Nr. 7. 1895. der K. 6. Bezirkshauptmannschaft Skeyr. Steyr, am 14. Februar Z. 2168. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und an sämmtliche Genossenschafts-Vor¬ stehungen. Das im Reichsgesetzblatte zur Publication gelangte Gesetz vom 16. Jänner 1895 hat die Regelung der Sonntags= und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe zum Ge¬ genstande und tritt zufolge § 3 drei Monate nach seiner Kundmachung, somit am 1. Mai beziehungsweise am nächsten auf diesen Tag folgenden Sonntag (5. Mai) in Wirksamkeit. Laut des Erlasses vom 30. Jänner 1895, Nr. 3618, be¬ hält sich das hohe k. k. Handelsministerium im Einvernehmen mit den betheiligten Ministerien vor, die im Artikel VI vor¬ gesehene Verordnung, mit welcher die Sonntagsruhe bei den unter diesen Artikel fallenden Gewerbszweigen in Ersetzung der in der Ministerial=Verordnung vom 27. Mai 1885, (R.=G.=Bl. Nr. 83) § 2, A. 1—28, B. 5, 6, 7 und 9, C. 1 — 7, dann in der Ministerial=Verordnung vom 21. Sep¬ tember 1885 (R.=G.=Bl Nr. 143), Artikel I, 29 und 30, enthaltenen Vorschriften geregelt werden wird, rechtzeitig zu erlassen und die entsprechenden Weisungen bezüglich der Hand¬ habung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Gewerbe¬ behörden zu ertheilen. Zunächst aber handelt es sich darum, dass die nothwendigen Erhebungen und sonstigen vorberei¬ tenden Maßregeln getroffen werden, um die in den Artikeln VII und IX gedachten Vorschriften rechtzeitig erlassen zu können. Nach Artikel VII kann für jene Kategorien von Pro¬ ductionsgewerben, deren Ausübung an Sonntagen zur Befriedigung der täglichen oder an Sonntagen besonders hervortretenden Bedürfnisse der Bevölkerung nothwendig ist, insoserne hiebei vorwiegend örtliche, von Sitte und Gewohn¬ heit beeinflufste Verhältnisse in Betracht kommen, die Er¬ mittlung und Feststellung der erforderlichen Ausnahmen von der Vorschrift der Sonntagsruhe den politischen Landesbe¬ hörden übertragen werden. Die betheiligten Ministerien beabsichtigen von dieser Gestattung bezüglich der nachfolgenden Gewerbe, welche im Sinne des Artikels VII in der auf Grund des Artikels VI zu erlassenden Ministerial=Verordnung werden namhaft ge¬ macht werden, Gebrauch zu machen: 1. Bäcker; 2. Zuckerbäcker (auch Kuchen= und Mandolettibäcker); 3. Fleischhauer und Wildbrethändler; 4. Fleischselcher und Wursterzeuger; 5. Friseure, Raseure und Perückenmacher. Bei diesen Gewerben kommen vorwiegend örtliche Verhältnisse in Betracht, welche es als wünschenswert erscheinen lassen, die Sonntagsarbeit mit Berücksichtigung dieser Verhältnisse für einzelne Länder, Bezirke, Gemeinden oder Orte zu regeln. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 5. Februar 1895, Z. 2147/I, werden die Gemeinde=Vor¬ stehungen, sowie die Genossenschafts=Vorstehungen, welche unter einem mit je einem Exemplare dieses Amtsblattes betheilt werden, aufgefordert, in der unüberschreitbaren Frist bis 8. März d. J. sich eingehend über die Fest¬ stellung der Ausnahmen von der Vorschrift der Sonntags¬ ruhe für jedes einzelne der erwähnten Gewerbe zu äußern, wobei auch den Hilfsarbeitern der betreffenden Gewerbe durch Einvernehmung des Gehilfenausschusses der Genossen¬ schaft Gelegenheit zur Abgabe einer Aeußerung zu bieten sein wird. Die bezüglichen Aeußerungen u. zw. der Genossenschafts¬ Vorstehungen, die der Gehilfenausschüsse, sowie die der Ge¬ meinde=Vorstehungen sind längstens bis zu obigem Termin anher vorzulegen. Hinsichtlich der zu stellenden Anträge wird bemerkt, dass bei Feststellung der Ausnahmen, welche sich auf die Productionsthätigkeit und, soweit bei den erwähnten Ge¬ werben der Verschleiß in Betracht kommt, auch auf diesen zu erstrecken hat, die thunlichste Beschränkung der Sonntags¬ arbeit auf das unumgänglich nothwendige Ausmaß, ferner die möglichste Uebereinstimmung der Vorschriften für den hiesigen Bezirk vorbehaltlich besonderer in den Verhältnissen begründeter Abweichungen im Auge behalten, endlich auf zweckmäßige, nach Thunlichkeit präcisierte Bestimmungen be¬ züglich des Ersatzruhetages (Artikel V) Bedacht genommen werden muss. Die derzeit geltenden Bestimmungen hinsichtlich der Sonntagsarbeit bei den in Rede stehenden Gewerben sind bekanntlich folgende: 1. Bäcker, a) Erzeugung: die Arbeit ist am Sonntag bis 10 Uhr vormittags und von 10 Uhr abends an ge¬ stattet; b) Verschleiß am ganzen Sonntag gestattet. 