬ fernung von 600m zwischen zwei auf einander folgenden Fahrzeugen betrifft. K### Wien, am 8. April 1895. Von der k. k. niederösterr. Statthalterei. Steyr, am 24. April 1895. Z. 5551. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen. Radfahrer¬ Anmeldung waffenübungspflichtiger Soldaten, Officiere und Mannschaft des Reservestandes zum Radfahrerdienst bei den Heeresmandvern. Zufolge Reichs=Kriegs=Ministerial =Erlasses vom 19. April l. J., Abth. 5, Nr. 875 (Beiblatt Nr 14 zum Normalverordnungsblatte für das k. u. k. Heer) ist beab¬ sichtigt, bei den diesjährigen Uebungen mit vereinigten Waffen — in ähnlicher Weise wie im Vorjahre — Rad¬ fahrer zu verwenden und für diesen Dienst waffenübungs¬ pflichtige Officiere und Mannschaft des Reservestandes, welche sich bereit erklären, die ihnen obliegende Waffenübung als Radfahrer abzuleisten, heranzuziehen. Jeder Radfahrer hätte eine eigene, leistungsfähige Maschine mitzubringen und würde für dieselbe eine Ab¬ nützungsentschädigung von 20 Gulden erhalten. Im Verfolge des vorcitierten Erlasses sind die vor¬ stehenden Bestimmungen in allen unterstehenden Gemeinden, in welchen sich Radfahrer notorisch aufhalten, zu verlautbaren und die im eigenen Bereiche befindlichen Radfahrvereine hievon in Kenntnis zu setzen. Die auf Grund dieser Auf¬ forderung einlangenden Anmeldungen wollen bis längstens 20. Mai 1895 anher gesendet werden. Später einlangende Anmeldungen werden nicht mehr berücksicht. Wenn die Anmeldungen kein genügendes, beziehungsweise kein posi¬ tives Resultat ergeben, so ist hierüber die Ursache zu er¬ heben und bis zum eben genannten Termine anher zu berichten. Steyr, am 25. April 1895. Z. 5448. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Im Nachhange zu dem hierämtlichen Erlasse vom 11. Februar 1895, Z. 2149, Amtsblatt Nr. 7 ex 1895, wird zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 30. März 1895, Z. 4598/II, bezüglich des in den Schub¬ arresten von Telß angehaltenen Friedrich (Franz Reißler noch mitgetheilt, dass man die Wahrnehmung gemacht hat, dass der Genannte an beiden Seiten des Halses, insbesondere aber an der rechten Seite mit skrophu¬ lösen Narben behaftet ist. Auch soll er sich gegenüber einem Mitinhaftierten geäußert haben, dass er schon eine mehr¬ jährige Kerkerstrafe, glaublich in Eger oder in Sachsen, ver¬ büßt habe und einmal auch aus einem Strafhause entwichen sei und dass er wahrscheinlich in den Strafhäusern erkannt würde, wenn seine Photographie dorthin käme, und die be¬ treffenden Directionen von seinen skrophulösen Narben Kenntnis erhielten. Beigefügt wird noch, dass Geißler im Schreiben gut geübt sein und sehr gute Aufsätze machen soll. Steyr, am 23. April 1895.
Z. 5524. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausforschungsveranlassung. Die k. k. Statthalterei für Dalmatien hat bei dem hohen k. k. Ministerium für Landesvertheidigung um die Veranlassung der Ausforschung des am 30. März 1873 zu Spalato geborenen Friedrich Johann Protasio Kohn, ehe¬ lichen Sohnes des zu Bliskau in Mähren im Jahre 1865 mit Maria, geborenen Podgorska, getrauten Josef Kohn, angesucht. Josef Kohn selbst soll damals als Arbeiter beschäftigt gewesen sein, später aber Spalato verlassen und unbekannt wohin sich gewendet haben. Die seitens der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Spa¬ lato mit jener in Groß=Meseritsch diesbezüglich eingeleiteten Erhebungen blieben erfolglos. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 5. April 1895, Z. 5786/IV, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden be¬ auftragt, die bezüglichen Nachforschungen und zwar insbe¬ sondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungspflichtigen aufge¬ führt erscheint, dort seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat oder gestorben ist. Ein allfällig positives Ergebnis wäre bis 25. Mai l. J. anher anzuzeigen. Steyr, am 24. April 1895. Z. 5713. An sämmtliche Gemeinde-Vorstetzungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Karl Novak. Die k. k. Statthalterei für Dalmatien hat bei dem hohen k. k. Ministerium für Landesvertheidigung um die Veranlassung der Ausforschung des am 20. September 1873 in Zara geborenen, stellungspflichtigen Karl Novak, und ehelichen Sohnes der Dienstmagd Julie Novak, welche an¬ geblich in Temesvar heimatberechtigt ist, angesucht. Die obbenannte Dienstmagd ist mit ihrem Sohne Karl vor vielen Jahren von Zara abgereist und gab der Stadtmagistrat von Temesvar auf die Anfrage der Bezirks¬ hauptmannschaft Zara an, dass dieselbe dortorts gänzlich unbekannt, folglich auch nicht dorthin zuständig sei. Zufolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 10. April l. J., Z. 6206/IV, werden die Ge¬ meinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Com¬ manden beauftragt, die bezüglichen Nachforschungen, u. zw. insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungspflichtigen aufgeführt erscheint, seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat oder gestorben ist. Ein allfälliges positives Ergebnis ist bis 12. Juni l. J. anher anzuzeigen. Steyr, am 28. April 1895. Z. 5621. