Amtsblatt 1894/52 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 27. Dezember 1894

Amts-Blatt der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. 1894. Steyr, am 27. December Nr. 52. Z. 15.370. Einladung zur Pränumeration auf das Amtsblatt der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für das Jahr 1895. Mit 1. Jänner 1895 beginnt der XII. Jahrgang des gedruckten bezirkshauptmannschaftlichen Amtsblattes, welches wöchentlich einmal und zwar jeden Donnerstag erscheint. Dasselbe wird wie bisher die Verlautbarung geeigneter Zuschriften an die hochwürdigen Pfarrämter, allgemeine Erlässe an die Gemeinde=Vorstehungen, Ortsschulräthe, Schulleitungen und k. k. Gendarmerieposten=Commanden, Kundmachungen wichtiger, das öffentliche Interesse betreffender Verordnungen und Instructionen und Ausforschungen ent¬ halten. Außerdem können in das Amtsblatt auch Kund¬ machungen anderer Behörden, sowie Inserate ausgenommen werden, soweit sie das öffentliche Interesse berühren. Der Pränumerationspreis hiefür beträgt ganzjährig 2 fl. 50 kr., für einzelne Nummern 5 kr. Die Expedition dieses Blattes erfolgt durch die Haas'sche Buchdruckerei in Steyr. Ich lade zur Betheiligung hiemit ein und ersuche, die Pränumerations=Erklärungen nebst dem bezeichneten Pränumerationsbetrage ehebaldigst anher zu senden. Steyr, am 10. December 1894. Z. 15.834. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Gebarung und Verrechnung der für den Gemeinde¬ Sanitätsdienst einfließenden Beträge. Infolge Statthalterei=Erlasses vom 2. December l. J., Z. 19.482/V, werden die Gemeindevorstehungen auf die im Landesgesetz= und Verordnungsblatte Nr. 38 vom Jahre 1894 publicierte Instruction, betreffend die Gebarung und Be¬ rechnung der nach diesem Gesetze für den Gemeindesanitäts¬ dienst einfließenden Beträge und der hieraus an die Gemeinde¬ ärzte auszufolgenden Gebüren aufmerksam gemacht und wird bemerkt, dass laut der an die hohe k. k. Statthalterei Linz gelangte Note des o. d. e. Landesausschusses vom 29. v. M., Z. 17.132, derselbe die Auflage der erforderlichen Druck¬ sorten für das nach § 6 der Instruction vorgeschriebene Contobuch nach dem mit der k. k. Finanzdirection in Linz vereinbarten Formulare veranlassen und sonach den k. k. Steuerämtern sofort nach Publication der Instruction im Landesgesetz= und Verordnungsblatte die erforderlichen Druck¬ sorten mit einer kurzen Belehrung über den Vorgang bei Führung des Contobuches zumitteln wird. Die Gemeinde=Vorstehungen werden im Sinne dieser Instruction angewiesen, dass die gemäß § 3 von denselben zu erlegenden Beträge bei dem zuständigen k. k. Steueramte einzuzahlen sind, auch wenn sie ganz oder zum Theile einer in einem benachbarten Bezirke gelegenen Sanitätsgemeinde angehören. Steyr, am 22. December 1894. Z 16.362. An die Gemeindevorstehungen Allhaming, Egendorf, Gleink, Großraming, Rematen, Kremsmünster, Lausa, Losenstein, Losensteinleiten, Neuhofen, Neustist, Piberbach, Pucking, Rohr, Sip¬ bachzell und Weiskirchen. Nachdem die Wahlen derjenigen Gemeindeausschuss¬ Mitglieder, welche als Mitglieder in die vereinigte Sanitätsgemeinde einzutreten haben, demnächst vollzogen sein werden, werden die Gemeindevorstehungen aufgefordert, zu veranlassen, dass die gewählten Mitglieder am 6. Jänner 1895 zusammentreten zur Vornahme der Wahl des Obmannes. Hiebei kann zugleich die Bestellung des Gemeindearztes vorgenommen und über dessen Bezüge eine Vereinbarung getroffen werden; die Vertretung der Sanitätsgemeinde hat sich genau nach den Bestimmungen des Erlasses des ob¬ derennsischen Landesausschusses vom 19. September 1894, Z. 14.343, Seite 5 und 6, zu halten. Bezüglich der neu zu creierenden Sanitätsgemeinde Pucking wird die Concursausschreibung für den Gemeinde¬ arztens=Posten nach Festsetzung der Bezüge unter der Ver¬ tretung der Sanitätsgemeinde durch den Landesausschufs veranlasst werde. Die Berichte nebst den Sitzungsprotokollen sind bis 8. k. M. anher vorzulegen. Steyr, den 24. December 1894.

