Amtsblatt 1894/42 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 17. Oktober 1894

Amts-Blatt der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Nr. 42. 1894 Steyr, am 17. October Z. 1346/B.=Sch.=R. Amts=Erinnerung. Der k. k. Bezirksschulrath ertheilt hiemit jenen Mit¬ gliedern des Lehrer=Zweigvereines in Kremsmünster, welche die Lehrerconferenz am 27. October l. J. in Kremsmünster besuchen wollen, den hiezu erforderlichen Urlaub. Steyr, am 13. October 1894. Z. 12.861. Au sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen betreffend die Vorarbeiten zur regelmäßigen Stellung im Jahre 1895. Im Sinne des § 20 Wehrvorschriften I. Theil (R.=G.= Bl. Nr. 45 ex 1889) finde ich die Einleitung der Vor¬ arbeiten für die Heeresergänzung im Jahre 1895 anzu¬ ordnen. Bereits unterm 3. August 1894, Z. 10.060, Amts¬ blatt Nr. 31, wurden die Gemeinde=Vorstehungen erinnert, die Matrikenauszüge über die im Jahre 1874 geborenen, in der ersten Altersclasse stellungspflichtigen Jünglinge an die hochw. Pfarrämter zur Berichtigung gemäß § 21 der Wehr¬ vorschriften zurückzustellen, welch' letztere die richtig gestellten Auszüge bis Ende October wieder den Gemeinden zu über¬ geben haben. Nunmehr haben die Gemeinde=Vorstehungen, falls dies nicht bereits geschehen sein sollte, sofort gemäß § 22 der Wehrvorschriften durch öffentlichen Anschlag und in sonst ortsüblicher Weise unter Androhung der gesetzlichen Strafe zu verlautbaren, dass sich die zur nächsten Stellung berufenen Jünglinge der Geburtsjahre 1874, 1873 und 1872 im Monate November l. J. bei dem Gemeinde=Vorsteher ihres Heimats= oder ständigen Aufenthaltsortes mündlich oder schriftlich zur Verzeichnung zu melden haben. In diese Kundmachung ist auch die Aufforderung wegen Geltendmachung etwaiger Begünstigungs=Ansprüche gemäß §§ 31—34 des Wehrgesetzes und der Abstellung im Aufenthaltsbezirke, sowie die Bemerkung aufzunehmen, dass die Nichtbeachtung der Anmeldepflicht, sowie überhaupt der aus dem Wehrgesetze entspringenden Pflichten durch die Unkenntnis dieser Aufforderung oder der aus dem Wehr¬ gesetze hervorgehenden Obliegenheiten nicht entschuldigt wer¬ den kann. Die Anmeldung der Stellungspflichtigen ist in die bei den Gemeinde=Vorstehungen befindlichen Stellungs=Verzeich¬ nisse einzutragen und sind bei den fremden Stellungspflich¬ tigen auch die Daten der Legitimations= oder Reise=Urkunden anzuführen. Jedem Anmeldenden ist hierüber eine amtliche Be¬ scheinigung nach Muster 5 zu § 23 der Wehrvorschriften auszufertigen. Auf Grundlage der berichtigten Matrikenauszüge, der persönlichen Meldungen der Stellungspflichtigen und der von den Gemeinde=Vorstehungen anzustellenden Nach¬ forschungen sind abgesondert folgende Verzeichnisse zu verfassen: a) über die in der Gemeinde heimatberech¬ tigten und zuständigen Stellungspflichtigen nach Muster 6, dessen Rubriken 1 bis einschließlich 14 genauestens aus¬ zufüllen, die weiteren 9 Rubriken aber unbeschrieben zu lassen sind, in zweifacher Ausfertigung; b) über die in der Gemeinde fremden Stellungs¬ pflichtigen nach Muster 7; und c) über die gänzlich Unbekannten nach Muster 8 in je Einem Pare. § 24. Bezüglich der II. und III. Altersclasse sind keine neuen Verzeichnisse anzufertigen, sondern genügt die Richtig¬ stellung der im Vorjahre angelegten Verzeichnisse der 1873 beziehungsweise 1872 Geborenen und Vorlage in je einem Pare; doch sind die bezüglichen Eintragungen in der der Altersclasse correspondierenden Colonne vorzunehmen. Die pünktlichste