Verwaltungsgebietes eine widersetzliche Haltung gegen die mit dem Gesetze vom 23. Juni 1891, R.=G.=Bl. Nr. 89, eingeführte obligatorische Erprobung der Handfeuerwaffen ergeben hat, dass vielmehr den Anordnungen desselben all¬ seits entsprochen und insbesondere von den bedeutenderen Firmen die wohlmeinende Tendenz des erwähnten Gesetzes und der Nutzen desselben vollauf anerkannt worden ist. In einzelnen Fällen wurden wegen Irrthums der betreffenden Erzeuger und Händler (weil sie beispielsweise glaubten, dass die deutschen Probestempel mit den österrei¬ chischen als gleichwertig anzusehen seien, oder durch gefälschte belgische Stempel auf deutschen Fabricaten getäuscht worden waren,) im Sinne des citierten Gesetzes ungeprüfte Hand¬ feuerwaffen vorgesunden; doch wurde unter den geschilderten Verhältnissen die Zusage der Partei dieselben nachträglich an eine bestimmte Probieranstalt einzusenden, als genügend anerkannt. Zu einer Strasamtshandlung hat die gedachte Inspec¬ tionsreise des Directors von Schatzl keinen Anlass gegeben. Da aus dem Berichte des Directors von Schatzl hervorgeht, dass auch durch die oft schlecht und unsolid ge¬ bauten, von Hegern oder Jägern verwendeten und sonst im Privatbesitze stehenden Gewehre Gefahren für die persönliche Sicherheit der betreffenden Schützen oder anderer Personen ent¬ stehen, ferner dass die confiscierten Handfeuerwaffen versteigert zu werden pflegen und sodann meist durch Vermittlung von Trödlern oder anderen Waffenhändlern wieder in den Ver¬ kehr übergehen, woraus nach Umständen eine Gefahr für die persönliche Sicherheit entstehen kann, so sind die Gewerbe¬ treibenden dieser Branche anzuweisen, anlässlich vorkom¬ mender Reparaturen, auch wenn die Voraussetzungen des § 5 des Gesetzes vom 23. Juni 1891, R.=G.=Bl. Nr. 89, nicht vorhanden sind, die Besitzer auf die eventuelle Gefähr¬ lichkeit der Waffe und sohin auf die Zweckmäßigkeit einer Erprobung derselben aufmerksam zu machen. Infolge Erlasses der hohen k. k. oberösterreichischen Statthalterei in Linz vom 24. October l. J., Z. 17.065/I, setze ich hievon die Gemeinde=Vorstehungen zur eventuellen Amtshandlung in die Kenntnis. Steyr, am 15. December 1894. Z. 15.515. An die Gemeindevorstehungen. Gleichzeitig mit diesem Amtsblatte erhalten die Ge¬ meinde=Vorstehungen je ein Exemplar der Jahresliste der Geschwornen des Kreisgerichtssprengel Steyr für das Jahr 1895 mit dem Auftrage, über allfällige Veränderungen im Laufe des Jahres im Sinne des § 16 des Gesetzes vom 23. Mai 1873, R.=G.=Bl. Nr. 121, an das Präsidium des k. k. Kreisgerichtes Steyr die Anzeige zu erstatten. Steyr, am 13. December 1894. Z. 15.634. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des Karl Kerzberger. Die Veranlassung der Ausforschung des am 2. Novem¬ ber 1873 in Letus, Gemeinde Fraßlau, im Bezirke Cilli geborenen Karl Kerzberger, Sohnes des Zigeuners Johann Kerzberger und seiner angeblichen Gattin Katharina, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist und über welchen auch alle Anhaltspunkte zur Constatierung seines Heimatsrechtes fehlen, wird angeordnet. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 6. December 1894, Z. 19.679/IV, mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, die bezüglichen Nachforschungen und zwar insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeich¬ nisse der Stellungspflichtigen aufgeführt erscheint, dort seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat oder gestorben ist. Ein allfälliges positives Ergebnis dieser Nachforschun¬ gen ist bis 20. Februar 1895 anher zu berichten. Steyr, am 16. December 1894. Z. 15.633. An alle Gemeindevorstekungen, in deren Gebiete solche gewerbliche Genossenschaften (Zünfte, Innungen u. dgl.) bestehen, welche vor Erlassung des Gesetzes vom 15. März 1883 (R.=G.=Bl. Nr. 39) errichtet, deren Statuten aber noch nicht auf Grund der Bestimmungen desselben reformiert und genehmigt wurden. Infolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 12. December 1894, 19.995/II, erhalten die Gemeinde=Vor¬ stehungen den Auftrag, falls in dortiger Gemeinde solche gewerbliche Genossenschaften (Zünfte, Innungen u. dgl. be¬ stehen, welche vor Erlassung des Gesetzes vom 15. März 1883 (R.=G.=Bl. Nr. 39) errichtet, deren Statuten aber noch nicht auf Grund der Bestimmungen desselben reformiert und genehmigt wurden, die Statuten dieser Genossenschaften bis längstens 3. Jänner 1895 anher mit folgenden Daten einzusenden: a) das Jahr ihrer ursprünglichen Errichtung; b) die Zahl ihrer Mitglieder und Angehörigen; c) ob und in welcher Art und Zahl bei denselben Vor¬ schusscassen, Rohstofflager, Verkaufshallen und andere wirtschaftliche Einrichtungen, ferner Fachschulen, Lehr¬ werkstätten u. s. w. bestehen. Steyr, am 10. December 1894. Z. 15.635. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Zur Kenntnisnahme. Thierseuchenausweis in der Berichtsperiode vom 2. Dec. bis 10. Dec. 1894. Rothlauf der Schweine. Ausbruch, beziehungsweise Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaften Eggmair, Furtberg und Waldneukirchen. 2. Bezirk Linz (Umgebung): Gemeinde Kronstorf, Ortschaft Schmiding. 3. Bezirk Steyr (Umgebung): Gemeinde Pfarr¬ kirchen, Ortschaft Großmengersdorf. Erlöschen der Seuche. Bezirk Ried: Gemeinde Wendling, Ortschaft Pernsedt. Steyr, am 16. December 1894. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. von Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
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