Amtsblatt 1894/45 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 8. November 1894

Amts-Blatt der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Steyr, am 8. November Nr. 45. 1894. Z. 1.383/B.=Sch.=R. An sämmtliche Ortsschulräthe. Der k. k. Bezirksschulrath Karlsbad hat eine Reihe von 30 Wandtafeln im Formate 65 cm zu 95 cm für den Unterricht in den weiblichen Handarbeiten herstellen lassen, welche zum Preise von 9 fl. abgegeben werden. Da diese Tabellen vermöge ihrer praktischen An¬ ordnung und sorgfältigen Ausführung geeignet sind, für den Unterricht in den weiblichen Handarbeiten eine feste Grund¬ lage zu bilden, auf welcher dieser namentlich für die mitt¬ leren und unteren Bevölkerungsschichten so hochbedeutungs¬ volle Unterricht in erfolgsichernder und gleichmäßiger Weise sich aufbauen kann, so wird dieses Lehrmittel den Ortsschul¬ räthen bestens empfohlen und werden dieselben aufgefordert, binnen 14 Tagen ihren Entschluss, dieses Lehrmittel für ihre Schulen erwerben zu wollen, hieramts bekannt zu geben. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 30. October 1894. Z. 1.407/B.=Sch.=R. Amts=Erinnerung. Dem k. k. Bezirksschulrath ertheilt hiemit jenen Mit¬ gliedern des Zweiglehrervereines Weyer, welche die am 10. November l. J. stattfindende Conferenz besuchen wollen, den hiefür erforderlichen Urlaub. Steyr, am 31. October 1894. Z. 13.434 An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen. Abgabe des Heilserums gegen Diphteritis. Die hohe k. k. Statthalterei in Linz hat mit Erlass vom 25. d. M., Z. 17.362/V, Nachstehendes anher eröffnet Aus Anlass mehrfacher Anfragen, betreffend den Bezug von Heilserum gegen Diphteritis aus dem Auslande, fand das hohe k. k. Ministerium mit Erlass vom 22. October l. J., Z. 26.572, zu eröffnen, dass es bei dem Umstande, als das Heilserum kein Geheimmittel, sondern ein im bacteriologischen Wege nach bekannten Methoden hergestelltes Heilmittel darstellt, keinem Anstande unterliegt, dass dasselbe durch die öffentlichen Apotheken bezogen und unter den im § 3 der Ministerial=Verordnung zur österr. Pharmacopoe vom 1. Juli 1889, R.=G.=Bl. Nr. 107, ent¬ haltenen Voraussetzungen an Aerzte abgegeben werde. Hin¬ sichtlich der Preisberechnung ist den Apotheken zu bedeuten, dass bei dem Umstande, als es sich vorläufig nur um einen bereits adjustierten Handelsartikel handelt, ein höherer als der im § 16 der Grundsätze für die Berechnung der Preis¬ ansätze der Arzneitaxe bewilligte Preiszuschlag zum Bezugs¬ preise unstatthaft ist. Hinsichtlich des directen Bezuges von Vorräthen dieses Heilmittels durch Aerzte oder Privatpersonen finden die Durchführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 25. Mai 1882, § 16 Anwendung, nach welchen der Bezug an die Bewilligung der politischen Landesbehörden geknüpst ist. Mit Rücksicht auf den Umstand, dass das neue Heil¬ mittel nach dem Fachgutachten des obersten Sanitätsrathes hinsichtlich seiner Nebenwirkungen und Indicationen klinisch noch nicht hinreichend erforscht ist, ist die Verwendung des¬ selben vorläufig thunlichst auf solche Heilstätten zu beschränken, in welchen die Mittel zur wissenschaftlichen Würdigung aller im Verlaufe der Krankheit und der Behandlung auftretender Symptome gegeben sind. Die Aerzte sind aufmerksam zu machen, dass bei Anwendung des Mittels die zureichende ärztliche Beobachtung und Ueberwachung des Kranken noth¬ wendig und der Arzt für die Folgen der Unterlassung der nothwendigen Vorsicht verantwortlich ist. Ferner sind die Aerzte noch besonders aufmerksam zu machen, dass auch bei Anwendung des Heilserums die exactesten localen Desinfectionsmaßregeln sowohl in Bezug auf die an Diphteritis erkrankte Person, als auch das Krankenbett und auf die Umgebung in keinem Zeitpunkte, während und nach Beendigung der Krankenbehandlung außer Acht zu lassen sind, da wiederholt die Wahrnehmung gemacht wurde, dass die Verbreitung der Diphtheritis nur durch unvollständiges, ärztlich nicht überwachtes Desinfectionsver¬ fahren stattgefunden hat. Behufs Förderung einer möglichst baldigen, richtigen Beurtheilung des Heilmittels ist Vorsorge zu treffen, dass seitens aller der Oberaufsicht der politischen Behörden unter¬ stehenden Heilanstalten, an welchen die Heilserumtherapie gegen Diphtheritis zur Anwendung gebracht wird, wissen¬ schaftlich gehaltene Vormerke über die therapeutischen Er¬ fahrungen bei Anwendung dieses Heilmittels geführt und bis 31. December d. J. über das Ergebnis derselben ein summarischer Bericht an die politische Landesbehörde im Wege der betreffenden politischen Bezirksbehörde vorgelegt werde. Desgleichen sind die Aerzte einzuladen, über wichtige Erfahrungen, welche sie bei der Anwendung des Heilserums gemacht haben, an die politische Behörde zu berichten.

