Uebertretungen derselben werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geahndet. Linz, am 14. März 1895. Für den k. k. Statthalter: Heyß, m. p. Steyr, am 18. März 1895. Z. 3982. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden unter Bezugnahme auf die Statthalterei=Kundmachung vom 2. März l. J., Z. 3551, intimiert mit hierämtlichem Erlasse vom 7. März 1895, Z. 3361, Amtsblatt Nr. 11, zur Kenntnisnahme und entsprechenden Verlautbarung. Nr. 4515/II. Maßnahmen gegen die Maul= und Klauenseuche in Salzburg. Die k. k. Landesregierung in Salzburg hat unterm 10. März d. J., Z. 2801, nachstebende Kundmachung be¬ treffend Maßnahmen gegen die Maul= und Klauenseuche erlassen. Durch Schlachtvieh vom Salzburger Markte ist die Maul= und Klauenseuche nach Zell am See gebracht worden. Behufs Verhütung weiterer Verschleppung der Seuche sieht sich die k. k. Landesregierung bis auf Weiteres zu nachstehenden Verfügungen veranlasst: 1. Die Abhaltung der Wochenschlachtviehmärkte in der Stadt Salzburg ist unter den von der Stadtgemeindevorstehung mittels Kundmachung vom 24. Februar 1895, Z. 6413, verlautbarten Bedingungen gestattet. (Punkt 4 der Landes¬ regierungs=Kundmachung vom 26. Februar 1895, Z. 2310). Reste des Schlachtviehmarktes dürfen nicht abgetrieben werden, sondern sind in dem von der Stadtgemeinde Salzburg be¬ stimmten Stalle einzustellen. 2. Rinder, deren Abtransport mittelst Bahn gestattet wird, müssen in der Ausladestation (Ort der Eisenbahnstation thierärztlich beschaut, in einer separaten Stallung eingestellt und innerhalb 3 Tagen geschlachtet werden. Ein Weitertransport darf von der politischen Bezirks¬ behörde nur dann gestattet werden, wenn jede Gefahr einer Seuchenverschleppung ausgeschlossen ist, und die Thiere mittelst Wagen an den Bestimmungsort gebracht werden können. 3. Ein Abtrieb von Schlachtrindern vom Salzburger Markt in eine Gemeinde des Bezirkes Salzburg Umgebung ist nur unter den von der k. k. Bezirkshauptmannschaft Salzburg fallweise vorgeschriebenen Bedingungen zulässig. Linz, am 17. März 1895. Für den k. k. Statthalter: Heiß, m. p. Steyr, am 21. März 1895. Z. 4063. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchenausweis in der Berichtsperiode vom 10. März bis 17. März 1895. 1. Maul= und Klauenseuche. Ausbruch und Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Braunau am Inn: Gemeinde Neukirchen, Ortschaft Wiesmeir. 2. Bezirk Ried: Gemeinde und Stadt Ried. 3. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Frankenmarkt, Ortschaft Asten; Gemeinde und Orschaft Innerschwendt; Gemeinde St. Lorenz, Ortschaften Keuschen und St. Lorenz; Gemeinde Pabing, Ortschaft Lichtenberg; Gemeinde Vöckla¬ markt, Ortschaft Milchraith; Gemeinde Weißkirchen, Ortschaft Brandstatt. 2. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Erlöschen der Seuche: 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Hargelsberg, Ortschaft Hart. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Markt Kremsmünster; Gemeinde Kremsmünster (Land), Ortschaft Kremsegg; Gemeinde Weißkirchen, Ortschaft Graßing. Steyr, am 22. März 1895. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. von Hebenstreit.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2