Z. 16.333. An die Gemeindevorstehungen. Anzeige des Pferdestandes und Evidenz der kriegs¬ diensttauglichen Pferde im Jahre 1895. In Gemäßheit des § 2 und 3 der Durchführungs¬ bestimmungen zum Pferdestellungsgesetze vom 16. April 1873 hat die Anzeige der Pferde durch die Pferde¬ besitzer jährlich stattzufinden und demnach pro anno 1895, nach dem keine Classification in diesem Jahre durchgeführt wird, in der Zeit vom 20. Jänner bis 31. Jän¬ ner d. J. zu erfolgen. Die Gemeindevorsteher haben somit die Pferdebesitzer 14 Tage vor dem zur Anzeige bestimmten Termine in orts¬ üblicher Weise aufzufordern, den Stand der in ihrem Besitze befindlichen sämmtlichen Pferde (auch Fohlen unter 4 Jahren) in der Zeit vom 20. bis 31. Jänner 1895 dem Gemeindevorsteher anzuzeigen. Von der Anzeige sind nur befreit: a) die zur Hofhaltung des Kaisers und der Mitglieder des kaiserlichen Hauses bestimmten Pferde; b) die Pferde der kaiserlichen Hofgestüte und der Zucht¬ anstalten des Staates; c) die Pferde des Militär=Aerars und die im Besitze von activen Officieren befindlichen, zur Versehung ihres Dienstes nothwendigen eigenen Pferde; d) die Pferde der Gesandten fremder Mächte und des Gesandtschaftspersonales. Der Aufforderung ist beizufügen, dass nach § 14 der Durchführungs=Bestimmungen Pferdebesitzer, welche die recht¬ zeitige Anzeige ihres Pferdestandes unterlassen, ohne sich genügend zu rechtfertigen, oder welche bei der Anzeige un¬ richtige Angaben über ihren Pferdestand machen, straffällig werden. Die von den Pferdebesitzern angegebenen Daten sind in die Rubriken 4 und 5 des bei der Gemeinde=Vorstehung erliegenden Pferdeclassifications=Ausweises, Formulare 2, einzutragen. Die Rubriken 6 und 7 sind leer zu lassen. Gelegentlich dieser Anzeige des Pferdestandes hat der Gemeinde=Vorsteher nach § 12 der obencitierten Durch¬ führungs=Verordnung die Veränderungen in dem Pferdestande, welche in der Zahl der bei der Classi¬ fication im Jahre 1894 als „tauglich“ besundenen und den überhaupt im Mobilisierungsfalle auf dem Assentplatze zu erscheinenden Pferde eingetreten sind, festzustellen und selbe durch entsprechende Ausfüllung in den Rubriken: 4, 5 und 8 des Classisications=Ausweises ersichtlich zu machen. Hiebei hat der Herr Gemeinde=Vorsteher den Pferde¬ besitzern jene Pferde anzugeben, welche im Mobilisierungs¬ falle am Assentplatze zu erscheinen haben. Die Veränderungen, welche taugliche Pserde betreffen, sind in der Rubrik „Anmerkung“ des Classifications¬ Ausweises und im Tauglichkeits=Verzeichnisse ersichtlich zu machen. In der Zeit zwischen 1. Februar und Ende März hat sich eine aus dem Herrn Gemeinde=Vorsteher und zwei durch die Gemeinde=Vertretung aus ihrer Mitte gewählten, womöglich zu den Pferdebesitzern gehörenden Ver¬ trauensmännern bestehende Commission auf Grund des Classifications=Ausweises und des Tauglichkeits=Verzeichnisses von der Richtigkeit der von den Pferdebesitzern gemachten Angaben zu überzeugen. Sodann ist der Classifications=Ausweis abzuschließen, sind aus dem Tauglichkeits=Verzeichnisse jene Pferde auszu¬ scheiden, welche aus der Gemeinde getreten sind, und sind beide Behelfe behufs Ueberprüfung zuverlässig bis 1. April 1895 hierher einzusenden. Nachdem die Gemeinde=Vorstehungen sehr häufig die Veränderungen im Pferdestande irrig eintragen, so mache ich dieselben auf das Formulare 2 zu § 4 der Durchführungsbestimmungen (Classifica¬ tionsausweis) zum Pferdestellungsgesetze, in welchem genau die Eintragung der Veränderungen des Pferdestandes ersichtlich gemacht ist, besonders aufmerksam. Ich erwarte von den Herren Gemeinde=Vorstehern die strenge Ueberwachung der Anzeige und Evidenz der Pferde. Schließlich verweise ich die Gemeinde=Vorstehungen auf die hierämtlichen Erlässe vom 16 August und 7. October 1892, Z. 9679 und 11.384 (Amts¬ blatt Nr. 33 und 41), nach welchem sich die Gemeinde¬ Vorstehungen genau zu halten haben. Steyr, am 24. December 1894. Z. 1703/ B.=Sch.