Amtsblatt 1895/11 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 14. März 1895

Derselbe ist insbesondere verpflichtet, sich von dem Zustande der Friedhöse und von der ordentlichen Führung der Gräberbücher in entsprechenden Zeiträumen die Ueberzeugung zu verschaffen und die vorgenommene Revision in dem Gräberbuche zu bestätigen. Ein Exemplar jeder Friedhofordnung ist beim Amte aufzubewahren. Schließlich wird noch bemerkt, dass in jedem Fried¬ hofe für die Kinderleichen (mit Ausnahme der Familien¬ Gräber) thunlichst eigene räumliche Abtheilungen zu bestim¬ men sind, da die zur Beerdigung der Kinderleichen noth¬ wendigen Dimensionen der Gräber durchschnittlich nur ein Drittel der Gräber für Erwachsene betragen und nur mit Rücksicht darauf, bei Anlage von Friedhöfen mit dem Flächenmaße von 3°6 m2 per Grab einschließlich der Wege das Auslangen gefunden werden kann. Nachdem im hiesigen Amtsbezirke Gemeindefriedhöfe nicht bestehen, kann es sich daher nur darum handeln, für die confessionellen Friedhöfe eine Friedhofordnung im Ein¬ vernehmen mit dem betreffenden Pfarramt zu entwerfen. Zum Behufe der Berathung und späteren Durchführung derselben wird es sich sodann empfehlen, wenn in jeder Pfarr¬ gemeinde ein Comité sich bildet, welches aus dem betreffendem Pfarrer und dem Gemeindearzte nebst den hiezu zu er¬ wählenden Vertretern der Gemeindeausschüsse jener politischen Gemeinde zu bestehen hat, welche ganz oder theilweise ihre Beerdigungsstätte auf dem betreffenden Friedhofe haben. Für den evangelischen Friedhof in Neukematen ist hiezu das Presbyterium berufen. Von diesem Erlasse ist dem betreffenden Herrn Ge¬ meindearzte entsprechende Mittheilung zu machen und der¬ selbe zur Theilnahme an der Berathung der neuen Fried¬ hofordnung einzuladen. Die Constituierung des Comités für den Entwurf einer Friedhofordnung ist im Laufe des Monates März in An¬ griff zu nehmen und ist der Entwurf derselben bis 1. Juni 1895 hieramts zur Kenntnisnahme und Geneh¬ migung in Vorlage zu bringen. Steyr, am 5. März 1895. Z. 3576. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Bezirkshauptmannschaft Polna aufgelöst. Im Jahre 1884 wurde die k. k. Bezirkshauptmannschaft in Polna aufgelöst; die dieselbe bildenden Gerichtsbezirke Polna, Stecken und Pribyslau wurden den benachbarten politischen Bezirken zugewiesen und zwar fiel Polna und Stecken der k. k. Bezirkshauptmannschaft Deutschbrod, Pribyslau der k. k. Bezirkshauptmannschaft Chotsbok zu. Da trotzdem bisher fast jeden Tag Requisitionen theils an die Bezirkshauptmannschaft Polna, theils in Sachen, welche die Gemeinden des Pribyslauer Gerichtsbezirkes und sohin die k. k. Bezirkshauptmannschaft Chotébok betreffen, an die k. k. Bezirkshauptmannschaft Deutschbrod einlangen, wodurch Rückstellungen, beziehungsweise Abtretungen der selben an die zuständige Behörde, Betreibungen und unnütze Schreibereien hervorgerufen werden, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen im vorstehenden Sinne belehrt und angewiesen, behufs richtiger Adressierung der Zuschriften das neue voll¬ ständige Ortschaftenverzeichnis der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder nach den Ergebnissen der Volks¬ zählung vom 31. December 1890, herausgegeben von der k. k. statistischen Central=Commission Wien 1892, worin diese Aenderung bereits ausgewiesen ist, zu benützen. Hievon werden infolge Statthalterei=Erlasses vom 28. Februar l. J., Z. 2726/II, die Gemeinde=Vorstehungen zur Darnachachtung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 12. März 1895. Z. 2755. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Aufarbeitung der Schneebruchhölzer. Zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 13. Februar l. J., Z. 7595/I, wird Nachstehendes zur umfassenden Verlautbarung an alle Waldbesitzer kundgemacht: Die bedeutenden Schneefälle des heurigen Winters haben, wie bereits jetzt beobachtet werden konnte, in vielen Gegenden von Oberösterreich Schneebrüche verursacht, deren rechtzeitige Aufarbeitung sich zur Vermeidung des Einniestens forstschädlicher Insecten geboten erweist. Die Gemeindevorstehungen werden deshalb im Sinne der §§ 50 und 51 des kais. Patentes vom 3. December 1852, R.=G.=Bl. Nr. 250, aufgefordert, mit allem Nachdruck dahin zu wirken, dass die in den Waldungen des dortigen Ge¬ meindegebietes im Verlaufe des heurigen Winters entstandenen Schneebruchhölzer rechtzeitig, längstens jedoch bis 15. Mai l. J. forstgemäß aufgearbeitet werden. Alles Werk= und Nutzholz ist bis zu jener Zeit zu entrinden und das Brennholz aufzuspalten und mit der Rindenseite nach innen gekehrt aufzuschichten. Die k. k. Forsttechniker, die Gemeinden und die k. k. Gendarmerie sind mit der Durchführungs=Ueberwachung betraut. Steyr, am 6. März 1895. Z. 3577. An die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Cimente bei den Schankwirten. Infolge Erlasses der h. k. k. oberösterreichischen Statt¬ halterei Linz vom 24. Februar l. J., Z. 2788/I, hat das hohe k. k. Handels=Ministerium im Einvernehmen mit dem hohen k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 7. Februar d. J., Z. 16.428 ex 1894, in Bezug auf die Verpflichtung der Schankwirte zur Führung der zur Prüfung von Schankgläsern erforderlichen Cimente Folgendes hieher eröffnet: Das Nichtvorhandensein von Flüssigkeits=Maßen (Ci¬ menten) im Schanklocale ist im Hinblicke auf die Bestimmungen des Cimentierungspatentes vom 23. August 1777 und des Art. XI des Gesetzes vom 23. Juli 1871, R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1872, als eine Uebertretung der Aichvorschriften zu be¬ handeln und nach der Ministerial=Verordnung vom 30. Sep¬ tember 1857, R.=G.=Bl. Nr. 198, zu bestrafen.

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