Amts-Blatt der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Nr. 47. Steyr, am 22. November 1804. Z. 14.370. An die Gemeindevorstehungen. Anmeldung von Privathengsten zur Köhrung. In Gemäßheit der Bestimmungen des § 2 des Gesetzes vom 23. November 1883, Gesetz= und Verordnungs=Blatt Nr. 27, werden die Gemeindevorstehungen aufgefordert, sofort in ortsüblicher Weise zu verlautbaren, dass die An¬ meldungen von Privathengsten zur Köhrung für die Deckperiode 1895 bis längstens 31. December l. J. hieramts schriftlich oder mündlich zu erstatten sind. Die Anmeldung hat den Vor= und Zunamen, dann den Wohnsitz des Anmeldenden, ferner die Angabe der Ab¬ stammung, des Alters und der Farbe, sowie den Standort des Hengstes zu enthalten. Steyr, am 20. November 1894. Z. 14.361. An alle Gemeinde=Vorstehungen. 52 Nach den Bestimmungen des § 5, Punkt 7 und 12, der Durchführungs=Verordnung zum Gesetze über die Meldepflicht der Landsturmpflichtigen vom 20. August l. J., Z. 1744, R.=G.=Bl. Nr. 182, werden den Gemeinden nunmehr alle bisher eingelangten Meldeblätter zur Vormerkung und Berich¬ tigung in der Sturmrolle übermittelt. Hiebei wird bemerkt, dass in jedem Meldeblatte in der Jahrgangsrubrik auch die Post Nr. der Sturmrolle beigefügt erscheint. Bei jenen Meldeblättern, wo dies nicht der Fall, ist auf der Rückseite desselben genau anzuführen, ob der be¬ zeichnete Landsturmpflichtige zur Gemeinde zuständig ist, und unter welcher Post=Nr. derselbe in der Sturmrolle aufge¬ nommen wird. Die Zuschreibung in der Sturmrolle ist mit Berufung auf die obige Zahl in der Rubrik 13 sofort zu bewirken. Auch sonst etwa nothwendig erscheinende Bemerkungen sind auf der Rückseite des betreffenden Meldeblattes anzubringen. Gleichzeitig werden die nach § 8, Muster 8, der bezo¬ genen Vorschrift verfassten Verzeichnisse hinausgegeben. Dieselben sind durch 8 Tage zu affigieren und es ist nach den verzeichneten Landsturmpflichtigen zu forschen. Die etwaigen Resultate der Ausforschung sind nach Anhandgabe des Musters in der Rubrik 11 und 12 zu bemerken. Diese Verzeichnisse nebst den Meldeblättern sind bis 5. December wieder rückzuschließen. Zum Schlusse wird den Gemeinde=Vorstehungen eröffnet, dass die correcte Aus¬ füllung der Meldeblätter gelegentlich der Entgegennahme der Meldungen hieramts befriedigt hat, wodurch es eben möglich wurde, rechtzeitig und ohne Störung die Verfassung der Ausweise AB. sowie der Uebersicht zu bewerkstelligen, wo¬ gegen bei dieser Gelegenheit die sehr verspätete Einsendung der Meldeblätter von Seite einer einzigen Gemeinde nachdrücklich gerügt wird. Steyr, am 20. November 1894. Z. 13.919. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausforschung des Balentin Weinhart. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 7. November 1894, Z. 17.567/II, ist behufs Zuweisung des am 11. September 1864 zu Aich in der Gemeinde Grasen¬ stein geborenen Valentin Weinhart nach § 19 des Heimats¬ gesetzes, dessen Einvernahme dahin erforderlich, wie lange er sich während seines Lebens in den verschiedenen Ge¬ meinden seiner Aufenthaltsorte aufgehalten hat (2. Punkt des § 19 Heimatsgesetzes). Nachdem Valentin Weinharts gegenwärtiger Wohnort unbekannt ist, der Genannte sich aber zumeist in Ober¬ steiermark, Oberösterreich und in der Gegend von Amstetten herumtreibt, theils als Fleischergehilfe, theils als Knecht, so werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendar¬ merie=Posten=Commanden angewiesen, den Genannten aus¬ zuforschen und im Falle der Eruierung dessen Aufenthalt anher anzuzeigen. Ueber das Resultat der Ausforschung ist bis 10. De¬ cember l. J. anher zu berichten. Steyr, am 13. November 1894. Z. 14.047 An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden Ausforschung des Johann Waiermaier. Laut Berichtes der Gemeindevorstehung Losenstein¬ leiten hat der laut Dienstbotenbuch vom 26. December 1875 Nr. 136 in Wartberg, Bezirk Steyr, geborne und dahin