2. Zuckerbäcker (Kuchen= und Mandolettibäcker), a) Er¬ zeugung: am Sonntag bis 12 Uhr mittags gestattet; b) Ver¬ schleiß am ganzen Sonntag gestattet. 3. Fleischhauer und Wildprethändler: a) Ausschro¬ tung und b) Verschleiß bis 10 Uhr vormittags gestattet. 4. Fleischselcher und Wursterzeuger: a) Erzeugung bis 10 Uhr vormittags; b) Verschleiß in Wien, Prag u. s. w. sowie in allen Orten über 20.000 Einwohner bis 12 Uhr
2 mittags und am Abend nach 6 Uhr durch 2 Stunden, in den übrigen Orten bis 3 Uhr nachmittags gestattet. 5. Friseure, Raseure und Perückenmacher; die Sonn¬ tagsarbeit ist ohne Beschränkung gestattet. Es wird zu erwägen sein, ob nicht gegenüber der derzeitigen Bestimmungen über die Sonntagsarbeit bei der productiven und bei der Verschleiß=Thätigkeit der vorange¬ führten Gewerbe in mancher Richtung eine Abänderung, insbesondere im Sinne einer Einschränkung der Sonntags¬ arbeit Platz zu greifen hätte, wobei unter Umständen, so¬ weit besondere locale Verhältnisse maßgebend erscheinen, die Regelung zweckmäßiger Weise auch für bestimmte Gemein¬ den und Orte erfolgen kann. Bei dieser Regelung ist als Grundsatz festzuhalten, dass die Sonntagsruhe gleichzeitig für die ganze Arbeiter¬ schaft jedes Betriebes zu beginnen hat, sodass eine Festsetzung, wonach die Sonntagsruhe für einzelne Arbeiterkategorien innerhalb eines Betriebes successive beginnen resp. endigen würde, nicht zulässig erscheint. Die Regelung wird für die Sonntage im allgemeinen zu erfolgen haben, womit aber nicht ausgeschlossen ist, dass ausnahmsweise auch auf ein¬ zelne bestimmte Tage des Jahres Bedacht genommen werde. Was die Festsetzung der Stunden anbelangt, während welcher die Sonntagsarbeit nach Artikel IX beim Handels¬ gewerbe zulässig ist, so sind in gleicher Weise, wie bezüglich der Durchführung des Artikels VII von Seite der Genossen¬ schafts=Vorstehungen, der Gehilfenausschüsse, sowie der Ge¬ meinden ausführliche Aeußerungen bis zu obenbezeichneten Termin abzugeben. Hiezu wird bemerkt: Als Maximaldauer für den Be¬ trieb von Handelsgewerben am Sonntag hat im allgemeinen das Ausmaß von 6 Stunden zu gelten, wobei aber ein Herabgehen unter dieses Maximalausmaß, wenn dies nach den Verhältnissen thunlich ist, keineswegs ausgeschlossen ist. Bei der Ermittlung der Stunden werden die örtlichen Verhältnisse und die Bedürfnisse der Consumenten zu berück¬ sichtigen sein, wobei aber eine zu starke Zersplitterung und Vertheilung der Stunden auf verschiedene Tageszeiten thun¬ lichst zu vermeiden ist und insbesondere eine theilweise Ver¬ legung der Stunden auf die späteren Nachmittags= und Abendstunden nur ausnahmsweise, etwa wie derzeit für den Lebensmittelhandel in bestimmten größeren Orten, wo sich das Bedürfnis hienach geltend macht, zugestanden werden kann, da sonst die Sonntagsruhe für das Handelshilfs¬ personale leicht ganz illusorisch werden könnte. Die Festsetzung der Stunden kann nach Artikel IX, Absatz 6, für verschiedene Zweige des Handels verschieden erfolgen. Doch wird, vorbehaltlich bestimmter, durch ein that¬ sächliches Bedürfnis gerechtfertigter Abweichungen, die Rege¬ luna für alle Handelszweige einheitlich vorgenommen werden müssen, was sich schon aus Rücksichten gegenseitiger Con¬ currenz verwändter Handelskategorien und vom Gesichts¬ punkte einer erleichterten Controle der erlassenen Vorschriften empfiehlt. Unter Handelszweigen sind die aus der Gewerbe=An¬ meldung sich ergebenden Kategorien von Handelsgewerben, wie Specerei= und Colonialwarenhändler, Materialwaren¬ händler, Tuchhändler, Eisenhändler, Galanteriewarenhändler, Nürnbergerwarenhändler, Vermischtwarenhändler, Greisler u. s. w. zu verstehen. Dagegen hat sich die Regelung der Sonntagsarbeit nicht direct auf den Verkauf bestimmter Waren zu beziehen, sodafs etwa, wenn zum Beispiel für den Betrieb des Milch¬ handels oder für den von Fleischselchern, Bäckern u. s. w. ausgeübten Verschleiß bestimmte Stunden am