Da gelbe Meldeblätter noch nicht zur Ausgabe gelangt sind, so sind die Meldeblätter für die mit Widmungskarten Betheilten unter separatem Umschlag vorzulegen. Die nach gepflogener Amtshandlung übrig gebliebenen Meldeblätter sind beim Gemeindeamte zu deponieren und deren Zahl am 10. November anher bekannt zu geben. Steyr, am 13. October 1894. Z. 12.672. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Betreffend das Verfahren bei Unfallserhebungen durch die Gemeinden. Die Gemeindevorstehungen werden angewiesen, bei Durchführung jener Erhebungen über Unfallsanzeigen, welche sich die k. k. Bezirkshauptmannschaft nicht ausdrücklich vor¬ behält, sondern im Sinne des § 32 des Unfallversicherungs gesetzes vom 28. December 1887 den Gemeindevor¬ stehungen überlässt, nachstehende Weisungen genau zu beachten. Sofort nach Erhalt des h. ä. Auftrages zur Vornahme der Unfallserhebung haben die Gemeindevor¬ stehungen die Unfallserhebung unter Bekanntgabe des Ortes des Tages und der Stunde derselben an dem Orte des Unfalles anzuberaumen und zu derseben einzuladen: 1. Die Arbeiter= Unfallversicherungsanstalt in Salzburg. 2. Den Herrn k. k. Gewerbeinspector in Linz. 3. Den behandelnden Arzt. 4. Dem Betriebsunternehmer. 5. Den Beschädigten, falls sein Gesundheitszustand die persönliche Betheiligung an der Erhebung gestattet. 6. Die Zeugen des Unfalles und 7. die übrigen Betheiligten, insbesondere auch jene Personen, welche zur Erhebung eines Ersatzanspruches an die Unfall=Versicherungs=Anstalt berechtiget sind. Die Einladung der Unfall=Versicherungsanstalt und des Herrn k. k. Gewerbeinspectors zur Commision hat un¬ mittelbar und derart rechtzeitig zu geschehen, dass deren Intervention bei der Unfallserhebung ermöglicht wird. Bei der Aufnahme der Unfallerhebung hat sich der Herr Gemeindevorsteher des Protokollformulares zu bedienen, welches jedem h. ä. Auftrage zur Vornahme der Commission beiliegen wird. Die einzelnen Fragepunkte dieses Protokolles sind eingehend zu beantworten und ist, falls der in der Drucksorte gegebene Raum für die Beantwortung dieser Fragepunkte nicht vollständig ausreichen sollte, ein Ein¬ lagebogen zu verwenden. Bei der Beschreibung des Unfalles im Punkt 7 des Protokolles ist vom Herrn Gemeindevorsteher in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise klarzulegen, dass sich der Unfall wirklich beim Gewerbsbetriebe und nicht bei einer anderen Gelegenheit ereignete. Bei Unsällen, welche einen Leistenbruch zur Folge hatten, ist mit der größten Rigorosität der Beweis zu er¬ bringen, dass der Unsall sich thatsächlich beim Betriebe ereignete. Sollte der behandelnde Arzt aus irgend einem Grunde an der Unfallserhebung nicht theilnehmen können, so ist dessen Gutachten, für welches jedem h. ä. Auftrage zur Vor¬ nahme der Commission ein Blanquet beiliegen wird, sogleich nach dem Abschlusse der Unfallerhebung, eventuell im Wege der Aufenthaltsgemeinde des Arztes einzuholen. Dasselbe hat zu geschehen, wenn der Beschädigte schon Aufnahme in einem Spitale gefunden haben sollte. In diesem Falle ist auch die Aussage des Beschädigten, P. 9 des ärztlichen Gutachtens, durch die betreffende Gemeinde einzuholen. Im P. 10 des Protokolles sind die Bezüge des Be¬ schädigten in dem dem Unfalle vorangegangenen Jahre auf Grund des von dem Betriebsunternehmer zu verfassenden und mit seiner Unterschrift und