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Einstellung der Ausforschung des Guido Siussi. Die mit dem h. ä. Erlasse vom 24. März 1895, Z. 4248, Amtsblatt Nr. 14, unter Post 5 angeordnete Aus¬ forschung des landsturmpflichtigen Guido Jakob Siussi wird zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 18. April 1895, Z. 1544, eingestellt. Steyr, am 28. April 1895. Z. 5182. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden unter Bezugnahme auf den Statthalterei=Erlass vom 24. März l. J., Z. 5173/II, intimiert mit h. ä. Erlasse vom 31. März l.J., Z. 4439, Amtsblatt Nr. 14, zur Kenntnisnahme und Verlautbarung in der ortsüblichen Weise mit dem Auftrage, den Provenienzen des Budapester Marktes die gespannteste Aufmerksamkeit zuzuwenden und im Falle constatierter Ein¬ schleppungen der Maul= und Klauenseuche sofort telegra¬ phisch anher die Anzeige zu erstatten. Z. 6210/II. Kundmachung betreffend die Wiedergestattung der Einfuhr von Klauenthieren aus dem Budapester Vieh¬ markte nach Oberösterreich. Laut Mittheilung des kön. ung. Ackerbau=Ministeriums vom 5. April l. J. ist der Budapester Viehmarkt nunmehr wieder frei von Maul= und Klauenseuche und sind die er¬ forderlichen Reinigungs= und Desinfectionsarbeiten bereits durchgeführt. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 7. April l. J., Z. 9200, wird demnach das mit der h. d. Kundmachung vom 24. März l. J. Z. 5173/II, erlassene Verbot der Einfuhr von Klauenthieren (Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine) vom Budapester Viehmarkte nach Oberösterreich wieder außer Wirksamkeit gesetzt. Linz, am 11. April 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 25. April 1895. Z. 5295. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und entsprechenden Verlautbarung. Z. 6315/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperr¬ gebieten des deutschen Reiches. Das hohe k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 9. April l. J., Z. 6949, auf Grund des Ar¬
5 tikels 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zu¬ gehörigen Schlussprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus den von der Lungenseuche be¬ troffenen nachstehenden Sperrgebieten des deutschen Reiches bis auf Weiteres unbedingt zu verbieten, u. zw: 1. Aus den Regierungsbezirken Posen, Magdeburg, Merseburg, Hildesheim und Achen im Königreiche Preußen; 2. aus den Kreishauptmannschaften Leipzig und Zwickau im Königreiche Sachsen; 3. aus dem Großherzogthum Sachsen=Weimar; 4. aus dem Herzogthume Anhalt Diese Verbote treten an Stelle der mit der hierämt¬ lichen Kundmachung vom 14. März d. J., Z. 4435/II, er¬ lassenen Verbote mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit. Uebertretungen derselben werden nach den Bestimmun¬ gen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geahndet. Linz, am 14. April 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 22. April 1895. Z. 5449. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchenausweis in der Berichtsperiode vom 10. April bis 17. April 1895. 1. Maul= und Klauenseuche. Erlöschen der Seuche. Bezirk Ried: Gemeinde und Stadt Ried. 2. Rothlauf der Schweine. Ausbruch, Bestehen und Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde und Stadt Gmunden; Gemeinde Ischl, Ortschaft Jainzen. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Adlwang, Gemeinde und Markt Kirchdorf; Gemeinde Nuss¬ bach, Ortschaften Nussbach und Dauersdorf; Gemeinde Pettenbach, Ortschaft Lungendorf: Gemeinde und Ortschaf Schlierbach; Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaft Pesendorf. 3. Bezirk Linz (Umgebung): Gemeinde Hargels berg, Ortschaft Angersberg. 4. Bezirk Ried: Gemeinde und Stadt Ried. 5. