Amtsblatt 1894/46 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 14. November 1894

2 1. Die drei Gemeinden Alhaming, Pucking und Neuhofen die San.=Gem. Neuhofen mit dem Sitze des Gemeindearztes in Neuhofen. 2. Die Gemeinden Gleink und Losensteinleiten die San.=Gem. Losensteinleiten mit dem Sitze des Gemeindearztes in Wolfern. 3. Die Gemeinden Großraming und Neustift die San.=Gem. Großraming mit dem Sitze des Gemeinde¬ arztes in Großraming. 4. Die Gemeinden Kematen und Piberbach die San.=Gem. Kematen mit dem Sitze des Gemeinde¬ arztes in Kematen. 5. Die Gemeinden Kremsmünster Land und Rohr die San.=Gem. Kremsmünster Land mit dem Sitze des Gemeindearztes in Kremsmünster Land. 6. Die Gemeinden Lausa und Losenstein die San.¬ Gem. Losenstein mit dem Sitze des Gemeindearztes in Losenstein. 7. Die Gemeinden Sipbachzell und Egendorf, die San.=Gem. Sipbachzell mit dem Sitze des Gemeinde¬ arztes in Sipbachzell. Diese Gemeindevorstehungen, welche angewiesen sind, sich mit anderen zur Sanitäts=Gemeinde zu vereinigen, haben sich nach den im Erlasse des obderennsischen Landesaus¬ schusses (Seite 5, alinea 4 und weiter) ergangenen Weisungen zu benehmen. Zunächst sind demnach die betreffenden Gemeindeaus¬ schüsse einzuberufen und haben selbe die Wahl der Vertreter in die Sanitäts=Gemeinde vorzunehmen und zwar sind von dem Gemeindeausschusse Allhaming 1, Puking 2, Neuhofen 3, Gleink 6, Losensteinleiten 4, Großraming 5, Neustift 3, Kematen 3, Piberbach 2, Kremsmünster Land 6, Rohr 1, Lausa 3, Losenstein 4, Egendorf 1, Sipbachzell 3 Ver¬ treter in die Sanitäts=Gemeinde zu entsenden. Sogleich nach erfolgter Wahl sind die gewählten Vertreter auher bekannt zu geben und wird für diese Bericht¬ erstattung ein unüberschreitbarer Termin bis 25. d. M. gegeben, worauf sodann die näheren Weisungen erfolgen werden. Nachdem in jeder der 7 cumulierten Sanitätsgemeinden sich ein Arzt befindet, von welchen jeder die volle Eignung für die Stelle eines Gemeindearztes hat, so wird wohl die Ernennung des jeweiligen Localarztes auch zum Gemeinde¬ arzte sich von selbst als zweckentsprechend ergeben. Bezüglich der Entlohnung der Gemeindeärzte beziehe ich mich auf die mit h. ä. Erlasse vom 28. Juli 1894, Z. 9712, Amtsblatt Nr. 31, ergangenen Weisungen. Durch diese Organisierung des öffentlichen Sanitäts¬ Dienstes werden daher alle bisher bestandenen Vereinba¬ rungen zwischen Arzten und Gemeinden betreffend die Ent¬ lohnung für Todtenbeschau, Armenbehandlungen u. s. w. annulliert. Nachdem jedoch alle die getroffenen Ernennungen der Aerzte der Genehmigung der hohen Statthalterei und des obderennsischen Landesausschusses unterliegen und auch all¬ fallsige Differenzen hochdort zum Austrage kommen müssten, so ist wohl nicht vor Ende Jänner 1895 das definitive Inslebentreten der Wirksamkeit der Sanitäts=Gemeinden zu erwarten und bleiben bis dahin die bisherigen Vereinba¬ rungen in Geltung. Jene Gemeinden, welche bisher schon eine Subvention für den Gemeindearzt aus Landesmitteln bezogen haben oder solche, welche ferner eine solche Subvention für noth¬ wendig zur Subsistenz der Aerzte halten, haben nach erfolgter Constituierung der neuen Sanitäts=Gemeinde die betreffen¬ den Gesuche an den obderennsischen Landesausschuss im Wege der Bezirkshauptmannschaft