und sogfältigste Ausfertigung dieser drei Stellungs=Verzeichnisse nach Vorschrift des § 25 der Wehrvorschriften wird den Gemeinde=Vorstehungen zur strengsten Pflicht gemacht und werden die Gemeinde=Vor¬ stehungen insbesondere erinnert, dass in Rubrik 10 der Ver¬ zeichnisse unbedingt auch der Familienname der Mutter des Stellungspflichtigen, welchen dieselbe im ledigen Stande führte, aufzunehmen ist. Ansuchen um eine Begünstigung in Erfüllung der Wehrpflicht sind stempelfrei; Ansuchen um Abstellungs¬ Bewilligung im Aufenthaltsorte unterliegen der Stempelung mit einem 50=kr.=Stempel. Die offenkundige Untauglichkeit ist in der Rubrik Anmerkung des Verzeichnisses zu verzeichnen — § 25, Punkt 4 der Wehrvorschriften — und können solche von dem persönlichen Erscheinen vor der Stellungs=Commission enthoben werden. Bezüglich Epilepsie (Fallsucht) gilt § 92, Punkt 7 der Wehrvorschriften. Die gemeindeweisen Verzeichnisse der Stellungspflichtigen sind mit 30. November l. J. abzuschließen und ohne Terminsüberschreitung bis längstens

2 10. December l. J. mit allen im § 28, Punkt 3 der Wehrvorschriften bezeichneten Beilagen hieher vorzulegen. Die erforderlichen richtigen Drucksorten wollen sich die Gemeinde=Vorstehungen sogleich entweder bei der k. k. Hof= und Staatsdruckerei in Wien oder in den Buchdrucke¬ reien in Steyr bestellen, damit sie rechtzeitig in den Besitz derselben gelangen. Steyr, am 15. October 1894. Z. 12.862. An sämmtliche hochwürdigen Pfarrämter und die Gemeindevorstehungen. Erinnerung, betreffend die Verzeichnung der in das landsturmpflichtige Alter tretenden Jünglinge. In Gemäßheit des § 8 der Landsturm=Verordnung vom 6. Juni 1886, R.=G.=Bl. Nr. 90, abgeändert und er¬ gänzt im R.=G.=Bl. Nr. 193 ex 1889, wird die Verzeichnung der im Jahre 1895 in das landsturmpflichtige Alter treten¬ den Jünglinge angeordnet. Zu diesem Behufe wird den hochwürdigen Pfarrämtern und den Matrikenführern in Erinnerung gebracht, dass die nach Muster Beilage Ia der citierten hohen Ministerial¬ Verordnung zu verfassenden Auszüge aus den Tauf= und Geburtsregistern alle in der Gemeinde geborenen Personen männlichen Geschlechtes, welche im Jahre 1895 das 19. Le¬ bensjahr vollenden, beziehungsweise vollendet haben würden (somit alle im Kalenderjahre 1876 geborenen Jünglinge) zu umfassen haben, und falls dies nicht schon geschehen sein sollte, nunmehr schleunigst an die betreffenden Gemeinde¬ Vorstehungen zu übergeben sind. Der allfällige Todestag der in dem Matriken=Auszuge verzeichneten Personen — soweit dies auf Grund der von den Matrikenführern geführten Sterberegister geschehen kann ist in Rubrik 4 dieses Auszuges einzutragen. Die Gemeinde=Vorstehungen haben sofort nach Ein¬ langen dieser Matriken=Auszüge in ebenderselben Weise wie dies in den §§ 25, 26 und 28 der Wehrvorschristen I. Theil, binsichtlich der stellungspflichtigen Jünglinge vorgeschrieben ist, die nöthigen Nachforschungen nach den zuständigen, nicht zuständigen und gänzlich unbekannten Landsturmpflichtigen zu pflegen und sodann auf Grund der Matrikensauszüge und dieser Erhebungen drei abgesonderte Verzeichnisse nach Muster VI, VII und VIII der Wehrvorschriften in je einem Pare zu verfassen und diese Verzeichnisse sammt allen Behelfen bis längstens 15. November 1894 anher vorzulegen. Bei den zur Verwendung kommenden Drucksorten sind die Aufschriften sinngemäß in der Art richtig zu stellen, dass statt „Stellunspflichtigen“ immer „Landsturmpflichtigen“ zu setzen ist, während die