Amts-Blatt der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. 1894. Steyr, am 6. December Nr. 49. Nr. 19.507/IV. Kundmachung des k. k. Statthalters für Oberösterreich vom 3. December 1894 Z. 19.507/IV, betreffend die Waffenübungen der Landwehr im Jahre 1895. Zufolge des Erlasses vom 28. November l. J., Nr. 26.725/5679/IV a ex 1894, hat das hohe k. k. Ministerium für Landesvertheidigung auf Grund des § 4 des Gesetzes vom 25. December 1893 (R.=G.=Bl. Nr. 200) über die k. k. Landwehr für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, und des § 14 des Gesetzes vom 23. Jänner 1887, betreffend das Institut der Landesver¬ theidigung in Tirol und Voralberg, sowie mit Bezug auf den § 54 des Wehrgesetzes vom Jahre 1889 hinsichtlich der im Jahre 1895 vorzunehmenden Waffenübungen Nachstehendes angeordnet: A. Bei den Landwehr Fußtruppen hat je eine Vorwaffenübung dann eine Hauptwaffenübung stattzufinden. Hiezu werden für die Einberusung in Aussicht ge¬ nommen: a) Alle unmittelbar in die k. k. Landwehr Eingereihten der Assenljahrgänge 1894, 1891, 1890 und 1888 mit Aus¬ nahme jener Mannschaft des letztbezeichneten Jahrganges, bei welcher etwa ausnahmsweise die Gesammtdauer der bisher abgeleisteten Waffenübungen 16 Wochen überstiege b) Der aus der Reserve des Heeres in die Landwehr übersetzte Assentjahrgang 1884; weiters c) von den nachstehenden Assentjahrgängen u. zw.: 1892 jene unmittelbar Eingereihten, bei welchen die Gesammtdauer der bis jetzt abgeleisteten Waffenübungen 4, 1889 jene, bei welchen dieselbe 12, 1887, 1886, 1885, 1884 und 1883 jene, bei welchen diese 16 Wochen nicht übersteigt; d) die Assentjahrgänge 1894, 1891, 1888 und 1887 der Ersatzreserve der k. k. Landwehr, mit Ausnahme jener Mannschaft der letztbezeichneten zwei Jahrgänge, bei welcher die Gesammtdauer der bis jetzt abgeleisteten Waffenübungen 8 Wochen übersteigt, dann von den Assentjahrgängen 1889 und 1890 jene Mannschaft, welche noch nicht 8 Wochen, ferner von den Assenljahrgängen 1892 und 1893 jene, welche noch keine Waffenübung abgeleistet hat. B. Berittene Landwehr=Truppen. Bei der Landwehr Cavallerie sind im Jahre 1895 zur Waffenübung in erster Linie die nicht öctive Mannschaft des Assenijahrganges 1884 und nach Bedarf auch solche Leute des Assentjahrganges 1883 heranzuziehen, welche eine oder mehrere der gesetzlich vorgeschriebenen Waffenübungen in der Reserve des Heeres, beziehungsweise in der Landwehr, aus was immer für einer Ursache nicht abgeleistet haben. Die Einberufung der unmittelbar aus der Landwehr hervorgegangenen Dragoner und Uhlanen, dann der nicht activen Mannschaft der berittenen Tiroler= und Dalmatiner¬ Landesschützen ist wie bei den Landwehr=Fußtruppen durch¬ zuführen. Dies wird hiemit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Linz, den 3. December 1894. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Z. 15.085 Diese Kundmachung ist sofort zu verlautbaren und wird bemerkt, dass die Publication der Kundmachung im oberösterreichischen Landesgesetz= und Verordnungsblatte ver¬ anlafst wurde und dass die Detailbestimmungen für die Waffenübungen der Landwehr im Jahre 1895 seinerzeit erfolgen werden. Steyr, am 5. December 1894. Z. 14.890. An sämmtliche Gemeindevorstehungen. Verbot des porösen Pflasters von Williams. Die k. k. Landesregierung in Czernowitz hat den Ver¬ trieb der von der Anglo=amerikanischen Pflaster=Compagnie in London erzeugten und unter dem Namen „Williams poröses Pflaster“ in Verkehr gesetzten Arzneizubereitung in öffentlichen Apotheken verboten, weil ungeachtet dessen, dass dieses Präparat mit lebhafter Reclame als das „beste, schnellste und sicherste aller äußerlichen Heilmittel“ gegen äußere und innere Krankheiten anempfohlen wird, eine Bereitungsvorschrift in Gemäßheit der Bestimmungen des § 1 der Ministerialverordnung vom 17. September 1883 (R. G. Bl. Nr. 29) dem Präparate nicht beigeschlossen war. