Amtsblatt 1895/10 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 7. März 1895

Nr. 10. 1895. der K. K. Bezirkshauptmannschaft Skeyr. Steyr, am 7. März Z. 302/B.=Sch.=R. Amts=Erinnerung. Der k. k. Bezirksschulrath ertheilt hiemit jenen Mit¬ gliedern des Zweiglehrer=Vereines Steyr, welche der Lehrer¬ Versammlung am 14. März l. J. anwohnen wollen, den hiefür erforderlichen Urlaub. Steyr, am 6. März 1895. Z. 3159. An sämmtliche hochw. Pfarrämter. Directe Einsendung der Tauf= und Sterbematriken¬ Auszüge an die bayerischen Behörden. Anlässlich eines bezüglichen Vorkommens bringe ich den hochwürdigen Pfarrämtern in Erinnerung, dass die laut Erlasses des hohen k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 5. October 1860, Z. 14.784, von den Matrikenführern für die königlich bayerischen Behörden auszustellenden ex offo Tauf= und Todtenscheine über die im hiesigen Bezirke vorkommenden Geburts= und Todesfälle bayerischer Unterthanen nicht im Wege der k. k. Bezirks¬ hauptmannschaft Steyr sondern direct an die betreffenden bayerischen Behörden einzusenden sind. Steyr, am 1. März 1895. Z. 3037. An die Gemeinde-Vorstehungen. Pässe für Reisende von Portugal in das Ausland. In Portugal wurde durch ein königliches Decret vom 10. Jänner 1895 verordnet, dass den Reisenden, welche sich von Portugal über die Landesgrenze in das Ausland be¬ geben, in derselben Weise ein visierter Pass abverlangt zu werden habe, wie dies beim Verlassen des Landes zur See schon seit langem in Uebung besteht. Für das Visum auf einen ausländischen Passe ist nebst einem Stempel von 1000 Reis, noch eine Taxe von 400 Reis zu entrichten. Bei Ausfertigung eines Passes an einem Ausländer wird nebst einem Stempel von 1000 Reis eine Gebür von 800 Reis verlangt. Reisenden, welche vom Auslande kommen, wird beim Betreten des portugiesischen Territoriums, nach wie vor, kein Pass abverlangt. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge Erlasses des hohen k. k. Statthalterei=Präsidiums in Linz vom 27. Februar l. J., Z. 471, zur Verlautbarung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 1. März 1895. Z. 2906. An sämmtliche Banitäts=Gemeinden. Diplomentziehung der Hebamme Magdalena Felix in Wien. Laut der Note der k. k. niederösterr. Statthalterei vom 8. Februar l. J., Z. 104.793, an die h. k. k. Statthalterei in Linz wurde mit dem rechtskräftigen Erkenntnisse des k. k. Landesgerichtes Wien in Strafsachen vom 14. November 1894, Z. 55.488, die in Wien, IV. Bezirk, Karolinengasse Nr. 8, wohnhafte diplomierte Hebamme Magdalena Felix wegen Verbrechens der Mitschuld an der Abtreibung der Leibes¬ frucht nach § 144 St.=G., gemäß § 145 St.=G., unter An¬ wendung der §§ 54 und 55 St.=G. zu vier Monaten schweren Kerkers, verschärft durch zwei Fasttage in jedem Monate, verurtheilt. Infolge dieser Verurtheilung ist die genannte Hebamme gemäß § 26, lit. b, Strafgesetz, und nach den Bestimmungen der Strafgesetznovelle vom 15. November 1867, Nr. 131 R.=G.=Bl., ihres Diplomes und Rechtes zur weiteren Aus¬ übung der Hebammenkunst verlustig geworden. Hievon werden die Sanitäts=Gemeindevertretungen zu¬ folge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 12. Fe¬ bruar, Z. 2594/V, in Kenntuis gesetzt. Steyr, am 27. Februar 1895. Z. 3184. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei vom 17. Fe¬ bruar 1895, Z. 2383/IV, wurde nach einem seitens der