2 Der Bezug dieses Heilmittels aus dem Auslande wird an die Bedingung geknüpft, dass derselbe nur aus denjenigen Erzeugungsstätten erfolge, in denen das Heilserum unter der Garantie anerkannter Fachmänner abgegeben wird, als welche derzeit die Fabriken „Farbwerke vormals Meister Lucius und Brüning in Höchst am Main“, „Chemische Actien¬ fabrik, vormals Schering in Berlin“ und das Pasteur'sche Institut in Paris zu nennen sind. Ferner ist hinsichtlich der Aufbewahrung die größte Sorgfalt in Bezug auf die Erhaltung constanter, niederer Temperatur, Abschluss des Lichtes, reinlichste Umgebung zu beobachten und darauf zu sehen, dass Heilserum, welches Anzeichen einer stattgefundenen Zersetzung und Verderbnis erkennen lässt, zur Abgabe, beziehungsweise Anwendung nicht gelange. Hievon sind die Herren Aerzte und Apotheker zur Wissenschaftsnahme und genauesten Darnachachtung mit dem Bedeuten in Kenntnis zu setzen, dass jede Anwendung dieses Mittels hieramts anzuzeigen ist. Steyr, am 30. October 1894. Z. 13.556. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Mit Bezug auf den Stätthalterei=Erlass vom 3. Septem¬ ber 1894, ad Z. 12.697, intimiert mit h. ä. Erlasse vom 8. September 1894, Z. 11.404, Amtsblatt Nr. 37, zur Kenntnisnahme und entsprechenden Verlautbarung. ad Z. 16.209/II. Kundmachung betreffend die Aufhebung des Verbotes der Einfuhr von lebenden Klauenthieren aus den Comitaten Essek und Po¬ zega in Croation und Slavonien nach Oberösterreich. Nachdem laut den amtlichen Nachrichten der königlichen Regierung in Agram die Maul= und Klauenseuche in ganz Croatien und Slavonien erloschen erscheint, so findet die k. k. Statthalterei das mit der hierämtlichen Kundmachung vom 3. September d. J., ad Z. 12.697/II, erlassene Verbot der Einfuhr von lebenden Klauenthieren (Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen) aus den Comitaten Essek und Pozega nach Oberösterreich wieder außer Wirksamkeit zu setzen. Linz, am 28. October 1894. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 1. November 1894. Z. 13.600. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Einstellung der Ausforschung nach Rudolf Schropp. Die mit h. ä. Erlass vom 5. October 1894, Z. 12.446, Amtsblatt Nr. 41, angeordnete Ausforschung des nach Gmunden zuständigen Rudolf Schropp wird eingestellt, nachdem der Genannte zufolge hohen k. k. Statthalterei¬ Erlasses vom 8. October 1894, Z. 17.133, bereits am 8. December 1873 verstorben ist. Steyr, am 5. November 1894. Z. 13.116. An sämmtliche Gemeindevorstehungen. Zur Kenntnisnahme. Thierseuchenausweis in der Berichtsperiode vom 10. Oct. bis 17. Oct. 1894. Rauschbrand der Rinder. Ausbruch der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Win¬ dischgarsten. Rothlauf der Schweine. Ausbruch der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Waldneukirchen; Gemeinde Adlwang, Ortschaft Manndorf. 2. Bezirk Linz (Umgebung): Gemeinde Kronsdorf, Ortschaft Plaick. 3. Bezirk Steyr (Umgebung): Gemeinde und Ortschaft Aschach; Gemeinde Pfarrkirchen, Ortschaft Hehenberg. Erlöschen der Seuche. Bezirk Steyr (Umgebung): Gemeinde und Ort¬ schaft Neuhofen. Steyr, am 27. October 1894. Z. 13.555. An sämmtliche Gemeindevorstehungen. Zur Kenntnisnahme. 108 Thierseuchenausweis. in der Berichtsperiode vom 17. Oct. bis 26. Oct. 1894. 1. Rauschbrand der Rinder. Erlöschen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Windischgarsten. 2. Rothlauf der Schweine. Ausbruch der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Mendorf; Gemeinde und Ortschaft Waldneukirchen. 2. Bezirk Linz (Umgebung): Gemeinde Kronsdorf, Ortschaft Plack. 3. Bezirk Schärding: Gemeinde Dorf, Ortschaft Friedwag. 4. Bezirk Steyr (Umgebung): Gemeinde Pfarr¬ kirchen, Ortschaft Hehenberg. Erlöschen der Seuche. Bezirk Steyr (Umgebung): Gemeinde Neuhofen, Ortschaften Neuhofen und Sierning; Gemeinde und Ort¬ schaft Aschach a. d. Steyr. Steyr, am 1. November 1894. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. von Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steor.

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