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 24. November l. J., Z. 18.845/V, setze ich hievon die Gemeindevorstehungen mit dem Auftrage in Kenntnis, den dortigen Herren Aerzten und Apothekern hievon die Mitthei¬ lung zu machen mit dem Bedeuten, dass nach den Bestimmungen
2 der obcitierten Ministerial=Verordnung der Verschleiß des gedachten Pflasters ohne Bereitungsvorschrift des Erzeugers in öffentlichen Apotheken unstatthaft ist. Steyr, am 2. December 1894. Z. 14.908. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden. Betreffend die Ausforschung des Stellungspflichtigen Anton Berghaus. Ein gewisser Anton Berghaus, geboren am 6. Jän¬ ner 1872 zu Kostreinitz als ehelicher Sohn des Simon Bergbaus und der Marie, geborne Zupancic, von Profession Schustergehilse, hat seiner Stellungspflicht noch nicht Genüge geleistet. Derselbe wurde einmal in Wien III., Pragerstraße Nr. 1, bei Anton Rosenzweig und zuletzt in Gloggnitz beim Schuhmachermeister Josef Billek eruiert; allein sobald dessen Nachstellung bereits veranlasst worden war, verschwand derselbe. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden werden aufgefordert, nach dem Verbleibe des Genannten zu forschen und im Eruierungsfalle bis Ende Jänner 1894 anher zu berichten. Steyr, am 1. December 1894. Z. 14.596. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Betreffend Ableben der Stellungspflichtigen Johann Pollak und Andreas Domenik. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden werden hiemit mit Bezug auf die h. d. Ausschreibung vom 12. Februar 1894, Z. 1566 (Amtsblatt Nr. 7, in Kenntnis gesetzt, dass laut des h. Statthalterei¬ Erlosses vom 16. November 1894, Z. 18.438/IV, die auszu¬ forschenden Stellungspflichtigen Johann Pollak und Andreas Domenik recte Domenig (Post Nr. 30 und 34 des übermittelten Verzeichnisses) bereits gestorben sind. Steyr, am 29. November 1894. Z. 14.226. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen. In Gemäßheit des Erlasses der hohen k. k. Statt¬ halterei vom 11. November l. J., Z. 18.245/I, werden die¬ selben aufgefordert, die erforderlichen Daten für die Forst¬ und Jagdstatistik pro 1894 auf nachstehenden Formularien Tabelle X und XXI, bei Tabelle XXI getrennt nach Ge¬ meindejagd und etwa vorkommender Eigenjagd, zuverlässig bis 15. Februar anher einzusenden. Steyr, am 29. November 1894. Form. X. Ausweis über die im Jahre 18— vorgekommenen Waldbrände. 5 5 8 5 5 8 5 5 2 525 80 8 2 * 1 ∆ K 1 S 5 Ursachen der Brände: — *5 8 * 2 — 5 3 8 55 25 52 85 8 using) — — asguodg uajjn# apiav non 45j0 3s60E usgoge#188 3 #ssop 1ig slung Ja0ab1 #leng slong 311995 ubing usjusanigs — ojupbanigs uosche#i##so uajd3ublajgs 1ljs10og 105uhngajeg uaubjose J3u6nqu1elS zauhgeeuc 0ajsjoch gjlajig u goglengg 313101j3u1inz uabuubg usjoch as10 uabdg unsmsg 90 916 jschubg C Ijsagloj6 zuteg asplunjog 6 ∆ 5 * 1 * * 5 4 1 — *5 2 S 5 Diese Formularien sind in der Haas'schen Buch druckerei in Steyr erhältlich.