Rubriken, welche die „Anmeldung der Stellungspflichtigen betreffen, leer zu lassen sind. Im gleichen Termine sind gemäß Punkt 62 lit A und 63 leg. cit. die auf den unumgänglichsten Bedarf zu beschränkenden Anträge auf Enthebung vom Landsturmdienste nach Muster Beilage 12 zu erstatten, wobei die Enthebungs¬ Certificate der im Genusse dieser Begünstigung Stehenden zur Verlängerung mitvorzulegen und im Verzeichnisse Muster Beilage 12 ersichtlich zu machen sind. Die Verzeichnisse der für besondere Dienstleistungen gewidmeten Landsturmpflichtigen nach Punkt 131 leg. eit., und zwar die nach Berufsclassen getrennten Nominativ¬ Verzeichnisse der graduierten Aerzte, diplomierten Wundärzte, diplomierten Thierärrzte, der Curschmiede und Civil=Inge¬ nieure nach Muster Beilage 28 der übrigen Landsturmpflich¬ tigen mittelst Summarnachweisung nach Muster Beilage 29 sind bis Ende December 1894 anher vorzulegen. Zugleich wird bemerkt, dass diese Verzeichnisse auf den 1. Jänner 1895 zu basieren und alle 24 land¬ sturmpflichtigen Altersclassen zu umfassen haben. Die gegebenen Termine sind strengstens einzu¬ halten. Steyr, am 15. October 1894. Z. 12.790 An alle Gemeinde-Vorstehungen. Direction zum Borgange bei den Meldungen der meldepflichtigen Landsturmmänner. Zur Erzielung eines richtigen Vorganges bei der Vor¬ stellung der meldepflichtigen Landsturmmänner und Mani¬ pulation nach dem Gesetze vom 10. Mai 1894 und der Durchführungsverordnung vom 20. August 1894, R.=G.=Bl Nr. 182, mache ich die Gemeindevorstehungen auf Nach¬ folgendes aufmerksam. 1. Die an die Gemeinden bereits ausgefolgten Land¬ sturmmeldeblätter können soweit als möglich noch vor der Meldung vorbereitet werden, und zwar können, da die Land¬ sturmpässe noch nicht zur Ausgabe gelangen, von denjenigen in der Gemeinde zuständigen, meldepflichtigen Landsturm¬ männern, welche sich in der Gemeinde selbst aufhalten, mit Zuhilfenahme der Sturmrollen in den Meldeblättern die Nubriken 1, 2, 3 und 4, der Coupon und das Datum am Coupon vorgearbeitet worden. Bei der Meldung ist dann die Rubrik 5 nach Angabe des Mannes auszufüllen und können die Daten für die Rubriken 6 und 7 aus den vorzuweisenden Documen¬ ten entnommen und eingetragen werden. Hiebei wird bemerkt, dass in die Rubrik 6 jener Truppen¬ körper einzutragen kommt, bei welchem der Mann vor seiner Uebersetzung in die Landwehr gedient hat. Der Landwehr=Truppenkörper ist nur bei jenen ein¬ zutragen, welche directe zur Landwehr assentiert wurden. 2. Bei Ausfüllung der Rubriken 8 und 9 ist sich genau an das im § 5, Punkt 4, achter Absatz der Vor¬ schrift bezogene Verzeichnis, Beilage 1, zu halten. Der Coupon wird nicht unterfertigt, sondern wie das Muster 2 zeigt, nur mit dem Gemeindesiegel versehen, vom Meldeblatte abgetrennt und dem Manne eingehändigt. Von den Nichterschienenen ist die Meldung acht Tage später entgegenzunehmen. 3. Nach beendetem Meldungs=Acte sind auf Grund der Meldeblätter in der Sturmrolle die Rubrik 6 mit Tinte, die Rubrik 5 mit Bleistift richtig zu stellen, und in der Rubrik 15 mittelst der übersendeten Stampiglie „der Melde¬ pflicht entsprochen“ und Beifügung der Jahreszahl 1894 die Meldung vorzumerken. In den folgenden Jahren ist in der Rubrik 15 dieser Anmerkung nur die neue Jahreszahl beizufügen. Sodann sind alle Meldeblätter, die Zuständigen ge¬ sondert von den Uebrigen, anher vorzulegen, und kein Meldeblatt anderswohin abzusenden. Eine Vormerkung der Fremdzuständigen aus den Meldeblättern findet nicht statt.

