3 Z. 3282. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Gregor Müller. Die Veranlassung der Ausforschung des am 12. März 1873 geborenen, stellungspflichtigen Gregor Müller wird angeordnet. Derselbe erscheint in der Geburts= und Taufmatrik des katholischen Pfarramtes in Niklasdorf als Sohn der angeblichen Eheleute Isidor Müller und Josefa, geborene Fabri, eingetragen. Auf Grund dieser pfarrämtlichen Ma¬ trikeneintragung wurde Gregor Müller in das Stellungs¬ und beziehungsweise Landsturm=Operat der Gemeinde Groß Kroße ausgenommen, weil dessen angeblicher ehelicher Vater Isidor Müller in dieser Gemeinde heimatberechtigt war Gregor Müller ist zur vorjährigen, regelmäßigen Militärstellung nicht erschienen und gänzlich unbekannten Aufenthalts. Anlässlich der im Bezirke Freiwaldau behufs Nachstellung des Gregor Müller eingeleiteten Nachforschungen nach dessen Aufenthalte hat die Gemeinde Groß=Kroße die eheliche Geburt desselben und damit seine Zuständigkeit nach Groß=Kroße in Abrede gestellt und erscheint das Ergebnis der in dieser Richtung gepflogenen Erhebungen geeignet, die Richtigkeit der bezüglichen Angaben der Gemeinde zu be¬ kräftigen. Isidor Müller soll hienach zwar in Groß=Kroße zu¬ ständig, nach Aussagen seiner Angehörigen aber mit der Mutter des Stellungspflichtigen Josefa Fabri niemals ver¬ ehelicht gewesen sein, sondern mit derselben den Stellungs¬ pflichtigen außerehelich erzeugt haben. Thatsache ist es, dass in der Geburts= und Tauf¬ matrik des Pfarramtes Niklasdorf bei diesem Geburtsfalle die Anmerkung eingetragen erscheint: „Die Eltern des Kindes sind in Dobroslawitz ge¬ traut“ und dass nach den gepflogenen Erhebungen die Trau¬ ung des Isidor Müller und der Josefa Fabri in den be¬ züglichen Trauungsmatriken des Pfarramtes Alt=Plesna, Bezirk Troppau, nicht vertragen erscheint. Isidor Müller hielt sich nach Ableistung seiner Militär¬ Dienstpflicht mit der Josefa Fabri durch ca. 1½ Jahre in der Gemeinde Gröditz auf, und wurde während dieser Zeit Gregor Müller geboren. Hierauf zog er nach Ungarn und in der Folge nach Krakau, wo er vor ungefähr acht Jahren in der Weichsel ertrunken sein soll. Josefa Fabri, welche aus der Gemeinde Bajecz, Bezirk Zsolna, in Ungarn herstammt, wollte hierauf nach Gro߬ Kroße kommen, um daselbst im Armenhause Unterkunft zu finden, welche Absicht sie aber nicht verwirklicht hat, weil ihr seitens der Verwandten des Isidor Müller bedeutet worden war, dass ihr der Aufenthalt in Groß=Kroße, nach¬ dem sie nicht verehelicht, nicht gestattet werde. Seit dieser Zeit ist auch Josefa Fabri unbekannten Aufenthaltes und die seitens der Freiwaldauer Bezirkshauptmannschaft in ihrer Heimatsgemeinde Bajecz eingeleiteten Nachforschungen nach derselben haben zu keinem positiven Ergebnisse geführt. Gregor Müller selbst soll gleichfalls, kurz nachdem seine Eltern Gröditz verlassen hatten, an einem unbekannten Orte gestorben sein. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 19. Februar 1895, Z. 2904/IV, mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, die bezüglichen Nach¬ forschungen, u. z. insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungspflichtigen aufgeführt erscheint, dort seiner Stellungs¬ pflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Das Ergebnis der Nachforschungen ist bis 20. April l. J. anher zu berichten. Steyr, am 5. März 1895. Z. 3185. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und ausgedehntesten Verlautbarung in den interessierten Kreisen. Nr. 3258 und 3380/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Vieheinfuhr aus dem Stadtgebiete und dem politischen Bezirke Graz und Umgebung. Laut der Mittheilung der k. k. Statthalterei in Graz vom 21. Februar 1895, Z 5145, ist in mehreren Höfen der Stadt Graz und in Eggerberg, sowie des weiteren auch in Bregenz und in Salzburg bei aus Graz eingebrachtem Schlachtvieh die Maul= und Klauenseuche constatiert worden. Die k. k. Statthalterei findet demnach behufs Hintan¬ haltung einer Einschleppung dieser Seuche in das hiesige Vermaltungsgebiet die Einfuhr (Eintrieb) von Klauenthieren (Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine) aus den politischen Bezirken Graz Stadt und Graz Umgebung nach Oberösterreich zu verbieten. Dieses Verbot tritt mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit, und werden Ueber¬ tretungen desselben nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet. K. k. Statthalterei Linz, den 27. Februar 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Z. 3093. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Zur Kenntnisnahme. Thierseuchenausweis in der Berichtsperiode vom 17. Febr. bis 25. Febr. 1895. Rothlauf der Schweine. Erlöschen der Seuche. Bezirk Ried: Gemeinde und Stadt Ried. Steyr, am 4. März 1895. Der k. k. Bezirkshauptmann¬ Hugo R. von Hebenstreit.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2