zu überreichen. Zugleich mit der Constituierung der neuen Sanitäts¬ Gemeinden haben die Vertreter derselben auch darüber schlüssig zu werden, ob sie nach Einführung der fixen Be¬ stallung des Arztes die bisherige Gebür für die Todten¬ beschau belassen (ev. erhöhen,) und selbe für die Gemeinde¬ Casse einheben lassen wollen, oder ob diese Gebür im Gemeinde=Gebiete aufzulassen wäre. Im ersten Folle ist das Ansuchen um Gestattung der Einhebung einer Todtenbeschaugebür direct an den ober¬ österreichischen Landes=Ausschufs zu richten. Unter keiner Bedingung darf jedoch nach Acti¬ vierung der Gemeindeärzte durch dieselben irgend welche Beschautaxe eingehoben werden. Steyr, am 9. November 1894. 3.13.282. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Betreffend Unfallversicherung der Baugewerbe. Durch den Artikel V des Gesetzes vom 20. Juli 1894, R.=G.=Bl. Nr. 168, wurde es den Unternehmern ge¬ stattet, sich selbst, ihre Bevollmächtigten, ferner andere Per¬ sonen, welche, ohne versicherungspflichtig zu sein, den Ge¬ fahren des Betriebes ausgesetzt sind, gegen die Folgen von Betriebsunfällen nach Maßgabe der Bestimmungen des Un¬ fallversicherungsgesetzes zu versichern. Wie bereits mit dem h. ä. Erlasse vom 12. Juli 1894, Z. 8729 (Amtsblatt Nr. 29), mitgetheilt wurde, hat der hohe k. k. Verwaltungsgerichtshof in oberster Instanz den Umfang der Versicherungspflicht bei den Baugewerben (Bau=, Maurer¬ und Zimmermeistergewerben) derart einschränkend inter¬ pretiert, dass die Arbeiten, welche an ständigen, vom Bau¬ platze örtlich getrennten Bauhöfen oder Zimmermannsplätzen, ferner jene Arbeiten, welche in den Werkstätten verrichtet werden, der Versicherungspflicht nicht unterliegen, soferne diese Werkstättenbetriebe nicht als fabriksmäßig oder unter Verwendung von Motoren ausgeübt werden. Durch diese Entscheidungen wurde ein Zustand geschaffen, welcher dem Unternehmer die Aufstellung einer richtigen Berechnung sehr erschwert, anderseits aber die Haftpflicht der Anstalt den Verunglückten gegenüber bedsuerlicher Weise derart ein¬ schränkt, dass die mannigfachen Unsälle, welche sich theils auf den Werksplätzen, theils beim Transporte der Materialien vom Werksplatze zur Baustelle nicht selten ereignen, jedes Anspruches verlustig werden. Während z. B. der Arbeiter, wenn er beim Abladen von Baumstämmen am Bauplatze verunglückt, die gesetzliche Entschädigung erhält, gebürt demselben im Sinne der oberwähnten Entscheidungen keine Entschädigung, wenn er am ständigen Werksplatze beim Aufladen der Stämme in derselben Weise verunglückt! Die oberwähnte Gesetzesbestimmung gibt nun eine Handhabe, zu der früheren seitens der Anstalt geübten Ge¬ pflogenheit zurückzukehren und so die Unbilligkeiten in den Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes auszugleichen. Es ergieng daher von Seite der Arbeiter=Unfallversicherungs¬ anstalt an alle Baugewerbetreibenden die Einladung, zur Beseitigung der verworrenen Zustände dadurch beizutragen, dass sie das Erklären abgegeben, vom 1. Jänner 1895 ab alle in dem Gewerbsbetriebe vorkommenden Arbeiten in die Versicherung einbeziehen und die hiefür ausbezahlten Lohn¬ summen bei Berechnung des Beitrages zur Grundlage nehmen zu wollen.

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