3 Pachtlustige werden vor Beginn der Licitation zu Handen des Vertreters der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr ein Vadium in der Höhe von 10 Percent des Ausrufs¬ preises zu erlegen haben, ebenso werden etwaige Bevollmäch¬ tigungen noch vor Beginn der Licitation auszuweisen sein. Die übrigen Licitationsbedingnisse können hieramts während der gewöhnlichen Amtsstunden eingesehen werden. Steyr, am 19. Jänner 1895. Z. 1123. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen. Rückstellung der Impfausweise B. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 13. d. M., Z. 18.657/V, wird den Gemeindevorstehungen der Impfausweis B vom Jahre 1894 zurückgestellt. Steyr, am 20. Jänner 1894. Z. 804. An die Gemeindevorstehungen. Biehsalzbezugs=Erleichterungen. Im Nachfolgenden wird infolge Erlasses der hohen k. k. oberöst. Statthalterei Linz vom 9. Jänner l. J., Z. 506/I die von der k. k. Finanz=Direction dahin gelangte Zusam¬ menstellung über Erleichterungen der für den Bezug preis¬ ermäßigten Viehsalzes geltenden Bestimmungen verlautbart und übrigens auf das am 31. December 1894 zur Ausgabe gelangte XCIV. Stück des Reichsgesetzblattes, enthaltend die Ministerial=Verordnung vom 28. December 1894, Nr. 244, in Betreff des Bezuges von preisermäßigtem Viehsalze ver¬ wiesen. Steyr, am 16. Jänner 1895. ad F.-M. Z. 54.725 ex 1894. ad F.-D. Z. 16.189 ex 1834. Erleichterungen der für den Bezug preiser¬ mäßigten Viehsalzes geltenden Bestimmungen. Von der im § 5 der Finanzministerial=Verordnung vom 20. December 1893, R.=G.=Bl. Nr. 176, V.=Bl. Nr. 57, angeordneten Festsetzung und Bekanntgabe eines Termines für jedes Gemeinde=(Guts=) Gebiet zur Bestellung und zum Bezuge des preisermäßigten Viehsalzes wird vom Jahre 1895 an Umgang genommen. Es können somit künftighin die zum Bezuge von preis¬ ermäßigtem Viehsalze berechtigten Landwirte die nach der individuellen Viehsalzrepartition auf ihre Viehstücke an Vieh¬ salz entfallende Jahresmenge zwar auch nur auf ein¬ mal und zusammen durch den Vorstand jenes Gemeinde¬ (Guts=) Gebietes, in dem die betreffenden Viehstücke eingestallt sind jedoch zu einem beliebigen Zeitpunkte zwischen dem 1. Jänner und 15. December jeden Jahres bestellen. Es entfällt infolge dessen in Abänderung der bisheri¬ gen diesbezüglichen Bestimmungen in den §§ 5, 6, 8 und 9 der vorcitierten Verordnung auch die Festsetzung und Be¬ kanntgabe eines Turnus zur Ausfassung des Viehsalzes, dann der für die Einsendung der Viehsalzbestellungen bis¬ her bis zum 10. eines jeden Ausfassungs=Monates fest¬ gesetzte Termin, sowie auch die Prüfung dieser Bestellung hinsichtlich der Einhaltung des zur Viehsalzbestellung be¬ stimmten Monates. Ferner entfallen bei der Verfassung der Viehsalz=Ver¬ theilungs=Register, dann der Viehsalzbestellungen und Vieh¬ salz=Consignationen nach den, in den Anlagen et, C und D der vorcitierten Finanzministerial=Verordnung diesfalls vor¬ gezeichneten Mustern die in denselben zur Einsetzung des Ausfassungsmonates bestimmten Rubriken und Colonnen. In Hinkunft hat der Vorstand einer jeden der obbe¬ zeichneten Gemeinden (Gutsgebiete) nach beendigter Durch¬ führung der individuellen Viehsalzrepartition den für die Verfassung und Einsendung der Viehsalzbestellung entspre¬ chendsten Zeitpunkt zu bestimmen und allen in diesem Gemeinde= (Guts=) Gebiete zum Bezuge von Viehsalz berech¬ tigten Landwirten mit der Aufforderung bekannt zu geben, bis zu diesem Zeitpunkte die im § 6 alinea 2 obgenannter F.=M.=Verordnung erwähnte Anmeldung jener Viehsalzmenge einzubringen, die sie zu beziehen beabsichtigen. Die Ausfolgung der auf Grund dieser Anmeldungen von den Gemeindevor änden nach den diesbezüglichen Be¬ stimmungen der mehrerwähnten F.=M.=Verordnung vom Jahre 1893 durch Vermittlung der Salzgeschäfts=Abtheilung der k. k. Generaldirection der österr. Staatsbahnen bestellten Viehsalzmengen seitens der hiezu vom Finanz=Ministerium bestimmten k. k. Salzniederlagen erfolgt in der Reihenfolge, in welcher diese Bestellungen einlangen, nach Maßgabe der daselbst an Viehsalz vorhandenen Vorräthe. Endlich wird in theilweiser Abänderung der §§ 13 und 14 der citierten F.=M.=Verordnung bestimmt, dass jeder Gemeinde= (Gutsgebiet=) Vorstand, sobald eine von demselben bestellte Viehsalzsendung bei ihm eintrifft, dies demjenigen Finanz=Organe, das in dem diese Viehsalzsendung beglei¬ tenden Controlscheine angegeben ist, sofort anzumelden hat. Dieser „Anmeldung, die nach dem nachstehenden Muster zu verfassen ist, muss der bezügliche Controlschein angeschlossen werden. Sollte binnen zwei Tagen nach geschehener Anmel¬ dung kein Finanzorgan zur Vornahme der im § 14 vor¬ citierten Verordnung vorgeschriebenen Amtshandlungen bei dem betreffenden Gemeinde= (Gutsgebiet=) Vorstande erscheinen, so ist dieser letztere ermächtigt, den an jedem Sacke der ein¬ gelangten Viehsalzsendung angebrachten ämtlichen Verschlufs selbst abzunehmen und das Viehsalz sofort nach Maßgabe der Bestimmungen des § 15 der genannten Verordnung an die zu dessen Bezuge berechtigten Landwirte weiter zu ver¬ theilen. Land Standort der zuständigen Finanz¬ Politischer Bez. wachabtheilung Gerichtsbez. Finanzwach=Controlsbez.=Leit. Anmeldung. Der unterfertigte Gemeinde= (Gutsgebiets=) Vorstand meldet gemäß § . . der Fin.=Min.=Verordnung vom .. R.=G.=Bl. Nr. .., hiemit an, dass bei demselben mit dem im Anschlusse mitfolgenden Controlscheine Nr. (Nettogewicht) ... Kilogramm Viehsalz in . . . (Anzahl) .. Säcken verpackt eingelangt sind. Ort, Datum und Unterschrift Siegel. des Gemeinde= (Gutsgebiets=) Vorstandes. Z. 806. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und Spitals-Verwaltungen. Warnung vor dem Baganten Karl Winter. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 4. Jänner 1895, Z. 19.813/II, werden die Gemeindevor¬
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