2 k. k. Bezirkshauptmannschaft Perg dorthin überreichten Ver¬ handlungsacte der am 16. April 1874 (zur Zeit des großen Brandes) in Braunau a. J. geborene, am 20. April 1874 auf den Namen „Franz Josef“ getaufte Sohn des da¬ maligen Steueramts=Controlors Heinrich Simel und seiner Gattin Magdalena, einer Tochter des Franz Hertl aus Peuerbach und der Victoria geborne Strehle, von der bei der Taufhandlung die Pathin Henriette Steinböck, Be¬ zirksrichtersgaitin in Golling, vertretenden Hebamme Barbara Brunner sehr bald nach der Taufe zu Pflegeeltern in eine zunächst gelegenen Pfarre des Königreiches Bayern gegeben, wo dieses Kind nach ungefähr 4 Wochen gestorben sein soll. Der Vater des fraglichen Knaben und die Hebamme sind bereits gestorben und es konnte trotz der eingehendsten, so¬ wohl von der nunmehr als Steuereinnehmers=Witwe in Salzburg lebenden Mutter selbst, als auch behördlicherseits gepflogenen Nachforschungen über den Verbleib beziehungs¬ weise über das Ableben des Franz Josef Simel, welcher vorläufig in das Stellungsverzeichnis der Stadtgemeinde Grein aufgenommen ist, nur erhoben werden, dass für den erwähnten Knaben an Leichenkosten 10 fl. bezahlt worden sein sollen. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden werden angewiesen, entsprechende Er¬ hebungen einzuleiten, ob über den Genannten keine weiteren Anhaltspunkte gefunden werden können und wäre ein all fälliges positives Ergebnis bis 20. April 1895 zur hierämtlichen Kenntnis zu bringen. Steyr, den 4. März 1895. Z. 2974. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Warnung vor dem Simulanten Krammer Johann. Der zur Gemeinde Beinhöfen, Bezirk Waidhofen a. d. Thaya, zuständige Johann Krammer steht im Ver¬ dachte einer ungebürlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Krankenhauspflege sowie von Reiseunterstützungen auf Kosten der Heimatsgemeinde. Derselbe ist geboren zu Wien, ledig, 39 Jahre alt, Gärtnergehilfe und vollkommen arbeitsfähig. Er wurde bereits 15 mal gerichtlich abgestraft, darunter 13 mal wegen Landstreicherei. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 15. Februar, Z. 2514/I, werden die Gemeinde=Vor¬ stehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden beauf¬ tragt, die Veranlassung zu treffen, dass der Genannte in Spitalspflege nicht vor ärztlich sichergestellter Nothwendig¬ keit übernommen werde und dass demselben keine Reise¬ vorschüsse oder Unterstützungen verabfolgt werden und dass überhaupt gegen dieses Individuum strenge nach den bestehenden Vorschriften vorgangen werde. Steyr, am 28. Februar 1895. Z. 2757. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen zur Kenntnisnahme und entsprechender Verlaut¬ barung. Nr. 2844/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Kindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Speergebieten des deutschen Reiches. Das hohe k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 14. Februar l. J., Z. 4427, auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlussprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus den von der Lungen¬ seuche betroffenen nachstehenden Spergebieten des deutschen Reiches bis auf Weiteres unbedingt zu verbieten und zwar: 1. Aus den Regierungsbezirken Posen, Magdeburg, Merseburg und Hidelsheim im Königreiche Preußen: 2. aus den Kreishauptmannschaften Leipzig und Zwickau im Königreiche Sachsen; 3. aus dem Herzogthume Anhalt. Diese Verbote treten an Stelle der mit der hier¬ ämtlichen Kundmachung vom 18. Jänner l. J., Z. 782, erlassenen Verbote mit dem Tage der Verlautbarung in der Linzer Zeitung in Wirksamkeit. Uebertretungen derselben werden nach den Bestim¬ mungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Thier¬ seuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R. G.=Bl Nr. 35, geahndet. Linz, am 20. Februar 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 28. Februar 1895. Z. 3090. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Licenzierung eines Privathengstes. Laut Protokolls=Auszuges des k. k. Staatshengsten¬ Depots in Stadl bei Lambach vom 23. Februar 1895, E.=Nr. 107 ad Adjt., über die Licenzierung am 19. Fe¬ bruar 1895 in Wels wurde der Hengst mit dem Nationale „Kastanienbraun mit Stern, „Jano“, 3 Jahre alt, 168 Centimeter hoch, Pinzgauerschlag“ des Franz Lachmaier in Rappersdorf, Gemeinde Sipbachzell, mit dem Standorte in Rappersdorf als Beschäl¬ hengst licenziert. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen zur eut¬ sprechenden Verlautbarung in den interessierten Kreisen in die Kenntnis. Steyr, am 4. März 1895.

