Amtsblatt 1895/13 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 28. März 1895

Nr. 13 1895 681 1 K. K. Bezirkshauptmannschaft Skeyr. Steyr, am 28. März 1 Z. 4260. An die Gemeinde=Vorstehungen des Gerichtsbezirkes Neuhofen und Kremsmünster. Amtstage. Ich werde am Mittwoch den 10. April l. J., von 10 Uhr vormittags an, in der Gemeindekanzlei zu Krems¬ münster und Dienstag den 23. April l. J., von 10 Uhr vormittags an, in der Gemeindekanzlei zu Neuhofen Amtstage halten. Hievon setze ich die Herren Gemeinde=Vorsteher behufs allgemeiner Verlautbarung und Intervenierung in die Kenntnis. Steyr, am 25. März 1895. Z. 4278. An alle Gemeindevorstehungen. Abänderung der Berichterstattung betreffend epidemischer Krankheiten. Nach den Bestimmungen des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 29. Jänner 1895, Z. 1762/V. mitgetheilt mit dem hierämtlichen Erlasse vom 1. Februar l. J., Z. 1786 (A.=Bl. Nr. 6), hat die Verfassung und Vor¬ lage der wöchentlichen periodischen Berichte über des Vor¬ kommen von Infections=Krankheiten, sowie die aller übrigen von Fall zu Fall zu erstattenden Berichte in sanitären An¬ gelegenheiten in Hinkunft nicht mehr von der Orts= (po¬ litischen) sondern von der Sanitätsgem einde zu geschehen. Hierauf sind die Herren Gemeinde=Aerzte neuerlich zur Darnachachtung aufmerksam zu machen. Steyr, am 26. März 1895. Z. 389/B.= Sch.=R. An sämmtliche Ortsschulräthe und n39 Schulleitungen. Der oberösterreichische Landesausschuss hat mit der Note vom 27. Februar d. J., Z. 3460, den k. k. Landes¬ schulrath ersucht, die Einleitung zur Anmeldung für die Betheikung von Lehrpersonen an den öffentlichen Volks= und Bürgerschulen in Oberösterreich mit „Beihilfen aus Familienrücksichten“ aus der hiezu vom oberöster¬ reichischen Landtage mit Sitzungsbeschlufs vom 14. Februar 1895 für das Jahr 1895 bewilligten Dotation von 6000 fl. in der bisherigen Weise zu treffen. Jene definitiv angestellten Lehrpersonen, welche auf solche Beiträge Anspruch erheben, haben denselben im Sinne der hierämtlichen Erlässe vom 28. Mai 1892, Z. 720, und vom 2. Jänner 1893, Z. 4, (Amtsblatt Nr. 22 vom Jahre 1892 und Nr. 1 vom Jahre 1893) binnen 3 Wochen bei ihrem Ortsschulrathe mündlich vorzubringen. Die Ortsschulräthe haben die Anmeldungen in ein Verzeichnis (Formular im Amtsblatte Nr. 22 vom Jahre 1892) aufzunehmen, welches mit der Bestätigung des Orts¬ schulrathes, und rücksichtlich des etwaigen Organisten=Ein¬ kommens auch des Pfarramtes, über die Erfüllung der nachzuweisenden Bedingungen binnen weiteren 8 Tagen hier¬ amts einzubringen ist. P K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 27. März 1895. Z. 4114. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen. Biehsalzbezug. Das hohe k. k. Finanzministerium hat über eine gestellte Anfrage über die Gebürenpflicht der von den Gemeinde¬ vorstehungen im Sinne des hohen Erlasses vom 24. August 1894, Z. 15.933, eingebrachten Eingaben um Bewilligung der Uebernahme und Vertheilung des Viehsalzes bereits loco der letzten Eisenbahnstation mit dem Erlasse vom 8. Jänner 1895, Z. 46.319 ex 1894, eröffnet, dass derartige Eingaben stempelfrei zu behandeln sind. Infolge Erlasses der h. k. k. oberösterreichischen Statt¬ halterei Linz vom 10. März l. J., Z. 4016/I, setze ich hievon die Gemeindevorstehungen in die Kenntnis. Steyr, am 22. März 1895. Z. 4247. ult An sämmtliche Gemeinde-Vorstetzungen. Inspicierung der Fischwässer. Infolge Erlasses der hohen k. k. oberösterreichischen Statthalterei Linz vom 13. März l. J., Z. 4312/I, sind die Herren Georg Lahner und Franz Dickmayr mit der

