Geilits¬ 3o rurt der k. k. Bezirkshauptmannschaft Skeyr. Nr. 16. 1895. Steyr, am 18. April Z. 64/Präs. An sämmtliche Gemeinde-Vorstetzungen. Amtshandlungen der k. k. Evidenzhaltungsgeometer in Angelegenheit der Revision des Grundsteuer¬ catasters in der nächsten Sommerperiode. Wie bekannt, hat das k. k. Finanz=Ministerium mit Erlass vom 29. Mai 1894, Z. 24.625, durch die Evidenz¬ haltungs=Geometer gelegentlich ihrer Sommerbereisungen Erhebungen pflegen lassen, um für die heuer vorzunehmende Revision des Grundsteuercatasters, beziehungsweise für die nach dem Gesetze vom 1. Jänner 1895, R.=G.=Bl. Nr. 3, zu diesem Zwecke zu activierende Landescommission Material zu sammeln. Diese Erhebungen wurden 1894 in 798 Catastral= gemeinden Oberösterreichs gepflogen, während 400 Catastral= gemeinden von denselben nicht berührt wurden. Das hohe k. k. Finanzministerium hat sich nun mit Erlasse vom 2. April l. J., Z. 13.887, veranlasst gesehen, an¬ zuordnen, dass die nächste Sommeroperationsperiode benützt werde, damit die Evidenzhaltungsbeamten jene Obliegen¬ heiten, die ihnen in Bezug auf die Behebung von Irr¬ thümern oder groben Verstößen in der Einschätzung der einzeinen Parcellen in die verschiedenen Bonitätsclassen der betreffenden Cultur zugedacht sind und deren Vollzug bereits mit dem Erlasse vom 29. Mai 1894, Z. 24.625, angebahnt wurde, zum Abschlusse bringen. In dieser Beziehung ist Nachstehendes zu beachten: 1. Die Evidenzhaltungsbeamten haben mit Beginn der Feldoperationsperiode die vorgedachten Erhebungen und zwar nicht nur in jenen Gemeinden, in welchen die periodi¬ sche Revision nach § 24 des Gesetzes vom 23. Juni 1883, R.=G.=Bl. Nr. 83, vorzunehmen ist, sondern in allen Ge¬ meinden ihres Bezirkes vorzunehmen, in welchen selbe nicht schon im Vorjahre zum Abschlusse gelangt sind. Sollten übrigens aus letzteren Gemeinden nachträglich Anzeigen über Irrthümer oder Verstöße in der Einschätzung vorgekommen sein, so ist auch in diesen Gemeinden neuer¬ dings die Erhebung vorzunehmen. 2. Der Evidenzhaltungsbeamte hat sein Erscheinen in der Gemeinde auf die im § 18 des Gesetzes vom 23. Juni 1883, R.=G.=Bl. Nr. 83, vorgezeichnete Art mit dem Bei¬ fügen anzukündigen, dass bei dieser Gelegenheit Anzeigen über Irrthümer oder Verstöße in der Einschätzung vorge¬ bracht werden können und darüber die Erhebung vorgenom¬ men werden wird. 3. Die Erhebung hat im Sinne des § 22 des vor¬ citierten Gesetzes unter Beiziehung des Gemeindevorstehecs oder dessen Vertreters (Vertreters des selbständigen Guts¬ gebietes) und zweier sachkundiger Vertrauensmänner aus der Gemeinde stattzufinden. 4. Bei der Erhebung ist sich gegenwärtig zu halten, dass es sich ausschließlich um die Beurtheilung handelt, ob die Parcelle, bei welcher ein Irrthum oder Verstoß be¬ hauptet wird, nach ihrer Bodenbeschaffenheit und Lage that¬ sächlich nicht jene Bonität besitzt, welche für die Feststellung der Bonitätsclasse, in welche sie eingeschätzt ist, maßgebend war. Beschwerden, welche sich nicht auf die Bonität des Grundes im Vergleiche zu anderen Parcellen beziehen, son¬ dern allgemeiner Natur sind, z. B. die Höhe der Tarifsätze im allgemeinen oder der Grundsteuer zum Gegenstande haben, können nicht berücksichtigt werden. 