Nr. 4 1895 der K. 6. Bezirkshauptmannschaft Skeyr. Steyr, am 24. Jänner Z. 58/B.=Sch.=R. Amts=Erinnerung. Der k. k. Bezirksschulrath ertheilt jenen Mitgliedern des Zweiglehrervereines Sierning, welche der Lehrerconfe¬ renz am 9. Februar l. J. in Sierning um 10 Uhr vormittags beiwohnen wollen, den hiefür erforderlichen Urlaub. Steyr, am 16. Jänner 1895. Z. 59/B.=Sch.=R. Amts=Erinnerung. Der k. k. Bezirksschulrath ertheilt jenen Mitgliedern des Zweiglehrervereines Weyer, welche der am 16. Februar abzuhaltenden Lehrer=Versammlung beiwohnen wollen, den den hiefür erforderlichen Urlaub. Steyr, am 16. Jänner 1895. ad Z. 387. An sämmtliche hochw. Pfarrämter. Zur Abfassung der Tabellen über die Bewegung der Bevölkerung im Jahre 1895 werden den hochwürdigen Pfarrämtern unter Einem die erforderlichen Drucksorten übersendet. Steyr, am 20. Jänner 1895. Z. 1150. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Berfassung und Einsendung der Militärtax=Ver¬ zeichnisse für das Jahr 1894. Die Gemeinde=Vorstehungen werden beauftragt, die Militärtax=Verzeichnisse zur Militärtaxbemessung im Jahre 1895 auf Grundlage der vorjährigen Militärtax=Verzeichnisse und mit genauer Beobachtung der folgenden Weisungen zu verfassen und unter Anschluss sämmtlicher Erhebungsacten bis 20. Februar d. J. in doppelter Ausfertigung zur Ueberprüfung anher vorzulegen. Bezüglich der von den Gemeinde=Vorstehungen zu pflegenden Erhebungen und der richtigen und vollständigen Ausfüllung der einzelnen Ru¬ briken des Militärtax=Verzeichnisses wird im allgemeinen auf den h. ä. Erlass vom 27. November 1887, Z. 11.473, Amtsblatt Nr. 33, hingewiesen. Zur Vereinfachung und Beschleunigung der zu pfle¬ genden Erhebungen werden den Gemeinde=Vorstehungen unter Einem die vorjährigen Erhebungsbögen übermittelt und sind dieselben, falls die Familien= Einkommens=, Besitz¬ und Erwerbsverhältnisse von Taxpflichtigen während des Jahres 1894 unverändert blieben, von der betreffenden Aufenthalts=Gemeinde unter Bestätigung dieser unveränderten Verhältnisse zu unterfertigen. Bei den jetzt anzufertigenden Militärtax=Verzeichnissen ergeben sich als Zuwachs: a) Jene Individuen, welche bei der Stellung des Jahres 1893 in der 1. oder 2. Altersclasse als waffen¬ unfähig erklärt oder gelöscht und in der 3. Altersclasse zurückgestellt oder gelöscht wurden. b) Jene Individuen, welche im Jahre 1893 wegen unbehebarer Dienstuntauglichkeit vor vollendeter Dienst¬ pflicht aus dem Militärverbande entlassen wurden und bei welchen das die Dienstuntauglichkeit begründende Gebrechen nicht durch die active Militärdienstleistung veranlasst wurde. c) Jene Individuen, insbesondere Seelsorger, Beamte und Lehrer, welche im Laufe des Jahres 1894 die Heimats¬ zuständigkeit zur Gemeinde erworben haben, wenn dieselben überhaupt militärtaxpflichtig sind. Dem entgegen besteht der Abgang im Vergleiche zum Vorjahre aus jenen Individuen: a) welche im Laufe des Jahres 1894 gestorben sind; b) welche im Laufe des Jahres 1894 mit Bewilligung ausgewandert sind; c) welche im Jahre 1894 die Heimatszuständigkeit in einer anderen Gemeinde erlangt haben; d) von den im Jahre 1860 Geborenen aus jenen welche im Jahre 1882 in der III. Altersclasse zurückgestellt oder gelöscht