Vornahme der dem oberösterreichischen Fischereiverein vom hohen k. k. Ackerbau=Ministerium übertragenen Inspicierung der Fischwässer während der diesjährigen Hurchenlaichzeit betraut. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen zur Ver¬ lautbarung in die Kenntnis. Steyr, den 26. März 1895. Z. 4290. An die am Ennsflusse gelegenen Gemeinde=Vorstehungen. Pionnier=Uebungen bei Hainburg. Auf der Donau nächst Hainburg werden im Jahre 1895, vom 1. April bis 15. September, Uebungen im Wasser¬ fahren und Kriegsbrückenschlagen durch das k. u. k. Pionnier¬ Bataillon Nr. 13 stattfinden. Bei denselben werden, abgesehen von anderen Uebun¬ gen, welche eine wesentliche Behinderung der Schiffahrt nicht hervorrufen können, daher besondere Vorkehrungen nicht er¬ forderlich machen, am linken Donauufer von km. 45·5 bis km. 46 Einbauten in den Strom, welche sich bis auf eine Breite von höchstens 150 m in denselben erstrecken werden, stattfinden, am rechten Ufer aber nächst der Lände von Hainburg, Uebungen im Verankern vorgenommen werden. Wegen der erwähnten Einbauten am linken Ufer haben sich die Stromfahrzeuge daher thunlichst an das rechte Ufer zu halten; bezüglich der Uebungen im Ankerwerfen am rechten Ufer ist die Anordnung getroffen, dass zu jener Zeit, während welcher diese Uebungen vorgenommen werden, bei km. 43·5 eine blauweiße Fahne aufgesteckt und ein Aviso¬ posten aufgestellt ist, über dessen Meldung von der An¬ näherung eines Ruderfahrzeuges in der Naufahrt die etwa verankerten Pionnier=Fahrzeuge die Anker heben und über¬ haupt die Naufahrt freigeben werden. Falls während der Abhaltung solcher Uebungen in der Naufahrt begriffene Ruderfahrzeuge in Hainburg zuzufahren beabsichtigen, haben die Führer derselben dies dem Aviso¬ posten bei km. 43·5 durch Zuruf mitzutheilen, worauf seitens der Pionnier=Fahrzeuge nicht nur die Naufahrt voll¬ ständig freigegeben, sondern auch dafür Vorsorge getroffen werden wird, dass das Zufahren der Ruderfahrzeuge an der Lände in Hainburg gefahrlos stattfinden kann. Infolge Erlasses der h. k. k. oberösterr. Statthalterei in Linz vom 23. d. M., Z. 5045/VI, setze ich die Gemeinde¬ Vorstehungen zur Kenntnisnahme und möglichsten Verlaut¬ barung insbesondere an die Schiffahrlgewerbetreibenden in die Kenntnis. Steyr, den 27. März 1895. Z. 4181. An sämmtliche hochw. Pfarrämter der Gerichtsbezirke Steyr und Weyer betreffend die Ausforschung des stellungspflichtigen Basilius Hirtenlehner. Am 21. December 1873 wurde in Lausa Basilius Hirtenlehner, Sohn des Basilius Hirtenlehner, Zeug¬ schmiedgesellens in Kirnberg, und der Maria, ehelichen Tochter des Michael Prenn, Häuslers von Stangl, Pfarre Haratz¬ hofen, und der Maria, geb. König, geboren. Die gepfloge¬ nen Erhebungen nach dem Aufenthalte, bezw. dem Ab¬ leben desselben, sowie nach dem Aufenthalte der Eltern und deren Zuständigkeit blieben bisher ganz erfolglos. Ich beehre mich nun bei dem Umstande, als es nach den gepflogenen Erhebungen wohl keinem Zweifel unterliegt dass der Genannte noch im kindlichen Alter gestorben ist und dass die Eltern sich vom Jahre 1873 an bis zu ihrem im Jahre 1886, beziehungsweise 1893 erfolgten Ableben in einem beschränkten Rayon aufgehalten haben, das höfliche Ersuchen zu stellen, die dortigen Sterbematriken einer ein¬ gehenden Durchsicht unterziehen zu wollen, ob nicht etwa der Genannte als verstorben aufscheint. Hiebei wäre wohl ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, dass der Familienname (Hirtenlehner) auch mög licherweise verschrieben oder aus irgend einem Grunde ganz falsch angegeben ist (wie denn auch ein in der Gemeinde St. Ulrich lebender Josef Hirtenlehner als richtig „Riedl“ bezeichnetwird). Den besten Anhaltspunkt für diese Nachschau dürfte wohl der — äußerst selten vorkommende — Tauf¬ name „Basilius“ bieten, welcher bei einer Durchsicht im Sterbebuche sofort in die Augen fallen muss. Ein positives Resultat der Nachforschungen wolle ge¬ fälligst bis längstens Mitte Mai anher bekannt gegeben werden. Steyr, am 26. März 1895. Z. 3910. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen unter Bezugnahme auf die Statthalterei=Kundmachung vom 20. Februar 1895, Nr. 2844, intimiert mit hierämtlichem Erlasse vom 28. Februar 1895, Z. 2757, Amtsblatt Nr. 10, zur Kenntnisnahme. Nr. 4435/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des deutschen Reiches. Das hohe k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 11. März d. J., Z. 6715, auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlufsprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus den von der Lungenseuche be¬ troffenen nachstehenden Sperrgebieten des deutschen Reiches bis auf weiteres unbedingt zu verbieten, und zwar: 1. Aus den Regierungs=Bezirken Posen, Magdeburg, Merseburg, Hildesheim und Aachen im Königreiche Preußen; 2. aus den Kreishauptmannschaften Leipzig und Zwickau im Königreiche Sachsen; 3. aus dem Herzogthume Anhalt. Diese Verbote treten an Stelle der mit der hierämtlichen Kundmachung vom 20. Februar l. J., Z. 2844, erlassenen Verbote mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit.
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