6 und des Gesundheitszustandes kein Bedenken obwaltet und welches zur sofortigen Schlachtung bestimmt ist. „Thiere, welche diesen Bedingungen entsprechen, sind in der Ausladestation auf Kosten des Viehbesitzers der thier¬ ärztlichen Beschau zu unterziehen, und ist deren Abtrieb von der Ausladestation und Schlachtung behördlich zu überwachen. „Für das Ausladen von Schlachtvieh aus anderen Ländern in den als Beschaustationen activierten Beschau¬ stationen des Flachgaues, inclusive der Stadt Salzburg, gelten die bezüglichen speciellen Vorschriften. „3. In den Bezirken Stadt Salzburg und Salzburg Umgebung werden bis auf weiteres sämmtliche Nutzvieh¬ märkte, sowie die thierärztlichen Grenzcontrolen ein¬ gestellt. „4. Die Abhaltung der Wochenschlachtvieh¬ märkte in der Stadt Salzburg ist unter den von der Stadtgemeinde=Vorstehung Salzburg mittels Kundmachung vom 24. Februar 1895, Z. 6413, verlautbarten Bedin¬ gungen gestattet. „5. Das Winkelmarkten in Stallungen ist strengstens verboten. Im Hinblicke auf diese Verfügungen der k. k. Landes¬ regierung in Salzburg findet demnach die k. k. Statthalterei zur Verhinderung der Einschleppung der Maul= und Klauen¬ seuche in das hiesige Verwaltungsgebiet bis auf weiteres die Einfuhr und den Eintrieb von Klauenthieren (Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine) aus den politischen Bezirken Salzburg Stadt und Salzburg Umgebung nach Oberösterreich zu verbieten. Dieses Verbot tritt mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit, und werden Ueber¬ tretungen desselben nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 54) geahndet. K. k. Statthalterei Linz, den 2. März 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 7. März 1895. Z. 3546. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und allgemeinsten Verlautbarung. Nr. 3720/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Klauenthieren aus dem Wiener Stadtgebiete mit Einschluss des Wiener Central¬ viehmarktes zu St. Marx nach Oberösterreich. Die k. k. niederösterreichische Statthalterei hat unterm 1. März 1895, Z. 21.270, nachstehende Kundmachung erlassen: Da die Maul= und Klauenseuche in jüngster Zeit in Wien in den Schlachthäusern zu St. Marx und Gumpendorf nachgewiesen worden ist und diese Seuche schon seit längerer Zeit auch in den Stallungen mehrerer Milchmaier in Wien besteht, findet die k. k. Statthalterei zum Zwecke der Ver¬ hinderung der Verschleppung der mehrerwähnten Seuche bis auf weiteres die Ausfuhr, beziehungsweise den Abtrieb von Klauenthieren, d. i. von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen, und zwar sowohl von Schlacht= als auch von Nutzvieh dieser Thiergattungen aus dem ganzen Wiener Stadtgebiete einschließlich des Centralviehmarktes zu St. Marx zu verbieten. Durch die vorstehende Verfügung wird der Eisenbahn¬ transit=Verkehr mit Klauenthieren über Wien, sofern derselbe ohne Aus= beziehungsweise Umladung der Thiere in Wien stattfindet, sowie die in der Eisenbahnstation Penzing stattfin¬ dende Aus= und Einladung der daselbst im directen Eisenbahn¬ verkehre einlangenden, zum Export bestimmten Schafe nicht berührt. Uebertretungen dieser Anordnungen, welche am Tage der Verlautbarung derselben in der „Wiener Zeitung“ in Wirksamkeit treten, werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) bestraft. Auf Grund dieser von Seite der k. k. Statthalterei in Wien getroffenen Verfügungen findet die k. k. oberöster¬ reichische Statthalterei zur Hintanhaltung der Einschleppung der erwähnten Seuche nach Oberösterreich die Einfuhr von Klauenthieren (Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine) aus dem Wiener Stadtgebiete mit Einschluss des Central=Vieh¬ marktes zu St. Marx bis auf weiteres zu verbieten. Dieses Verbot tritt mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit, und werden Ueber¬ tretungen desselben nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet. K. k. Statthalterei. Linz, am 6. März 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 11. März 1895. Z. 3572. Schurf-Bewilligung. Von dem k. k. Revier=Bergamte zu Wels wird dem Herrn Professor Dr. G. A. Koch, kaiserl. Rath in Wien, I., Johannesgasse 18, über dessen Gesuch de präsentato 3. Jänner 1895, Z. 16, hiemit die Bewilligung ertheilt, im Bereiche des Kronlandes Oesterreich ob der Enns nach den Bestimmungen des allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854 auf die Dauer Eines Jahres vom heutigen Tage d. i. bis 3. Jänner 1896 zu schürfen. Das Schurfgebiet umfasst sämmtliche Katastral=Ge¬ meinden des obgenannten Kronlandes mit Ausschluss der Grenzgemeinden gegen Bayern und des für das Bad Hall bestimmten Schutzrayons. Bei der Ausübung dieser Bewilligung ist der Schürfer verpflichtet, sich genau an die Vorschriften des oberwähnten Berggesetzes zu halten und allen diessälligen Anordnungen der zuständigen Bergbehörde unweigerlich nachzukommen, widrigens die in dem Berggesetze auf die Unterlassung dieser Pflichten verhängten Folgen einzutreten haben. Nach Ablauf obiger Frist, und insoferne eine Ver¬ längerung derselben bei der zuständigen Bergbehörde nicht erwirkt wurde, erlischt gegenwärtige Schuf=Bewilligung mit
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