Amtsblatt 1894/42 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 17. Oktober 1894

2 10. December l. J. mit allen im § 28, Punkt 3 der Wehrvorschriften bezeichneten Beilagen hieher vorzulegen. Die erforderlichen richtigen Drucksorten wollen sich die Gemeinde=Vorstehungen sogleich entweder bei der k. k. Hof= und Staatsdruckerei in Wien oder in den Buchdrucke¬ reien in Steyr bestellen, damit sie rechtzeitig in den Besitz derselben gelangen. Steyr, am 15. October 1894. Z. 12.862. An sämmtliche hochwürdigen Pfarrämter und die Gemeindevorstehungen. Erinnerung, betreffend die Verzeichnung der in das landsturmpflichtige Alter tretenden Jünglinge. In Gemäßheit des § 8 der Landsturm=Verordnung vom 6. Juni 1886, R.=G.=Bl. Nr. 90, abgeändert und er¬ gänzt im R.=G.=Bl. Nr. 193 ex 1889, wird die Verzeichnung der im Jahre 1895 in das landsturmpflichtige Alter treten¬ den Jünglinge angeordnet. Zu diesem Behufe wird den hochwürdigen Pfarrämtern und den Matrikenführern in Erinnerung gebracht, dass die nach Muster Beilage Ia der citierten hohen Ministerial¬ Verordnung zu verfassenden Auszüge aus den Tauf= und Geburtsregistern alle in der Gemeinde geborenen Personen männlichen Geschlechtes, welche im Jahre 1895 das 19. Le¬ bensjahr vollenden, beziehungsweise vollendet haben würden (somit alle im Kalenderjahre 1876 geborenen Jünglinge) zu umfassen haben, und falls dies nicht schon geschehen sein sollte, nunmehr schleunigst an die betreffenden Gemeinde¬ Vorstehungen zu übergeben sind. Der allfällige Todestag der in dem Matriken=Auszuge verzeichneten Personen — soweit dies auf Grund der von den Matrikenführern geführten Sterberegister geschehen kann ist in Rubrik 4 dieses Auszuges einzutragen. Die Gemeinde=Vorstehungen haben sofort nach Ein¬ langen dieser Matriken=Auszüge in ebenderselben Weise wie dies in den §§ 25, 26 und 28 der Wehrvorschristen I. Theil, binsichtlich der stellungspflichtigen Jünglinge vorgeschrieben ist, die nöthigen Nachforschungen nach den zuständigen, nicht zuständigen und gänzlich unbekannten Landsturmpflichtigen zu pflegen und sodann auf Grund der Matrikensauszüge und dieser Erhebungen drei abgesonderte Verzeichnisse nach Muster VI, VII und VIII der Wehrvorschriften in je einem Pare zu verfassen und diese Verzeichnisse sammt allen Behelfen bis längstens 15. November 1894 anher vorzulegen. Bei den zur Verwendung kommenden Drucksorten sind die Aufschriften sinngemäß in der Art richtig zu stellen, dass statt „Stellunspflichtigen“ immer „Landsturmpflichtigen“ zu setzen ist, während die Rubriken, welche die „Anmeldung der Stellungspflichtigen betreffen, leer zu lassen sind. Im gleichen Termine sind gemäß Punkt 62 lit A und 63 leg. cit. die auf den unumgänglichsten Bedarf zu beschränkenden Anträge auf Enthebung vom Landsturmdienste nach Muster Beilage 12 zu erstatten, wobei die Enthebungs¬ Certificate der im Genusse dieser Begünstigung Stehenden zur Verlängerung mitvorzulegen und im Verzeichnisse Muster Beilage 12 ersichtlich zu machen sind. Die Verzeichnisse der für besondere Dienstleistungen gewidmeten Landsturmpflichtigen nach Punkt 131 leg. eit., und zwar die nach Berufsclassen getrennten Nominativ¬ Verzeichnisse der graduierten Aerzte, diplomierten Wundärzte, diplomierten Thierärrzte, der Curschmiede und Civil=Inge¬ nieure nach Muster Beilage 28 der übrigen Landsturmpflich¬ tigen mittelst Summarnachweisung nach Muster Beilage 29 sind bis Ende December 1894 anher vorzulegen. Zugleich wird bemerkt, dass diese Verzeichnisse auf den 1. Jänner 1895 zu basieren und alle 24 land¬ sturmpflichtigen Altersclassen zu umfassen haben. Die gegebenen Termine sind strengstens einzu¬ halten. Steyr, am 15. October 1894. Z. 12.790 An alle Gemeinde-Vorstehungen. Direction zum Borgange bei den Meldungen der meldepflichtigen Landsturmmänner. Zur Erzielung eines richtigen Vorganges bei der Vor¬ stellung der meldepflichtigen Landsturmmänner und Mani¬ pulation nach dem Gesetze vom 10. Mai 1894 und der Durchführungsverordnung vom 20. August 1894, R.=G.=Bl Nr. 182, mache ich die Gemeindevorstehungen auf Nach¬ folgendes aufmerksam. 1. Die an die Gemeinden bereits ausgefolgten Land¬ sturmmeldeblätter können soweit als möglich noch vor der Meldung vorbereitet werden, und zwar können, da die Land¬ sturmpässe noch nicht zur Ausgabe gelangen, von denjenigen in der Gemeinde zuständigen, meldepflichtigen Landsturm¬ männern, welche sich in der Gemeinde selbst aufhalten, mit Zuhilfenahme der Sturmrollen in den Meldeblättern die Nubriken 1, 2, 3 und 4, der Coupon und das Datum am Coupon vorgearbeitet worden. Bei der Meldung ist dann die Rubrik 5 nach Angabe des Mannes auszufüllen und können die Daten für die Rubriken 6 und 7 aus den vorzuweisenden Documen¬ ten entnommen und eingetragen werden. Hiebei wird bemerkt, dass in die Rubrik 6 jener Truppen¬ körper einzutragen kommt, bei welchem der Mann vor seiner Uebersetzung in die Landwehr gedient hat. Der Landwehr=Truppenkörper ist nur bei jenen ein¬ zutragen, welche directe zur Landwehr assentiert wurden. 2. Bei Ausfüllung der Rubriken 8 und 9 ist sich genau an das im § 5, Punkt 4, achter Absatz der Vor¬ schrift bezogene Verzeichnis, Beilage 1, zu halten. Der Coupon wird nicht unterfertigt, sondern wie das Muster 2 zeigt, nur mit dem Gemeindesiegel versehen, vom Meldeblatte abgetrennt und dem Manne eingehändigt. Von den Nichterschienenen ist die Meldung acht Tage später entgegenzunehmen. 3. Nach beendetem Meldungs=Acte sind auf Grund der Meldeblätter in der Sturmrolle die Rubrik 6 mit Tinte, die Rubrik 5 mit Bleistift richtig zu stellen, und in der Rubrik 15 mittelst der übersendeten Stampiglie „der Melde¬ pflicht entsprochen“ und Beifügung der Jahreszahl 1894 die Meldung vorzumerken. In den folgenden Jahren ist in der Rubrik 15 dieser Anmerkung nur die neue Jahreszahl beizufügen. Sodann sind alle Meldeblätter, die Zuständigen ge¬ sondert von den Uebrigen, anher vorzulegen, und kein Meldeblatt anderswohin abzusenden. Eine Vormerkung der Fremdzuständigen aus den Meldeblättern findet nicht statt.

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