3 Z. 14.745 An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden. Unter Bezugnahme auf den Statthalterei=Erlass vom 17. August l. J., Z. 13.110, intimiert mit h. ä. Erlasc vom 22. August 1894, Z. 10.793, Amtsblatt Nr. 35, zur Kenntnisnahme und entsprechenden Verlautbarung. Nr. 15.859 und 16.731/II. Kundmachung der k. k. oberösterreichischen Staathalterei, vom 23. November 1894, Z. 15.859 und 16.731, betreffend die Terminsabänderung des thier¬ ärztlichen Grenzdienstes in Oberkappel. Laut Mittheilung der königlich bayerischen Regierung von Landshut vom 11. October 1894, Z. 19.646, wurde hinsichtlich der Abänderung des Termines für die Control¬ vornahme in Kappel versügt, dass von nun an die officielle Controle an der Eingangsstelle Kappel- auf den 1. und 3, Samstag eines jeden Monats während der bestimmten Tages¬ zeit u. zw. vormittags 9—12 Uhr vorzunehmen ist. Dies wird unter Bezugnahme auf die h. d. Kund¬ machung vom 17. August 1894, Z. 13.110, L.=G.= u. V.=Bl. Nr. 31, mit dem Bemerken verlautbart, dass unter Abän¬ derung der diesbezüglichen Bestimmungen in Hinkunft der k. k. Bezirks=Thierarzt in Rohrbach am 1. und 3. Samstage jedes Monats für die k. k. Zollämter Oberkappel und Neustift den grenzthierärztlichen Dienst in Oberkappel vornehmen wird. Linz, am 23. November 1894. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 29. November 1894. Z. 14.581. An die Gemeindevorstehungen. Schurf=Bewilligung. Z. 1248. Von dem k. k. Revier=Bergamte zu Wels wird dem Herrn Franz Bachbaur, Fleischhauer in Stadt Steyr, über dessen Gesuch de präsentato 14. November 1894, Z. 1248, hiemit die Bewilligung ertheilt, im Bereiche des politischen Bezirkes Stadt Steyr in Oesterreich ob der Enns nach den Bestimmungen des allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854 auf die Dauer Eines Jahres vom heutigen Tage d. i. bis 14. November 1895 zu schürfen. Das Schurfgebiet umsafst sämmtliche Katastral=Gemein¬ den des obgenannten politischen Bezirkes mit Ausschlufs der für das Bad Hall bestimmten Schutzrayons. Bei der Ausübung dieser Bewilligung ist der Schürfer verpflichtet, sich genau an die Vorschritten des oberwähnten Berggesetzes zu halten, und allen diesfälligen Anordnungen der zuständigen Bergbehörde unweigerlich nachzukommen, widrigens die in dem Berggesetze auf die Unterlassung dieser Pflichten verhängten Folgen einzutreten haben. Nach Ablauf obiger Frist, und insoferne eine Verlän¬ gerung derselben bei der zuständigen Bergbehörde nicht erwirkt wurde, erlischt gegenwärtige Schurf=Bewilligung mit allen auf deren Grundlage erworbenen Schurfrechten von selbst. Wels, am 14. November 1894. Der k. k. Revierbergbeamte: Authropins m. p. Steyr, am 28. November 1894. Z. 14.679. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des Stellungspflichtigen Ernst Stoßier. Die Veranlassung der Ausforschung des im Jahre 1872 zu Prävali im Bezirke Völkermarkt geborenen, in Krasta im Bezirke St. Veit heimatberechtigten, stellungs¬ säumigen Ernst Stoßier wird angeordnet. Ernst Stoßier ist von kleiner Statur, hat ovales Gesicht, schwarze Haare, braune Augen, proportionierte Nase und Mund, keine besonderen Kennzeichen und ist im Besitze einer Reiselegitimationskarte mit der Giltigkeit bis 16. Mai 1895. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 23. November 1894, Z. 18.889/IV werden die Ge¬ meindevorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden aufgefordert, die bezüglichen Nachforschungen, u. zw. insbeson¬ dere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungspflichtigen aufge¬ führt erscheint, dort seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Ein allfällig positives Ergebnis wäre bis 20. Jänner 1895 zur hierämtlichen Kenntnis zu bringen. Steyr, am 27. November 1894. Der k. k. Bezirkshauptmann Hugo R. von Hebenstreit.
