gibt, dass sowohl seitens der Schweiz als auch des deutschen Reiches gefordert wird, dass für Pferde, Maulthiere, Esel und Rinder jeden Alters Einzelnpässe beizustellen sind, nämlich wie es im Art. II des deutschen Viehseuchen=Uebereinkommens heißt: „Ursprungs=Zeugnisse“ (Pässe), welche von der „Ortsbehörde“ also der Ursprungs=Gemeinde für jedes einzelne Thier auszustellen und dann mit den diesbezüglich vorgeschriebenen Clauseln zu versehen sind. Obschon die Verwendung von Gesammtpässen für Großvieh im internen Verkehre nach dem Thierseuchengesetze gestattet ist, und daher nicht beanständet werden kann, empfiehlt es sich doch, um Schwierigkeiten, eventuell Zurück¬ weisungen bei der Ausfuhr von Thieren der bezeichneten Gattung zu vermeiden, dass sich die Lendwirte und Vieh¬ händler im Interesse der Förderung des Viehexportes und behufs Vermeidung von Störungen im Marktverkehre in Hinkunft für Großvieh (Pferde, Maulthiere, Esel und Rinder) insbesonders in dem Falle ausschließlich nur Einzeln=Viehpässe beschaffen, wenn solche Thiere auf einen Viehmarkt gebracht oder mittelst Eisenbahn befördert werden sollten. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 4. Jänner d. J., Z. 32.786 ex 1894, werden demnach die landwirtschaftlichen Kreise auf die Vortheile, welche die Beibringung von einzelnen Pässen für Großvieh im Marki= und Eisenbahnverkehre mit sich bringen, aufmerksam gemacht und denselben dringend empfohlen die Anwendung dieser gebotenen Vorsicht besonders im Marktverkehre mit Großvieh nie zu unterlassen. Linz, am 31. Jänner 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 31. Jän¬ ner 1895. Nr. 580/II, unter Bezugnahme auf den hoch dortigen Erlass vom 16. April 1893, Z. 5682, intimiert mit hierämtlichem Erlasse vom 24. April 1893, Z. 5527, Amtsblatt Nr. 17 ex 1893, mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, diese Kundmachung allgemein zu ver¬ lautbaren und die interessierten Kreise hievon zu verständigen. Hiebei wird den Gemeinde=Vorstehungen die Unter¬ lassung der weiteren Ausstellung von Cumulativ= (Gesammt¬ Pässen für Großvieh (Pferde, Maulthiere, Esel und Rinder und die Ausstellung von Einzeln=Viehpässen für jedes Thier dieser Gattungen eindringlichst und namentlich für den Fall empfohlen, wenn ein solches Thier zunächst für den Auftrieb auf einen Viehmarkt bestimmt ist. Steyr, am 7. Februar 1895. Z. 2234. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen. Nachdem laut Erlasses des hohen k. k. Ackerbau¬ ministeriums vom 5. Jänner 1895, Z. 22/55, der nach Ablauf der heurigen Beschälperiode für die einzelnen Kron¬ länder sich ergebende Bedarf an Ersatzhengsten in gleicher Weise wie in den Vorjahren beschafft, beziehungsweise derselbe Modus bei den Anmeldungen der zum Ankaufe als Landesbeschäler geeigneten Privathengste eingehalten werden soll, so wird den Gemeinde=Vorstehungen infolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 31. Jänner 1895, Z. 1586/I, im Nachhange ein Abdruck der Kundmachung des hohen k. k. Ackerbauministeriums, betreffend die Nach¬ schaffung des Bedarfes an Landesbeschälern durch Ankauf aus der Privatzucht des Landes mit dem Auftrage bekanntgegeben, diese Kundmachung durch möglichst allgemeine Verlautbarung zur Kenntnis der Pferdezüchter des Landes zu bringen. Kundmachung betreffend die Nachschaffung des Bedarfes an Landes¬ beschälern durch Ankauf aus der Privatzucht des Landes. Von dem Wunsche geleitet, den nach Ablauf der dies¬ jährigen Deckperiode für die k. k. Staats=Hengsten=Depots sich ergebenden Bedarf an Landesbeschälern möglichst durch Ankauf aus der inländischen Privatzucht zu decken, ladet das Ackerbauministerium alle Züchter und Pferdebesitzer hiemit ein, bis spätestens Ende April laufenden Jahres ihre verkäuflichen Hengste schriftlich, unmittelbar beim Ackerbau¬ Ministerium anzumelden. Die angemeldeten Hengste werden an ihrem Standorte von einem Vertreter des Staatshengsten=Depots womöglich noch während der Beschälperiode besichtigt und je nach Befund in Vormerkung genommen werden. Der eventuelle Ankauf der als Landesbeschäler für das betreffende Land vollkommen geeignet befundenen Hengste wird im Laufe des Herbstes nach Maßgabe des Bedarfes und der zur Verfügung stehenden Geldmittel über specielle Ermächtigung des Ackerbauministeriums vom Staats=Hengsten¬ Depot, im Einvernehmen mit dem zur Mitwirkung bei den Landes=Pferdezuchts Angelegenheiten berufenen Organen vorgenommen werden. Durch die erfolgte Anmeldung eines Hengstes zum Ankaufe als Landesbeschäler wird eine mittlerweile eventuell beabsichtigte anderweitige Verfügung des Besitzers mit seinem Hengste,nicht behindert, sowie anderseits die Annahme der An¬ meldung seitens des Ackerbauministeriums keine Verpflichtung des Letzteren zum Ankaufe des angemeldeten Hengstes, selbst im Falle seiner vollkommenen Tauglichkeit involviert. Jede Anmeldung eines Hengstes hat zu enthalten, dessen Abstammung, Größe, Farbe, Alter und Preis, ferner den Ort, wo der Hengst zu besichtigen ist. Die Abstammung des Hengstes sowohl von väterlicher als von mütterlicher Seite ist legal nachzuweisen. Bezüglich des Alters der ange¬ meldeten Hengste wird ausdrücklich bemerkt, dass auf die Besichtigung und den eventuellen Ankauf nur solcher Hengste ein¬ gegangen werden kann, welche zur Zeit ihrer Anmeldung, wenn sie dem Gestütsschlage angehören, das dritte Lebensjahr, und wenn sie einem rein kaltblütigen Schlage angehören, das zweite Lebensjahr bereits vollstreckt haben. Anmeldungen solcher Hengste, welche das vorbezeichnete Alter noch nicht erreicht haben, werden nicht berücksichtigt. Anmeldungen von Hengsten, welche erst nach Ablauf des ebbezeichneten Termines beim Ackerministerium einge¬ bracht werden, können erst in zweiter Linie berücksichtigt werden, und zwar nur insoweit, als der benöthigte Bedarf an Ersatzhengsten der Anzahl und der Gattung nach nicht durch den Ankauf der rechtzeitig angemeldeten Hengste gedeckt werden konnte. Wien, im Jänner 1895. Vom k. k. Ackerbau=Ministerium. Steyr, am 12. Februar 1895.
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