Sonntag ge¬ stattet werden, auch der Greisler und Vermischtwarenhändler, welcher den Verkauf von Milch, Würsten oder Gebäck mit¬ betreibt, in den betreffenden Stunden, abgesehen von den für den Betrieb seines Geschäftes im allgemeinen freige¬ lassenen Stunden, den Verkauf von Milch, Würsten oder Gebäck ausüben dürfte. Denn bei dieser Handhabung würde die Einhaltung der Sonntagsruhe schwer zu überwachen sein. Andererseits wird bei der Festsetzung der Stunden darauf geachtet werden müssen, dass für die Handelszweige, welche dieselben Artikel führen, innerhalb desselben Ortes keine allzu großen Verschiedenheiten in der Betriebszeit an Sonntagen resoltieren. Außer den eigentlichen Handelsgewerben werden in diese Regelung auch die Trödler= und Pfandleihgewerbe (§ 2, B. 12, der Ministerial=Verordnung vom 27. Mai 1885, R.=G.=Bl. Nr. 83) einzubeziehen sein. Die Festsetzung der Stunden für den Handelsbetrieb kann für einzelne Gemeinden, unter Umständen auch Ge¬ meindetheile, verschieden erfolgen. Doch ist hiebei im Auge zu behalten, dass nicht in der Vertheilung der Stunden für den Geschäftsbetrieb an¬ grenzender oder benachbarter Orte fühlbare, auf die Con¬ currenz rückwirkende Ungleichmäßigkeiten entstehen. Abgesehen von der Festsetzung der im Maximum bis zu 6 Stunden gestatteten Sonntagsarbeit für den Betrieb des Handels während des ganzen Jahres kann nach Artikel IX, Absatz 4, an einzelnen Sonntagen, an welchen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erfordern, wie zur Weih¬ nachtszeit, an den Festtagen der Landespatrone, eine Ver¬ mehrung der zulässigen Dauer der Sonntagsarbeit beim Handel bis zu 10 Stunden zugestanden werden. Unter diese Bestimmung können auch die auf einen Sonntag fallenden Jahrmarkts= und Firmungstage subsummiert werden. Doch wird diese erweiterte Gestattung jedenfalls auf vereinzelte, genau specialisierte Fälle, soweit möglich auch auf bestimmte Orte eingeschränkt werden. Für den letzten Sonntag vor Weihnachten ist die Ausdehnung der Geschäftszeit an der betreffenden Gesetzes¬ stelle imperativ vorgeschrieben. Die Vermehrung der Geschäftszeit auf 10 Stunden kann ferner mit Berücksichtigung besonderer localer Verhält¬ nisse auch für alle Sonntage des Jahres oder für die Sonntage bestimmter Jahreszeiten oder sonstiger Zeitab¬ schnitte zugestanden werden. Diese Ausnahme wird im Hin¬ blicke auf die gesetzliche Bestimmung speciell auf Wallfahrts¬ orte bezüglich des Verkaufs von Wallfahrtsartikeln, Leb¬ zelten u. dgl., ferner auf den Verkauf von Obst und anderen Esswaren in bestimmten Ausflugs=, Erholungs= und Ver¬ gnügungsorten, wo ein besonderes Bedürfnis hienach be¬ steht und wo die Händler wesentlich auf den Absatz ihrer Waren an das diese Orte gerade am Sonntag aufsuchende Publicum angewiesen sind, endlich auf den Verkauf von Lebensmitteln, Zeitungen u. dgl. auf Bahnhöfen angewendet werden können. Der Artikel IX hat schließlich im Laufe der parla¬ mentarischen Berathung noch einen Zusatz erhalten, wonach für Orte mit weniger als 6000 Einwohnern, welche von der Bevölkerung der Umgebung an Sonntagen behufs Deckung ihrer Bedürfnisse aufgesucht werden, eine Ver¬ mehrung der Stunden, während welcher der Betrieb der Handelsgewerbe stattfinden darf, für alle Sonntage oder für die Sonntage bestimmter Jahreszeiten bis zu 8 Stunden zugestanden werden kann, wobei jedoch in diesen Handels¬ gewerben die Hilfsarbeiter nur bis zum Ausmaße von 6 Stunden verwendet werden dürfen.
3 Derartige Ausnahmen werden nur für bestimmte Orte, wo namentlich die bäuerliche Bevölkerung einer weiteren Umgebung an Sonntagen behufs Deckung ihres Wochenbedarfs zusammenkommt und die allgemeine sechs¬ stündige Maximalbetriebszeit mit Rücksicht auf die beson¬ deren Verhältnisse nicht ausreicht, hauptsächlich in Gebirgs¬ gegenden gewährt werden. Auch in dieser Richtung sind Aeußerungen abzugeben und bis 8. März d. J. anher vorzulegen. Steyr, am 13. Februar 1895. Z. 2010. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Losung. Behufs Durchführung der Losung im Jahre 1895 im Stellungsbezirke Steyr (Land) in Gemäßheit der §§ 32—34 der Wehrvorschriften, I. Theil, finde ich Nachstehendes an¬ zuordnen: An der Losung haben sich alle zuständigen Stellungs¬ pflichtigen des Geburtsjahres 1874 zu betheiligen, welche nicht gemäß § 32, 3 der W.