Amtsblatt 1895/7 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 14. Februar 1895

3 Derartige Ausnahmen werden nur für bestimmte Orte, wo namentlich die bäuerliche Bevölkerung einer weiteren Umgebung an Sonntagen behufs Deckung ihres Wochenbedarfs zusammenkommt und die allgemeine sechs¬ stündige Maximalbetriebszeit mit Rücksicht auf die beson¬ deren Verhältnisse nicht ausreicht, hauptsächlich in Gebirgs¬ gegenden gewährt werden. Auch in dieser Richtung sind Aeußerungen abzugeben und bis 8. März d. J. anher vorzulegen. Steyr, am 13. Februar 1895. Z. 2010. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Losung. Behufs Durchführung der Losung im Jahre 1895 im Stellungsbezirke Steyr (Land) in Gemäßheit der §§ 32—34 der Wehrvorschriften, I. Theil, finde ich Nachstehendes an¬ zuordnen: An der Losung haben sich alle zuständigen Stellungs¬ pflichtigen des Geburtsjahres 1874 zu betheiligen, welche nicht gemäß § 32, 3 der W.=V., von der Losung ausge¬ nommen sind (Zöglinge der Militärbildungsanstalten, im Heere Dienende und die gänzlich Unbekannten). Zur Losung, bei welcher sich die Herren Gemeinde¬ vorsteher oder deren Stellvertreter nach § 34, P. 1 der W.=V., I. Theil, nach Belieben betheiligen können (nicht müssen), hat jedermann freien Zutritt; den Eltern und Vor¬ mündern der zur Losung Berufenen gebürt jedoch der Vor¬ zug, woferne der Versammlungsort nicht für alle Per sonen reicht. Den Stellungspflichtigen steht die persönliche Betheili¬ gung am Losungsacte frei; wenn der Aufgerufene nicht selbst das Los ziehen will oder nicht anwesend ist, zieht dessen Stellvertreter oder ein anderer, den der Leiter der Losung hiezu bestimmt, das Los. Das gezogene Los ist für den Stellungspflichtigen während der ganzen Dauer der Stellungspflicht, daher auch in den höheren Altersclassen giltig, soferne er nicht der Be¬ handlung außer der Altersclasse und Losreihe unterliegt. Die Losung findet am Donnerstag den 28. Februar l. J. im Amtsgebäude der k. k. Be¬ zirkshauptmannschaft Steyr statt und wird der Beginn dieser Amtshandlung auf halb 9 Uhr vormittags festgestellt. Die Gemeinde=Vorstehungen haben dies sofort durch Anschlag an der Amtstafel und sonst in ortsüblicher Weise zu verlautbaren. Jene Gemeinden, welche sich bei der Losung durch einen Vertreter nicht selbst betheiligen, wollen ein Verzeich¬ nis der Namen der in der I. Altersclasse zuständigen Stel¬ lungspflichtigen zur Losung hieher einsenden, worauf den¬ selben sodann die gezogenen Losnummern von hier aus bekannt gegeben werden können. Steyr, am 5. Februar 1895. Z. 1830. An alle Gemeinde-Vorstehungen. betreffend die Hauptstellung im Jahre 1895. Mit dem Erlasse der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 31. Jänner 1895, Z. 1790/IV, wurde einvernehmlich mit dem k. und k. 14. Corpscommando zu Innsbruck der festgestellte Reise= und Geschäftsplan für die Stellungscom¬ missionen in Oberösterreich zur Hauptstellung im Jahre 1895, ferner eine Ausfertigung der gleichzeitig auch im oberöster¬ reichischen Landesgesetz= und Verordnungsblatte, sowie in der amtlichen Landeszeitung verlautbarten Kundmachung über die Amtstage bei dieser Stellung hieher geleitet. Nach Inhalt desselben findet die Assentierung im Be¬ zirke Steyr (Land) im Monate April statt, wie folgt: In Weyer am 17. und 18., in Steyr am 20. und 22. und in Kremsmünster am 25., 26. und 27. April. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen vorläufig mit dem Beisatze verständiget, dass die im Sinne des § 43 der Wehrvorschriften, 1. Theil, vorgeschriebene Kundmachung demnächst hinausgegeben werden wird. Diese Stellungskundmachungen pro 1895 sind nach Einlangen sofort durch öffentlichen Anschlag und sonst in ortsüblicher Weise zu verlautbaren. Die Vorladung der eigenen und fremden Stellungs¬ pflichtigen, welche Abstellungsbewilligung haben — die Vor¬ ladungen für letztere werden hieramts ausgefertiget und den Gemeinden rechtzeitig zur Zustellung zugesendet werden ist sofort zu veranlassen. Die Vorführung der eigenen Stellungspflichtigen (nach der aufsteigenden Losreihe) haben am Assentorte die Herren Gemeinde=Vorsteher selbst zu besorgen. Gleichzeitig werden die Gemeinde=Vorstehungen beauf¬ tragt, das Nominativ=Verzeichnis der in jeder Gemeinde zur Vorführung gelangenden Wehrpflichtigen aller drei Altersclassen nach der aufsteigenden Losreihe nach hieramtlich stattgefundener Losung zu verfassen und hieher vorzulegen. In diesem Verzeichnisse sind in der Rubrik „Anmer¬ kung“ alle jene zu bezeichnen, welche wegen Abstellungs¬ Bewilligung, Haft, Krankheit oder dergleichen, voraussichtlich nicht zur Vorführung gelangen dürften. Abschriften dieser Verzeichnisse sind von den Herren Gemeinde=Vorstehern zurückzubehalten und haben denselben am Assentplatze als Verlosliste bei der Vorführung der Wehrpflichtigen zu dienen. Die Vorführung der Fremden erfolgt von hier aus, und zwar jeweils nach beendeter Vorführung aller Einheimi¬ schen des betreffenden Assentplatzes. Steyr, am 5. Februar 1895. Z. 2068. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Betreffend den freiwilligen Beitritt zur Arbeiter¬ Unfallversicherung. Durch das Gesetz vom 20. Juli 1894, R.=G.=Bl. Nr. 168, wurde eine vielbeklagte Lücke in den Bestimmun¬ gen des Unfallversicherungs=Gesetzes behoben. Insbesondere in den Kreisen der Kleingewerbetreibenden, welche vielfach von dem Arbeiter sich nur dadurch unterscheiden, dass sie eine Familie zu erhalten haben, wurde es unbillig befunden, dass sie für ihre Arbeiter zahlen mussten, während sie selbst von der Versicherung gegen Unfälle in ihrem Betriebe bei der Anstalt ausgeschlossen waren. Der Artikel V des erwähnten Gesetzes gestattet nun den Unternehmern von bereits versicherungspflichtigen Be¬ trieben sich selbst, ihre Bevollmächtigten, ferner andere Per¬ sonen, welche, ohne versicherungspflichtig zu sein, den Gefahren

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