Da gelbe Meldeblätter noch nicht zur Ausgabe gelangt sind, so sind die Meldeblätter für die mit Widmungskarten Betheilten unter separatem Umschlag vorzulegen. Die nach gepflogener Amtshandlung übrig gebliebenen Meldeblätter sind beim Gemeindeamte zu deponieren und deren Zahl am 10. November anher bekannt zu geben. Steyr, am 13. October 1894. Z. 12.672. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Betreffend das Verfahren bei Unfallserhebungen durch die Gemeinden. Die Gemeindevorstehungen werden angewiesen, bei Durchführung jener Erhebungen über Unfallsanzeigen, welche sich die k. k. Bezirkshauptmannschaft nicht ausdrücklich vor¬ behält, sondern im Sinne des § 32 des Unfallversicherungs gesetzes vom 28. December 1887 den Gemeindevor¬ stehungen überlässt, nachstehende Weisungen genau zu beachten. Sofort nach Erhalt des h. ä. Auftrages zur Vornahme der Unfallserhebung haben die Gemeindevor¬ stehungen die Unfallserhebung unter Bekanntgabe des Ortes des Tages und der Stunde derselben an dem Orte des Unfalles anzuberaumen und zu derseben einzuladen: 1. Die Arbeiter= Unfallversicherungsanstalt in Salzburg. 2. Den Herrn k. k. Gewerbeinspector in Linz. 3. Den behandelnden Arzt. 4. Dem Betriebsunternehmer. 5. Den Beschädigten, falls sein Gesundheitszustand die persönliche Betheiligung an der Erhebung gestattet. 6. Die Zeugen des Unfalles und 7. die übrigen Betheiligten, insbesondere auch jene Personen, welche zur Erhebung eines Ersatzanspruches an die Unfall=Versicherungs=Anstalt berechtiget sind. Die Einladung der Unfall=Versicherungsanstalt und des Herrn k. k. Gewerbeinspectors zur Commision hat un¬ mittelbar und derart rechtzeitig zu geschehen, dass deren Intervention bei der Unfallserhebung ermöglicht wird. Bei der Aufnahme der Unfallerhebung hat sich der Herr Gemeindevorsteher des Protokollformulares zu bedienen, welches jedem h. ä. Auftrage zur Vornahme der Commission beiliegen wird. Die einzelnen Fragepunkte dieses Protokolles sind eingehend zu beantworten und ist, falls der in der Drucksorte gegebene Raum für die Beantwortung dieser Fragepunkte nicht vollständig ausreichen sollte, ein Ein¬ lagebogen zu verwenden. Bei der Beschreibung des Unfalles im Punkt 7 des Protokolles ist vom Herrn Gemeindevorsteher in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise klarzulegen, dass sich der Unfall wirklich beim Gewerbsbetriebe und nicht bei einer anderen Gelegenheit ereignete. Bei Unsällen, welche einen Leistenbruch zur Folge hatten, ist mit der größten Rigorosität der Beweis zu er¬ bringen, dass der Unsall sich thatsächlich beim Betriebe ereignete. Sollte der behandelnde Arzt aus irgend einem Grunde an der Unfallserhebung nicht theilnehmen können, so ist dessen Gutachten, für welches jedem h. ä. Auftrage zur Vor¬ nahme der Commission ein Blanquet beiliegen wird, sogleich nach dem Abschlusse der Unfallerhebung, eventuell im Wege der Aufenthaltsgemeinde des Arztes einzuholen. Dasselbe hat zu geschehen, wenn der Beschädigte schon Aufnahme in einem Spitale gefunden haben sollte. In diesem Falle ist auch die Aussage des Beschädigten, P. 9 des ärztlichen Gutachtens, durch die betreffende Gemeinde einzuholen. Im P. 10 des Protokolles sind die Bezüge