3 Z. 14.745 An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden. Unter Bezugnahme auf den Statthalterei=Erlass vom 17. August l. J., Z. 13.110, intimiert mit h. ä. Erlasc vom 22. August 1894, Z. 10.793, Amtsblatt Nr. 35, zur Kenntnisnahme und entsprechenden Verlautbarung. Nr. 15.859 und 16.731/II. Kundmachung der k. k. oberösterreichischen Staathalterei, vom 23. November 1894, Z. 15.859 und 16.731, betreffend die Terminsabänderung des thier¬ ärztlichen Grenzdienstes in Oberkappel. Laut Mittheilung der königlich bayerischen Regierung von Landshut vom 11. October 1894, Z. 19.646, wurde hinsichtlich der Abänderung des Termines für die Control¬ vornahme in Kappel versügt, dass von nun an die officielle Controle an der Eingangsstelle Kappel- auf den 1. und 3, Samstag eines jeden Monats während der bestimmten Tages¬ zeit u. zw. vormittags 9—12 Uhr vorzunehmen ist. Dies wird unter Bezugnahme auf die h. d. Kund¬ machung vom 17. August 1894, Z. 13.110, L.=G.= u. V.=Bl. Nr. 31, mit dem Bemerken verlautbart, dass unter Abän¬ derung der diesbezüglichen Bestimmungen in Hinkunft der k. k. Bezirks=Thierarzt in Rohrbach am 1. und 3. Samstage jedes Monats für die k. k. Zollämter Oberkappel und Neustift den grenzthierärztlichen Dienst in Oberkappel vornehmen wird. Linz, am 23. November 1894. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 29. November 1894. Z. 14.581. An die Gemeindevorstehungen. Schurf=Bewilligung. Z. 1248. Von dem k. k. Revier=Bergamte zu Wels wird dem Herrn Franz Bachbaur, Fleischhauer in Stadt Steyr, über dessen Gesuch de präsentato 14. November 1894, Z. 1248, hiemit die Bewilligung ertheilt, im Bereiche des politischen Bezirkes Stadt Steyr in Oesterreich ob der Enns nach den Bestimmungen des allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854 auf die Dauer Eines Jahres vom heutigen Tage d. i. bis 14. November 1895 zu schürfen. Das Schurfgebiet umsafst sämmtliche Katastral=Gemein¬ den des obgenannten politischen Bezirkes mit Ausschlufs der für das Bad Hall bestimmten Schutzrayons. Bei der Ausübung dieser Bewilligung ist der Schürfer verpflichtet, sich genau an die Vorschritten des oberwähnten Berggesetzes zu halten, und allen diesfälligen Anordnungen der zuständigen Bergbehörde unweigerlich nachzukommen, widrigens die in dem Berggesetze auf die Unterlassung dieser Pflichten verhängten Folgen einzutreten haben. Nach Ablauf obiger Frist, und insoferne eine Verlän¬ gerung derselben bei der zuständigen Bergbehörde nicht erwirkt wurde, erlischt gegenwärtige Schurf=Bewilligung mit allen auf deren Grundlage erworbenen Schurfrechten von selbst. Wels, am 14. November 1894. Der k. k. Revierbergbeamte: Authropins m. p. Steyr, am 28. November 1894. Z. 14.679. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des Stellungspflichtigen Ernst Stoßier. Die Veranlassung der Ausforschung des im Jahre 1872 zu Prävali im Bezirke Völkermarkt geborenen, in Krasta im Bezirke St. Veit heimatberechtigten, stellungs¬ säumigen Ernst Stoßier wird angeordnet. Ernst Stoßier ist von kleiner Statur, hat ovales Gesicht, schwarze Haare, braune Augen, proportionierte Nase und Mund, keine besonderen Kennzeichen und ist im Besitze einer Reiselegitimationskarte mit der Giltigkeit bis 16. Mai 1895. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 23. November 1894, Z. 18.889/IV werden die Ge¬ meindevorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden aufgefordert, die bezüglichen Nachforschungen, u. zw. insbeson¬ dere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungspflichtigen aufge¬ führt erscheint, dort seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Ein allfällig positives Ergebnis wäre bis 20. Jänner 1895 zur hierämtlichen Kenntnis zu bringen. Steyr, am 27. November 1894. Der k. k. Bezirkshauptmann Hugo R. von Hebenstreit.
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