5. Sollten auch etwa im Lause der Zeit vorgekommene dauernde Veränderungen in der Bodenbeschaffenheit (De¬ terionierungen durch Elementarereignisse 2c.) zur Anzeige gebracht werden, so ist über dieselben gleichfalls die Er¬ hebung zu pflegen. Infolge Erlasses der hohen k. k. oberösterr. Statt¬ halterei in Linz vom 8. April l. J., Z. 807/Präs., mache ich die Gemeinde=Vorstehungen auf diese im heurigen Sommer zu pflegenden Amtshandlungen aufmerksam. Steyr, am 13. April 1895. Z. 4917. An die Gemeindevorstehungen. Förderung von astronomisch= geodätischen Arbeiten. Laut des Erlasses des hohen k. u. k. Reichs=Kriegs¬ Ministeriums vom 25. März l. J., Abth. 5, Z. 535, werden im Laufe des Jahres 1895 durch Officiere des militär¬ geographischen Institutes astronomisch= geodätische Arbeiten (Nivellements) durchgeführt werden. Da diese Arbeiten auch den Bezirk Steyr berühren dürften, so werden die Gemeindevorstehungen infolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 3. April l. J., Z. 5611/IV, beaustragt, bei dem Eintreffen der Officiere das Geeignete zu verfügen, damit die Arbeiten der Officiere und des denselben zugewiesenen Personales thun¬ lichst gesördert werden. 2 Steyr, am 11. April 1895. 700
Z. 5184. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Waffenübungs=Periode des Heeres pro 1895. Im Nachfolgenden wird die Uebersicht über die Perioden, in welchen die Waffenübungen der Reservemänner und Ersatzreservisten im Corpsbereiche im Jahre 1895 vorzunehmen sein werden, zur Kenntnisnahme und sofortigen entsprechenden Verlautbarung mitgetheilt: K. u. k. 14. Corps=Commando, M.-A. Nr. 1930. Uebersicht über die Perioden, in welchen die Waffenübungen der Reservemänner und Ersatzreservisten im Corpsbereiche im Jahre 1895 vorzunehmen sein werden. Truppenkörper In den Stationen Reservemänner erensenten — Anmerkung 8 13tägige Uebungsperiode — 28tägige Uebungsperiode 915 S 21 — 8 35 5 — 825 13tägige Uebungsperiode S8 4 a 20 — HES 41 S# 5 55 25 ≅2 8 # 18 85 — Infanterie=Regiment Nr. 14 Linz 1 1 — ——— — — — — — — — — — 88 45 45 6 6 =81 — 1 — — — —— Infanterie=Regiment Nr. 59 — Salzburg Seaman 7 2 — 1 1 — 2 — — — — — — — — — — — — — — — — — 1 — 1 — — Tirol Inns¬ bruck — Innsbruck Bregenz 2 1 1 — — — — — — — — —— — — — — — — — — — — — 25 1 1— ler Jäger=Regiment Wien Brixen — — —— — — —— —2 2 1 11 danse. Gruppe: Trient Trient! Roveredo Riva (1 1 — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — 881 — Linz! Linz 2 1 1 — — —— — — 2 — — — Ersatz=Bataillons=Cadre des Infanterie=Regiments Nr. 4 59 Linz Salzburg — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — Siehe Durchführungs¬ Bestimmungen 820 62 Ersatz=Bataillons¬ Cadre 2 3 4 Innsbruck Brixen Keien Hall — — — — — — — — — — — — — — — — — 12 — — — — — 17 144 * — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — ** In Amerika sich auf¬ haltende Waffenübungs¬ pflichtige. * Volksschullehrer. Ersatz=Comp.=Cadre Nr. 13 1 Linz — — — — 2 — — —1.— — — —] S. Durchführungs=Be Dragoner=Regiment Nr. 15 Enns Werden später verlautbart. 2
