Z. 16.333. An die Gemeindevorstehungen. Anzeige des Pferdestandes und Evidenz der kriegs¬ diensttauglichen Pferde im Jahre 1895. In Gemäßheit des § 2 und 3 der Durchführungs¬ bestimmungen zum Pferdestellungsgesetze vom 16. April 1873 hat die Anzeige der Pferde durch die Pferde¬ besitzer jährlich stattzufinden und demnach pro anno 1895, nach dem keine Classification in diesem Jahre durchgeführt wird, in der Zeit vom 20. Jänner bis 31. Jän¬ ner d. J. zu erfolgen. Die Gemeindevorsteher haben somit die Pferdebesitzer 14 Tage vor dem zur Anzeige bestimmten Termine in orts¬ üblicher Weise aufzufordern, den Stand der in ihrem Besitze befindlichen sämmtlichen Pferde (auch Fohlen unter 4 Jahren) in der Zeit vom 20. bis 31. Jänner 1895 dem Gemeindevorsteher anzuzeigen. Von der Anzeige sind nur befreit: a) die zur Hofhaltung des Kaisers und der Mitglieder des kaiserlichen Hauses bestimmten Pferde; b) die Pferde der kaiserlichen Hofgestüte und der Zucht¬ anstalten des Staates; c) die Pferde des Militär=Aerars und die im Besitze von activen Officieren befindlichen, zur Versehung ihres Dienstes nothwendigen eigenen Pferde; d) die Pferde der Gesandten fremder Mächte und des Gesandtschaftspersonales. Der Aufforderung ist beizufügen, dass nach § 14 der Durchführungs=Bestimmungen Pferdebesitzer, welche die recht¬ zeitige Anzeige ihres Pferdestandes unterlassen, ohne sich genügend zu rechtfertigen, oder welche bei der Anzeige un¬ richtige Angaben über ihren Pferdestand machen, straffällig werden. Die von den Pferdebesitzern angegebenen Daten sind in die Rubriken 4 und 5 des bei der Gemeinde=Vorstehung erliegenden Pferdeclassifications=Ausweises, Formulare 2, einzutragen. Die Rubriken 6 und 7 sind leer zu lassen. Gelegentlich dieser Anzeige des Pferdestandes hat der Gemeinde=Vorsteher nach § 12 der obencitierten Durch¬ führungs=Verordnung die Veränderungen in dem Pferdestande, welche in der Zahl der bei der Classi¬ fication im Jahre 1894 als „tauglich“ besundenen und den überhaupt im Mobilisierungsfalle auf dem Assentplatze zu erscheinenden Pferde eingetreten sind, festzustellen und selbe durch entsprechende Ausfüllung in den Rubriken: 4, 5 und 8 des Classisications=Ausweises ersichtlich zu machen. Hiebei hat der Herr Gemeinde=Vorsteher den Pferde¬ besitzern jene Pferde anzugeben, welche im Mobilisierungs¬ falle am Assentplatze zu erscheinen haben. Die Veränderungen, welche taugliche Pserde betreffen, sind in der Rubrik „Anmerkung“ des Classifications¬ Ausweises und im Tauglichkeits=Verzeichnisse ersichtlich zu machen. In der Zeit zwischen 1. Februar und Ende März hat sich eine aus dem Herrn Gemeinde=Vorsteher und zwei durch die Gemeinde=Vertretung aus ihrer Mitte gewählten, womöglich zu den Pferdebesitzern gehörenden Ver¬ trauensmännern bestehende Commission auf Grund des Classifications=Ausweises und des Tauglichkeits=Verzeichnisses von der Richtigkeit der von den Pferdebesitzern gemachten Angaben zu überzeugen. Sodann ist der Classifications=Ausweis abzuschließen, sind aus dem Tauglichkeits=Verzeichnisse jene Pferde auszu¬ scheiden, welche aus der Gemeinde getreten sind, und sind beide Behelfe behufs Ueberprüfung zuverlässig bis 1. April 1895 hierher einzusenden. Nachdem die Gemeinde=Vorstehungen sehr häufig die Veränderungen im Pferdestande irrig eintragen, so mache ich dieselben auf das Formulare 2 zu § 4 der Durchführungsbestimmungen (Classifica¬ tionsausweis) zum Pferdestellungsgesetze, in welchem genau die Eintragung der Veränderungen des Pferdestandes ersichtlich gemacht ist, besonders aufmerksam. Ich erwarte von den Herren Gemeinde=Vorstehern die strenge Ueberwachung der Anzeige und Evidenz der Pferde. Schließlich verweise ich die Gemeinde=Vorstehungen auf die hierämtlichen Erlässe vom 16 August und 7. October 1892, Z. 9679 und 11.384 (Amts¬ blatt Nr. 33 und 41), nach welchem sich die Gemeinde¬ Vorstehungen genau zu halten haben. Steyr, am 24. December 1894. Z. 1703/ B.=Sch.=R. An die Gemeindevorstehungen Ortsschulräthe und Schulleitungen. Album der österr. Rinderrassen. Infolge Erlasses des hohen k. k. oberösterreichischen Landesausschusses in Linz vom 18. December l. J., Z. 3.684, wird auf das vom hohen k. k. Ackerbauministerium heraus¬ gegebene Werk „Album der Rinderrassen der öster¬ reichischen Alpenländer“ aufmerksam gemacht. Dieses „Album der Rinderrassen der österreichischen Alpenländer“ wird charakteristische Thierporträts der 18 in unseren Alpenländern als einheimisch und selbständig zu betrachtenden Rindertypen bringen, nämlich jene der Ober¬ Innthaler, Lechthaler, Montavoner, Etsch= und Wippthaler, Rendenaer, Duxer, Ziller= und Pusterthaler aus Tirol und Vorarlberg, der Pinzgauer aus Salzburg, der Möllthaler, Malteiner und Lavantthaler aus Kärnten, sowie der Mürz¬ thaler, Murbodener, Mariahofer, Ennsthaler und des (bos¬ nisch=kroatischen) Landviehes aus Steiermark. Die Originalthiere für diese Bildnisse werden vom Hofrath Professor Ferdinand Kaltenegger, dem Verfasser des die Alpenländer behandelnden Bandes des obgenannten Textwerkes ausgewählt und von der Meisterhand des Julius Ritter von Blaas gemalt, während eine künstlerisch vollendete chromolithographische Vervielfältigung von der k. k. Hof= und Staatsdruckerei gewährleistet wird. Die Bearbeitung des jedem Albumblatte beizugebenden Textes hat ebenfalls Hofrath Professor Kaltenegger über nommen. Dieses Album ist eine Publication, welche nicht nur dem Lehrer und Forscher, sondern ganz besonders auch dem Praktiker auf thierzüchterischem Gebiete eine bislang schwer vermisste Grundlage für die zuverlässige Beurtheilung des Exterieurs und der aus demselben zu entnehmenden Eignung unserer alpenländischen Rindertypen für die verschiedenen Züchtungs= und Nutzhaltungszwecke darbietet.
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