=V., von der Losung ausge¬ nommen sind (Zöglinge der Militärbildungsanstalten, im Heere Dienende und die gänzlich Unbekannten). Zur Losung, bei welcher sich die Herren Gemeinde¬ vorsteher oder deren Stellvertreter nach § 34, P. 1 der W.=V., I. Theil, nach Belieben betheiligen können (nicht müssen), hat jedermann freien Zutritt; den Eltern und Vor¬ mündern der zur Losung Berufenen gebürt jedoch der Vor¬ zug, woferne der Versammlungsort nicht für alle Per sonen reicht. Den Stellungspflichtigen steht die persönliche Betheili¬ gung am Losungsacte frei; wenn der Aufgerufene nicht selbst das Los ziehen will oder nicht anwesend ist, zieht dessen Stellvertreter oder ein anderer, den der Leiter der Losung hiezu bestimmt, das Los. Das gezogene Los ist für den Stellungspflichtigen während der ganzen Dauer der Stellungspflicht, daher auch in den höheren Altersclassen giltig, soferne er nicht der Be¬ handlung außer der Altersclasse und Losreihe unterliegt. Die Losung findet am Donnerstag den 28. Februar l. J. im Amtsgebäude der k. k. Be¬ zirkshauptmannschaft Steyr statt und wird der Beginn dieser Amtshandlung auf halb 9 Uhr vormittags festgestellt. Die Gemeinde=Vorstehungen haben dies sofort durch Anschlag an der Amtstafel und sonst in ortsüblicher Weise zu verlautbaren. Jene Gemeinden, welche sich bei der Losung durch einen Vertreter nicht selbst betheiligen, wollen ein Verzeich¬ nis der Namen der in der I. Altersclasse zuständigen Stel¬ lungspflichtigen zur Losung hieher einsenden, worauf den¬ selben sodann die gezogenen Losnummern von hier aus bekannt gegeben werden können. Steyr, am 5. Februar 1895. Z. 1830. An alle Gemeinde-Vorstehungen. betreffend die Hauptstellung im Jahre 1895. Mit dem Erlasse der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 31. Jänner 1895, Z. 1790/IV, wurde einvernehmlich mit dem k. und k. 14. Corpscommando zu Innsbruck der festgestellte Reise= und Geschäftsplan für die Stellungscom¬ missionen in Oberösterreich zur Hauptstellung im Jahre 1895, ferner eine Ausfertigung der gleichzeitig auch im oberöster¬ reichischen Landesgesetz= und Verordnungsblatte, sowie in der amtlichen Landeszeitung verlautbarten Kundmachung über die Amtstage bei dieser Stellung hieher geleitet. Nach Inhalt desselben findet die Assentierung im Be¬ zirke Steyr (Land) im Monate April statt, wie folgt: In Weyer am 17. und 18., in Steyr am 20. und 22. und in Kremsmünster am 25., 26. und 27. April. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen vorläufig mit dem Beisatze verständiget, dass die im Sinne des § 43 der Wehrvorschriften, 1. Theil, vorgeschriebene Kundmachung demnächst hinausgegeben werden wird. Diese Stellungskundmachungen pro 1895 sind nach Einlangen sofort durch öffentlichen Anschlag und sonst in ortsüblicher Weise zu verlautbaren. Die Vorladung der eigenen und fremden Stellungs¬ pflichtigen, welche Abstellungsbewilligung haben — die Vor¬ ladungen für letztere werden hieramts ausgefertiget und den Gemeinden rechtzeitig zur Zustellung zugesendet werden ist sofort zu veranlassen. Die Vorführung der eigenen Stellungspflichtigen (nach der aufsteigenden Losreihe) haben am Assentorte die Herren Gemeinde=Vorsteher selbst zu besorgen. Gleichzeitig werden die Gemeinde=Vorstehungen beauf¬ tragt, das Nominativ=Verzeichnis der in jeder Gemeinde zur Vorführung gelangenden Wehrpflichtigen aller drei Altersclassen nach der aufsteigenden Losreihe nach hieramtlich stattgefundener Losung zu verfassen und hieher vorzulegen. In diesem Verzeichnisse sind in der Rubrik „Anmer¬ kung“ alle jene zu bezeichnen, welche wegen Abstellungs¬ Bewilligung, Haft, Krankheit oder dergleichen, voraussichtlich nicht zur Vorführung gelangen dürften. Abschriften dieser Verzeichnisse sind von den Herren Gemeinde=Vorstehern zurückzubehalten und haben denselben am Assentplatze als Verlosliste bei der Vorführung der Wehrpflichtigen zu dienen. Die Vorführung der Fremden erfolgt von hier aus, und zwar jeweils nach beendeter Vorführung aller Einheimi¬ schen des betreffenden Assentplatzes. Steyr, am 5. Februar 1895. Z. 2068. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Betreffend den freiwilligen Beitritt zur Arbeiter¬ Unfallversicherung. Durch das Gesetz vom 20. Juli 1894, R.=G.=Bl. Nr. 168, wurde eine vielbeklagte Lücke in den Bestimmun¬ gen des Unfallversicherungs=Gesetzes behoben. Insbesondere in den Kreisen der Kleingewerbetreibenden, welche vielfach von dem Arbeiter sich nur dadurch unterscheiden, dass sie eine Familie zu erhalten haben, wurde es unbillig befunden, dass sie für ihre Arbeiter zahlen mussten, während sie selbst von der Versicherung gegen Unfälle in ihrem Betriebe bei der Anstalt ausgeschlossen waren. Der Artikel V des erwähnten Gesetzes gestattet nun den Unternehmern von bereits versicherungspflichtigen Be¬ trieben sich selbst, ihre Bevollmächtigten, ferner andere Per¬ sonen, welche, ohne versicherungspflichtig zu sein, den Gefahren
4 des Betriebes ausgesetzt sind, gegen die Folgen von Unfällen in dem versicherungspflichtigen Betriebe zu versichern. Wer von diesem Rechte Gebrauch machen will, hat bei Abgabe der bezüglichen Erklärung an die Versicherungs¬ anstalt für jede zu versichernde Person nach freiem Ermessen einen 1200 fl. nicht übersteigenden Jahresarbeitsverdienst welcher als Grundlage für die Beitrags= und Schadenersatz¬ leistung der Anstalt zu dienen hat, anzumelden. Der Artikel VI dagegen gestattet die freiwillige Ver¬ sicherung jener Betriebe, welche gesetzlich der Versicherungs¬ pflicht nicht unterliegen. Als Betrieb im Sinne dieses Gesetzes kann jede berufliche Thätigkeit aufgefasst werden, welche sich auf eine Zeitdauer von mindestens einem halben Jahre er¬ streckt. Diese Versicherung ist daher bei allen gewerblichen, land= und forstwirtschaftlichen Betrieben, ferner bei allen jenen Personen zulässig, welche sich mit persönlichen Dienst¬ leistungen befassen, als Bergführer, Forst= und Jagdschutz¬ organe, Landbriefträger u. dgl. Die Versicherung muse corporativ geschehen, d. h. es müssen alle in dem angemel¬ deten Betriebe beschäftigten Arbeiter mit ihrem anrechenbaren Lohne einbezogen werden. Die Versicherung einzelner Arbeiter aus einem Betriebe ist nicht statthaft. Dagegen unterliegt die Versicherung des Unternehmers, soferne er keine Hilfs¬ arbeiter beschäftigt, keinem Anstande. Die Einreihung der Betriebe erfolgt nach denselben Grundsätzen, wie bei den versicherungspflichtigen Betrieben, insolange die Gefahrenclasse nicht im Verordnungswege festgesetzt ist, ist sie von der Ver¬ sicherungsanstalt vorbehaltlich der staatlichen Genehmigung zu bestimmen. Die Versicherung beginnt in beiden Fällen mit dem Tage nach dem Eintreffen der Anmeldung bei der Versiche¬ rungsanstalt und endet mit dem Tage der Abmeldung, frühestens jedoch nach Ablauf eines halben Jahres. Im allgemeinen wird es sich empfehlen, dass derjenige, welchen eine solche Versicherung anstrebt, vorerst bei der Arbeiter¬ Unfallversicherungs=Anstalt unter Mittheilung der Art und Größe des zu versichernden Betriebes sich genauere Auf¬ klärung über den Umfang der Versicherung und die Höhe des Beitrages einholt. Die Versicherung des Betriebsunternehmers und seiner Arbeiter ist nicht allein für diese und ihre Familien, sondern auch für die zur Armenversorgung verpflichteten Gemeinden von großer Bedeutung, die letzteren haben daher alle Ursache, auf eine möglichst zahlreiche Betheiligung hinzuwirken Um den humanen Bestrebungen der erwähnten Gesetzes¬ novelle möglichst allgemeine Verbreitung zu sichern, werden die Gemeinde=Vorstehungen aufgefordert, für die möglichst ausgedehnte Verlautbarung dieser Bestimmungen Sorge zu tragen. Steyr, am 8. Februar 1895. Z. 2237. An die Gemeinde=Vorstehungen. Musterstatut für registrierte Hilfscassen. Im Nachhange zu dem h. k. k. Statthalterei =Erlasse vom 19. Jänner l. J., Z. 959/II, hierämtlichem Erlasse vom 2. Februar l. J., Z. 1278, Amtsbl. Nr. 6, womit auf das Erscheinen des auch in den amtlichen Mittheilungen Jahrgang VII, Nr. 2, enthaltenen Musterstatutes für re¬ gistriete Hilfscassen nebst Gebrauchsanleitung und Ver¬ sicherungsplan aufmerksam gemacht wurde, wird den Ge¬ meinde= Vorstehungen infolge Statthalterei=Erlasses vom 5. Februar l. J., Z. 1804/II, mitgetheilt, dass laut des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 24. Jänner 1895, Z. 1969, das „Musterstatut für registrierte Hilfscassen“ nebst „Anleitung“ und „Versicherungsplan“ im Verlage der k. k. Hof und Staats=Druckerei um den Preis von 60 kr. erhältlich ist. Steyr, den 12. Februar 1895. Z. 124/B.