2 zuständige, ledige 48 jährige Knecht Johann Waiermair nach Hinterlassung seines Dienstbotenbuches den Dienstort verlassen und sich unbekannt wohin entfernt. Nachdem die Bekanntgabe des Aufenthaltes dieses Knechtes, welcher seit 4. October 1894 ganz unbekannt ist dringend nothwendig ist, wird die Ausforschungsveranlassung angeordnet. Johann Waiermayr ist mittelgroß, hat starken Körper¬ bau, volles Gesicht, meistens glatt rasiert, und sind die Kopf¬ haare auffallend grau und weiß. Derselbe dürfte nur im Besitze eines von der Gemeinde¬ vorstehung Losensteinleiten ausgestellten Dienstscheine sein und sich in oder um Kremsmünster aufhalten. Ein posi¬ tives Resultat ist der Gemeindevorstehung Losensteinleiten direct mitzutheilen. Steyr, am 13. November 1894. Z. 14.263. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie- Posten - Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Josef Aichhorn. Der zu Winkl Nr. 23 am 13. October 1870 geborene und in Ischl heimatberechtigte Josef Aichhorn, ehelicher Sohn des Schlossermeisters Josef Aichhorn und der Josefa, geborne Fritz, ist von der Stellung in allen drei Altersclassen illegal ausgeblieben. Die Eltern des Genannten waren vom Jahre 1869 bis 1871 zu Traunkirchen im Aufenthalte und haben sich im Jahre 1871 von dort, unbekannt wohin, entfernt. Die Personsbeschreibung des Josef Aichhorn fehlt. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 4. November 1894, Z. 17.760/IV, werden die Gemeinde¬ vorstehungen u. k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden ange¬ wiesen, nach dem Aufenthalte des Genannten und zwar insbesonders auch in der Richtung Nachforschungen zu pfle¬ gen, ob derselbe nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungspflichtigen aufgeführt erscheint und dort seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat oder ob derselbe nicht etwa bereits gestorben ist. Ueber ein positives Resultat der Erhebungen ist bis 20. Jänner 1895 anher zu berichten. Steyr, am 19. November 1894. Z. 14.215. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Rupert Proseky. Die Veranlassung der Ausforschung des am 15. Oc¬ tober 1872 in Brünn geborenen, in Groß=Domanin im Bezirke Neustadtl heimatberechtigten, stellungspflichtigen Ru¬ pert Proseky, unehelichen Sohnes der Antonia Proseky, wird angeordnet. Der Genannte ist bei der Stellung im Jahre 1893 nicht erschienen und es konnte sein Aufenthalt trotz den eindringlichsten Nachforschungen bis jetzt nicht ausgeforscht werden. Die Mutter des Genannten ist gegenwärtig an den Gerichtsdiener Kratschmann in Hotzenplotz verheiratet und hat von ihrem Sohne etwa vor drei Jahren einen Brief aus Budapest erhalten; seitdem hat aber derselbe keine Nachricht von sich gegeben und die gepflogenen Nachsorschun¬ gen, sowohl in Budapest, als auch in der Heimatsgemeinde Groß=Domanin sind erfolglos geblieben. Der Genannte ist von Profession Schlosser, katholisch, mittlerer Statur, hat ein längliches Gesicht, braune Haare und graue Augen. Derselbe wurde am 8. Mai 1892 von Budapest nach Groß=Domanin abgeschoben, da er jedoch in Groß=Domanin nicht eingelangt ist, dürfte derselbe vom Schub entwichen sein und ist seit dieser Zeit, angeblich aus Furcht vor der Strafe wegen Schubentweichung, verschollen. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 13. November 1894, Z. 18.198/IV, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen und Gendarmerie=Posten=Commanden aufge¬ fordert, die bezüglichen Nachforschungen und zwar insbeson¬ dere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungspflichtigen aufge¬ führt erscheint, dort seiner Stellungspflicht genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Ein allfälliges, positives Resultat wäre bis 20. De¬ cember l. J. anher anzuzeigen. Steyr, am 20. November 1894. Z. 13.994. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Zur Kenntnisnahme und entsprechenden Verlaut¬ barung. Z. 17.428/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches. Das hohe k. k. Ministerium des Innern fand laut des Erlasses vom 24. October l. J., Z. 27.230, auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens vom 6. De¬ cember 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlufs¬ protokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus den von der Lungenseuche betroffenen nachste¬ henden Sperrgebieten des Deutschen Reiches bis auf Wider¬ ruf unbedingt zu verbieten, und zwar: 1. aus den Regierungsbezirken Magdeburg, Hildesheim und Köln im Königreiche Preußen; 2. aus den Kreishauptmannschaften Leipzig und Zwickau im Königreiche Sachsen; 3. aus dem Großherzogthume Sachsen=Weimar. Dieses Einfuhrverbot tritt mit dem Tage der Ver¬ lautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit. Linz, den 28. October 1894. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 12. November 1894.
Z. 14.264. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen u. kt. k. Gendarmerie- Posten - Commanden. Ausforschung des Josef Buchinger. Dem nach Geiersberg, Bezirk Ried, zuständigen, im Jahre 1883 zum 59. Infanterie=Regimente assentierten Land¬ wehrmann des Landwehr=Infanterie=Regimentes Nr. 2, Josef Buchinger, konnte wegen Unterlassung der An¬ meldung die Einberufungskarte zu der am 13. August l. J. stattgehabten Waffenübung trotz der eingehendsten Nach¬ forschungen nicht zugestellt werden. Nach den gepflogenen Erhebungen hielt sich Josef Buchinger meistens in Oberösterreich und Salzburg, dann zeitweilig bei seinen Eltern in Lauffen in Baiern und zuletzt im Stadtgebiete Salzburg auf, woselbst er im Frühjahre bei einem Krämer für eine contrahierte Schuld von 5 fl. sein Arbeitsbuch zurückließ, daher sich derselbe dermalen irgendwo ausweis= und arbeitslos herumtreiben dürste. Er ist 31 Jahre alt, Müller von Beschäftigung, mittel¬ großer Statur, hat blonde Haare, blaue Augen, eine spitzige Nase und ein längliches Gesicht. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 6. November 1894, Z. 17.797/IV, werden die Gemeinde¬ vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden be¬ auftragt, nach dem Genannten entsprechende Nachforschungen zu pflegen und ein allfälliges positives Resultat bis 20. December anher zu berichten. Steyr, am 19. November 1894. Z. 14.104. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen. Zur Kenntnisnahme. Thierseuchenausweis in der Berichtsperiode vom 2. Nov. bis 10. Nov. 1894. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Adlwang, Ort¬ schaft Manndorf; Gemeinde und Ortschaft Waldneu¬ kirchen. 2. Bezirk Schärding: Gemeinde Dorf, Ortschaft Friedwag. 3. Bezirk Steyr (Umgebung): Gemeinde St. Marien, Ortschaft Weichstetten. Erlöschen der Seuche. Bezirk Steyr (Umgebung): Gemeinde St. Marien, Ortschaft Pichlwang. Steyr, am 15. November 1894. Amts=Erinnerung. Die Gemeindevorstehungen, welche den Pränumerations¬ betrag für das o. ö. Polizei=Blatt pro 1895 infolge des h. ä. Erlasses vom 22. v. M., Z. 12.641 (Amts=Blatt Nr. 43), noch nicht anher gesendet haben, werden hiemit erinnert, die Vorlage desselben nunmehr binnen drei Tagen zu be¬ werkstelligen oder die Fehlanzeige zu erstatten, widrigens die Pränumeration von Amtswegen veranlasst werden würde. Steyr, am 18. November 1894. Der k. k. Bezirkshauptmann Hugo R. von Hebenstreit. Kundmachung betreffend die Arliste der Geschwornen ist zu beziehen in der Haas'schen Duchdruckerei in Steyr, Grünmarkt Nr. 7.
