Karoline Niedl hat sich nach der Geburt des un¬ ehelichen Kindes, namens Adalbert Niedl, welches noch am Tage der Geburt, nämlich am 21. April 1857 gestorben ist, aus der Heimatsgemeinde entfernt, ist seit jener Zeit daselbst nicht erschienen und hat auch weder dem Gemeinde¬ Vorstande, noch ihren Verwandten irgend eine Nachricht zukommen lassen, daher allgemein vermuthet wird, dass dieselbe bereits gestorben ist. Eine Personsbeschreibung der Karoline Niedl, welche am 25. October 1825 in Böhm.=Wolesna geboren ist, kann nicht beigebracht werden, nachdem diese der jetzigen Be¬ völkerung in Böhm.=Wolesna nicht bekannt ist. Von ihrem stellungspflichtigen Sohne Alois Niederl recte Niedl wurde in der Heimatsgemeinde nie etwas gehört, derselbe hat sich nie um etwas beworben und hat überhaupt gar kein Lebenszeichen von sich gegeben, dürfte daher irgendwo als Kind gestorben sein. Weder die Mutter Kuroline Riedl, noch ihr Sohn Alois Niedl haben je Heimats= oder Reisedocumente ver¬ langt oder erhalten. Auch die Tauspathin des Alois Niedl, die damale in Neunkirchen wohnhafte, ledige Fabriksarbeiterin Francisca Marischka ist nicht zu eruieren. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 15. December 1894, Z. 20.064/IV, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen und die k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden aufgefordert, die bezüglichen Nachforschungen u. zw. ins¬ besondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungspflichtigen aufgeführt erscheint, dort seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Ein allfälliges positives Resultat wäre bis 20. Fe¬ bruar 1895 anher anzuzeigen. Steyr, am 27. December 1894. Z. 16.571. An die hochwürdigen Pfarrämter, an sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Der im Jahre 1868 geborene Johann Schierek, Sohn der nach Brilitz, Bezirk Wittingau, heimatszuständigen Eheleute Simon Schierek und der Antonia, geborenen Wolschansky, soll im Alter von einigen Monaten gestorben sein. Ungeachtet der bisher gepflogenen Erhebungen war es nicht möglich, den Sterbeort desselben sicherzustellen. Laut des Ergebnisses der Erhebungen war sein Vater Simon Schierek bei dem Baue einer Bahn, die damals in Oberösterreich nahe an der bayerischen Grenze gebaut worden sein soll, mit dem Zuführen von Schienen beschäftigt. Begraben ist das Kind angeblich auf dem Friedhofe einer größeren Stadt, zu dem mehrere Stufen (etwa 75 in 3 Absätzen) führen. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 18. December 1894, Z. 19.762/II, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden an¬ gewiesen zu ermitteln, welche Bahn etwa dies gewesen sein kann, und die hochwürdigen katholischen Pfarrämter werden ersucht, nach dem Sterbeacte des Johann Schierek (auch Michel) nachzuforschen, das Resultat bis 10. Jänner 1895 anher bekannt zu geben, und im Falle eines positiven Er¬ gebnisses einen Ex-offo-Todtenschein des Kindes anher in Vorlage zu bringen. Steyr, am 31. December 1894. Z. 16.393. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen zur Kenntnisnahme und entsprechenden Verlautbarung. Z. 20.577/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches. Das hohe k. k. Ministerium des Innern fand laut des Erlasses vom 17. December 1894, ad Z. 27.230, auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlussprotokolles (R. G. Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus den von der Lungenseuche betroffenen nachstehenden Sperrgebieten des Deutschen Reiches bis auf weiteres unbedingt zu verbieten, und zwar: 1. aus den Regierungsbezirken Posen, Magdeburg, Hildesheim, Düsseldorf und Köln im Königreiche Preußen; 2. aus den Kreishauptmannschaften Leipzig und Zwickau im Königreiche Sachsen; 3. aus dem Herzogthume Anhalt und aus dem Fürsten¬ thume Reuß=Schleiz. Diese Verbote treten an Stelle der mit der hierämt¬ lichen Kundmachung vom 28. October l. J., Z. 17.428/II, erlassenen Verbote mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit. Uebertretungen derselben werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R. G. Bl. Nr. 51) und des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R. R. Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, am 22. December 1894. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 28. December 1894. Z. 16.359. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und Spitalsverwaltungen. Warnung vor Josefa Steinkogler. Die nach Gmunden zuständige, im Jahre 1848 ge¬ borene, ledige Josefa Steinkogler, treibt sich in den Nach¬ barländern beschäftigungslos herum und lässt sich ungebürlich auf Kosten ihrer Heimatsgemeinde Unterstützungen verab¬ folgen, wodurch derselben bereits große Auslagen er¬ wachsen sind. Josefa Steinkogler besitzt ein von der Gemeinde=Vor¬ stehung Gmunden ddto. 26. Februar 1891, sub. Nr. 590, ausgestelltes Dienstbotenbuch, ist groß, hat schwarze Augen,
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