3 Z. 4293. An alle Gemeindevorstekungen. Nr. 5180/II. Kundmachung betreffend die erste diesjährige Prüfung aus dem Hufbeschlage. Die erste diesjährige mit der Verordnung des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 27. August 1873 R.=G.=Bl. Nr. 140, und vom 24. April 1880, Z. 1194, vorgeschriebene Prüfung aus dem Hufbeschlage wird am 13. und 14. Mai 1895 von der oberösterreichischen Prüfungs¬ commission für Hufschmiede in Linz abgehalten werden. Diejenigen Hufschmiede, welche behufs der Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betriebe eines Hufschmied¬ gewerbes sich dieser Prüfung zu unterziehen gedenken, haben ihre mit dem Lehrzeugnisse (Lehrbriefe) über das ordnungs¬ mäßig erlernte Hufschmiedhandwerk und dem Arbeitszeugnisse (Arbeitsbuch) über eine wenigstens 3jährige Verwendung als Hufschmiedgeselle (§ 6 der vorcitierten Ministerialver¬ ordnung) belegten Gesuche bis zum 20. April 1895 im Wege der politischen Behörde ihres Aufenthaltsortes an die k. k. oberösterreichische Statthalterei in Linz zu richten. Die Gesuchsteller werden besonders darauf aufmerksam gemacht, dass Lehrbriese nach dem Jahre 1883 von der Genossenschaftsvorstehung ausgestellt und von der betreffenden Gemeinde=Vorstehung bestätigt sein müssen Desgleichen muss auch den Arbeitszeugnissen die Be¬ stätigung der Gemeinde= und Genossenschaftsvorstehung bei¬ gesetzt sein. Linz, den 24. März 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Hievon werden die Gemeinde=Vorstellungen zufolg Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 24. März 1895, Z. 5180/II, zur entsprechenden Verlautbarung mit der Weisung in die Kenntnis gesetzt, dass nur jene Gesuchsteller, welche den in der Kundmachung angeführten Bedingungen, worunter die nach dem Jahre 1883 von der Genossenschafts¬ vorstehung ausgestellten, von der Gemeindevorstehung bestä¬ tigten Lehrbriefe und die vorschriftsmäßigen Arbeitszeugnisse zu verstehen sind, nicht vollkommen entsprechen, abweislich beschieden werden. Steyr, am 31. März 1895. Z. 4292. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Z. 5054/II. Kundmachung betreffend das Einfuhrverbot für Klauenthiere aus Österreich¬ Ungarn in die Schweiz. Zufolge Mittheilung des k. u. k. Ministeriums des Aeußern hat der schweizerische Bundesrath mit Beschluss vom 12. März l. J. aus Anlass der Einschleppung der Maul¬ und Klauenseuche durch österreichisch= ungarisches Vieh die Einfuhr von Klauenvieh aus Oesterreich=Ungarn verboten. Dies wird auf Grund des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 20. März l. J., Z. 7443, allgemein verlautbart. Linz, am 24. März 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 24. März 1895, Z. 5054/II, zur sofortigen Verlautbarung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, den 31. März 1895. Z. 4439. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und sofortigen Verlautbarung in der ortsüblichen Weise. Nr. 5173/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Klauenthieren vom Pester Viehmarkte nach Oberösterreich. Laut Telegrammes des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 23. l. M. hat das königlich ungarische Acker¬ bau =Ministerium den Pester Viehmarkt wegen Maul= und Klauenseuche gesperrt. Die k. k. Statthalterei findet demnach in Anwendung der Bestimmungen des § 5 des allgemeinen Thierseuchen¬ gesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) die Einfuhr von Klauenthieren (Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine) vom Pester Viehmarkte bis auf weiteres zu unter¬ sagen Dieses Verbot tritt mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit und werden Ueber¬ tretungen desselben nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet. Linz, am 24. März 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 31. März 1895. Z. 4510. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen. Verpflegskosten in den Anstalten des Küstenlandes. Nachfolgend wird den Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 14. März 1895, Z. 3955/I, das Verzeichnis der in öffentlichen Krankenan¬ stalten des küstenländischen Verwaltungsgebietes für das Jahr 1895 geltenden Verpflegsgebüren zur Kenntnisnahme bekannt gegeben. Z. 3960/I. Verzeichnis der im Jahre 1895 in den öffentlichen Krankenanstalten des Küstenlandes giltigen Verpflegsgebüren. Allgemeines Krankenhaus in Triest I. Verpflegsclasse 3 fl. 50 kr., II. 2 fl. 50 kr., III. 92 kr., IV. 70 und 50 kr.; die in der IV. Verpflegsclasse geltende Taxe von 70 kr. ist
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