=Sch.=R. An sämmtliche Ortsschulräthe. Laut Erlasses des hohen k. k. Landesschulrathes vom 18. Jänner 1895, Z. 94, betragen die Gestehungskosten für die den Ortsschulräthen und Schulleitungen im Jahre 1894 zugekommenen Verordnungsblätter des k. k. oberösterreichischen Landesschulrathes 20 kr. per Exemplar, welcher Betrag von den Ortsschulräthen sowohl für die eigenen Exemplare, als auch für die der Schulleitungen binnen 8 Tagen anher zu enden ist. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 8. Februar 1895. Z. 191/B.=Sch.=R. An die Schulleitungen und die Lehrerschaft. Ferialcurs für Handfertigkeits= Unterricht. Der unter dem hohen Protectorate Sr. k. u. k. Hoheit des Herrn Erzherzogs Rainer stehende Verein für Knaben¬ handarbeit in Oesterreich veranstaltet während der Ferien des Jahres 1895 den 8. Ferialcurs zur Heranbildung von Lehrern für den Handfertigkeits=Unterricht in Wien. Derselbe beginnt am 16. Juli, dauert bis 17. Au¬ gust 1895, ist unentgeltlich und umfasst: 1. Arbeiten an der Hobelbank, 2. Modellieren in Thon, 3. Holzschnitzen, 4. Cartonagearbeiten, und werden am Schlusse des Curses Zeugnisse über den Besuch und Erfolg ausgestellt. Anmeldungen zur Theilnahme an diesem Curse sind bis 15. Juni d. J. an den Obmann des Vereines, Ale¬ xander Riß, Wien, VII., Burggasse Nr. 98, zu richten. Infolge Erlasses des hohen k. k. oberösterreichischen Landesschulrathes vom 29. Jänner l. J., Z. 233, wird hievon die Lehrerschaft verständigt. Steyr, am 10. Februar 1895. Z. 1931. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Einzelnviehpässe für Großvieh. Nr. 580/II. Kundmachung betreffend die Beibringung von Einzelnen Diehpässen für Großvieh. Im Verlaufe des vorjährigen Viehexportes nach der Schweiz und dem deutschen Reiche hat es sich herausgestellt, dass die nach § 8 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar und der zuhörigen Durchführungs=Verordnung vom 12. April 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35 und 36) zulässige Verwendung von Cumulativpässen insbesondere für Rind¬ vieh, im Verkehre nach der Schweiz und dem deutschen Reiche deshalb zuweilen zu Anständen bei der Ausfuhr Anlass
gibt, dass sowohl seitens der Schweiz als auch des deutschen Reiches gefordert wird, dass für Pferde, Maulthiere, Esel und Rinder jeden Alters Einzelnpässe beizustellen sind, nämlich wie es im Art. II des deutschen Viehseuchen=Uebereinkommens heißt: „Ursprungs=Zeugnisse“ (Pässe), welche von der „Ortsbehörde“ also der Ursprungs=Gemeinde für jedes einzelne Thier auszustellen und dann mit den diesbezüglich vorgeschriebenen Clauseln zu versehen sind. Obschon die Verwendung von Gesammtpässen für Großvieh im internen Verkehre nach dem Thierseuchengesetze gestattet ist, und daher nicht beanständet werden kann, empfiehlt es sich doch, um Schwierigkeiten, eventuell Zurück¬ weisungen bei der Ausfuhr von Thieren der bezeichneten Gattung zu vermeiden, dass sich die Lendwirte und Vieh¬ händler im Interesse der Förderung des Viehexportes und behufs Vermeidung von Störungen im Marktverkehre in Hinkunft für Großvieh (Pferde, Maulthiere, Esel und Rinder) insbesonders in dem Falle ausschließlich nur Einzeln=Viehpässe beschaffen, wenn solche Thiere auf einen Viehmarkt gebracht oder mittelst Eisenbahn befördert werden sollten. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 4. Jänner d. J., Z. 32.786 ex 1894, werden demnach die landwirtschaftlichen Kreise auf die Vortheile, welche die Beibringung von einzelnen Pässen für Großvieh im Marki= und Eisenbahnverkehre mit sich bringen, aufmerksam gemacht und denselben dringend empfohlen die Anwendung dieser gebotenen Vorsicht besonders im Marktverkehre mit Großvieh nie zu unterlassen. Linz, am 31. Jänner 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 31. Jän¬ ner 1895. Nr. 580/II, unter Bezugnahme auf den hoch dortigen Erlass vom 16. April 1893, Z. 5682, intimiert mit hierämtlichem Erlasse vom 24. April 1893, Z. 5527, Amtsblatt Nr. 17 ex 1893, mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, diese Kundmachung allgemein zu ver¬ lautbaren und die interessierten Kreise hievon zu verständigen. Hiebei wird den Gemeinde=Vorstehungen die Unter¬ lassung der weiteren Ausstellung von Cumulativ= (Gesammt¬ Pässen für Großvieh (Pferde, Maulthiere, Esel und Rinder und die Ausstellung von Einzeln=Viehpässen für jedes Thier dieser Gattungen eindringlichst und namentlich für den Fall empfohlen, wenn ein solches Thier zunächst für den Auftrieb auf einen Viehmarkt bestimmt ist. Steyr, am 7. Februar 1895. Z. 2234. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen. Nachdem laut Erlasses des hohen k. k. Ackerbau¬ ministeriums vom 5. Jänner 1895, Z. 22/55, der nach Ablauf der heurigen Beschälperiode für die einzelnen Kron¬ länder sich ergebende Bedarf an Ersatzhengsten in gleicher Weise wie in den Vorjahren beschafft, beziehungsweise derselbe Modus bei den Anmeldungen der zum Ankaufe als Landesbeschäler geeigneten Privathengste eingehalten werden soll, so wird den Gemeinde=Vorstehungen infolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 31. Jänner 1895, Z. 1586/I, im Nachhange ein Abdruck der Kundmachung des hohen k. k. Ackerbauministeriums, betreffend die Nach¬ schaffung des Bedarfes an Landesbeschälern durch Ankauf aus der Privatzucht des Landes mit dem Auftrage bekanntgegeben, diese Kundmachung durch möglichst allgemeine Verlautbarung zur Kenntnis der Pferdezüchter des Landes zu bringen. Kundmachung betreffend die Nachschaffung des Bedarfes an Landes¬ beschälern durch Ankauf aus der Privatzucht des Landes. Von dem Wunsche geleitet, den nach Ablauf der dies¬ jährigen Deckperiode für die k. k. Staats=Hengsten=Depots sich ergebenden Bedarf an Landesbeschälern möglichst durch Ankauf aus der inländischen Privatzucht zu decken, ladet das Ackerbauministerium alle Züchter und Pferdebesitzer hiemit ein, bis spätestens Ende April laufenden Jahres ihre verkäuflichen Hengste schriftlich, unmittelbar beim Ackerbau¬ Ministerium anzumelden. Die angemeldeten Hengste werden an ihrem Standorte von einem Vertreter des Staatshengsten=Depots womöglich noch während der Beschälperiode besichtigt und je nach Befund in Vormerkung genommen werden. Der eventuelle Ankauf der als Landesbeschäler für das betreffende Land vollkommen geeignet befundenen Hengste wird im Laufe des Herbstes nach Maßgabe des Bedarfes und der zur Verfügung stehenden Geldmittel über specielle Ermächtigung des Ackerbauministeriums vom Staats=Hengsten¬ Depot, im Einvernehmen mit dem zur Mitwirkung bei den Landes=Pferdezuchts Angelegenheiten berufenen Organen vorgenommen werden. Durch die erfolgte Anmeldung eines Hengstes zum Ankaufe als Landesbeschäler wird eine mittlerweile eventuell beabsichtigte anderweitige Verfügung des Besitzers mit seinem Hengste,nicht behindert, sowie anderseits die Annahme der An¬ meldung seitens des Ackerbauministeriums keine Verpflichtung des Letzteren zum Ankaufe des angemeldeten Hengstes, selbst im Falle seiner vollkommenen Tauglichkeit involviert. Jede Anmeldung eines Hengstes hat zu enthalten, dessen Abstammung, Größe, Farbe, Alter und Preis, ferner den Ort, wo der Hengst zu besichtigen ist. Die Abstammung des Hengstes sowohl von väterlicher als von mütterlicher Seite ist legal nachzuweisen. Bezüglich des Alters der ange¬ meldeten Hengste wird ausdrücklich bemerkt, dass auf die Besichtigung und den eventuellen Ankauf nur solcher Hengste ein¬ gegangen werden kann, welche zur Zeit ihrer Anmeldung, wenn sie dem Gestütsschlage angehören, das dritte Lebensjahr, und wenn sie einem rein kaltblütigen Schlage angehören, das zweite Lebensjahr bereits vollstreckt haben. Anmeldungen solcher Hengste, welche das vorbezeichnete Alter noch nicht erreicht haben, werden nicht berücksichtigt. Anmeldungen von Hengsten, welche erst nach Ablauf des ebbezeichneten Termines beim Ackerministerium einge¬ bracht werden, können erst in zweiter Linie berücksichtigt werden, und zwar nur insoweit, als der benöthigte Bedarf an Ersatzhengsten der Anzahl und der Gattung nach nicht durch den Ankauf der rechtzeitig angemeldeten Hengste gedeckt werden konnte. Wien, im Jänner 1895. Vom k. k. Ackerbau=Ministerium. Steyr, am 12. Februar 1895.
