5 Die Gewerbebehörde ist auch berechtigt, den Schänker, wenn sich ergibt, dass derselbe nicht alle erforderlichen Cimente, respective nicht Cimente in der dem Umfange seines Geschäftes entsprechenden Anzahl, besitzt, zur An¬ schaffung der ihm noch Fehlenden zu verhalten und ihn, wenn er dieser speciellen Anordnung nicht Folge leisten wird, nach der Ministerial=Verordnung vom 30. September 1857, R.=G.=Bl. Nr. 198, zu bestrafen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen behufs Verständigung der betreffenden Gewerbetreibenden in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 12. März 1895. Z. 3578. An die Gemeindevorstehungen. Biehsalzbezug. Zufolge des Erlasses der h. k. k. oberösterr. Statt¬ halterei vom 27. Februar l. J., Z. 2656/I, hat die k. k. General =Direction der österr. Staatsbahnen mit der Note vom 4. Februar 1895, Nr. 19.233, Nachstehendes mitgetheilt. Von den laut § 2 der Verordnung des k. k. Finanz¬ Ministeriums vom 20. December 1893 (R.=G.=Bl. LVI Stück, Jahrgang 1893) auf die Königreiche und Länder (exlusive Dalmatien) zusammen bis zur jährlichen Menge von 500.000 Metercentnern zu verabfolgenden Viehsalze, wurde im Jahre 1894 durch Vermittlung der k. k. General¬ Direction der österr. Staatsbahnen von den Bezugsberech¬ tigten im Ganzen nur ein Quantum von 113.600 Meter¬ Centner bezogen. Insoweit die Motive für diesen geringen Bezug auf Verhältnisse zurückzuführen sind, welche abzuändern außer¬ halb der Competents der den Viehsalzbezug ausschließlich vermittelnden k. k. General=Direction liegen, wurden vom k. k. Finanzministerium für das Jahr 1895, durch Activie¬ rung der k. k. Salz=Niederlagen Aussee und Lacko als Vieh¬ salz=Ausfassungsstellen und durch die bezüglich der Zuweisung getroffenen Dispositionen, weiters auf die gestattete Errich¬ tung von Viehsalz=Depots, sowie endlich auch dadurch, dass den Gemeinden und Gutsgebieten nunmehr der Bezug von Viehsalz in beliebigen Zeitpunkten zwischen dem 1. Jänner und 15. December jeden Jahres gestattet ist, im Verord¬ nungswege wesentliche Erleichterungen geschaffen. Allein auch die k. k. General=Direction hat ihrerseits die Ursache von Beschwerden, welche im verflossenen Jahre von zahlreichen Gemeinden bei der k. k. General=Direction gegen die Höhe der Frachtkosten bei Beförderung von Vieh¬ salz erhoben wurden, insoferne beseitigt, als über ihre Ver¬ anlassung laut der im Verordnungsblatte des k. k. Handels¬ ministeriums Nr. 14 vom 31. Jänner 1895, sub Post 264 verlautbarten Publication der Artikel Viehsalz nunmehr auf den Strecken der österr. Staatsbahnen, Kaiser Ferdinand¬ Nordbahn, österr. Nordwest=Bahn und Südnorddeutsche Verbindungs=Bahn, Südbahn=Gesellschaft, Eisenbahn Wien— Aspang, Böhmische Commerzialbahnen, Buschtehrader Eisen¬ bahn, Böhmische Nordbahn, Aussig=Teplitzer und Kaschau¬ Oderberger Eisenbahn=Gesellschaft schon bei Aufgabe in Einzeln=Sendungen und bei Aufgabe von der Frachtzahlung für mindestens 5000 Kg. zu den Frachtsätzen der er¬ mäßigten Wagenladungsclasse A., bei Aufgabe von der Frachtzahlung für mindestens 10.000 Kg. zu den äußerst billigen Frachtsätzen des Specialtarifes 3 gefahren wird. Die Berechnung der Frachtsätze der Classe A für Viehsalz bei Aufgabe in Quantitäten unter 5000 Kg. gilt hinsichtlich der Linien der k. k. österr. Staatsbahnen vom 1. Jänner 1894 und hinsichtlich der übrigen Ver¬ waltungen vom 19. April 1894. Die Berechnung der Frachtsätze der Classe A und des Specialtarifes 3 für Quantitäten von 5000 Kg. beziehungsweise von 10.000 Kg. gilt hinsichtlich sämmtlicher oben angeführten Bahnen vom 1. Jänner 1895. Die Differenzen gegen die bezahlten Frachtgebüren werden daher bei den in der Zeit vom 1. Jänner 1894, beziehungsweise vom 19. April 1894, beziehungsweise vom 1. Jänner 1895 bis zum Erscheinen dieser Publication bezogenen Sendungen auf Grund der auf den Reclamanten als Empfänger lautenden Original=Frachtbriefe, welche längstens bis 1. April 1895 vorzulegen sind, rückerstattet. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen in die Kenntnis. Steyr, am 10. März 1895. Z. 3361. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen u. k. K. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und entsprechenden Verlautbarung in der ortsüblichen Weise. Nr. 3551/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr (Eintrieb) von Klauen¬ thieren aus den politischen Bezirken Salzburg Stadt und Umgebung nach Oberösterreich. Laut der Mittheilung der k. k. Landesregierung in Salzburg vom 26. Februar 1895, Z. 2310, wurde amtlich festgestellt, dass die Maul= und Klauenseuche in den Stadt¬ bezirk Salzbug durch Schlachtvieh, welches von Graz und Wien (St. Marx) dahin gebracht worden ist, verschleppt wurde, dass die Seuche in einem Stalle durch längere Zeit verschwiegen, dann in mehrere Ställe des Stadtbezirkes und durch den Viehmarkt in Anthring bisher in fünf Gemeinden des salzburgischen Flachgaues übertragen worden ist. Unter diesen Umständen war die k. k. Landesregierung behufs Hintanhaltung der weiteren Ausdehnung der Seuche und behufs rascherer Localisierung der Seuche genöthigt, nach Maßgabe des Gesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.= Bl. Nr. 35) die geeigneten Sperrmaßregeln zu ergreifen. Demnach wurde Nachstehendes angeordnet: „1. In sämmtlichen Eisenbahnstationen des salz¬ burgischen Flachgaues inclusive der Station Salzburg ist das Ein= und Ausladen von Klauenthieren zu Zucht= und Nutzungszwecken bis auf weiteres verboten, ebenso ist der Trieb mit solchen Thieren aus dem Bezirke Salzburg Umgebung oder in denselben untersagt. „2. Schlachtrinder dürfen im Flachgau nur in den Eisenbahnstationen Straßwalchen, Seekirchen und Hallein mit dem Bestimmungsorte Salzburg verfrachtet werden; in der Station Salzburg darf nur solches Vieh ver¬ laden werden, hinsichtlich dessen bezüglich der Provenienz
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