Amtsblatt 1894/46 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 14. November 1894

Amts-Blatt der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. 1894. Steyr, am 14. November Nr. 46. Z. 14.060. An die Gemeindevorstenungen des Ge¬ richtsbezirkes Kremsmünster. Am 27. November l. J. werde ich von 10 Uhr vor¬ mittags an in der Gemeinde=Kanzlei zu Kremsmünster Markt Amtstag halten. Hievon werden die Herren Gemeindevorsteher zur all¬ gemeinen Verlautbarung und behufs Intervenierung in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 13. November 1894. Z. 13.785. An sämmtliche Gemeindevorstehungen. Eintheilung des Bezirkes in Sanitätsgemeinden. Die hohe k. k. oberösterreichische Statthalterei hat mit dem Erlasse vom 31. October 1894, Z. 17.103/V, die im Einverständnisse mit dem oberösterreichischen Landesausschusse getroffene Eintheilung des Bezirkes Steyr nach Sanitäts¬ gemeinden anher bekannt gegeben. Nach dieser hohen Verfügung zerfallen die diesseitigen Gemeinden zunächst in 2 Gruppen, nämlich erstens: Gemein¬ den, welchen je ein eigener, daselbst ansässiger Arzt zur Verfügung steht und ebenso daher für sich selbst je eine Sanitäts=Gemeinde bilden werden, zweitens in solche Gemeinden, welche cumulierte Sanitätsgemeinden zu bilden haben werden. Zu den erstgenannten Gemeinden gehören: 1. Aschach, 2. Bad Hall, 3. Garsten, 4. Kremsmünster (Markt), 5. St. Marien, 6. Pfarrkirchen, 7. Reichraming, 8. Ried, 9. Sierning, 10. Ternberg, 11. Thanstetten, 12. St. Ulrich, 13. Wartberg, 14. Weyer. Hiezu kommt noch 15. die Gemeinde Gaflenz, in welcher dermalen zwar kein Arzt domiciliert, die jedoch den zweiten Arzt in Weyer zum Gemeinde=Arzt für Gaflenz ernennen kann. In diesen fünszehn Gemeinden obliegt nach den Be¬ stimmungen des § 4 des Gesetzes vom 22. September 1893, L.=G.=V.=Bl. Nr. 35, dem Gemeinde=Ausschusse zu¬ gleich die Vertretung der Sanitäts=Gemeinde. Diese fünfzehn Sanitäts=Gemeinden fallen in ihren Gebieten vollständig mit den Grenzen der politischen Ortsgemeinde zusammen. Es bedarf daher weder einer Constituierung, noch einer Obmann=Wahl. Die Gemeinde=Vorstehungen der erwähnten fünfzehn Gemeinden erhalten sonach den Auftrag, eine Ausschuss¬ sitzung ehethunlichst einzuberufen und hiebei über die Ernennung des Gemeindearztes einen Beschlufs zu fassen und allen den vom obderennssischen Landesausschusse unterm 19. September 1894, Z. 14.343, (Seite 3 bis 5) ergangenen bezüglichen Weisungen nachzukommen. Nachdem in der weit ausgedehnten und stark bevöl¬ kerten Gemeinde Sierning zwei Aerzte sesshaft sind, ist es zweckentsprechend, beide zum öffentlichen Dienste heranzuziehen, jedoch ist nöthig, dass deren Obliegenheiten, sei es durch territoriale oder durch fachliche Abgrenzung des Gebietes ihrer Wirksamkeit genau präcisiert werden. Diese fünfzehn Gemeinde=Ausschüsse, welche berufen sind, selbständig, d. h. für sich allein einen Gemeinde=Arzt zu bestellen, haben sofort mit dem in Aussicht genommenen Arzte wegen dieser Bestellung in Verhandlung zu treten, wobei auch bereits ein Uebereinkommen über die dem Ge¬ meindearzte zu leistenden jährlichen Bezüge, über das Reise¬ pauschale, über die Kündigungsfrist und etwaige andere im Gesetze nicht besonders vorgesehene Modalitäten, endlich über die Vergütung der Medicamentenabgabe bei Armenbehand¬ lung angebahnt werden kann. Nach Abschluss dieser Versammlungen hat der Gemeinde=Ausschufs über diesen Gegenstand Beschlufs zu fassen. Das Protokoll über diese Gemeinde=Ausschusssitzung ist sammt den vom Gemeinde¬ Arzte, vom Gemeinde=Vorsteher, einem Gemeinderathe und 2 Mitgliedern des Gemeinde=Ausschusses zu unterfertigenden Protokolle über dieses