3 Z. 3282. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Gregor Müller. Die Veranlassung der Ausforschung des am 12. März 1873 geborenen, stellungspflichtigen Gregor Müller wird angeordnet. Derselbe erscheint in der Geburts= und Taufmatrik des katholischen Pfarramtes in Niklasdorf als Sohn der angeblichen Eheleute Isidor Müller und Josefa, geborene Fabri, eingetragen. Auf Grund dieser pfarrämtlichen Ma¬ trikeneintragung wurde Gregor Müller in das Stellungs¬ und beziehungsweise Landsturm=Operat der Gemeinde Groß Kroße ausgenommen, weil dessen angeblicher ehelicher Vater Isidor Müller in dieser Gemeinde heimatberechtigt war Gregor Müller ist zur vorjährigen, regelmäßigen Militärstellung nicht erschienen und gänzlich unbekannten Aufenthalts. Anlässlich der im Bezirke Freiwaldau behufs Nachstellung des Gregor Müller eingeleiteten Nachforschungen nach dessen Aufenthalte hat die Gemeinde Groß=Kroße die eheliche Geburt desselben und damit seine Zuständigkeit nach Groß=Kroße in Abrede gestellt und erscheint das Ergebnis der in dieser Richtung gepflogenen Erhebungen geeignet, die Richtigkeit der bezüglichen Angaben der Gemeinde zu be¬ kräftigen. Isidor Müller soll hienach zwar in Groß=Kroße zu¬ ständig, nach Aussagen seiner Angehörigen aber mit der Mutter des Stellungspflichtigen Josefa Fabri niemals ver¬ ehelicht gewesen sein, sondern mit derselben den Stellungs¬ pflichtigen außerehelich erzeugt haben. Thatsache ist es, dass in der Geburts= und Tauf¬ matrik des Pfarramtes Niklasdorf bei diesem Geburtsfalle die Anmerkung eingetragen erscheint: „Die Eltern des Kindes sind in Dobroslawitz ge¬ traut“ und dass nach den gepflogenen Erhebungen die Trau¬ ung des Isidor Müller und der Josefa Fabri in den be¬ züglichen Trauungsmatriken des Pfarramtes Alt=Plesna, Bezirk Troppau, nicht vertragen erscheint. Isidor Müller hielt sich nach Ableistung seiner Militär¬ Dienstpflicht mit der Josefa Fabri durch ca. 1½ Jahre in der Gemeinde Gröditz auf, und wurde während dieser Zeit Gregor Müller geboren. Hierauf zog er nach Ungarn und in der Folge nach Krakau, wo er vor ungefähr acht Jahren in der Weichsel ertrunken sein soll. Josefa Fabri, welche aus der Gemeinde Bajecz, Bezirk Zsolna, in Ungarn herstammt, wollte hierauf nach Gro߬ Kroße kommen, um daselbst im Armenhause Unterkunft zu finden, welche Absicht sie aber nicht verwirklicht hat, weil ihr seitens der Verwandten des Isidor Müller bedeutet worden war, dass ihr der Aufenthalt in Groß=Kroße, nach¬ dem sie nicht verehelicht, nicht gestattet werde. Seit dieser Zeit ist auch Josefa Fabri unbekannten Aufenthaltes und die seitens der Freiwaldauer Bezirkshauptmannschaft in ihrer Heimatsgemeinde Bajecz eingeleiteten Nachforschungen nach derselben haben zu keinem positiven Ergebnisse geführt. Gregor Müller selbst soll gleichfalls, kurz nachdem seine Eltern Gröditz verlassen hatten, an einem unbekannten Orte gestorben sein. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 19. Februar 1895, Z. 2904/IV, mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, die bezüglichen Nach¬ forschungen, u. z. insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungspflichtigen aufgeführt erscheint, dort seiner Stellungs¬ pflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Das Ergebnis der Nachforschungen ist bis 20. April l. J. anher zu berichten. Steyr, am 5. März 1895. Z. 3185. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und ausgedehntesten Verlautbarung in den interessierten Kreisen. Nr. 3258 und 3380/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Vieheinfuhr aus dem Stadtgebiete und dem politischen Bezirke Graz und Umgebung. Laut der Mittheilung der k. k. Statthalterei in Graz vom 21. Februar 1895, Z 5145, ist in mehreren Höfen der Stadt Graz und in Eggerberg, sowie des weiteren auch in Bregenz und in Salzburg bei aus Graz eingebrachtem Schlachtvieh die Maul= und Klauenseuche constatiert worden. Die k. k. Statthalterei findet demnach behufs Hintan¬ haltung einer Einschleppung dieser Seuche in das hiesige Vermaltungsgebiet die Einfuhr (Eintrieb) von Klauenthieren (Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine) aus den politischen Bezirken Graz Stadt und Graz Umgebung nach Oberösterreich zu verbieten. Dieses Verbot tritt mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit, und werden Ueber¬ tretungen desselben nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet. K. k. Statthalterei Linz, den 27. Februar 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Z. 3093. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Zur Kenntnisnahme. Thierseuchenausweis in der Berichtsperiode vom 17. Febr. bis 25. Febr. 1895. Rothlauf der Schweine. Erlöschen der Seuche. Bezirk Ried: Gemeinde und Stadt Ried. Steyr, am 4. März 1895. Der k. k. Bezirkshauptmann¬ Hugo R. von Hebenstreit.

4 Buchdruckerei und Lithographie von Emil Haas & Cie. in Steyr, Grünmarkt Nr. 7 Daselbst Lager aller Drucksorten zu den Wehrvorschriften und zum Landsturmgesetz. Aufenthalts=Anzeigen von Landsturmpflichtigen. Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht¬ active Mannschaft der Landwehr (Muster XII zu § 17, III. Theil). Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine (Muster 13 zu § 17). Auszug aus der Tauf=(Geburts=) Matrikel. (Muster 1 zu § 15.) Auszug aus der Sterbe=Matrikel (Muster 2 zu § 15). Auszug aus der Sterbe=Matrikel über die in der eigenen Tauf=(Geburts=) Matrikel nicht verzeichneten Knaben (Muster 4 zu § 15). Bescheinigung (Muster 5 zu § 23). Empfangscheine über Militärtaxbemessungs=Erkenntnis. Empfangs=Bestätigung über die Zustellung der Stellungs=Vorladung. Erhebungsbogen zum Reclamations=Acte bezüglich der Stellung. Erhebung der Verhältnisse des nachgenannten Militär¬ taxpflichtigen, eventuell des Subsidiartaxpflichtigen behufs Bemessung der Militärtaxe für das Jahr. Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 3, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 10, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster IX, III. Theil, Anhang). Kundmachung betreffend die Meldung der Stellungs¬ pflichtigen. Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VII zu § 15, Anhang). Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Muster 8 zu § 15). Nachweisung über die Kosten der Stellung. Namen=Register zum Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VIII, III. Theil, Anhang). Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 9, III Theil) Schreiben von Gemeinde=Vorstehungen, ob Fraglicher, welcher landsturmpflichtig, im Stellungsverzeichnisse aufgenommen, oder ob Anstände. Sturmrollen= Auszug. Sturmrolle. Summarische Nachweisung über die verfügbaren, militärisch nicht ausgebildeten landsturmpflichtigen Professionisten (Beilage 29 zu § 25). Unentbehrlichkeits=Zeugnis. Verzeichnis der graduierten Aerzte, welche landsturm¬ pflichtig (Beilage 23 zum § 25). Verzeichnis der Militärtaxpflichtigen. Verzeichnis der landsturmpflichtigen Mitglieder. Verzeichnis der in der Gemeinde heimatsberechtigten, im Jahre ... geborenen Stellungspflichtigen. (Muster 6 zu § 24.) Verzeichnis der zur Stellung gelangenden fremden Stellungspflichtigen. (Muster 7 zu § 24.) Verzeichnis der gänzlich Unbekannten. (Muster 8 zu § 24.) Vorladung zur Stellung. Vormerkbuch über die Abwesenden (für Gemeinden oder für Stellungsbezirke). (Muster 21 zu § 109.) Leumunds= Zeugnisse. Protokoll betreffs Abstellungs=Bewilligungs=Ertheilung. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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