6. Z. 2149. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden. In dem polizeilichen Arreste von Telfs im Bezirke Innsbruck befindet sich ein Individuum, welches angibt Friedrich Reissler zu heißen, am 3. März 1870 in Höchst bei Frankfurt am Main geboren und Schlosser von Profession zu sein. Von seinem zweiten bis zum vierzehnten Lebensjahre will Reissler mit seinen Zieheltern Friedrich und Anna Schubert in Bern gewesen und während dieser Zeit beim Schlossermeister Philipp Zwingli in der Züricher¬ gasse in der Lehre gestanden sein. Alle in dieser Richtung gepflogenen Erhebungen blieben jedoch erfolglos. Der angebliche Friedrich Reissler ist von mittlerer Statur, hat rundes Gesicht, dunkelbraune Haare, braune Augen, stumpfe Nase, leichten Kinn= und Schnurrbart, ist bekleidet mit einem schmutzigen braunen Sacco, dunkelbraunem schwarzen Gilet, lichtgrauer carrierter Hose, blau und weiß gestreiftem Hemde und spricht mitteldeutschen Dialect. Die k. k. Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat in der Annahme, er sei deutscher Staatsbürger, die Aus¬ schreibung des Genannten im Dresdner Polizeianzeiger ver¬ anlasst. Nachdem aber derselbe doch in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern zuständig sein könnte, werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden zufolge Erlasses der hohen k. k. Statt¬ halterei in Linz vom 30. Jänner 1895, Z. 1407/II, ange¬ wiesen, die geeigneten Erhebungen behufs Feststellung seiner Zuständigkeit einzuleiten und ein positives Ergebnis anher zu berichten. Eine Photographie des Genannten erliegt bei der k. k. Statthalterei in Linz. Steyr, am 11. Februar 1895. Z. 2154. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und Spitals-Verwaltungen. Warnung vor dem Baganten Johann Großschopf. Der zur Gemeinde Schwadorf zuständige Johann Großschopf steht im Verdachte einer ungebürlichen In¬ anspruchnahme der öffentlichen Krankenhanspflege, sowie von Reiseunterstützungen und verursacht durch sein unstetes Va¬ gieren Schubkosten, derselbe ist 1846 geboren zu Margarethen am Moos, ledig, katholisch und nach seiner ursprünglichen Beschäftigung Commis. Er ist von mittlerer Statur, sein Gesicht oval, seine Haare sind grau und seine Augen blau. Zufolge Erlasses der h. k. k. (Statthalterei in Linz vom 2. Februar 1895, Z. 1732/II, werden die Gemeinde¬ vorstehungen und Spitalsverwaltungen beauftragt, zu ver¬ anlassen, dass der Genannte nicht vor ärztlich sicher gestellter Nothwendigkeit in Spitalspflege übernommen werde und dass demselben keine Reisevorschüsse oder Unterstützungen verabfolgt werden, sondern dass derselbe im Falle der Ar¬ beits= und Ausweislosigkeit nach den bezüglichen Vorschriften strenge behandelt werde. Steyr, am 11. Februar 1895. Z. 1905. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Einstellung der Ausforschung nach Anton Codelli Freiherr v. Fannenfeld. Die mit hierämtlichem Erlasse vom 6. Mai 1894, Z. 6042, Amtsblatt Nr. 19, angeordnete Ausforschung nach dem landsturmpflichtigen Anton Codelli Freiherrn von Fannenfeld wird eingestellt, nachdem der Genannte bereits eruiert wurde. Steyr, den 9. Februar 1895. Z. 2019. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen. Zur Kenntnisnahme. Thierseuchenausweis in der Berichtsperiode vom 26. Jänner bis 2. Februar 1895. 1. Maul= und Klauenseuche. Erlöschen der Seuche: Bezirk Linz (Umgebung): Gemeinde und Ort¬ schaft Engerwitzdorf. 2. Rothlauf der Schweine. Erlöschen der Seuche: 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaft Pesendorf. 2. Bezirk Linz (Umgebung): Gemeinde Lorch, Ortschaft Kottingrath. Steyr, am 11. Februar 1895. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. von Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirksbauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Stevr.
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