=R. An die Gemeindevorstehungen Ortsschulräthe und Schulleitungen. Album der österr. Rinderrassen. Infolge Erlasses des hohen k. k. oberösterreichischen Landesausschusses in Linz vom 18. December l. J., Z. 3.684, wird auf das vom hohen k. k. Ackerbauministerium heraus¬ gegebene Werk „Album der Rinderrassen der öster¬ reichischen Alpenländer“ aufmerksam gemacht. Dieses „Album der Rinderrassen der österreichischen Alpenländer“ wird charakteristische Thierporträts der 18 in unseren Alpenländern als einheimisch und selbständig zu betrachtenden Rindertypen bringen, nämlich jene der Ober¬ Innthaler, Lechthaler, Montavoner, Etsch= und Wippthaler, Rendenaer, Duxer, Ziller= und Pusterthaler aus Tirol und Vorarlberg, der Pinzgauer aus Salzburg, der Möllthaler, Malteiner und Lavantthaler aus Kärnten, sowie der Mürz¬ thaler, Murbodener, Mariahofer, Ennsthaler und des (bos¬ nisch=kroatischen) Landviehes aus Steiermark. Die Originalthiere für diese Bildnisse werden vom Hofrath Professor Ferdinand Kaltenegger, dem Verfasser des die Alpenländer behandelnden Bandes des obgenannten Textwerkes ausgewählt und von der Meisterhand des Julius Ritter von Blaas gemalt, während eine künstlerisch vollendete chromolithographische Vervielfältigung von der k. k. Hof= und Staatsdruckerei gewährleistet wird. Die Bearbeitung des jedem Albumblatte beizugebenden Textes hat ebenfalls Hofrath Professor Kaltenegger über nommen. Dieses Album ist eine Publication, welche nicht nur dem Lehrer und Forscher, sondern ganz besonders auch dem Praktiker auf thierzüchterischem Gebiete eine bislang schwer vermisste Grundlage für die zuverlässige Beurtheilung des Exterieurs und der aus demselben zu entnehmenden Eignung unserer alpenländischen Rindertypen für die verschiedenen Züchtungs= und Nutzhaltungszwecke darbietet.

3 Das Album wird in 6 Lieferungen zu je 3, aus Carton aufgezogenen, im Formate von 55 und 41 Centi¬ meter gehaltenen Abbildungen nebst ebenso vielen besonderen Textblättern erscheinen. Jede solche Lieferung kann aber auch für sich bezogen werden. Eine Anzahl dieser Bilder wird mit Passe=partout=Fassung unter Glas und Rahmen in eleganter Ausstattung auch einzeln käuflich abgegeben. Der Subscriptionspreis beträgt pro Lieferung fl. 4.—, für das vollständige Album sammt Mappe fl. 25.—. Der Ladenpreis einer einzelnen Lieferung ist auf fl. 5.— fest¬ gesetzt, jener für ein Einzelbild mit Glas und Rahmen sammt Verpackung und portofreier Zusendung im Inlande auf fl. 8.— Steyr, am 21. December 1894. Z. 15.910. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Internationaler Congrefs für das Rettungswesen. Laut Erlass des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 9. December l. J., Z. 4057/M. I., wird in Bordeaux während der dort im kommenden Frühjahr stattfindenden XIII. General = Ausstellung der „Société philomatique de Bordeaux“ ein internationaler Congrefs für das Rettungs¬ wesen stattfinden. Das Organisations=Comité für diesen Congress hat seinen Sitz in Bordeaux, 74 Rue du Hautoir, und beabsich¬ tigt der Abtheilung für Rettungsapparate auf der genannten Exposition einen hervorragenden Platz zu sichern. Infolge Erlasses der h. k. k. oberösterr. Statthalterei Linz vom 15. December l. J., Z. 20.184/V, werden die Gemeindevorstehungen aufgefordert, die interessierten Fach¬ kreise im dortigen Verwaltungsgebiete, um denselben eine allfällige Theilnahme zu ermöglichen, auf diesen Congress aufmerksam zu machen, und über angemeldete Theilnehmer bis längstens 15. Jänner 1895 hieher zu berichten. Steyr, am 21. December 1894. Z. 15.978. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen. Diplomentziehung der Hebamme Haschberger Wilhemine. Laut Note der k. k. n.