Vornahme der dem oberösterreichischen Fischereiverein vom hohen k. k. Ackerbau=Ministerium übertragenen Inspicierung der Fischwässer während der diesjährigen Hurchenlaichzeit betraut. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen zur Ver¬ lautbarung in die Kenntnis. Steyr, den 26. März 1895. Z. 4290. An die am Ennsflusse gelegenen Gemeinde=Vorstehungen. Pionnier=Uebungen bei Hainburg. Auf der Donau nächst Hainburg werden im Jahre 1895, vom 1. April bis 15. September, Uebungen im Wasser¬ fahren und Kriegsbrückenschlagen durch das k. u. k. Pionnier¬ Bataillon Nr. 13 stattfinden. Bei denselben werden, abgesehen von anderen Uebun¬ gen, welche eine wesentliche Behinderung der Schiffahrt nicht hervorrufen können, daher besondere Vorkehrungen nicht er¬ forderlich machen, am linken Donauufer von km. 45·5 bis km. 46 Einbauten in den Strom, welche sich bis auf eine Breite von höchstens 150 m in denselben erstrecken werden, stattfinden, am rechten Ufer aber nächst der Lände von Hainburg, Uebungen im Verankern vorgenommen werden. Wegen der erwähnten Einbauten am linken Ufer haben sich die Stromfahrzeuge daher thunlichst an das rechte Ufer zu halten; bezüglich der Uebungen im Ankerwerfen am rechten Ufer ist die Anordnung getroffen, dass zu jener Zeit, während welcher diese Uebungen vorgenommen werden, bei km. 43·5 eine blauweiße Fahne aufgesteckt und ein Aviso¬ posten aufgestellt ist, über dessen Meldung von der An¬ näherung eines Ruderfahrzeuges in der Naufahrt die etwa verankerten Pionnier=Fahrzeuge die Anker heben und über¬ haupt die Naufahrt freigeben werden. Falls während der Abhaltung solcher Uebungen in der Naufahrt begriffene Ruderfahrzeuge in Hainburg zuzufahren beabsichtigen, haben die Führer derselben dies dem Aviso¬ posten bei km. 43·5 durch Zuruf mitzutheilen, worauf seitens der Pionnier=Fahrzeuge nicht nur die Naufahrt voll¬ ständig freigegeben, sondern auch dafür Vorsorge getroffen werden wird, dass das Zufahren der Ruderfahrzeuge an der Lände in Hainburg gefahrlos stattfinden kann. Infolge Erlasses der h. k. k. oberösterr. Statthalterei in Linz vom 23. d. M., Z. 5045/VI, setze ich die Gemeinde¬ Vorstehungen zur Kenntnisnahme und möglichsten Verlaut¬ barung insbesondere an die Schiffahrlgewerbetreibenden in die Kenntnis. Steyr, den 27. März 1895. Z. 4181. An sämmtliche hochw. Pfarrämter der Gerichtsbezirke Steyr und Weyer betreffend die Ausforschung des stellungspflichtigen Basilius Hirtenlehner. Am 21. December 1873 wurde in Lausa Basilius Hirtenlehner, Sohn des Basilius Hirtenlehner, Zeug¬ schmiedgesellens in Kirnberg, und der Maria, ehelichen Tochter des Michael Prenn, Häuslers von Stangl, Pfarre Haratz¬ hofen, und der Maria, geb. König, geboren. Die gepfloge¬ nen Erhebungen nach dem Aufenthalte, bezw. dem Ab¬ leben desselben, sowie nach dem Aufenthalte der Eltern und deren Zuständigkeit blieben bisher ganz erfolglos. Ich beehre mich nun bei dem Umstande, als es nach den gepflogenen Erhebungen wohl keinem Zweifel unterliegt dass der Genannte noch im kindlichen Alter gestorben ist und dass die Eltern sich vom Jahre 1873 an bis zu ihrem im Jahre 1886, beziehungsweise 1893 erfolgten Ableben in einem beschränkten Rayon aufgehalten haben, das höfliche Ersuchen zu stellen, die dortigen Sterbematriken einer ein¬ gehenden Durchsicht unterziehen zu wollen, ob nicht etwa der Genannte als verstorben aufscheint. Hiebei wäre wohl ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, dass der Familienname (Hirtenlehner) auch mög licherweise verschrieben oder aus irgend einem Grunde ganz falsch angegeben ist (wie denn auch ein in der Gemeinde St. Ulrich lebender Josef Hirtenlehner als richtig „Riedl“ bezeichnetwird). Den besten Anhaltspunkt für diese Nachschau dürfte wohl der — äußerst selten vorkommende — Tauf¬ name „Basilius“ bieten, welcher bei einer Durchsicht im Sterbebuche sofort in die Augen fallen muss. Ein positives Resultat der Nachforschungen wolle ge¬ fälligst bis längstens Mitte Mai anher bekannt gegeben werden. Steyr, am 26. März 1895. Z. 3910. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen unter Bezugnahme auf die Statthalterei=Kundmachung vom 20. Februar 1895, Nr. 2844, intimiert mit hierämtlichem Erlasse vom 28. Februar 1895, Z. 2757, Amtsblatt Nr. 10, zur Kenntnisnahme. Nr. 4435/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des deutschen Reiches. Das hohe k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 11. März d. J., Z. 6715, auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlufsprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus den von der Lungenseuche be¬ troffenen nachstehenden Sperrgebieten des deutschen Reiches bis auf weiteres unbedingt zu verbieten, und zwar: 1. Aus den Regierungs=Bezirken Posen, Magdeburg, Merseburg, Hildesheim und Aachen im Königreiche Preußen; 2. aus den Kreishauptmannschaften Leipzig und Zwickau im Königreiche Sachsen; 3. aus dem Herzogthume Anhalt. Diese Verbote treten an Stelle der mit der hierämtlichen Kundmachung vom 20. Februar l. J., Z. 2844, erlassenen Verbote mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit.

Uebertretungen derselben werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geahndet. Linz, am 14. März 1895. Für den k. k. Statthalter: Heyß, m. p. Steyr, am 18. März 1895. Z. 3982. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden unter Bezugnahme auf die Statthalterei=Kundmachung vom 2. März l. J., Z. 3551, intimiert mit hierämtlichem Erlasse vom 7. März 1895, Z. 3361, Amtsblatt Nr. 11, zur Kenntnisnahme und entsprechenden Verlautbarung. Nr. 4515/II. Maßnahmen gegen die Maul= und Klauenseuche in Salzburg. Die k. k. Landesregierung in Salzburg hat unterm 10. März d. J., Z. 2801, nachstebende Kundmachung be¬ treffend Maßnahmen gegen die Maul= und Klauenseuche erlassen. Durch Schlachtvieh vom Salzburger Markte ist die Maul= und Klauenseuche nach Zell am See gebracht worden. Behufs Verhütung weiterer Verschleppung der Seuche sieht sich die k. k. Landesregierung bis auf Weiteres zu nachstehenden Verfügungen veranlasst: 1. Die Abhaltung der Wochenschlachtviehmärkte in der Stadt Salzburg ist unter den von der Stadtgemeindevorstehung mittels Kundmachung vom 24. Februar 1895, Z. 6413, verlautbarten Bedingungen gestattet. (Punkt 4 der Landes¬ regierungs=Kundmachung vom 26. Februar 1895, Z. 2310). Reste des Schlachtviehmarktes dürfen nicht abgetrieben werden, sondern sind in dem von der Stadtgemeinde Salzburg be¬ stimmten Stalle einzustellen. 2. Rinder, deren Abtransport mittelst Bahn gestattet wird, müssen in der Ausladestation (Ort der Eisenbahnstation thierärztlich beschaut, in einer separaten Stallung eingestellt und innerhalb 3 Tagen geschlachtet werden. Ein Weitertransport darf von der politischen Bezirks¬ behörde nur dann gestattet werden, wenn jede Gefahr einer Seuchenverschleppung ausgeschlossen ist, und die Thiere mittelst Wagen an den Bestimmungsort gebracht werden können. 3. Ein Abtrieb von Schlachtrindern vom Salzburger Markt in eine Gemeinde des Bezirkes Salzburg Umgebung ist nur unter den von der k. k. Bezirkshauptmannschaft Salzburg fallweise vorgeschriebenen Bedingungen zulässig. Linz, am 17. März 1895. Für den k. k. Statthalter: Heiß, m. p. Steyr, am 21. März 1895. Z. 4063. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchenausweis in der Berichtsperiode vom 10. März bis 17. März 1895. 