Divisions=Artillerie=Regiment 41 40 Linz Salzburg 5 5 In der Zeit von Ende April bis Mitte October in einzelnen Partien nach Weisung der Truppen=Com¬ mandanten mit Rücksicht auf die Truppen=Ausbildung. 1 — — —— — Gebirgs=Batterie=Division in Tirol Trient Innsbruck 7 — — — — Festungs =Artillerie = Bataillon Nr. 1 Trient Franzensfeste 4 61 In Partien von circa 20 Mann per Compagnie nach Weisung des Bataillons=Commandos. — — — — — — — Train=Division Nr. 14 Innsbruck Linz 4 1 1 1 1 —— — — — 1 1 1 — — — — — — — — — Sanitäts=Abtheilung Nr. 10 Linz Innsbruck 3 — — — — 1 — 1— — 1 1 — — — — — 1 — — — — Pionnier=Bataillon Nr. 2 Linz 7 1 Durchführungs=Bestimmungen. 1. Die in Linz zur Waffenübung einrückenden Reservemänner und Ersatzreservisten fremder Truppenkörper ausgenommen jene des Infanterie=Regimentes Nr. 14, haben die 13 tägige Waffenübung bei der Gruppe Linz des Tiroler Jäger=Regimentes abzuleisten. Wegen Zuweisung der erforderlichen Bekleidungssorten ergehen besondere Weisungen. (J. Nr. 1594). 2. Waffenübungspflichtige, welche sich im Auslande aufhalten und nach Bregenz zur Ableistung der Waffenübungen einrücken, haben die¬ selbe in der Frühjahrsperiode beim 1. Tiroler=Jäger=Bataillon in Bregenz abzuleisten. 3. Die Waffenübungspflichtigen des 11. und 12. Tiroler=Jäger=Ba¬ taillons, welche sich in Salzburg oder Oberösterreich aufhalten, leisten die Woffenübung beim Infanterie=Regimente Nr. 59, beziehungsweise bei der Gruppe Linz des Tiroler Jäger=Regimentes ab. 4. Die Waffenübungen der Reservefahrsoldaten der Fußtruppen finden in der Zeit vom 2. bis 14. Mai und vom 4. bis 16. Juni statt und zwar bei den Train=Abtheilungen in Linz: Für die Fahrsoldaten des Infanterie=Regimentes Nr. 14, 59 und 2. Pionnier¬ Bataillons. Bei den Train=Abtheilungen in Innsbruck: Für die Fahr¬ soldaten der Gruppen des Tiroler=Jäger=Regiments. Die Waffenübungs¬ pflichtigen sind auf beide Perioden gleichmäßig zu vertheilen. 5. Die waffenübungspflichtigen Volksschullehrer in Oberösterreich und Salzburg leisten die 13 tägige Waffenübung bei den Ersatz=Bataillons¬ Cadres der Infanterie=Regimenter Nr. 14 und 59, beziehungsweise beim Ersatz=Compagnie=Cadre des 13. Tiroler Jäger=Bataillons in den mit Rück¬ sicht auf die Schulferien festgesetzten Terminen ab. 6. Die für die Fußtruppen festgesetzte zweite Waffenübungsperiode der Reservemänner vom 10. bis 22. Juni ist nur im Falle unbedingter Nothwendigkeit abzuhalten. Landwirte und landwirtschaftliche Arbeiter sind unbedingt für die erste Periode einzuberufen. Innsbruck, am 30. März 1895. Steyr, am 16. April 1895.