wurden; e) von den im Jahre 1861 Geborenen aus jenen, welche im Jahre 1882 in der II. Altersclasse gelöscht wurden; f) von den im Jahre 1862 Geborenen aus jenen, welche gleich bei der ersten Stellung im Jahre 1882 aus der Stellungsliste gelöscht wurden. Die Gemeinde=Vorstehungen werden auch beauftragt, die Ueberprüfung der einzelnen Steuersätze durch das be¬ treffende k. k. Steueramt nach der Vorschreibung für das Jahr 1894 noch vor dem angegebenen Termine selbst zu veranlassen, damit die h. a. einlaufenden Militärtaxoperate auch in dieser Richtung die nöthige Ver¬ lässlichkeit bieten. Steyr, den 18. Jänner 1895.
2 Z. 1065. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Ausgabe der Landsturmpässe. Da nunmehr die Landsturmpässe zur Ausgabe ge¬ langen, ist bei Ausfolgung derselben Nachstehendes zu be¬ obachten: 1. Die Betheiligung mit dem Landsturmpasse ist in der Sturmrolle u. zw. in der Rubrik 13 durch die Anmer¬ kung „betheilt mit Landsturmpass am . . .. 1895“ vor¬ zumerken, und sind von hieraus, auf Seite 1 jeden Land¬ sturm=Passes, dem Jahrgange die Post=Nr. der St. R. bei¬ gefügt worden. 2. Auf der Seite 4 des Landsturmpasses ist der gegenwärtige Aufenthalt in die dazu bestehende Rubrik ein¬ zutragen. 3. Die so vorgemerkten und ergänzten Landsturmpässe sind sodann gegen separate Empfangsbestätigungen, nach dem Muster wie es den Gemeinden mit den Pässen zukommen wird, auszufolgen, und sind hiefür alle sonstigen, in Händen des Mannes befindlichen, auf die Militärdienstpflicht bezüg¬ lichen Documente, nämlich Abschied, Bescheinigung, Ent¬ lassungs=Certificat 2c. einzuziehen und die abgenommenen Documente am Empfangsscheine vorzumerken. 4. Landsturmpässe von Leuten, welch sich in Gemein¬ den des eigenen Bezirkes aufhalten, sind behufs rascherer Zustellung directe durch die Aufenthaltsgemeinde zuzustellen dagegen die Pässe jener Leute, welche sich in fremden Be¬ zirken aufhalten, behufs weiterer Zustellung nach der im Punkt 1 und 2 angeführten Behandlung wieder hieher rückzustellen, und sind auch die Empfangsbestätigungen sammt den eingezogenen Documenten zum Schlusse anher vor¬ zulegen. 5. Bei Vormerkung in der Sturmrolle ist in der Ru¬ brik 6 auf Grund der Landsturmpässe Seite 1 Truppen¬ körper und Charge wo nöthig richtig zu stellen. 6. Landsturmpässe, welche von fremden Bezirken zur Ausfolgung einlangen, sind lediglich auf Seite 4 nach vor anstehendem (Punkt 2) bezüglich des Aufenthaltes zu er¬ gänzen. Weitere Veränderungen des Aufenthaltes, werden von den Landsturmmännern, welche nicht mit Widmungskarten betheilt sind, nicht angezeigt, sondern finden durch die jährlich beizubringende Clausel der entsprochenen Meldepflicht ihren Ausdruck. Bei Landsturmmännern dagegen, welche mit Widmungs¬ karten betheilt sind, ist sich genau nach § 10 der Land¬ sturm=Meldevorschrift, R.=G.=Bl. 182, zu richten. Steyr, am 19. Jänner 1895. Z. 1131. An alle Gemeindevorstehungen. Bedeckung der Bedürfnisse der Pfarrgemeinden. Se. k. u. k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 31. December 1894 dem von beiden Häusern des Reichsrathes beschlossenen Entwurfe eines Ge¬ setzes, womit ergänzende Bestimmungen zum § 36 des Ge¬ setzes vom 7. Mai 1874, R.=G.