1. Maul= und Klauenseuche. Ausbruch und Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Braunau am Inn: Gemeinde Neukirchen, Ortschaft Wiesmeir. 2. Bezirk Ried: Gemeinde und Stadt Ried. 3. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Frankenmarkt, Ortschaft Asten; Gemeinde und Orschaft Innerschwendt; Gemeinde St. Lorenz, Ortschaften Keuschen und St. Lorenz; Gemeinde Pabing, Ortschaft Lichtenberg; Gemeinde Vöckla¬ markt, Ortschaft Milchraith; Gemeinde Weißkirchen, Ortschaft Brandstatt. 2. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Erlöschen der Seuche: 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Hargelsberg, Ortschaft Hart. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Markt Kremsmünster; Gemeinde Kremsmünster (Land), Ortschaft Kremsegg; Gemeinde Weißkirchen, Ortschaft Graßing. Steyr, am 22. März 1895. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. von Hebenstreit.

4 Buchdruckerei und Lithographie von Emil Haas & Cie. in Steyr, Grünmarkt Nr. 7 Daselbst Lager aller Drucksorten zu den Wehrvorschriften und zum Landsturmgesetz. Aufenthalts=Anzeigen von Landsturmpflichtigen. Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht¬ active Mannschaft der Landwehr (Muster XII zu §. 17, III. Theil). Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine (Muster 13 zu § 17). Auszug aus der Tauf=(Geburts=) Matrikel (Muster 1 zu § 15.) Auszug aus der Sterbe=Matrikel (Muster 2 zu § 15) Auszug aus der Sterbe=Matrikel über die in der eigenen Tauf=(Geburts=) Matrikel nicht verzeichneten Knaben (Muster 4 zu § 15). Bescheinigung (Muster 5 zu § 23). Empfangscheine über Militärtaxbemessungs=Erkenntnis. Empfangs=Bestätigung über die Zustellung der Stellungs=Vorladung. Erhebungsbogen zum Reclamations=Acte bezüglich der Stellung. Erhebung der Verhältnisse des nachgenannten Militär¬ taxpflichtigen, eventuell des Subsidiartaxpflichtigen behufs Bemessung der Militärtaxe für das Jahr. Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 3, III. Theil) Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 10, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster IX, III. Theil, Anhang) Kundmachung betreffend die Meldung der Stellungs¬ pflichtigen. Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VII zu § 15, Anhang). Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Muster 8 zu § 15). Nachweisung über die Kosten der Stellung. Namen=Register zum Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VIII, III. Theil, Anhang). Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 9, III Theil) Schreiben von Gemeinde=Vorstehungen, ob Fraglicher, welcher landsturmpflichtig, im Stellungsverzeichnisse aufgenommen, oder ob Anstände. Sturmrollen = Auszug. Sturmrolle. Summarische Nachweisung über die verfügbaren, militärisch nicht ausgebildeten landsturmpflichtigen Professionisten (Beilage 29 zu § 25). Unentbehrlichkeits= Zeugnis. Verzeichnis der graduierten Aerzte, welche landsturm¬ pflichtig (Beilage 23 zum § 25). Verzeichnis der Militärtaxpflichtigen. Verzeichnis der landsturmpflichtigen Mitglieder. Verzeichnis der in der Gemeinde heimatsberechtigten, im Jahre.. geborenen Stellungspflichtigen. (Muster 6 zu § 24.) Verzeichnis der zur Stellung gelangenden fremden Stellungspflichtigen. (Muster 7 zu § 24.) Verzeichnis der gänzlich Unbekannten. (Muster 8 zu S 24.) Vorladung zur Stellung. Vormerkbuch über die Abwesenden (für Gemeinden oder für Stellungsbezirke). (Muster 21 zu § 109.) Leumunds= Zeugnisse. Protokoll betreffs Abstellungs=Bewilligungs=Ertheilung. Redaction und Verlag der l. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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