Z. 5160. An die Gemeinde=Vorstekungen. Gendarmerie=Aspiranten. Infolge Ersuchens des k. k. Landes=Gendarmerie¬ Commandos Nr. 6 in Graz vom 10. April l. J., Z. 640 werden die Gemeindevorstehungen in Anbetracht des Mangels an geeigneten Gendarmerie=Aspiranten eingeladen, die nach¬ stehenden Bedingungen der Aufnahme 2c zur Verlautbarung und Kenntnis der Bevölkerung zu bringen. Das Ergebnis wäre seinerzeit unter Anschluss der Militär= oder Landwehr=Pässe bezw. eines anderen, über die Geburts= und Heimatsdaten, dann die Militär=Ver¬ hältnisse Aufschluss gebenden Documentes, weiters unter Angabe des Aufenthaltsortes der allfälligen Bewerber anher bekannt zu geben und wird noch bemerkt, dass Bewerber, welche außer der deutschen auch noch einer slavischen Sprache mächtg find, bevorzugt werden. Bedingungen und Vortheile des Eintrittes in die k. k. Gendarmerie. Zur Aufnahme in die k. k. Gendarmerie ist eiforderlich: a) Die Staatsbürgerschaft in den im Reichsrathe ver¬ tretenen Königreichen und Ländern; b) unbescholtener Lebenswandel, geistige Fähigkeit und gewandtes Benehmen; c) ein Alter nicht unter 20 und nicht über 40 Jahre; d) lediger oder kinderloser Witwerstand; e) ein gesunder, starker Körperbau und eine ent¬ sprechende Größe (durch Beibringung eines ärztlichen Zeug¬ nisses nachzuweisen); t) die Kenntnis der deutschen, eventuell auch slovenischen Sprache, sowie des Lesens und Schreibens; g) Verpflichtung in der Gendarmerie 4 Jahre activ zu dienen, (die Probezeit dauert 1 Jahr und wird in die Dienstzeit eingerechnet); h) bei Minderjährigen die Zustimmung des Vaters oder des Vormundes zum Eintritte. Die Aufnahme in den Gendarmerie=Mannschaftsstand erfolgt in der Regel in der untersten Charge (Gendarm). Ausnahmsweise wird jenen Unterofficieren, welche die Charge eines Zugsführers bekleiden, im Falle der Aufnahme das Tragen der Führersdistinction gestattet. Unterofficiere, welche jedoch eine höhere Charge als die eines Zugsführers bekleiden, müssen im Falle ihrer Aufnahme in das Corps auf diese höhere Distinction Ver¬ zicht leisten und sich mit der eines Zugsführers begnügen. Im Falle des Austrittes der Letzteren bleibt ihnen die frühere mitgebrachte Distinction vorbehalten. Die in der Gendarmerie in eine höhere Charge Be¬ förderten behalten dieselbe auch nach ihrem Austritte. Die Löhnungen der Gendarmerie=Mannschaft sind be¬ messen: für den Wachtmeister mit jährlich 600 fl., für den Postenführer mit jährlich 500 fl. und für den Gendarmen mit jährlich 400 fl. Außerdem erhält die Mannschaft für die Dienstzeit, welche sie in der Gendarmerie zurückgelegt hat, eine jährliche Dienstzulage im Betrage: von 50 fl. nach vollendetem 3. Dienstjahre, von 100 fl. nach vollendetem 6. Dienstjahre von 150 fl. nach vollendetem 12. Dienstjahre, von 200 fl. nach vollendetem 18. Dienstjahre. B züglich der Versorgung der dienstuntauglich ge¬ wordenen Gendarmen vom Wachtmeister abwärts gelten diejenigen Normen, welche für die pensionsfähigen Civil¬ staatsdiener Anwendung finden. Steyr, am 15. April 1895. Z. 394/ B.=Sch.=R. An die Ortsschulräthe und Schulleitungen. Der bohe k. k. Landesschulrath hat mit dem Erlasse vom 11. März 1895, Z. 3194 ex 1894, anher eröffnet, dass er dem am 20. August v. J., Z. 1124, vorgelegten Jahreshauptberichte über den Zustand des Volksschulwesens pro 1893/94 entnommen habe, dass die Schulerziehung und der Unterrichtsbetrieb an der weitaus größten Zahl der Schulen des Bezirkes ersprießlich verlaufen ist, und dass sich das Schulwesen im allgemeinen in guter Ordnung befindet. Ferner hat der k. k. Landesschulrath seine Zufrieden¬ heit über die Hebung des Fortbildungsunterrichtes und den Stand der Suppenanstalten, endlich über die mannigfachen Wohlthätigkeitsacte für die ärmere Schuljugend ausgesprochen, wovon die Ortsschulräthe und Schulleitungen hiemit in Kenninis gesetzt werden. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 11. April 1895 Z. 4984. An sämmtliche Gemeinde- Vorstebungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Berpflegsstationen. Der obderennsische Landesausschufs hat laut der an die h. k. k. Statthalterei gerichteten Note vom 26 März 1895, Z. 5131, mit Zustimmung der k.k. o=ö. Statthalterei die Eröffnung neuer Naturalverpflegsstationen in Reichra¬ ming (Gerichtsbezirk Weyer) und Ternberg (Gerichts¬ bezirk Steyr) im politischen Bezirke Steyr mit 16. April 1895 unter gleichzeitiger Auflassung der im politischen Be¬ zirke Steyr (Gerichtsbezirk Weyer) gelegenen Stationen Großraming und Losenstein mit 15. April 1895 ver¬ anlasst. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 5. April l. J., Z. 5469/II, werden hievon die Ge¬ meindevorstehungen in die Kenntnis gesetzt. Steyr, den 11. April 1895. Z. 4939. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Auswanderung. Nach einer Mittheilung des k. u. k. Ministeriums des Aeußern vom 28. Februar 1895, Z. 7968/III, hat sich kürzlich der Fall ereignet, dass 1500 italienische Einwanderer, welche durch eine Auswanderungsgesellschaft nach dem Staate Minas Gerges geschafft worden waren, nach ihrer Ankunft
5 daselbst in die größte Nothlage geriethen, weil die erwähnte Gesellschaft vernachlässigt hatte, für deren Unterkunft Sorge zu tragen, und weil auch von Seite der Behörden des Staates keine Anstalten zur Versorgung dieser Unglücklichen getroffen wurden. Als die Aufmerksamkeit des föderalen Inspectors für das Auswanderungswesen auf diesen Vorfall geleitet wurde, bemerkte derselbe, dass es nicht in seiner Macht stünde solche Vorkommnisse zu verhindern, weil die Bundesregierung nicht das Recht habe, sich in die Einwanderungsangelegen¬ heiten der einzelnen Staaten einzumischen. Von Seite der brasilianischen Presse sei die Anomalie eines solchen Verhältnisses hervorgehoben worden, da es zweisellos die Pflicht der Central=Regierung sei, die Ein¬ wanderung ebenso zu überwachen, wie dies in den ver¬ einigten Staaten von Nordamerika der Fall ist. Infolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 20. März l. J., Z. 4582/II, werden hiemit die Ge¬ meinde=Vorstehungen behufs Verlautbarung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, den 11. April 1895. Z. 4806 An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen. Prostitutionswesen. Es kamen wiederholt Fälle vor, dass Mädchen ins¬ besonders aus den Gemeinden St. Ulrich und Garsten, welche zum Theile bereits gerichtsbekannte Prostituierte waren, von der k. k. Gendarmerie beim Spazierengehen angetroffen unter dem Verdachte der Landstreicherei oder der Prostitution dem zuständigen Gerichte eingeliefert und angezeigt wurden. Wiederholt musste in solchen Fällen — obwohl die Ausübung der Prostitution sogar zugestanden wurde ein Freispruch erfolgen, da weder die Bedingungen des § 1 noch die des § 5 des Gesetzes vom 24. Mai 1885, Nr. 89 R.=G.