=Bl. Nr. 50, betreffend die Bedeckung der Bedürfnisse katbolischer Pfarrgemeinden er¬ lassen werden, die Allerhöchste Sanction zu ertheilen geruht. Infolge hohen Erlasses der k. k. Statthalterei vom 16. Jänner l. J., Z. 915, werden die Gemeindevorstehungen auf dieses unter Nummer 7 im Reichsgesetzblatte ex 1895 veröffentlichte Gesetz aufmerksam gemacht. Steyr, am 21. Jänner 1895. Z. 626. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Concurs=Ausschreibung zur Besetzung eines erledigten Theresianischen Militär=Waisen¬ Stiftungsplatzes für Knaben. Nachstehend wird den Gemeinde=Vorstehungen eine vom k. u. k. Ergänzungsbezirks=Commando Nc. 14 in Linz anher gelangte Concurs=Ausschreibung des k. u. k. 14. Corps¬ Commandos in Innsbruck zur entsprechenden Verlautbarung mitgetheilt. Steyr, am 18. Jänner 1895. Concursausschreibung. Vom k. u. k. 14. Corps=Commando in Innsbruck wird zur Besetzung von einem erledigten Theresianischen Militär¬ Waisen = Stiftungsplatz für Knaben der Concurs ausge¬ schrieben. Die Stiftung besteht in jährlichen 34 Gulden, wird in halbjährigen decursiven Raten vom oberösterreichischen Lan¬ desausschusse erfolgt und erlischt das Bezugsrecht mit dem vollendeten 15. Lebensjahre. — Anspruch auf diese Stiftung hat eine mittellose Militär=Waise, welche durch eine Urkunde nachzuweisen vermag, dass der Vater einmal dem activen Verbande der Wehrmacht angehört, in einer Gemeinde des Landes Oberösterreich ihr Heimatsrecht oder doch wenigstens ihren ordentlichen Wohnsitz hat und im Alter von 7 bis 10 Jahren steht. Mütter oder Vormünder, welche sich für ihre Waisen um diese Stiftung bewerben, haben die Gesuche mit dem Taufscheine des Knaben, dem Armutszeugnisse, Impfungs¬ zeugnisse und dem letzten Schulzeugnisse zu belegen und an¬ zugeben, ob und welche anderweitige Unterstützung die Waise vom Staate oder aus einem anderen Fonde bezieht. Diese Gesuche sind bis längstens 10. März 1895 beim k. u. k. Ergänzungs=Bezirks=Commando Nr. 14 in Linz oder Nr. 59 in Salzburg einzubringen; später einlangende Ge¬ suche können nicht berücksichtigt werden. Innsbruck, im Jänner 1895. Z. 15.927. Kundmachung. Es wird hiemit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, dass mit Ende März l. J. das bestehende Pachtverhältnis der Gemeindejagd Ried bei Kremsmünster erlischt und dass die Weiterverpachtung dieser Jagd in Gemäßheit des § 2 der Ministerial=Verordnung vom 15. December 1852 (L.= G.=Bl. Nr. 529) im Licitationswege am Dienstag den 12. Februar, 11 Uhr vormittags, in der Gemeindekanzlei in Ried stattfinden wird. Gegenstand der Licitation wird das Jagdrecht der Gemeinde Ried für die Dauer vom 1. April 1895 bis 31. März 1901 sein und zwar um den Ausrufspreis von 208 fl.
3 Pachtlustige werden vor Beginn der Licitation zu Handen des Vertreters der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr ein Vadium in der Höhe von 10 Percent des Ausrufs¬ preises zu erlegen haben, ebenso werden etwaige Bevollmäch¬ tigungen noch vor Beginn der Licitation auszuweisen sein. Die übrigen Licitationsbedingnisse können hieramts während der gewöhnlichen Amtsstunden eingesehen werden. Steyr, am 19. Jänner 1895. Z. 1123. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen. Rückstellung der Impfausweise B. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 13. d. M., Z. 18.657/V, wird den Gemeindevorstehungen der Impfausweis B vom Jahre 1894 zurückgestellt. Steyr, am 20. Jänner 1894. Z. 804. An die Gemeindevorstehungen. Biehsalzbezugs=Erleichterungen. Im Nachfolgenden wird infolge Erlasses der hohen k. k. oberöst. Statthalterei Linz vom 9. Jänner l. J., Z. 506/I die von der k. k. Finanz=Direction dahin gelangte Zusam¬ menstellung über Erleichterungen der für den Bezug preis¬ ermäßigten Viehsalzes geltenden Bestimmungen verlautbart und übrigens auf das am 31. December 1894 zur Ausgabe gelangte XCIV. Stück des Reichsgesetzblattes, enthaltend die Ministerial=Verordnung vom 28. December 1894, Nr. 244, in Betreff des Bezuges von preisermäßigtem Viehsalze ver¬ wiesen. Steyr, am 16. Jänner 1895. ad F.-M. Z. 54.725 ex 1894. ad F.-D. Z. 16.189 ex 1834. Erleichterungen der für den Bezug preiser¬ mäßigten Viehsalzes geltenden Bestimmungen. Von der im § 5 der Finanzministerial=Verordnung vom 20. December 1893, R.=G.=Bl. Nr. 176, V.=Bl. Nr. 57, angeordneten Festsetzung und Bekanntgabe eines Termines für jedes Gemeinde=(Guts=) Gebiet zur Bestellung und zum Bezuge des preisermäßigten Viehsalzes wird vom Jahre 1895 an Umgang genommen. Es können somit künftighin die zum Bezuge von preis¬ ermäßigtem Viehsalze berechtigten Landwirte die nach der individuellen Viehsalzrepartition auf ihre Viehstücke an Vieh¬ salz entfallende Jahresmenge zwar auch nur auf ein¬ mal und zusammen durch den Vorstand jenes Gemeinde¬ (Guts=) Gebietes, in dem die betreffenden Viehstücke eingestallt sind jedoch zu einem beliebigen Zeitpunkte zwischen dem 1. Jänner und 15. December jeden Jahres bestellen. Es entfällt infolge dessen in Abänderung der bisheri¬ gen diesbezüglichen Bestimmungen in den §§ 5, 6, 8 und 9 der vorcitierten Verordnung auch die Festsetzung und Be¬ kanntgabe eines Turnus zur Ausfassung des Viehsalzes, dann der für die Einsendung der Viehsalzbestellungen bis¬ her bis zum 10. eines jeden Ausfassungs=Monates fest¬ gesetzte Termin, sowie auch die Prüfung dieser Bestellung hinsichtlich der Einhaltung des zur Viehsalzbestellung be¬ stimmten Monates. Ferner entfallen bei der Verfassung der Viehsalz=Ver¬ theilungs=Register, dann der Viehsalzbestellungen und Vieh¬ salz=Consignationen nach den, in den Anlagen et, C und D der vorcitierten Finanzministerial=Verordnung diesfalls vor¬ gezeichneten Mustern die in denselben zur Einsetzung des Ausfassungsmonates bestimmten Rubriken und Colonnen. In Hinkunft hat der Vorstand einer jeden der obbe¬ zeichneten Gemeinden (Gutsgebiete) nach beendigter Durch¬ führung der individuellen Viehsalzrepartition den für die Verfassung und Einsendung der Viehsalzbestellung entspre¬ chendsten Zeitpunkt zu bestimmen und allen in diesem Gemeinde= (Guts=) Gebiete zum Bezuge von Viehsalz berech¬ tigten Landwirten mit der Aufforderung bekannt zu geben, bis zu diesem Zeitpunkte die im § 6 alinea 2 obgenannter F.=M.=Verordnung erwähnte Anmeldung jener Viehsalzmenge einzubringen, die sie zu beziehen beabsichtigen. Die Ausfolgung der auf Grund dieser Anmeldungen von den Gemeindevor änden nach den diesbezüglichen Be¬ stimmungen der mehrerwähnten F.=M.