=ö. Statthalterei vom 5. Decem¬ ber l. J., Z. 90.289, wurde Wilhelmine Haschberger, 32 Jahre alt, in Wien geboren, nach Mödling zuständig, katholisch, verheiratet, gerichtlich geschieden, kinderlos, Hebamme, I. Grünangergasse Nr. 8 wohnhaft gewesen, mit dem rechtskräftigen Urtheile des k. k. Landesgerichtes in Strafsachen in Wien vom 5. October 1894, Z. 48.116, wegen Verbrechens der Mitschuld an der Abtreibung der Leibesfrucht und des Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens zu 15 Monaten schweren, mit monatlichen zwei Fasttagen verschärften Kerkers verurtheilt und ist infolge dieser Verurtheilung im Sinne der Bestimmungen des Ge¬ setzes vom 15. November 1867, R.=G.=Bl. Nr. 131, des Rechtes zur Ausübung ihrer Praxis verlustig geworden, und wurde ihr das Diplom abgenommen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Er¬ lasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 13. Decem¬ ber 1894, Z. 19.916/V, in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 22. December 1894. Z. 16.085. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden. Nachforschung nach dem stellungspflichtigen Jakob Kleiner. Infolge Erlasses der hohen k. k. oberösterreichischen Statthalterei in Linz vom 15. December l. J., Z. 20.084/IV, sind die Nachforschungen nach der Existenz und dem Auf¬ enthaltsorte des im Jahre 1872 in Linz geborenen, nach Kunkowitz heimatszuständigen, stellungspflichtigen Jakob Kleiner, unehelichen Sohnes der Regina Kleiner, einzuleiten. Laut den gepflogenen Erhebungen soll der Genannte irgendwo in Oberösterreich gestorben sein, es konnten aber keine näheren Daten ermittelt werden. Ein allfälliges positives Resultat ist bis Mitte Februar 1895 anher anzuzeigen. Steyr, am 21. December 1894. Z. 16.087. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Zur Kenntnisnahme. Thierseuchenausweis in der Berichtsperiode vom 10. Dec. bis 17. Dec. 1894. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaften Eggmair, Furtberg und Waldneukirchen. 2. Bezirk Linz (Umgebung): Gemeinde Kronstorf, Ortschaft Schmiding Erlöschen der Seuche. 3. Bezirk Steyr (Umgebung): Gemeinde Pfarr¬ kirchen, Ortschaft Großmengersdorf. Steyr, am 22. December 1894. Z. 16.086. An die hochwürdigen Pfarrämter und Gemeinde=Vorstehungen. Ausforschung des Stellungspflichtigen Franz Handel. Die k. k. Statthalterei für Mähren hat bei dem hohen k. k. Ministerium für Landesvertheidigung um die Veran¬ lassung der Ausforschung des am 25. Juli 1873 in Pinkaute im Bezirke Littau geborenen, in Reschen im Bezirke Römer¬ stadt heimatberechtigten, stellungspflichtigen Franz Handel,

4 Sohnes des Franz Handel und der Anastasia Handel geb. Rupprecht aus Pinkaute angesucht. Die seitens der genannten k. k. Statthalterei bisher eingeleiteten Nachforschungen nach dem Genannten sind erfolglos geblieben. Auch der Vater desselben konnte über den gegenwärtigen Aufenthaltsort des Gesuchten keine Aus¬ kunft geben, da er angeblich in der Welt herumreist. Derselbe ist mit einem Arbeitsbuche ddo 9. April 1890 und mit einer Reisebewilligung für die österreichisch=ungarische Monarchie versehen. In seinem Arbeitsbuche ist das Geburtsjahr irrthümlich mit 1874 bezeichnet. Infolge der mit dem Erlasse des hohen k. k. Ministeri¬ ums für Landesvertheidigung vom 7. December l. J., Nr. 28.222/5689 II, und Statthalterei=Erlass vom 15. De¬ cember l. J., Z. 20.063/IV, herabgelangten Weisungen werden die hochw. Pfarrämter und die Gemeinde=Vorstehungen ein¬ geladen, die bezüglichen Nachforschungen, und zwar insbe¬ sondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungspflichtigen des dortigen Verwaltungsbezirkes aufgeführt erscheint, dort seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat oder gestorben ist. Ein allfälliges positives Resultat wäre bis Mitte Februar 1895 anher anzuzeigen. Steyr, am 21. December 1894. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. von Hebenstreit. Alle vorgeschriebenen Drucksorten für die löblichen Gemeindevorstehungen, Ortsschulräthe, Schulleitungen, Natural¬ Verpflegsstationen und Genossenschaften 2c. 2c. sind zu beziehen in der Haas'schen Duchdruckerei in Steyr, Grünmarkt Nr. 7. Redaction und Verlag der k. k Bezirakshauptmannschft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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