=Bl., vorlagen. Wegen Landstreicherei konnten die betreffenden Mädchen nicht verurtheilt werden, da namentlich in den beiden ob¬ erwähnten Gemeinden sich seit neuester Zeit solche Personen vorfinden, die derartigen Mädchen allein oder mit dem be¬ treffenden Zuhälter umsonst oder gegen geringe Entlohnung Unterstand und Kost geben — die Mädchen somit den Nach¬ weis liefern konnten, dass sie Unterstand und Unterhalt haben. Wegen § 5 aber konnte selbst bei zugestandener Pro¬ stitutionsausübung eine Verurtheilung nicht erfolgen, da § 5 in den Punkten 1 und 5 ausdrücklich die Voraus¬ setzungen enthält unter deren eine Verurtheilung vom Ge¬ richte stattfinden kann, diese Voraussetzungen aber in der Mehrzahl der Fälle nicht gegeben sind. Da nun Punkt 1 und 2 des § 5 des citierten Ge¬ setzes die Voraussetzung haben, dass derartige Mädchen entweder wegen Prostitutionsausübung seitens der Polizei (Gemeinde) bestraft sind oder doch ihnen dieser Erwerbs¬ zweig seitens der Polizei (Gemeinde) verboten wurde, so könnte, wenn diese Bedingungen vorerst seitens der betreffen¬ den Gemeinden erfüllt worden sind, dann, auch wenn Punkt 3—5 nicht zutreffen (was selten der Fall ist), eine gericht¬ liche Verurtheilung erfolgen. Um nun dem Treiben derartiger Mädchen Einhalt gebieten und sie gerichtlich — bei erwiesener Prostitutions¬ ausübung nach § 5 V.=G. abstrafen zu können, werden die Gemeinde=Vorstehungen daher beauftragt, den bekannten Prostituierten die Ausübung der Prostitution zu untersagen eventuell sie polizeilich vorerst abzustrafen, da dann bei abermaliger Betretung gerichtlich nach § 5 Punkt 1 und 2 des V.=G. gegen derartige Mädchen eingeschritten werden kann. Auch würde es sich empfehlen, die derartig verwarnten oder abgestraften Mädchen der k. k. Gendarmerie bekannt zu geben, damit diese bei abermaliger Betretung solcher Indi¬ viduen gleich in den Species facti anführen kann, ob die Betreffende polizeilich wegen Ausübung des Unzuchtsgewerbes bereits bestraft oder doch verwarnt ist, und weitere gericht¬ liche Erhebungen über diesen Punkt überflüssig werden. Steyr, am 8. April 1895. Z. 5111. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Betheilung von Invaliden mit Unterstützungsbeträgen. Ueber Ersuchen des k. und k. Ergänzungsbezirks¬ Commandos Nr. 14. in Linz vom 11. April, Z. 1907/E., werden die Gemeindevorstehungen angewiesen, nachstehenden Erlass des k. und k. Reichskriegs=Ministeriums auf die aus¬ gedehnteste Weise zu verlautbaren: „Die österreichische Gesellschaft vom rothen Kreuz hat in Erfüllung eines aus den letztwilligen Anordnungen weiland Sr. k. u. k. Hoheit des Herrn Feldmarschalls Erzherzog Albrecht bekannt gewordenen Höchsten Wunsches den Beschluss gefasst, am 24. Juni 1895, dem nächsten Jahres¬ tage der Schlacht von Custoza 1866, den Betrag von 500 fl. in Beträgen von je 20 fl. an solche Militär=Invaliden ver¬ theilen zu lassen, welche in der genannten Schlacht ver¬ wundet wurden und die außer der normalmäßigen Militär¬ versorgung keine weiteren Unterstützungen durch Stiftungen beziehen. Dies wird mit dem Beisatze bekannt gegeben, dass jene Militär=Invaliden, welche auf eine Betheilung aus diesem Betrage Anspruch machen wollen, sich bis 15. Moi 1895 mit ihren Gesuchen an das Präsidium der öster¬ reichischen Gesellschaft vom rothen Kreuze (Wien I., Herren¬ gasse 23) zu wenden haben. Diese Gesuche müssen von der betreffenden k. u. k. Evidenzbehörde bezüglich der vorstehenden Bedingungen be¬ stätigt sein. Steyr am 14. April 1895. Z. 4940. Einstellung der Erhebungen behufs einer Identitäts¬ Feststellung. Die mit hierämtlichem Erlasse vom 18. März 1895, Z. 3907, Amtsblatt Nr. 12 ex 1895, angeordneten Er¬ hebungen werden eingestellt, nachdem das im Gemeinde¬ Arreste zu St. Florian internierte Individuum als der nach Wolfsegg zuständige Johann Zanzerl agnosciert und von der betreffenden Gemeinde bereits übernommen wurde. Steyr, am 9. April 1895.