=Verordnung vom Jahre 1893 durch Vermittlung der Salzgeschäfts=Abtheilung der k. k. Generaldirection der österr. Staatsbahnen bestellten Viehsalzmengen seitens der hiezu vom Finanz=Ministerium bestimmten k. k. Salzniederlagen erfolgt in der Reihenfolge, in welcher diese Bestellungen einlangen, nach Maßgabe der daselbst an Viehsalz vorhandenen Vorräthe. Endlich wird in theilweiser Abänderung der §§ 13 und 14 der citierten F.=M.=Verordnung bestimmt, dass jeder Gemeinde= (Gutsgebiet=) Vorstand, sobald eine von demselben bestellte Viehsalzsendung bei ihm eintrifft, dies demjenigen Finanz=Organe, das in dem diese Viehsalzsendung beglei¬ tenden Controlscheine angegeben ist, sofort anzumelden hat. Dieser „Anmeldung, die nach dem nachstehenden Muster zu verfassen ist, muss der bezügliche Controlschein angeschlossen werden. Sollte binnen zwei Tagen nach geschehener Anmel¬ dung kein Finanzorgan zur Vornahme der im § 14 vor¬ citierten Verordnung vorgeschriebenen Amtshandlungen bei dem betreffenden Gemeinde= (Gutsgebiet=) Vorstande erscheinen, so ist dieser letztere ermächtigt, den an jedem Sacke der ein¬ gelangten Viehsalzsendung angebrachten ämtlichen Verschlufs selbst abzunehmen und das Viehsalz sofort nach Maßgabe der Bestimmungen des § 15 der genannten Verordnung an die zu dessen Bezuge berechtigten Landwirte weiter zu ver¬ theilen. Land Standort der zuständigen Finanz¬ Politischer Bez. wachabtheilung Gerichtsbez. Finanzwach=Controlsbez.=Leit. Anmeldung. Der unterfertigte Gemeinde= (Gutsgebiets=) Vorstand meldet gemäß § . . der Fin.=Min.=Verordnung vom .. R.=G.=Bl. Nr. .., hiemit an, dass bei demselben mit dem im Anschlusse mitfolgenden Controlscheine Nr. (Nettogewicht) ... Kilogramm Viehsalz in . . . (Anzahl) .. Säcken verpackt eingelangt sind. Ort, Datum und Unterschrift Siegel. des Gemeinde= (Gutsgebiets=) Vorstandes. Z. 806. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und Spitals-Verwaltungen. Warnung vor dem Baganten Karl Winter. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 4. Jänner 1895, Z. 19.813/II, werden die Gemeindevor¬
4 stehungen und Spitals=Verwaltungen neuerlich auf den im Jahre 1855 geborenen, nach Wels zuständigen Vaganten Karl Winter mit der Weisung aufmerksam gemacht, dafür Sorge zu tragen, dass ihm ohne nachgewiesene Nothwen¬ digkeit keine Geldunterstützung gewährt und dass er ohne ärztlich sicher gestellte Spitalsbedürftigkeit und Unabweis¬ barkeit nicht in ein Krankenhaus aufgenommen, vielmehr im Falle der Bestimmungs= und Ausweislosigkeit der Sicher heitsbehörde zur weiteren Behandlung überstellt werde. Steyr, am 16. Jänner 1895. Z. 1014. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und Spitalsverwaltungen. Warnung vor Anton Hammer. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 9. Jänner 1895, Z. 20.464/II, verursacht der nach Thal bei Graz zuständige Anton Hammer, 1864 geboren, ledigen Standes, Kellner von Beschäftigung, seiner Heimatsgemeinde durch Erschwindlung von Unterstützungen nicht unbedeutende Kosten. Hievon werden die Gemeindevorstehungen und Spitals¬ verwaltungen mit der Weisung aufmerksam gemacht zu ver¬ anlassen, dass demselben keinerlei Vorschüsse oder Geldunter¬ stützungen ausgefolgt werden, beziehungsweise der Genannte vor ärztlich sichergestellter Nothwendigkeit nicht in Spitals¬ pflege aufgenommen, vielmehr im Betretungsfalle der schub¬ polizeilichen Behandlung unterzogen werde. Steyr, am 19. Jänner 1895. Z. 16.546 ex 1894. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Die k. k. Bezirkshauptmannschaft Leoben hat laut Z. 26.474 ex 1894, um Eruierung und Erhebung der Zuständigkeit eines im Jahre 1876 in Hieflau geborenen landsturmpflichtigen Franz Peiner, welcher sich in der Umgegend von Steyr als Bauernknecht aufhalten soll, ersucht. Die Gemeinde=Vorstehungen werden aufgefordert, auf Grund der deponierten Arbeitsbücher und Heimatsscheine Nachschau zu halten und das Resultat hierüber bis Ende dieses Monats anher anzuzeigen. Steyr, den 15. Jänner 1895. Z. 698. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Einstellung der Ausforschung nach Romioli Ercolano. Mit Bezug auf den h. ä. Erlass vom 6. Mai 1894, Z. 6042, Amtsblatt Nr. 19, wird die Ausforschung nach dem landsturmpflichtigen Romioli Ercolano eingestellt, nachdem der Genannte ausgeforscht wurde. Steyr, am 17. Jänner 1895. Z. 850. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie - Posten -Commanden. Einstellung der Ausforschung nach Ernst Stoßier. Die mit hierämtlichem Erlasse vom 27. November 1894, Z. 14.679, Amtsblatt Nr. 49, angeordnete Ausforschung des stellungspflichtigen Ernst Stoßier wird eingestellt, nachdem der Genannte bereits eruiert wurde. Steyr, am 17. Jänner 1895. Z. 807. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen. Verpflegskosten in den öffentlichen Spitälern Bukowinas. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 3. d. M., Z. 20.831/II, wird den Gemeindevorstehungen eine Abschrift des Verzeichnisses der in den Bukowiner all¬ gemeinen öffentlichen Krankenanstalten für das Jahr 1895 geltenden Verpflegsgebüren zur Kenntnisnahme mitgetheilt. Bukowinaer Landes=Krankenanstalt in Czernowitz, I. Classe 3 fl., II. 2 fl., III. 90 kr.; für Kinder von 3 bis 7 Jahren in allen Classen zwei Drittel der bezüglichen täglichen Verpflegsgebür; unter 3 Jahren in allen Classen die Hälfte der bezüglichen täglichen Verpflegsgebür. „Kronprinz Rudolf=Stiftung“ in Radautz (1 Verpflegsclasse) 85 kr.; für Kinder unter 13 Jahren 42½ kr. — Allgemeines öffentliches Krankenhaus in Suczawa (1 Verpflegsclasse) 72 kr.; für Kinder unter 7 Jahren 36 kr. — Allgemeines öffentliches Krankenhaus in Kimpolung (1 Verpflegsclasse) 85 kr.; für Kinder 42½ kr. Steyr, am 21. Jänner 1895. Z. 1016. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Verpflegskosten in den Wiener allgemeinen Kranken¬ häusern. Die Taxe für die Verpflegung und Behandlung von Kranken nach der dritten Classe in den Wiener k. k. Kranken¬ anstalten wird vom 1. Jänner 1895 angefangen per Kopf und Tag mit 1 fl. 20 kr. bestimmt. Die Verpflegstaxe nach der ersten Classe bleibt mit 5 fl., jene der zweiten Classe mit 2 fl. 50 kr. aufrecht. Hievon werden die Gemeindevorstehungen zufolge Er¬ lasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 6. Jän¬ ner 1895, Z. 21.087/II, in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 21. Jänner 1895. Z. 1128. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Spitals=Verpflegskosten in den Krankenhäusern in Neutitschein und Zuaim in Mähren. Zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei Linz vom 11. Jänner 1895, Z. 523 und 524/II, wird den Gemeinde¬ Vorstehungen bekanntgegeben, dass die Verpflegstaxen in dem allgemeinen öffentlichen Krankenhause „Rudolfspital“ in Neutitschein für das Jahr 1895 für die nach Neutitschein