4 Separat-Abdrücke der Kundmachung über die Viehbeschau auf den Eisenbahnen sind für P. T. Viehhändler in der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr um 10 kr. per Stück erhältlich. Daselbst Lager aller Drucksorten zu den Wekrvorschriften und zum Landsturmgesetz. Aufenthalts=Anzeigen von Landsturmpflichtigen. Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht¬ active Mannschaft der Landwehr (Muster XII zu § 17, III. Theil). Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine (Muster 13 zu § 17). Auszug aus der Tauf=(Geburts=) Matrikel. (Muster 1 zu § 15.) Auszug aus der Sterbe=Matrikel (Muster 2 zu § 15). Auszug aus der Sterbe=Matrikel über die in der eigenen Tauf=(Geburts=) Matrikel nicht verzeichneten Knaben (Muster 4 zu § 15). Bescheinigung (Muster 5 zu § 23). Empfangscheine über Militärtaxbemessungs=Erkenntnis. Empfangs=Bestätigung über die Zustellung der Stellungs=Vorladung. Erhebungsbogen zum Reclamations=Acte bezüglich der Stellung. Erhebung der Verhältnisse des nachgenannten Militär¬ taxpflichtigen, eventuell des Subsidiartaxpflichtigen behufs Bemessung der Militärtaxe für das Jahr. Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 3, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 10, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster IX, III. Theil, Anhang). Kundmachung betreffend die Meldung der Stellungs¬ pflichtigen. Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VII zu § 15, Anhang). Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Muster 8 zu § 15). Nachweisung über die Kosten der Stellung. Namen=Register zum Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VIII, III. Theil, Anhang). Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 9, III Theil) Schreiben von Gemeinde=Vorstehungen, ob Fraglicher, welcher landsturmpflichtig, im Stellungsverzeichnisse aufgenommen, oder ob Anstände. Sturmrollen=Auszug. Sturmrolle. Summarische Nachweisung über die verfügbaren, militärisch nicht ausgebildeten landsturmpflichtigen Professionisten (Beilage 29 zu § 25). Unentbehrlichkeits= Zeugnis. Verzeichnis der graduierten Aerzte, welche landsturm¬ pflichtig (Beilage 23 zum § 25). Verzeichnis der Militärtaxpflichtigen. Verzeichnis der landsturmpflichtigen Mitglieder. Verzeichnis der in der Gemeinde heimatsberechtigten, im Jahre ... geborenen Stellungspflichtigen. (Muster 6 zu § 24.) Verzeichnis der zur Stellung gelangenden fremden Stellungspflichtigen. (Muster 7 zu § 24.) Verzeichnis der gänzlich Unbekannten. (Muster 8 zu S 24.) Vorladung zur Stellung. Vormerkbuch über die Abwesenden (für Gemeinden oder für Stellungsbezirke). (Muster 21 zu § 109.) Leumunds=Zeugnisse. Protokoll betreffs Abstellungs=Bewilligungs=Ertheilung. Redaction und Verlag der k. k Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
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