des Be¬ schädigten in dem dem Unfalle vorangegangenen Jahre auf Grund des von dem Betriebsunternehmer zu verfassenden und mit seiner Unterschrift und dem Datum zu versehenden Lohnlistenauszuges, für welchen ein Blanquet auch jedem h. ä. Auftrage zur Vornahme der Unfallserhebung beiliegen wird, aufzunehmen. Hat der Beschädigte außer dem Lohne keine Verpfle¬ gung genossen, so ist dieses ausdrücklich anzuführen. Die Verpflegung, d. i. Kost und Wohnung ist in Geld zu bewerten. Die Aussagen der Zeugen des Unfalles (P. 6), des Betriebsunternehmers und des Beschädigten sind im Pro¬ tokolle genau aufzunehmen, und haben diese Personen ihre Aussagen durch ihre Unterschrift zu bestätigen. Jede bei der Commission vorgebrachte wichtige Aeuße¬ rung irgend einer zu der Commission gehörigen Partei ist in das Commissionsprotokoll aufzunehmen, welches von Commissionsmitgliedern zu fertigen und unter Rückschluss der Unfallsanzeige, des Lohnlistenauszuges, des ärztlichen Gut¬ achtens und der etwa vom Arzte gelegten Rechnung über die Kosten seiner Intervention ohne Verzug anher einzu¬ senden ist. Hiezu wird im allgemeinen noch Folgendes bemerkt: Es ist hinsichtlich der Art der anzustellenden Erhebungen zwischen solchen Unfällen zu unterscheiden, welche für die Unfallversicherungsanstalt eine dauernde, und solchen, welche nur eine vorübergehende Belastung hervorrufen; zu den ersteren gehören diejenigen Unfälle, welche den Tod oder dauernde, wenn auch nur theilweise Erwerbsunfähig¬ keit der verletzten Person zur Folge haben, d. h. diejenigen, für welche die Fragen ad 6 b oder 6 d der Unfallsanzeigen (Ministerial= Verordnung vom 24. Jänner 1889, R.=G.=Bl. Nr. 12) bejaht wurden, oder dass das Vorhandensein einer derartigen Verletzung mit Grund anzunehmen ist. In diesen Fällen ist die möglichst genaue Erhebung der im Punkt 1—6 des § 31 und 21, 9 aufgeführten Daten schon deshalb von Wichtigkeit, weil gerade in diesen Fällen, wo es sich um dauernde Rentenansprüche handelt, Meinungsverschiedenheiten über die Anspruchsberechtigung zwischen den Parteien und der Anstalt mehrfach vorkommen, daher ein möglichst genaues Substrat sowohl für die Fest¬ stellung der Entschädigung durch die Anstalt, als auch für eine allfällige Schiedsgerichtsentscheidung nothwendig ist. In diesen Fällen werden daher in der Regel wie bis¬ her die Erhebungen durch die eigenen Organe der politischen Behörde an Ort und Stelle stattfinden und haben die Ge¬ meindevorstehungen, falls die Unfallsanzeigen im Wege der Gemeindevorstehungen anher erstattet werden, in den Vor¬ lageberichten ausdrücklich zu erwähnen, ob der Unfall voraus¬ sichtlich den Tod, eine dauernde, wenn auch nur theil¬ weise Erwerbsunfähigkeit, oder aber nur eine mehr als vier Wochen dauernde, vorübergehende Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird, damit ermessen werden kann, ob die Unfallserhebung von h. a. vorzunehmen ist, oder der Ge¬ meinde übertragen werden kann. Hinsichtlich der durch die Erhebung festzustellenden Umstände wird noch erwähnt, dass bezüglich der im § 31 des 2., 4., 9., ad P. 1, 2, 4 und 5 angeführten Fragen bereits die Unfallsanzeigen Angaben enthält, die Erhebung sich daher im allgemeinen auf eine Ergänzung oder Richtig¬ stellung dieser Angaben beschränken kann, wogegen die unter P. 3 und 6 angeführten Fragen erst erhoben werden müssen. Bezüglich der Feststellung des Arbeitsverdienstes (P. 3) ist zu beachten, dass sich dieselbe auf alle jene Momente