selbst zuständigen Kranken, sowie für die Angehörigen jener Gemeinden, deren Contributionsfonde seinerzeit zur Er¬ weiterung des Krankenhauses Beiträge geleistet haben, per Kopf und Tag mit 70 kr. und zwar ohne Unterschied der Verpflegsclasse und ohne Unterschied, ob für Zahlende oder Nichtzahlende; dann für alle übrigen Kranken mit 80 kr. festgesetzt, und dass die Verpfleastaxen in der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt in Zuaim für das Jahr 1895 und zwar: a) die aus dem Landessonde zu leistende Tan¬ gente für die Stadtarmen Zuaims auf 50 kr., b) für Zünftige auf 40 kr., c) für alle übrigen Pfleglinge auf 80 kr. per Kopf und Tag festgesetzt worden sind. Steyr, am 21. Jänner 1895. Z. 1129. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Verpflegskosten in den Heilanstalten Schlesiens. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 6. d. M., Z. 127/II, wird den Gemeinde=Vorstehungen eine Abschrift der anher übermittelten Verzeichnisse der für das Jahr 1895 in den öffentlichen Heilanstalten Schlesiens festgesetzten Verpflegsgebüren zur Kenntnisnahme mitgetheilt. 1. Schlesische Landes=Irrenanstalt in Troppau, I. Verpflegsclasse 3 fl. 50 kr., II. 1 fl. 80 kr., III. 1 fl. 5 kr. 2. Dr. Heidrich'sches allgemeines Krankenhaus in Troppau, I. Verpflegsclasse 3 fl., II. 1 fl. 30 kr., III. 92 kr. Die Verpflegstaxe II. Classe gilt rücksichtlich der Geisteskranken als Verpflegstaxe III. Classe. 3. Allgemeines öffentliches Krankenhaus in Freudenthal, I. Verpflegsclasse 2 fl. 40 kr., II. 1 fl. 50 kr., III. 80 kr. Für Kinder unter 11 Jahren beträgt die Taxe in der III. Verpflegsclasse 50 kr. 4. All¬ gemeines öffentliches Krankenhaus der evangelischen Gemeinde in Teschen, I. Verpflegsclasse 3 fl. 50 kr., II. 2 fl., III. 86 kr. Für Kinder unter 11 Jahren beträgt die Toxe in der III. Verpflegsclesse 50 kr. 5. Kaiser=Franz=Josef=Spital in Bielitz, I. Verpflegsclasse 3 fl. 50 kr., II. 90 kr. Für Kinder unter 11 Jahren beträgt die Taxe in der II. Verpflegs¬ classe 50 kr. 6. Nothspital für Typhuskranke in Troppau, III. Verpflegsclasse 80 kr. 7. Nothspital für Blatternkranke in Troppau, III. Verpflegsclasse 80 kr. Steyr, am 21. Jänner 1895. Z. 1040. An sämmtliche Gemeindevorstehungen betreffend die Vorlage der Nachweise des Fortbestandes des die Begünstigung aus Familienrücksichten begründenden Ver¬ hältnisses. Die Gemeindevorstehungen werden beauftragt zu ver¬ anlassen, dass die Nachweise in Gemäßheit des § 59 der Wehrvorschrift, I. Theil, rechtzeitig und gehörig belegt bei¬ gebracht werden. Die Gemeindevorstehungen haben dieselben sodann ge¬ sammelt bis längstens 30. l. M. anher vorzulegen. Steyr, am 18. Jänner 1895. Z. 808. An sämmtliche Gemein de=Vorstehungen. Zur Kenntnisnahme. Thierseuchenausweis in der Berichtsperiode vom 2. Jänner bis 10. Jänner 1895. 1. Maul= und Klauenseuche. Bestehen der Seuche: 1. Bezirk Linz (Umgebung): Gemeinde und Ort¬ schaft Engerwitzdorf. 2. Rothlauf der Schweine. Ausbruch der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaft Pesendorf. Steyr, am 17. Jänner 1895. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. von Hebenstreit. Alle vorgeschriebenen Drucksorten für die löblichen Gemeindevorstehungen, Ortsschulräthe, Schulleitungen, Natural¬ Verpflegsstationen und Genoffenschaften 2c. 2c. sind zu beziehen in der Haas'schen Duchdruckerei in Steyr, Grünmarkt Nr. 7.