Uebereinkommen in beglaubigter Ab¬ schrift bis 20. November anher vorzulegen. Im Falle, dass eine Vereinbarung zwischen der Ge¬ meinde und dem zu bestelleuden Arzte nicht erzielt würde, ist innerhalb desselben Termines und zwar sofort nach der die Personalfrage erledigenden Gemeinde=Ausschufssitzung unter Vorlage des betreffenden Protokolles hieher zu be¬ richten, damit wegen Festsetzung der Entlohnung und der sonstigen Bedingungen die eingehendsten Erhebungen im Sinne des § 8 des Landessanitätsgesetzes gepflogen werden. Die Gemeinde Eberstallzell wurde mit der Gemeinde Steinerkirchen zur Sanitäts=Gemeinde Steiner¬ kirchen und die Gemeinde Weiskirchen mit der Gemeinde Marchtrenk zur Sanitätsgemeinde Marchtrenk im Bezirke Wels zusammengelegt, und werden die weiteren Weisungen seitens der Bezirkshauptmannschaft Wels dahin ergehen. Die übrigen 15 Gemeinden werden sodann sieben cumulierte Sanitätsgemeinden bilden u. zw.:

2 1. Die drei Gemeinden Alhaming, Pucking und Neuhofen die San.=Gem. Neuhofen mit dem Sitze des Gemeindearztes in Neuhofen. 2. Die Gemeinden Gleink und Losensteinleiten die San.=Gem. Losensteinleiten mit dem Sitze des Gemeindearztes in Wolfern. 3. Die Gemeinden Großraming und Neustift die San.=Gem. Großraming mit dem Sitze des Gemeinde¬ arztes in Großraming. 4. Die Gemeinden Kematen und Piberbach die San.=Gem. Kematen mit dem Sitze des Gemeinde¬ arztes in Kematen. 5. Die Gemeinden Kremsmünster Land und Rohr die San.=Gem. Kremsmünster Land mit dem Sitze des Gemeindearztes in Kremsmünster Land. 6. Die Gemeinden Lausa und Losenstein die San.¬ Gem. Losenstein mit dem Sitze des Gemeindearztes in Losenstein. 7. Die Gemeinden Sipbachzell und Egendorf, die San.=Gem. Sipbachzell mit dem Sitze des Gemeinde¬ arztes in Sipbachzell. Diese Gemeindevorstehungen, welche angewiesen sind, sich mit anderen zur Sanitäts=Gemeinde zu vereinigen, haben sich nach den im Erlasse des obderennsischen Landesaus¬ schusses (Seite 5, alinea 4 und weiter) ergangenen Weisungen zu benehmen. Zunächst sind demnach die betreffenden Gemeindeaus¬ schüsse einzuberufen und haben selbe die Wahl der Vertreter in die Sanitäts=Gemeinde vorzunehmen und zwar sind von dem Gemeindeausschusse Allhaming 1, Puking 2, Neuhofen 3, Gleink 6, Losensteinleiten 4, Großraming 5, Neustift 3, Kematen 3, Piberbach 2, Kremsmünster Land 6, Rohr 1, Lausa 3, Losenstein 4, Egendorf 1, Sipbachzell 3 Ver¬ treter in die Sanitäts=Gemeinde zu entsenden. Sogleich nach erfolgter Wahl sind die gewählten Vertreter auher bekannt zu geben und wird für diese Bericht¬ erstattung ein unüberschreitbarer Termin bis 25. d. M. gegeben, worauf sodann die näheren Weisungen erfolgen werden. Nachdem in jeder der 7 cumulierten Sanitätsgemeinden sich ein Arzt befindet, von welchen jeder die volle Eignung für die Stelle eines Gemeindearztes hat, so wird wohl die Ernennung des jeweiligen Localarztes auch zum Gemeinde¬ arzte sich von selbst als zweckentsprechend ergeben. Bezüglich der Entlohnung der Gemeindeärzte beziehe ich mich auf die mit h. ä. Erlasse vom 28. Juli 1894, Z. 9712, Amtsblatt Nr. 31, ergangenen Weisungen. Durch diese Organisierung des öffentlichen Sanitäts¬ Dienstes werden daher alle bisher bestandenen Vereinba¬ rungen zwischen Arzten und Gemeinden betreffend die Ent¬ lohnung für Todtenbeschau, Armenbehandlungen u. s. w. annulliert. Nachdem jedoch alle die getroffenen Ernennungen der Aerzte der Genehmigung der hohen Statthalterei und des obderennsischen Landesausschusses unterliegen und auch all¬ fallsige Differenzen hochdort zum Austrage kommen müssten, so ist wohl nicht vor Ende Jänner 1895 das definitive Inslebentreten der Wirksamkeit der Sanitäts=Gemeinden