4 des Betriebes ausgesetzt sind, gegen die Folgen von Unfällen in dem versicherungspflichtigen Betriebe zu versichern. Wer von diesem Rechte Gebrauch machen will, hat bei Abgabe der bezüglichen Erklärung an die Versicherungs¬ anstalt für jede zu versichernde Person nach freiem Ermessen einen 1200 fl. nicht übersteigenden Jahresarbeitsverdienst welcher als Grundlage für die Beitrags= und Schadenersatz¬ leistung der Anstalt zu dienen hat, anzumelden. Der Artikel VI dagegen gestattet die freiwillige Ver¬ sicherung jener Betriebe, welche gesetzlich der Versicherungs¬ pflicht nicht unterliegen. Als Betrieb im Sinne dieses Gesetzes kann jede berufliche Thätigkeit aufgefasst werden, welche sich auf eine Zeitdauer von mindestens einem halben Jahre er¬ streckt. Diese Versicherung ist daher bei allen gewerblichen, land= und forstwirtschaftlichen Betrieben, ferner bei allen jenen Personen zulässig, welche sich mit persönlichen Dienst¬ leistungen befassen, als Bergführer, Forst= und Jagdschutz¬ organe, Landbriefträger u. dgl. Die Versicherung muse corporativ geschehen, d. h. es müssen alle in dem angemel¬ deten Betriebe beschäftigten Arbeiter mit ihrem anrechenbaren Lohne einbezogen werden. Die Versicherung einzelner Arbeiter aus einem Betriebe ist nicht statthaft. Dagegen unterliegt die Versicherung des Unternehmers, soferne er keine Hilfs¬ arbeiter beschäftigt, keinem Anstande. Die Einreihung der Betriebe erfolgt nach denselben Grundsätzen, wie bei den versicherungspflichtigen Betrieben, insolange die Gefahrenclasse nicht im Verordnungswege festgesetzt ist, ist sie von der Ver¬ sicherungsanstalt vorbehaltlich der staatlichen Genehmigung zu bestimmen. Die Versicherung beginnt in beiden Fällen mit dem Tage nach dem Eintreffen der Anmeldung bei der Versiche¬ rungsanstalt und endet mit dem Tage der Abmeldung, frühestens jedoch nach Ablauf eines halben Jahres. Im allgemeinen wird es sich empfehlen, dass derjenige, welchen eine solche Versicherung anstrebt, vorerst bei der Arbeiter¬ Unfallversicherungs=Anstalt unter Mittheilung der Art und Größe des zu versichernden Betriebes sich genauere Auf¬ klärung über den Umfang der Versicherung und die Höhe des Beitrages einholt. Die Versicherung des Betriebsunternehmers und seiner Arbeiter ist nicht allein für diese und ihre Familien, sondern auch für die zur Armenversorgung verpflichteten Gemeinden von großer Bedeutung, die letzteren haben daher alle Ursache, auf eine möglichst zahlreiche Betheiligung hinzuwirken Um den humanen Bestrebungen der erwähnten Gesetzes¬ novelle möglichst allgemeine Verbreitung zu sichern, werden die Gemeinde=Vorstehungen aufgefordert, für die möglichst ausgedehnte Verlautbarung dieser Bestimmungen Sorge zu tragen. Steyr, am 8. Februar 1895. Z. 2237. An die Gemeinde=Vorstehungen. Musterstatut für registrierte Hilfscassen. Im Nachhange zu dem h. k. k. Statthalterei =Erlasse vom 19. Jänner l. J., Z. 959/II, hierämtlichem Erlasse vom 2. Februar l. J., Z. 1278, Amtsbl. Nr. 6, womit auf das Erscheinen des auch in den amtlichen Mittheilungen Jahrgang VII, Nr. 2, enthaltenen Musterstatutes für re¬ gistriete Hilfscassen nebst Gebrauchsanleitung und Ver¬ sicherungsplan aufmerksam gemacht wurde, wird den Ge¬ meinde= Vorstehungen infolge Statthalterei=Erlasses vom 5. Februar l. J., Z. 1804/II, mitgetheilt, dass laut des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 24. Jänner 1895, Z. 1969, das „Musterstatut für registrierte Hilfscassen“ nebst „Anleitung“ und „Versicherungsplan“ im Verlage der k. k. Hof und Staats=Druckerei um den Preis von 60 kr. erhältlich ist. Steyr, den 12. Februar 1895. Z. 124/B.=Sch.=R. An sämmtliche Ortsschulräthe. Laut Erlasses des hohen k. k. Landesschulrathes vom 18. Jänner 1895, Z. 94, betragen die Gestehungskosten für die den Ortsschulräthen und Schulleitungen im Jahre 1894 zugekommenen Verordnungsblätter des k. k. oberösterreichischen Landesschulrathes 20 kr. per Exemplar, welcher Betrag von den Ortsschulräthen sowohl für die eigenen Exemplare, als auch für die der Schulleitungen binnen 8 Tagen anher zu enden ist. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 8. Februar 1895. Z. 191/B.=Sch.=R. An die Schulleitungen und die Lehrerschaft. Ferialcurs für Handfertigkeits= Unterricht. Der unter dem hohen Protectorate Sr. k. u. k. Hoheit des Herrn Erzherzogs Rainer stehende Verein für Knaben¬ handarbeit in Oesterreich veranstaltet während der Ferien des Jahres 1895 den 8. Ferialcurs zur Heranbildung von Lehrern für den Handfertigkeits=Unterricht in Wien. Derselbe beginnt am 16. Juli, dauert bis 17. Au¬ gust 1895, ist unentgeltlich und umfasst: 1. Arbeiten an der Hobelbank, 2. Modellieren in Thon, 3. Holzschnitzen, 4. Cartonagearbeiten, und werden am Schlusse des Curses Zeugnisse über den Besuch und Erfolg ausgestellt. Anmeldungen zur Theilnahme an diesem Curse sind bis 15. Juni d. J. an den Obmann des Vereines, Ale¬ xander Riß, Wien, VII., Burggasse Nr. 98, zu richten. Infolge Erlasses des hohen k. k. oberösterreichischen Landesschulrathes vom 29. Jänner l. J., Z. 233, wird hievon die Lehrerschaft verständigt. Steyr, am 10. Februar 1895. Z. 1931. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Einzelnviehpässe für Großvieh. Nr. 580/II. Kundmachung betreffend die Beibringung von Einzelnen Diehpässen für Großvieh. Im Verlaufe des vorjährigen Viehexportes nach der Schweiz und dem deutschen Reiche hat es sich herausgestellt, dass die nach § 8 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar und der zuhörigen Durchführungs=Verordnung vom 12. April 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35 und 36) zulässige Verwendung von Cumulativpässen insbesondere für Rind¬ vieh, im Verkehre nach der Schweiz und dem deutschen Reiche deshalb zuweilen zu Anständen bei der Ausfuhr Anlass
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2