Buchdruckerei und Lithographie von Emil Haas &- Cie. in Steyr, Grünmarkt Nr.7 Daselbst Lager aller Drucksorten zu den Wehrvorschriften und zum Landsturmgesetz. Aufenthalts=Anzeigen von Landsturmpflichtigen. Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht¬ active Mannschaft der Landwehr (Muster XII zu § 17, III. Theil). Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine (Muster 13 zu § 17). Auszug aus der Tauf=(Geburts=) Matrikel. (Muster 1 zu § 15.) Auszug aus der Sterbe=Matrikel (Muster 2 zu § 15). Auszug aus der Sterbe=Matrikel über die in der eigenen Tauf=(Geburts=) Matrikel nicht verzeichneten Knaben (Muster 4 zu § 15). Bescheinigung (Muster 5 zu § 23). Empfangscheine über Militärtaxbemessungs=Erkenntnis. Empfangs=Bestätigung über die Zustellung der Stellungs=Vorladung. Erhebungsbogen zum Reclamations=Acte bezüglich der Stellung. Erhebung der Verhältnisse des nachgenannten Militär¬ taxpflichtigen, eventuell des Subsidiartaxpflichtigen behufs Bemessung der Militärtaxe für das Jahr. Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 3, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 10, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster IX, III. Theil, Anhang). Kundmachung betreffend die Meldung der Stellungs¬ pflichtigen. Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VII zu § 15, Anhang). Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Muster 8 zu § 15). Nachweisung über die Kosten der Stellung. Namen=Register zum Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VIII, III. Theil, Anhang). Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 9, III Theil) Schreiben von Gemeinde=Vorstehungen, ob Fraglicher, welcher landsturmpflichtig, im Stellungsverzeichnisse aufgenommen, oder ob Anstände. Sturmrollen= Auszug. Sturmrolle. Summarische Nachweisung über die verfügbaren, militärisch nicht ausgebildeten landsturmpflichtigen Professionisten (Beilage 29 zu § 25). Unentbehrlichkeits=Zeugnis. Verzeichnis der graduierten Aerzte, welche landsturm¬ pflichtig (Beilage 23 zum § 25). Verzeichnis der Militärtaxpflichtigen. Verzeichnis der landsturmpflichtigen Mitglieder. Verzeichnis der in der Gemeinde heimatsberechtigten, im Jahre ... geborenen Stellungspflichtigen. (Muster 6 zu § 24.) Verzeichnis der zur Stellung gelangenden fremden Stellungspflichtigen. (Muster 7 zu § 24.) Verzeichnis der gänzlich Unbekannten. (Muster 8 zu § 24.) Vorladung zur Stellung. Vormerkbuch über die Abwesenden (für Gemeinden oder für Stellungsbezirke). (Muster 21 zu § 109.) Leumunds= Zeugnisse. Protokoll betreffs Abstellungs=Bewilligungs=Ertheilung. Rebaetion und Vertag der k. I. Beztrtsbauptmannschaft Stevr. — Hasche Bachbruckerei in Stepr.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2