zu erwarten und bleiben bis dahin die bisherigen Vereinba¬ rungen in Geltung. Jene Gemeinden, welche bisher schon eine Subvention für den Gemeindearzt aus Landesmitteln bezogen haben oder solche, welche ferner eine solche Subvention für noth¬ wendig zur Subsistenz der Aerzte halten, haben nach erfolgter Constituierung der neuen Sanitäts=Gemeinde die betreffen¬ den Gesuche an den obderennsischen Landesausschuss im Wege der Bezirkshauptmannschaft zu überreichen. Zugleich mit der Constituierung der neuen Sanitäts¬ Gemeinden haben die Vertreter derselben auch darüber schlüssig zu werden, ob sie nach Einführung der fixen Be¬ stallung des Arztes die bisherige Gebür für die Todten¬ beschau belassen (ev. erhöhen,) und selbe für die Gemeinde¬ Casse einheben lassen wollen, oder ob diese Gebür im Gemeinde=Gebiete aufzulassen wäre. Im ersten Folle ist das Ansuchen um Gestattung der Einhebung einer Todtenbeschaugebür direct an den ober¬ österreichischen Landes=Ausschufs zu richten. Unter keiner Bedingung darf jedoch nach Acti¬ vierung der Gemeindeärzte durch dieselben irgend welche Beschautaxe eingehoben werden. Steyr, am 9. November 1894. 3.13.282. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Betreffend Unfallversicherung der Baugewerbe. Durch den Artikel V des Gesetzes vom 20. Juli 1894, R.=G.=Bl. Nr. 168, wurde es den Unternehmern ge¬ stattet, sich selbst, ihre Bevollmächtigten, ferner andere Per¬ sonen, welche, ohne versicherungspflichtig zu sein, den Ge¬ fahren des Betriebes ausgesetzt sind, gegen die Folgen von Betriebsunfällen nach Maßgabe der Bestimmungen des Un¬ fallversicherungsgesetzes zu versichern. Wie bereits mit dem h. ä. Erlasse vom 12. Juli 1894, Z. 8729 (Amtsblatt Nr. 29), mitgetheilt wurde, hat der hohe k. k. Verwaltungsgerichtshof in oberster Instanz den Umfang der Versicherungspflicht bei den Baugewerben (Bau=, Maurer¬ und Zimmermeistergewerben) derart einschränkend inter¬ pretiert, dass die Arbeiten, welche an ständigen, vom Bau¬ platze örtlich getrennten Bauhöfen oder Zimmermannsplätzen, ferner jene Arbeiten, welche in den Werkstätten verrichtet werden, der Versicherungspflicht nicht unterliegen, soferne diese Werkstättenbetriebe nicht als fabriksmäßig oder unter Verwendung von Motoren ausgeübt werden. Durch diese Entscheidungen wurde ein Zustand geschaffen, welcher dem Unternehmer die Aufstellung einer richtigen Berechnung sehr erschwert, anderseits aber die Haftpflicht der Anstalt den Verunglückten gegenüber bedsuerlicher Weise derart ein¬ schränkt, dass die mannigfachen Unsälle, welche sich theils auf den Werksplätzen, theils beim Transporte der Materialien vom Werksplatze zur Baustelle nicht selten ereignen, jedes Anspruches verlustig werden. Während z. B. der Arbeiter, wenn er beim Abladen von Baumstämmen am Bauplatze verunglückt, die gesetzliche Entschädigung erhält, gebürt demselben im Sinne der oberwähnten Entscheidungen keine Entschädigung, wenn er am ständigen Werksplatze beim Aufladen der Stämme in derselben Weise verunglückt! Die oberwähnte Gesetzesbestimmung gibt nun eine Handhabe, zu der früheren seitens der Anstalt geübten Ge¬ pflogenheit zurückzukehren und so die Unbilligkeiten in den Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes auszugleichen. Es ergieng daher von Seite der Arbeiter=Unfallversicherungs¬ anstalt an alle Baugewerbetreibenden die Einladung, zur Beseitigung der verworrenen Zustände dadurch beizutragen, dass sie das Erklären abgegeben, vom 1. Jänner 1895 ab alle in dem Gewerbsbetriebe vorkommenden Arbeiten in die Versicherung einbeziehen und die hiefür ausbezahlten Lohn¬ summen bei Berechnung des Beitrages zur Grundlage nehmen zu wollen.

