Z. 5160. An die Gemeinde=Vorstekungen. Gendarmerie=Aspiranten. Infolge Ersuchens des k. k. Landes=Gendarmerie¬ Commandos Nr. 6 in Graz vom 10. April l. J., Z. 640 werden die Gemeindevorstehungen in Anbetracht des Mangels an geeigneten Gendarmerie=Aspiranten eingeladen, die nach¬ stehenden Bedingungen der Aufnahme 2c zur Verlautbarung und Kenntnis der Bevölkerung zu bringen. Das Ergebnis wäre seinerzeit unter Anschluss der Militär= oder Landwehr=Pässe bezw. eines anderen, über die Geburts= und Heimatsdaten, dann die Militär=Ver¬ hältnisse Aufschluss gebenden Documentes, weiters unter Angabe des Aufenthaltsortes der allfälligen Bewerber anher bekannt zu geben und wird noch bemerkt, dass Bewerber, welche außer der deutschen auch noch einer slavischen Sprache mächtg find, bevorzugt werden. Bedingungen und Vortheile des Eintrittes in die k. k. Gendarmerie. Zur Aufnahme in die k. k. Gendarmerie ist eiforderlich: a) Die Staatsbürgerschaft in den im Reichsrathe ver¬ tretenen Königreichen und Ländern; b) unbescholtener Lebenswandel, geistige Fähigkeit und gewandtes Benehmen; c) ein Alter nicht unter 20 und nicht über 40 Jahre; d) lediger oder kinderloser Witwerstand; e) ein gesunder, starker Körperbau und eine ent¬ sprechende Größe (durch Beibringung eines ärztlichen Zeug¬ nisses nachzuweisen); t) die Kenntnis der deutschen, eventuell auch slovenischen Sprache, sowie des Lesens und Schreibens; g) Verpflichtung in der Gendarmerie 4 Jahre activ zu dienen, (die Probezeit dauert 1 Jahr und wird in die Dienstzeit eingerechnet); h) bei Minderjährigen die Zustimmung des Vaters oder des Vormundes zum Eintritte. Die Aufnahme in den Gendarmerie=Mannschaftsstand erfolgt in der Regel in der untersten Charge (Gendarm). Ausnahmsweise wird jenen Unterofficieren, welche die Charge eines Zugsführers bekleiden, im Falle der Aufnahme das Tragen der Führersdistinction gestattet. Unterofficiere, welche jedoch eine höhere Charge als die eines Zugsführers bekleiden, müssen im Falle ihrer Aufnahme in das Corps auf diese höhere Distinction Ver¬ zicht leisten und sich mit der eines Zugsführers begnügen. Im Falle des Austrittes der Letzteren bleibt ihnen die frühere mitgebrachte Distinction vorbehalten. Die in der Gendarmerie in eine höhere Charge Be¬ förderten behalten dieselbe auch nach ihrem Austritte. Die Löhnungen der Gendarmerie=Mannschaft sind be¬ messen: für den Wachtmeister mit jährlich 600 fl., für den Postenführer mit jährlich 500 fl. und für den Gendarmen mit jährlich 400 fl. Außerdem erhält die Mannschaft für die Dienstzeit, welche sie in der Gendarmerie zurückgelegt hat, eine jährliche Dienstzulage im Betrage: von 50 fl. nach vollendetem 3. Dienstjahre, von 100 fl. nach vollendetem 6. Dienstjahre von 150 fl. nach vollendetem 12. Dienstjahre, von 200 fl. nach vollendetem 18. Dienstjahre. B züglich der Versorgung der dienstuntauglich ge¬ wordenen Gendarmen vom Wachtmeister abwärts gelten diejenigen Normen, welche für die pensionsfähigen Civil¬ staatsdiener Anwendung finden. Steyr, am 15. April 1895. Z. 394/ B.=Sch.=R. An die Ortsschulräthe und Schulleitungen. Der bohe k. k. Landesschulrath hat mit dem Erlasse vom 11. März 1895, Z. 3194 ex 1894, anher eröffnet, dass er dem am 20. August v. J., Z. 1124, vorgelegten Jahreshauptberichte über den Zustand des Volksschulwesens pro 1893/94 entnommen habe, dass die Schulerziehung und der Unterrichtsbetrieb an der weitaus größten Zahl der Schulen des Bezirkes ersprießlich verlaufen ist, und dass sich das Schulwesen im allgemeinen in guter Ordnung befindet. Ferner hat der k. k. Landesschulrath seine Zufrieden¬ heit über die Hebung des Fortbildungsunterrichtes und den Stand der Suppenanstalten, endlich über die mannigfachen Wohlthätigkeitsacte für die ärmere Schuljugend ausgesprochen, wovon die Ortsschulräthe und Schulleitungen hiemit in Kenninis gesetzt werden. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 11. April 1895 Z. 4984. An sämmtliche Gemeinde- Vorstebungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Berpflegsstationen. Der obderennsische Landesausschufs hat laut der an die h. k. k. Statthalterei gerichteten Note vom 26 März 1895, Z. 5131, mit Zustimmung der k.k. o=ö. Statthalterei die Eröffnung neuer Naturalverpflegsstationen in Reichra¬ ming (Gerichtsbezirk Weyer) und Ternberg (Gerichts¬ bezirk Steyr) im politischen Bezirke Steyr mit 16. April 1895 unter gleichzeitiger Auflassung der im politischen Be¬ zirke Steyr (Gerichtsbezirk Weyer) gelegenen Stationen Großraming und Losenstein mit 15. April 1895 ver¬ anlasst. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 5. April l. J., Z. 5469/II, werden hievon die Ge¬ meindevorstehungen in die Kenntnis gesetzt. Steyr, den 11. April 1895. Z. 4939. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Auswanderung. Nach einer Mittheilung des k. u. k. Ministeriums des Aeußern vom 28. Februar 1895, Z. 7968/III, hat sich kürzlich der Fall ereignet, dass 1500 italienische Einwanderer, welche durch eine Auswanderungsgesellschaft nach dem Staate Minas Gerges geschafft worden waren, nach ihrer Ankunft
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2