4 erstrecken muss, deren Kenntnis für die durch die Versiche¬ rungsanstalt anzustellende Ermittlung des anrechenbaren Jahresarbeitsverdienstes im Sinne des § 6, 2.— 7. Absatz und § 8 des Gesetzes vom 28. December 1887 erforderlich ist. Hiezu gehört also: Wenn der Unfall einen vollentlohnten Arbeiter oder Betriebsbeamten betroffen hat, ob der Betrieb seiner Natur nach während des ganzen Jahres, oder nur während einer gewissen Betriebszeit stattfindet und ob zu¬ fällige Betriebsunterbrechungen innerhalb des letzten Jahres vom Unfalle zurückdatiert, vorgekommen sind, durch wie viele Arbeitstage der vom Unfalle betroffene Arbeiter oder Betriebsbeamte innerhalb des letzten Jahres in dem Betriebe beschäftiget war, welchen Arbeitsverdienst er während dieser Zeit bezogen hat. Wenn der Arbeiter oder Betriebsbeamte innerhalb des letzten Jahres, vom Unfalle zurückdatiert, nicht während der ganzen Dauer der Betriebszeit in demselben Betriebe beschäftiget war, ist zu erheben, welchen Arbeitsverdienst während dieses Zeitraumes Arbeiter derselben Art in dem¬ selben Betriebe oder im benachbarten, gleichartigen Betriebe bezogen haben. Als Gehalt oder Lohn im Sinne des Ge¬ setzes gelten auch Tantièmen und Naturalbezüge. Es werden demnach der bare Arbeitsverdienst, all¬ fällige Tantiômen und jene Naturalbezüge, welche der Ver¬ letzte bezogen hat, zu ermitteln und wird eine Berechnung über den Wert der letzteren nach örtlichen Durchschnitts¬ preisen anzustellen sein. Betrifft der Unfall einen Lehrling, Volontär oder Prakticanten oder eine andere Person, welche wegen noch nicht beendeter Ausbildung keinen oder einen niedrigeren Arbeitsverdienst beziehen, so ist der niedrigste Arbeitsverdienst vollentlohnter Arbeiter, beziehungsweise Be¬ triebsbeamter jener Beschäftigung, für welche die Ausbildung erfolgt, zu ermitteln. Schließlich werden die Gemeindevorstehungen bezüglich der Erhebungen bei Unfällen im Baugewerbe noch aus¬ drücklich auf den h. d. Erlass vom 12. Juli 1894, Z. 8729 Amtsblatt Nr. 28), verwiesen. Steyr, am 11. October 1894. Z. 12.863 An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen, Ortsschukräthe und Schulleitungen. Schließung der Schulen. Es ist wiederholt vorgekommen, dass seitens einzelner Schulleitungen anlässlich des Auftretens epidemischer Krank¬ heiten der Unterricht entweder ganz oder in einzelnen Classen geschlossen wurde, wobei sich dieselben auf die Anordnungen des betreffenden Localarztes berufen haben. Ich sehe mich daher veranlasst zu erinnern, dass weder die praktischen Aerzte, noch auch die Gemeinde=Aerzte executive Organe der k. k. Behörden, der Gemeinde=Vor¬ stehungen und betreffenden Ortsschulräthe sind, sondern es deren alleinige Aufgabe ist, als berathende Organe den Gemeinde=Vorstehungen und Ortsschulräthen zur Seite zu stehen, und daher sind dieselben auch nicht berechtigt, Anordnungen zu treffen, sondern nur Anträge zu stellen. Was insbesondere die localsanitätspolizeilichen