4 Separat-Abdrücke der Kundmachung über die Viehbeschau auf den Eisenbahnen sind für P. T. Viehhändler in der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr um 10 kr. per Stück erhältlich. Daselbst Lager aller Drucksorten zu den Wehrvorschriften und zum Landsturmgesetz. Aufenthalts=Anzeigen von Landsturmpflichtigen. Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht¬ active Mannschaft der Landwehr (Muster XII zu § 17, III. Theil). Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine (Muster 13 zu § 17). Auszug aus der Tauf=(Geburts=) Matrikel. (Muster 1 zu § 15.) Auszug aus der Sterbe=Matrikel (Muster 2 zu § 15). Auszug aus der Sterbe=Matrikel über die in der eigenen Tauf=(Geburts=) Matrikel nicht verzeichneten Knaben (Muster 4 zu § 15). Bescheinigung (Muster 5 zu § 23). Empfangscheine über Militärtaxbemessungs=Erkenntnis. Empfangs=Bestätigung über die Zustellung der Stellungs=Vorladung. Erhebungsbogen zum Reclamations=Acte bezüglich der Stellung. Erhebung der Verhältnisse des nachgenannten Militär¬ taxpflichtigen, eventuell des Subsidiartaxpflichtigen behufs Bemessung der Militärtaxe für das Jahr. Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 3, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 10, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster IX, III. Theil, Anhang). Kundmachung betreffend die Meldung der Stellungs¬ pflichtigen. Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VII zu § 15, Anhang). Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Muster 8 zu § 15). Nachweisung über die Kosten der Stellung. Namen=Register zum Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VIII, III. Theil, Anhang). Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 9, III Theil) Schreiben von Gemeinde=Vorstehungen, ob Fraglicher, welcher landsturmpflichtig, im Stellungsverzeichnisse aufgenommen, oder ob Anstände. Sturmrollen=Auszug. Sturmrolle. Summarische Nachweisung über die verfügbaren, militärisch nicht ausgebildeten landsturmpflichtigen Professionisten (Beilage 29 zu § 25). Unentbebrlichkeits= Zeugnis. Verzeichnis der graduierten Aerzte, welche landsturm¬ pflichtig (Beilage 23 zum § 25). Verzeichnis der Militärtaxpflichtigen. Verzeichnis der landsturmpflichtigen Mitglieder. Verzeichnis der in der Gemeinde heimatsberechtigten, im Jahre ... geborenen Stellungspflichtigen. (Muster 6 zu § 24.) Verzeichnis der zur Stellung gelangenden fremden Stellungspflichtigen. (Muster 7 zu § 24.) Verzeichnis der gänzlich Unbekannten. (Muster 8 zu § 24.) Vorladung zur Stellung. Vormerkbuch über die Abwesenden (für Gemeinden oder für Stellungsbezirke). (Muster 21 zu § 109.) Leumunds= Zeugnisse. Protokoll betreffs Abstellungs=Bewilligungs=Ertheilung. Redaction und Verlag der k. k. Bezirksbauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
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