dem Datum zu versehenden Lohnlistenauszuges, für welchen ein Blanquet auch jedem h. ä. Auftrage zur Vornahme der Unfallserhebung beiliegen wird, aufzunehmen. Hat der Beschädigte außer dem Lohne keine Verpfle¬ gung genossen, so ist dieses ausdrücklich anzuführen. Die Verpflegung, d. i. Kost und Wohnung ist in Geld zu bewerten. Die Aussagen der Zeugen des Unfalles (P. 6), des Betriebsunternehmers und des Beschädigten sind im Pro¬ tokolle genau aufzunehmen, und haben diese Personen ihre Aussagen durch ihre Unterschrift zu bestätigen. Jede bei der Commission vorgebrachte wichtige Aeuße¬ rung irgend einer zu der Commission gehörigen Partei ist in das Commissionsprotokoll aufzunehmen, welches von Commissionsmitgliedern zu fertigen und unter Rückschluss der Unfallsanzeige, des Lohnlistenauszuges, des ärztlichen Gut¬ achtens und der etwa vom Arzte gelegten Rechnung über die Kosten seiner Intervention ohne Verzug anher einzu¬ senden ist. Hiezu wird im allgemeinen noch Folgendes bemerkt: Es ist hinsichtlich der Art der anzustellenden Erhebungen zwischen solchen Unfällen zu unterscheiden, welche für die Unfallversicherungsanstalt eine dauernde, und solchen, welche nur eine vorübergehende Belastung hervorrufen; zu den ersteren gehören diejenigen Unfälle, welche den Tod oder dauernde, wenn auch nur theilweise Erwerbsunfähig¬ keit der verletzten Person zur Folge haben, d. h. diejenigen, für welche die Fragen ad 6 b oder 6 d der Unfallsanzeigen (Ministerial= Verordnung vom 24. Jänner 1889, R.=G.=Bl. Nr. 12) bejaht wurden, oder dass das Vorhandensein einer derartigen Verletzung mit Grund anzunehmen ist. In diesen Fällen ist die möglichst genaue Erhebung der im Punkt 1—6 des § 31 und 21, 9 aufgeführten Daten schon deshalb von Wichtigkeit, weil gerade in diesen Fällen, wo es sich um dauernde Rentenansprüche handelt, Meinungsverschiedenheiten über die Anspruchsberechtigung zwischen den Parteien und der Anstalt mehrfach vorkommen, daher ein möglichst genaues Substrat sowohl für die Fest¬ stellung der Entschädigung durch die Anstalt, als auch für eine allfällige Schiedsgerichtsentscheidung nothwendig ist. In diesen Fällen werden daher in der Regel wie bis¬ her die Erhebungen durch die eigenen Organe der politischen Behörde an Ort und Stelle stattfinden und haben die Ge¬ meindevorstehungen, falls die Unfallsanzeigen im Wege der Gemeindevorstehungen anher erstattet werden, in den Vor¬ lageberichten ausdrücklich zu erwähnen, ob der Unfall voraus¬ sichtlich den Tod, eine dauernde, wenn auch nur theil¬ weise Erwerbsunfähigkeit, oder aber nur eine mehr als vier Wochen dauernde, vorübergehende Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird, damit ermessen werden kann, ob die Unfallserhebung von h. a. vorzunehmen ist, oder der Ge¬ meinde übertragen werden kann. Hinsichtlich der durch die Erhebung festzustellenden Umstände wird noch erwähnt, dass bezüglich der im § 31 des 2., 4., 9., ad P. 1, 2, 4 und 5 angeführten Fragen bereits die Unfallsanzeigen Angaben enthält, die Erhebung sich daher im allgemeinen auf eine Ergänzung oder Richtig¬ stellung dieser Angaben beschränken kann, wogegen die unter P. 3 und 6 angeführten Fragen erst erhoben werden müssen. Bezüglich der Feststellung des Arbeitsverdienstes (P. 3) ist zu beachten, dass sich dieselbe auf alle jene Momente
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