Z. 4954. Einstellung der Ausforschung nach Josef Zöttl. Die mit dem hierämtlichen Erlasse vom 28. März 1895, Z. 4325, Amtsblatt Nr. 14, angeordnete Ausforschung des militärtaxpflichtigen Knechtes Josef Zöttl wird ein¬ gestellt, nachdem zufolge Berichtes der Gemeindevorstehung Garsten dessen Aufenthalt bereits eruiert wurde. Steyr, am 11. April 1895. Z. 4765. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Unter Bezugnahme auf die Statthalterei=Kundmachung vom 6. März 1895, Z. 3720, intimiert mit hierämtlichen Erlasse vom 11. März 1895, Z. 3546, Amts=Blatt Nr. 11, zur Kenntnisnahme und sofortigen Verlautbarung in der ortsüblichen Weise. Nr. 5318 und 5381/II. Kundmachung betreffend die Aufhebung des Verbotes der Einfuhr von Klauenthieren aus dem Wiener Stadtgebiete mit Einschluss des Centralviehmarktes zu St. Marx nach Oberösterreich. Im Hinblicke auf den dermaligen Stand der Reini¬ gungs= und Desinfections=Arbeiten auf dem Centralvieh¬ markte in St. Marx und in den Wiener Schlachthäusern fand die k. k. Statthalterei für Niederösterreich laut der Kundmachung vom 26. März 1895, Z. 30.473, das mit der Kundmachung vom 1. März l. J., Z. 21.280, erlassene Verbot der Ausfuhr, beziehungsweise des Abtriebes von Klauenthieren aus dem Wiener Stadtbezirke mit Einschlufs des Wiener Centralviehmarktes mit dem Ablaufe des 31. März l. J. außer Kraft zu setzen, und kann demgemäß die Abfuhr, beziehungsweise der Abtrieb von Klauenthieren (Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen) aus dem Stadt¬ gebiete von Wien schon vom 1. April l. J. angefangen wieder stattfinden. Die k. k. oberösterreichische Statthalterei findet demnach auch die mit der hierämtlichen Kundmachung vom 6. März l. J., Z. 3720, bezüglich dieser Provenienzen erlassenen Verkehrsbeschränkungen außer Wirksamkeit zu setzen. K. k. Statthalterei. 81 Linz, am 1. April 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 8. April 1895. Z. 4983. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Zur Kenntnisnahme und sofortigen Verlautbarung. Nr. 5977/II. Kundmachung betreffend das Einfuhrverbot für Klauenthiere ans dem politischen Bezirk Vöcklabruck nach Böhmen. Zufolge größerer Ausbreitung der Maul= und Klauen¬ seuche in dem politischen Bezirke Vöcklabruck in Oberösterreich hat die k. k. Statthalterei in Prag mit der Kundmachung vom 3. April l. J., Z. 46.950, zum Zwecke der Hintan¬ haltung der Einschleppung dieser Seuche die Einfuhr von Klauenthieren (Rinder, Schafe, Ziegen und Schweinen) aus dem genannten Bezirke nach Böhmen bis auf Weiteres untersagt. Dies wird hiemit allgemein verlautbart. Linz, den 6. April 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 12. April 1895. Z. 4864. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchenausweis in der Berichtsperiode vom 26. März bis 2. April 1895. 1. Maul= und Klauenseuche. Schlussobservation. 1. Bezirk Braunau am Inn: Gemeinde Neukirchen, Ortschaft Wiesmeir. 2. Bezirk Ried: Gemeinde und Stadt Ried. 3. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Frankenmarkt, Ortschaft Asten; Gemeinde und Orschaft Innerschwendt; Gemeinde Pabing, Ortschaft Lichtenberg; Gemeinde St. Lorenz, Ortschaften Keuschen und St. Lorenz; Gemeinde Vöcklamarkt, Ortschaft Milchraith und Mösendorf; Gemeinde Weißenkirchen, Ortschaft Brandstatt; Gemeinde Aurach, Ortschaft Laah. 2. Rauschbrand. Erlöschen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Vorderstoder, Ort¬ schaft Gaisriegl. 3. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Braunau: Gemeinde und Ortschaft Tarsdorf; Gemeinde Franking, Ortschaften Holzöster, Holz¬ leiten, Eggenham; Gemeinde Hochburg=Ach, Ortschaften Ach und Hochburg. 2. Bezirk Kirdorf: Gemeinde Nufsbach, Ortschaft Dauersdorf. 3. Bezirk Linz (Umgeb.): Gemeinde St. Florian, Ortschaft Oberwaidlham. 4. Bezirk Schärding: Gemeinde und Ortschaft Tauskirchen. 5. Bezirk Steyr (Umgeb.): Gemeinde Kremsmün¬ ster Markt und Land, Ortschaften Kremsmünster und Krems¬ egg und Krift; Gemeinde Wartberg, Ortschaften Dippersdorf, Penzendorf und Wartberg; Gemeinde Weißenkirchen, Ort¬ schaft Graßing. Steyr, am 8. April 1895. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. von Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. 1. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
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