2 Z. 1828. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Nr. 1637/II. Kundmachung betreffend die Licenzierung von Privatbe¬ schälhengsten im Jahre 1895. :Im Einvernehmen mit dem k. k. Staatshengsten=Depot¬ Commando in Stadl werden für die Licenzierung der Privat¬ beschälhengste im Jahre 1895 in Gemäßheit des Gesetzes vom 23. November 1893 (G.= u. V.=Bl. Nr. 28 ex 1883) im Kronlande Oberösterreich fünf Körungs=Commissionen bestellt, welche in Linz im Kaplanhose am 18. Februar, in Wels in Hochmayrs Gasthaus „Zum wilden Mann“ am 19. Februar, in Schärding im „Hotel Lorenz“ am 20. Februar, in Ried im „Hotel Huber“ am 21. Februar und in Braunau am Inn im Gasthause „Zur Post“ am 22. Februar d. J. jedesmal um 9 Uhr vormittags die Amtshandlung beginnen werden. Zu dieser Zeit sind die angemeldeten Hengste der Körungscommission vorzuführen. Linz, am 30. Jänner 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Er¬ lasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 30. Jän¬ ner 1895, Nr. 1637/II, zur allgemeinen Verlautbarung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 4. Februar 1895. Z. 1278. An die Gemeinde=Vorstehungen. Registrierte Hilfscassen. In dem am 10. December 1892 ausgegebenen LXXII. Stück des Reichsgesetzblattes ist unter Nr. 202 das Gesetz vom 16. Juli 1892, betreffend die registrierten Hilfscassen verlautbart. Ebenso enthält Nr. 203, R.=G.=B. vom Jahre 1892, die Ministerial=Verordnung vom 1. De¬ cember 1892 zur Vollziehung des gedachten Gesetzes. Zufolge des Erlasses der h. k. k. Statthalterei Linz vom 19. Jänner l. J., Z. 959/II, sind nun seitens des hohen k. k. Ministeriums des Innern mehrere Exemplare eines Musterstatutes für registrierte Hilfscassen nebst Ge¬ brauchsanleitung und Versicherungsplan wohl dahin gelangt Die Hinausgabe dieses Musterstatutes verfolgt den Zweck, die bisher zurückgebliebene Errichtung von Cassen auf Grund des Gesetzes vom 16. Juli 1892, R.=G.=Bl. Nr. 202, betreffend die registrierten Hilfscassen nach Thun¬ lichkeit zu erleichtern, indem ein vollständig ausgearbeitetes Beispiel für die Einrichtung derartiger Cassen geboten wird, welches bei Ausarbeitung concreter Statutenentwürfe als Vorbild benützt werden kann. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen mit der Weisung in die Kenntnis gesetzt, das Erscheinen dieses Musterstatutes, welches die Versicherung a) von Krankenunterstützungen, b) von Begräbnisgeldern, c) von Altersrenten, d) von Witwen= und Waisenrenten, e) von Kinderausstattungen umfasst, mit dem Be¬ merken allgemein zu verlautbaren, dass bei sich dar¬ bietenden Gelezenheiten die Benützung des Musterstatutes als Vorbild für die Ausarbeitung concreter Statutenent¬ würfe sich empfiehlt, weshalb im Wege der Bezirksbehörde um die Uebermittlung eines der hier erliegenden Exemplare des Musterstatutes gegen Rückschlufs desselben seitens des Proponenten einer derartigen Cassa angesucht werden kann. Selbstverständlich wird sich hiebei stets vor Augen zu halten sein, dass die Benützung des Musterstatutes in dem eben bezogenen Gesetze nicht vorgeschrieben ist, mithin stets dem freien Ermessen der Proponenten von Hilfscassen über¬ lassen bleibt. Schließlich wird beigefügt, dass die Hinausgabe eines zweiten Musterstatutes, welches nur die Versicherung von Krankenunterstützungen und Begräbnisgelderm umfassen und daher als ein specielles Vorbild für die Einrichtung von Hilfscassen mit den vorerwähnten Versicherungszweigen dienen soll, in Aussicht genommen ist. Steyr, am 2. Februar 1895. Z. 1784. An die hochw. kath. Pfarrämter und die Gemeinde-Vorstehungen. Sammlungsbewilligung. Se. Excellenz der Herr Statthalter hat laut des Er¬ lasses vom 31. Jänner l. J., Z. 259/Präs., dem „Katholischen Schulvereine für Oesterreich“ die erbetene Bewilligung zur Sammlung milder Gaben für Vereinszwecke in Oberösterreich mit Ausschluss der Sammlung von Haus zu Haus in der Zeit vom 1. Februar bis 31. März 1895 ertheilt und wurde den zur Durchführung der Sammlung bevollmäch¬ tigten Vereinsorganen Maria Ende und Francisca Fiedlec das Sammlungs=Certificat ausgestellt. Steyr, am 1. Februar 1895. Z. 1785. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und Spitals-Verwaltungen. Warnung vor dem Spitals=Frequentanten Josef Tegelmann. Laut Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 25. Jänner 1895, Z 1197/IV, ist der in der Gemeinde Ponigl zuständige, am 6. August 1871 in Graz geborne Josef Tegelmann, ein arbeitsscheues, ganz verkommenes Individium, ein Spitalläufer, welcher unzähligemale im Schube heimgeschickt worden ist und seiner Heimatgemeinde durch ungerechtfertigtes Ansprechen von Unterstützungen bei anderen Gemeinden nicht geringe Auslagen verursacht hat. Generalien und Personsbeschreibung des Josef Tegel¬ mann: Geburtsort: Graz, 6. August 1871, Stand: ledig, Religion: katholisch, Beschäftigung: Schlossergehilfe, Gestalt: mittelgroß, schwächlich, Gesicht: länglich, blass, Haare: blond, Augen: grau, Mund und Nase: klein und proportioniert. Lesens und Schreiben kundig. Die Gemeinde=Vorstehungen und Spitals=Verwaltungen werden auf das Vorkommen dieses Individiums mit der Weisung aufmerksam gemacht, zu veranlassen, dass dem¬ selben keine Geldunterstützungen ausgefolgt werden, und dass im Betretungsfalle seine schubpolizeiliche Behandlung erfolge. Steyr, am 1. Februar 1895.
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