Amtsblatt 1895/4 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 24. Jänner 1895

2 Z. 1065. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Ausgabe der Landsturmpässe. Da nunmehr die Landsturmpässe zur Ausgabe ge¬ langen, ist bei Ausfolgung derselben Nachstehendes zu be¬ obachten: 1. Die Betheiligung mit dem Landsturmpasse ist in der Sturmrolle u. zw. in der Rubrik 13 durch die Anmer¬ kung „betheilt mit Landsturmpass am . . .. 1895“ vor¬ zumerken, und sind von hieraus, auf Seite 1 jeden Land¬ sturm=Passes, dem Jahrgange die Post=Nr. der St. R. bei¬ gefügt worden. 2. Auf der Seite 4 des Landsturmpasses ist der gegenwärtige Aufenthalt in die dazu bestehende Rubrik ein¬ zutragen. 3. Die so vorgemerkten und ergänzten Landsturmpässe sind sodann gegen separate Empfangsbestätigungen, nach dem Muster wie es den Gemeinden mit den Pässen zukommen wird, auszufolgen, und sind hiefür alle sonstigen, in Händen des Mannes befindlichen, auf die Militärdienstpflicht bezüg¬ lichen Documente, nämlich Abschied, Bescheinigung, Ent¬ lassungs=Certificat 2c. einzuziehen und die abgenommenen Documente am Empfangsscheine vorzumerken. 4. Landsturmpässe von Leuten, welch sich in Gemein¬ den des eigenen Bezirkes aufhalten, sind behufs rascherer Zustellung directe durch die Aufenthaltsgemeinde zuzustellen dagegen die Pässe jener Leute, welche sich in fremden Be¬ zirken aufhalten, behufs weiterer Zustellung nach der im Punkt 1 und 2 angeführten Behandlung wieder hieher rückzustellen, und sind auch die Empfangsbestätigungen sammt den eingezogenen Documenten zum Schlusse anher vor¬ zulegen. 5. Bei Vormerkung in der Sturmrolle ist in der Ru¬ brik 6 auf Grund der Landsturmpässe Seite 1 Truppen¬ körper und Charge wo nöthig richtig zu stellen. 6. Landsturmpässe, welche von fremden Bezirken zur Ausfolgung einlangen, sind lediglich auf Seite 4 nach vor anstehendem (Punkt 2) bezüglich des Aufenthaltes zu er¬ gänzen. Weitere Veränderungen des Aufenthaltes, werden von den Landsturmmännern, welche nicht mit Widmungskarten betheilt sind, nicht angezeigt, sondern finden durch die jährlich beizubringende Clausel der entsprochenen Meldepflicht ihren Ausdruck. Bei Landsturmmännern dagegen, welche mit Widmungs¬ karten betheilt sind, ist sich genau nach § 10 der Land¬ sturm=Meldevorschrift, R.=G.=Bl. 182, zu richten. Steyr, am 19. Jänner 1895. Z. 1131. An alle Gemeindevorstehungen. Bedeckung der Bedürfnisse der Pfarrgemeinden. Se. k. u. k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 31. December 1894 dem von beiden Häusern des Reichsrathes beschlossenen Entwurfe eines Ge¬ setzes, womit ergänzende Bestimmungen zum § 36 des Ge¬ setzes vom 7. Mai 1874, R.=G.=Bl. Nr. 50, betreffend die Bedeckung der Bedürfnisse katbolischer Pfarrgemeinden er¬ lassen werden, die Allerhöchste Sanction zu ertheilen geruht. Infolge hohen Erlasses der k. k. Statthalterei vom 16. Jänner l. J., Z. 915, werden die Gemeindevorstehungen auf dieses unter Nummer 7 im Reichsgesetzblatte ex 1895 veröffentlichte Gesetz aufmerksam gemacht. Steyr, am 21. Jänner 1895. Z. 626. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Concurs=Ausschreibung zur Besetzung eines erledigten Theresianischen Militär=Waisen¬ Stiftungsplatzes für Knaben. Nachstehend wird den Gemeinde=Vorstehungen eine vom k. u. k. Ergänzungsbezirks=Commando Nc. 14 in Linz anher gelangte Concurs=Ausschreibung des k. u. k. 14. Corps¬ Commandos in Innsbruck zur entsprechenden Verlautbarung mitgetheilt. Steyr, am 18. Jänner 1895. Concursausschreibung. Vom k. u. k. 14. Corps=Commando in Innsbruck wird zur Besetzung von einem erledigten Theresianischen Militär¬ Waisen = Stiftungsplatz für Knaben der Concurs ausge¬ schrieben. Die Stiftung besteht in jährlichen 34 Gulden, wird in halbjährigen decursiven Raten vom oberösterreichischen Lan¬ desausschusse erfolgt und erlischt das Bezugsrecht mit dem vollendeten 15. Lebensjahre. — Anspruch auf diese Stiftung hat eine mittellose Militär=Waise, welche durch eine Urkunde nachzuweisen vermag, dass der Vater einmal dem activen Verbande der Wehrmacht angehört, in einer Gemeinde des Landes Oberösterreich ihr Heimatsrecht oder doch wenigstens ihren ordentlichen Wohnsitz hat und im Alter von 7 bis 10 Jahren steht. Mütter oder Vormünder, welche sich für ihre Waisen um diese Stiftung bewerben, haben die Gesuche mit dem Taufscheine des Knaben, dem Armutszeugnisse, Impfungs¬ zeugnisse und dem letzten Schulzeugnisse zu belegen und an¬ zugeben, ob und welche anderweitige Unterstützung die Waise vom Staate oder aus einem anderen Fonde bezieht. Diese Gesuche sind bis längstens 10. März 1895 beim k. u. k. Ergänzungs=Bezirks=Commando Nr. 14 in Linz oder Nr. 59 in Salzburg einzubringen; später einlangende Ge¬ suche können nicht berücksichtigt werden. Innsbruck, im Jänner 1895. Z. 15.927. Kundmachung. Es wird hiemit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, dass mit Ende März l. J. das bestehende Pachtverhältnis der Gemeindejagd Ried bei Kremsmünster erlischt und dass die Weiterverpachtung dieser Jagd in Gemäßheit des § 2 der Ministerial=Verordnung vom 15. December 1852 (L.= G.=Bl. Nr. 529) im Licitationswege am Dienstag den 12. Februar, 11 Uhr vormittags, in der Gemeindekanzlei in Ried stattfinden wird. Gegenstand der Licitation wird das Jagdrecht der Gemeinde Ried für die Dauer vom 1. April 1895 bis 31. März 1901 sein und zwar um den Ausrufspreis von 208 fl.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2