Amtsblatt 1894/47 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 22. November 1894

2 zuständige, ledige 48 jährige Knecht Johann Waiermair nach Hinterlassung seines Dienstbotenbuches den Dienstort verlassen und sich unbekannt wohin entfernt. Nachdem die Bekanntgabe des Aufenthaltes dieses Knechtes, welcher seit 4. October 1894 ganz unbekannt ist dringend nothwendig ist, wird die Ausforschungsveranlassung angeordnet. Johann Waiermayr ist mittelgroß, hat starken Körper¬ bau, volles Gesicht, meistens glatt rasiert, und sind die Kopf¬ haare auffallend grau und weiß. Derselbe dürfte nur im Besitze eines von der Gemeinde¬ vorstehung Losensteinleiten ausgestellten Dienstscheine sein und sich in oder um Kremsmünster aufhalten. Ein posi¬ tives Resultat ist der Gemeindevorstehung Losensteinleiten direct mitzutheilen. Steyr, am 13. November 1894. Z. 14.263. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie- Posten - Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Josef Aichhorn. Der zu Winkl Nr. 23 am 13. October 1870 geborene und in Ischl heimatberechtigte Josef Aichhorn, ehelicher Sohn des Schlossermeisters Josef Aichhorn und der Josefa, geborne Fritz, ist von der Stellung in allen drei Altersclassen illegal ausgeblieben. Die Eltern des Genannten waren vom Jahre 1869 bis 1871 zu Traunkirchen im Aufenthalte und haben sich im Jahre 1871 von dort, unbekannt wohin, entfernt. Die Personsbeschreibung des Josef Aichhorn fehlt. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 4. November 1894, Z. 17.760/IV, werden die Gemeinde¬ vorstehungen u. k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden ange¬ wiesen, nach dem Aufenthalte des Genannten und zwar insbesonders auch in der Richtung Nachforschungen zu pfle¬ gen, ob derselbe nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungspflichtigen aufgeführt erscheint und dort seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat oder ob derselbe nicht etwa bereits gestorben ist. Ueber ein positives Resultat der Erhebungen ist bis 20. Jänner 1895 anher zu berichten. Steyr, am 19. November 1894. Z. 14.215. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Rupert Proseky. Die Veranlassung der Ausforschung des am 15. Oc¬ tober 1872 in Brünn geborenen, in Groß=Domanin im Bezirke Neustadtl heimatberechtigten, stellungspflichtigen Ru¬ pert Proseky, unehelichen Sohnes der Antonia Proseky, wird angeordnet. Der Genannte ist bei der Stellung im Jahre 1893 nicht erschienen und es konnte sein Aufenthalt trotz den eindringlichsten Nachforschungen bis jetzt nicht ausgeforscht werden. Die Mutter des Genannten ist gegenwärtig an den Gerichtsdiener Kratschmann in Hotzenplotz verheiratet und hat von ihrem Sohne etwa vor drei Jahren einen Brief aus Budapest erhalten; seitdem hat aber derselbe keine Nachricht von sich gegeben und die gepflogenen Nachsorschun¬ gen, sowohl in Budapest, als auch in der Heimatsgemeinde Groß=Domanin sind erfolglos geblieben. Der Genannte ist von Profession Schlosser, katholisch, mittlerer Statur, hat ein längliches Gesicht, braune Haare und graue Augen. Derselbe wurde am 8. Mai 1892 von Budapest nach Groß=Domanin abgeschoben, da er jedoch in Groß=Domanin nicht eingelangt ist, dürfte derselbe vom Schub entwichen sein und ist seit dieser Zeit, angeblich aus Furcht vor der Strafe wegen Schubentweichung, verschollen. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 13. November 1894, Z. 18.198/IV, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen und Gendarmerie=Posten=Commanden aufge¬ fordert, die bezüglichen Nachforschungen und zwar insbeson¬ dere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungspflichtigen aufge¬ führt erscheint, dort seiner Stellungspflicht genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Ein allfälliges, positives Resultat wäre bis 20. De¬ cember l. J. anher anzuzeigen. Steyr, am 20. November 1894. Z. 13.994. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Zur Kenntnisnahme und entsprechenden Verlaut¬ barung. Z. 17.428/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches. Das hohe k. k. Ministerium des Innern fand laut des Erlasses vom 24. October l. J., Z. 27.230, auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens vom 6. De¬ cember 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlufs¬ protokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus den von der Lungenseuche betroffenen nachste¬ henden Sperrgebieten des Deutschen Reiches bis auf Wider¬ ruf unbedingt zu verbieten, und zwar: 1. aus den Regierungsbezirken Magdeburg, Hildesheim und Köln im Königreiche Preußen; 2. aus den Kreishauptmannschaften Leipzig und Zwickau im Königreiche Sachsen; 3. aus dem Großherzogthume Sachsen=Weimar. Dieses Einfuhrverbot tritt mit dem Tage der Ver¬ lautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit. Linz, den 28. October 1894. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 12. November 1894.

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