3 Die Gemeindevorstehungen werden hievon mit der Ein¬ ladung verständigt, nach Thunlichkeit dahin zu wirken, dass von Seite der Baugewerbetreibenden diesen Aufforderungen Folge geleistet werde. Steyr, am 10. November 1894. Z. 13.855. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betreffend Revision der Gefahrenelassen der Unfall¬ versicherung. Anlässlich der mit der Verordnung des hohen k. k. Ministeriums vom 20. Juli 1894, R.=G.=Bl. Nr. 167, an¬ geordneten Revision der Gefahrenclassen müssen behufs rich¬ tiger Beurtheilung der verminderten oder erhöhten Unfalls¬ gefahr Fragebogen hinausgegeben werden, zu deren Beant¬ wortung der Betriebsunternehmer gemäß § 10 der citierten Verordnung verpflichtet ist. Im Sinne der Arbeiter=Unfall¬ Versicherungs=Anstalt in Salzburg werden diese Fragebögen den Unternehmern directe mit der Aufforderung zugesendet werden, dieselben bei sonstiger Straffälligkeit wahrheitsgetreu ausgefüllt, längstens binnen 8 Tagen an diese Anstalt rück¬ zusenden. Die Gemeindevorstehungen werden hievon mit dem Auftrage verständiget, im Wege allgemeiner Verlautbarung die Unternehmer auf ihre Verpflichtung zur ungesäumten und wahrheitsgetreuen Beantwortung der Fragepunkte aufmerksam zu machen. Steyr, am 9. November 1894. Z. 13.788 An die Gemeindevorstehungen. Adressen für gleichnamige Bezirke und Gemeinden. Zufolge hohen Erlasses des k. k. Statthalterei=Prä¬ sidiums Linz vom 3. November l. J., Z. 2459, ist es in der letzten Zeit sehr häufig vorgekommen, dass Geschäfts¬ stücke, welche für die k. k. Bezirkshauptmannschaft Braunau in Oberösterreich bestimmt sind, wegen ungenauer Bezeichnung im Acte oder in der Adresse an die k. k. Bezirkshauptmann¬ schaft Braunau in Böhmen gelangen und umgekehrt. Die gleiche Verwechslung tritt auch bezüglich der Be¬ zirkshauptmannschaften Freistadt in Oberösterreich und Schlesien ein. Da hiedurch meist eine bedeutende und namentlich in Schubangelegenheiten bedenkliche Geschäftsverzögerung her¬ vorgerufen wird werden die Gemeindevorstehungen darauf be¬ sonders aufmerksam gemacht und aufgefordert, künftig bei Corre¬ spondenzen mit den gedachten Bezirkshauptmannschaften den Namen des Kronlandes in der Adresse beizusetzen. Bei diesem Anlasse wird den Gemeindevorstehungen auch die Bestimmung des Statthalterei=Präsidial=Erlasses vom 6. April 1869, Z. 639 Pr., wornach zur Vermeidung der Verwechs¬ lung gleichnamiger Gemeinden dem Namen der Gemeinde auch der des betreffenden Bezirkes oder eine andere ent¬ sprechende Bezeichnung beizusetzen ist, in Erinnerung gebracht. Steyr, am 7. November 1894. Z. 14.000. An die Gemeinde=Vorstekungen. Untersuchung des baulichen Zustandes von Bergnü¬ gungslocalitäten. Am 28. October 1894 stürzte der Fußboden des zu einer Theatervorstellung benützten Tanzsaales im Gasthause Nr. 44 zu Wartberg, Bezirk Steyr, ein. Der größte Theil des anwesenden Publicums, ungefähr 50 Personen, fielen in den unterhalb befindlichen Eiskeller. Dass bei diesem Ereignisse keinerlei schwere Verletzungen vorkamen, dürfte wohl als ein ganz vereinzelt dastehender glücklicher Ausgang bezeichnet werden können. Als Ursache des Einsturzes ergab sich, dass das im Eiskeller zur Stütze des Fußbodens des Tanzsaales aufge¬ stellte Holzgerippe im Laufe der Jahre vermorscht war. Infolge Erlasses des hohen k. k. oberösterreichischen Statthalterei=Präsidiums vom 9. November l. J., Z. 2482/Präs. werden die Gemeindevorstehungen aufgefordert, dem baulichen Zustande aller Localitäten, welche zu Theatervorstellungen, öffentlichen Vergnügungen, Versammlungen 2c. benützt werden und nach ihrer Bestimmung eine größere Menschenmenge zu fassen haben, ein besonderes Augenmerk zuzuwenden und in dem Falle, als der bauliche Zustand einer dieser Locali¬ täten irgend ein Bedenken erregt, hierher zu berichten. Steyr, am 11. November 1894. Z. 13.766. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden unter Bezugnahme auf die Statthalterei=Kundmachungen vom 3. Juni 1893, Z. 8440, und 14. Mai 1894, Z. 7314, intimiert mit den h. ä. Erlässen vom 8. Juni 1893, Z. 7223, Amtsblatt Nr. 24 ex 1893, und vom 17. Mai 1894, Z. 6513, Amtsblatt Nr. 21 ex 1894, zur Kenntnisnahme und entsprechenden Verlautbarung. Z. 17.681/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindern aus dem Stadtgebiete Budapest einschließlich des dortigen Viehmarktes, dann aus den Comitaten Pest-—Pilis— Solt — Kis — Kun und Szekesfehervar (Stuhl¬ weißenburg) in Ungarn nach Oberösterreich. Laut Erlasses des h. k. k. Ministeriums des Innern vom 30. October d. J., Z. 27.642, ist unter dem Mast¬ viehstande der Spiritusbrennereien der Firma Grünwald in Uj— Pest und Egyedi Lajos, in Kis Karterl des Comi¬ tates Pest—Pilis, Solt—Kis—Kun neuerdings die Lungen¬ seuche zum Ausbruche gekommen und dieselbe überdies auch an einem Rinde der Gemeinde Vaal, Comitat Stuhlweißen¬ burg (Szekesfehervar), welches in einem Transporte von 33 Rindern vom Budapester Viehmarkte am 13. October l. J. am Centralviehmarkte zu St. Marx eingelangt ist und der Nothschlachtung unterzogen werden mufste, constatiert worden.

4 Insolgedessen werden das Stadtgebiet von Budapest einschließlich des Budapester Viehmarktes, dann auch die Comitate Pest — Pilis — Solt — Kis — Kun (Budopest) und Szekesfehervar (Stuhlweißenburg) in das vom hohen k. k. Ministerium des Innern unterm 28. Mai 1893, Z. 12.601, festgesetzte, mit der hierämtlichen Kundmachung vom 3. Juni 1893, Z. 8440, verlautbarte, zusammenhängende Lungenseuchesperrgebiet einbezogen und dürfen Rinder dieser Herkunft vom 6. November d. J. angefangen ausschließlich nur nach dem Wiener Centralviehmarkte zu St. Marx zur Aufstellung auf der Contumaz=Abtheilung und Schlachtung in den Wiener Schlachthäusern zur Einfuhr zugelassen werden. Uebertretungen dieser Vorschrift unterliegen den Straf¬ bestimmungen nach § 46 des allgemeinen Thierseuchenge¬ setzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, und des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51. Linz, am 4. November 1894. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 11. November 1894. Z. 13.787. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen. Zur Kenntnisnahme. Thierseuchenausweis in der Berichtsperiode vom 26. Oct. bis 2. Nov. 1894. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Adlwang, Ort¬ schaft Manndorf; Gemeinde und Ortschaft Waldneu¬ kirchen. 2. Bezirk Steyr (Umgebung): Gemeinde St. Marien, Ortschaft Pichlwang. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Linz (Umgebung): Gemeinde Kronsdorf, Ortschaft Plaick. 2. Bezirk Schärding: Gemeinde Dorf, Ortschaft Friedwag. 3. Bezirk Steyr (Umgebung): Gemeinde Pfarr¬ kirchen, Ortschaft Hehenberg. Steyr, am 11. November 1894. Der k. k. Bezirkshauptmann Hugo R. von Hebenstreit. KAATAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAGA Kundmachung betreffend die Urliste der Geschwornen ist zu beziehen in der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr, Grünmarkt Nr. 7. 19 WG 6 SRRN G ##ancnsPastest. Aensb. G2.= Sd. Sb. (2. =4b, 59, Kr. 65, Ab. Ap., 4b. 4 , 45, Sraurask. Sb. Gb. Ab. Sb. Sb. 65, A5. 65. 4b, 65. Spad Co., 52, 45. 4 Redakion und Verlag der k. k. Bezirtsbauvimamscaft Stevr. — Haassche Bachdruckerei in Stevr.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2