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Piberbach, Ortschaft Winden; Gemeinde St. Ulrich, Ortschaft Unterwald; Gemeinde Weißkirchen, Ortschaft Graßing. Steyr, am 22. April 1895. Z. 5560, An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 6793/II. Kundmachung betreffend die Wiedergestattung der Einfuhr von Klauenthieren aus dem politischen Bezirke Vöcklabruck nach Böhmen. Mit Rücksicht darauf, dass die Maul= und Klauenseuche in dem politischen Bezirke Vöcklabruck in Oberösterreich im Erlöschen ist, fand die k. k. Statthalterei in Prag mit der Kundmachung vom 15. April d. J., Z. 52210, die Einfuhr von Klauenthieren aus diesem Bezirke nach Böhmen gegen Einhaltung der Bestimmungen über den Viehverkehr wieder zu gestatten. Dies wird unter Bezugnahme auf die hierämtliche Kundmachung vom 6. April d. J., Z. 5977, hiemit allge¬ mein verlautbart. Linz, den 23. April 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, den 25. April 1895. Z. 5525. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen. Verpflegskosten in Mähren. Nachfolgend wird den Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 4. v. M., Z. 5637/II, ein Verzeichnis über die Verflegskosten der Anstalten Mährens zur Kenntnisnahme mitgetheilt. 1. Landes=Krankenanstalt Brünn, I. Verpflegsclasse 3 fl., II. 2 fl., III. 85 kr. — Landes=Krankenanstalt Olmütz, I. Verpflegsclasse 3 fl., II. 2 fl., III. 1 fl. — Allgemeine öffentliche Communal=Kranken=Anstalt: Bärn, II. Verpflegs¬ classe 1 fl. 60 kr., III. 95 kr.; Ung.=Hradisch 80 kr.; Iglau 80 kr. für Iglauer, 85 kr. für Fremde: Neutitschein, II. Verpflegsclasse 1 fl. 50 kr., III. 70 kr. für Neutitscheiner und Contributionsfondsgemeinden, 80 kr. für Fremde; Mährisch=Ostrau, II. Verpflegsclasse 2 fl., III. 95 kr.; Pro߬ nitz 82 kr.; Mährisch=Weißkirchen I. Verpflegsclasse 1 fl. 80 kr., II. 1 fl. 50 kr., III. 80 kr., Zuaim, 40 kr. für Zünftige, 50 kr. für Stadtarme, 80 kr. für Fremde. — Landes=Irren¬ anstalt Brünn, I. Verpflegsclasse 2 fl. 50 kr., II. 1 fl. 50 kr., III. 62 kr. — Landes=Irrenanstalt Sternberg, I. Verpflegs¬ classe 2 fl. 50 kr., II. 1 fl. 50 kr., III. 74 kr. — Landes¬ Gebär=Anstalt Brünn, I. Verpflegsclasse 3 fl., II. 2 fl., III. 1 fl. — Landes=Gebär= Anstalt Olmütz, I. Verpflegs¬ classe 3 fl., II. 2 fl., III. 1 fl. Steyr, am 30. April 1895. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. von Hebenstreit.
Daselbst Lager aller Drucksorten zu den Wehrvorschriften und zum Landsturmgesetz. Aufenthalts=Anzeigen von Landsturmpflichtigen. Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht¬ active Mannschaft der Landwehr (Muster XII zu § 17, III. Theil). Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine (Muster 13 zu § 17). Auszug aus der Tauf=(Geburts=) Matrikel. (Muster 1 zu § 15.) Auszug aus der Sterbe=Matrikel (Muster 2 zu § 15). Auszug aus der Sterbe=Matrikel über die in der eigenen Tauf=(Geburts=) Matrikel nicht verzeichneten Knaben (Muster 4 zu § 15). Bescheinigung (Muster 5 zu § 23). Empfangscheine über Militärtaxbemessungs=Erkenntnis. Empfangs=Bestätigung über die Zustellung der Stellungs=Vorladung. Erhebungsbogen zum Reclamations=Acte bezüglich der Stellung. Erhebung der Verhältnisse des nachgenannten Militär¬ taxpflichtigen, eventuell des Subsidiartaxpflichtigen behufs Bemessung der Militärtaxe für das Jahr. Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 3, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 10, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster IX, III. Theil, Anhang). Kundmachung betreffend die Meldung der Stellungs¬ pflichtigen. 57 Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VII zu § 15, Anhang). Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Muster 8 zu § 15). Nachweisung über die Kosten der Stellung. Namen=Register zum Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VIII, III. Theil, Anhang). Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 9, III Theil) Schreiben von Gemeinde=Vorstehungen, ob Fraglicher, welcher landsturmpflichtig, im Stellungsverzeichnisse aufgenommen, oder ob Anstände. Sturmrollen=Auszug. Sturmrolle. Summarische Nachweisung über die verfügbaren, militärisch nicht ausgebildeten landsturmpflichtigen Professionisten (Beilage 29 zu § 25). Unentbehrlichkeits= Zeugnis. Verzeichnis der graduierten Aerzte, welche landsturm¬ pflichtig (Beilage 23 zum § 25). Verzeichnis der Militärtaxpflichtigen. Verzeichnis der landsturmpflichtigen Mitglieder. Verzeichnis der in der Gemeinde heimatsberechtigten, im Jahre ... geborenen Stellungspflichtigen. (Muster 6 zu § 24. Verzeichnis der zur Stellung gelangenden fremden Stellungspflichtigen. (Muster 7 zu § 24.) Verzeichnis der gänzlich Unbekannten. (Muster 8 zu § 24.) Vorladung zur Stellung. Vormerkbuch über die Abwesenden (für Gemeinden oder für Stellungsbezirke). (Muster 21 zu § 109.) Leumunds= Zeugnisse. Protokoll betreffs Abstellungs=Bewilligungs=Ertheilung. r. chl rei in Redactit
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