Anord¬ nungen im Schulwesen betrifft, so stehen dieselben ausschließlich dem Ortsschulrathe zu, der auch allein hiefür verantwortlich ist. Wenn sich demnach wegen ansteckender Krankheit ein Schulschluss als nothwendig ergibt, so ist über eingeholten Rathschlag des Arztes seitens des Ortsschulrathes das An¬ suchen um Gestattung des Schulschlusses an den k. k. Bezirks¬ schulrath zu stellen. Wenn jedoch wegen des Auftretens solcher Erkrankungen im Schulhause selbst der sofortige Schulschluss nothwendig erscheint, so hat diese Maßregel nur durch den Ortsschulrath, niemals aber durch die Schulleitung allein zu geschehen und ist hiebei sofort die nachträgliche Genehmigung des k. k. Bezirksschulrathes ein¬ zuholen. Hievon ist den Herren Aerzten zur Darnachachtung die Mittheilung zu machen. Steyr, am 15. October 1894. Z. 12.645. An die Gemeindevorstehungen. Kinder- Schubbeförderungs-Kosten. Ueber die von der k. k. Statthalterei in Prag dem hohen k. k. Ministerium des Innern vorgelegte Anfrage des böhmischen Landesausschusses, ob der Ministerial=Erlass vom 18. Juli 1885, Z. 11.417, (Statthalterei=Erlass vom 1. August 1885, Z. 9182), betreffend die den als Schüb¬ linge besörderten Kindern eingeräumten Fahrbegünstigungen, noch in Kraft besteht, hat das genannte hohe Ministerium mit dem Erlasse vom 16. September 1894, Z. 21.452, Nachstehendes eröffnet: Mit der Einführung des Zonentarifes am 16. Juni 1890 werden Schüblinge, Corrigenden, Civil=Arrestanten und Sträflinge, sowie deren Escorte auf den im Geltungsbereiche des Zonentarifes stehenden Linien der k. k. Stattsbahnen nicht mehr mit Militärkarten, deren Preis bis dahin 0°8 Kreuzer per Kilometer betrug, sondern mit halben Civilkarten III. Classe, mithin zum Einheits=Satze von nur 0•5 Kreuzern per Kilometer, unter Berechnung der Gebüren nach Zonen abgefertigt. Mit Rücksicht auf diese namhafte Reduction des Fahrpreises für Erwachsene wurde in dem ab 16. Juli 1890 geltenden Tarife für Kinder von 4 bis 10 Jahren eine Ermäßigung nicht festgesetzt. Bei den nicht im Geltungsbereiche des Zonentarifes befindlichen Staatsbahnen, mit Ausnahme der Localbahnen in Galizien und der Localbahn Eisenerz — Vordernberg, findet die Abfertigung von Schüblingen, Corrigenden 2c. zu dem seither von 0°8 Kreuzern auf 0°6 Kreuzer ermäßigten Militärtarise statt, wobei in Anwendung der für Kinder giltigen Bestimmungen des Militärtarifes auch für die mit Schubtransporten beförderten Kinder der gleiche Fahrpreis wie für Erwachsene zu entrichten ist. Auf den in Galizien befindlichen Localbahnen, welche specielle Tarife haben, erfolgt die Abfertigung von Schüb¬ lingen, Corrigenden 2c. zum halben Fahrpreis der III. Classe und werden mit Rücksicht auf die hiebei zur Anwendung kommenden höheren Grundtaxen für die III. Classe bei den Kolomeaer Localbahnen ganz 2·5 Kreuzer, halb 1°25 Kreuzer, bei den Bukowinaer Localbahnen und der Eisenbahn Lem¬ berg — Belzec (Tomarszow) ganz 1·8 Kreuzer, halb 0•9 Kreuzer erhoben. Je zwei Kinder im Alter von 4 bis 10

5 Jahren werden mit einer halben Karte besördert, für einzeln zu transportierende Kinder ist gleich wie für Erwachsene zu bezahlen. Auf der Localbahn Eisenerz — Vordernberg besteht eine Ermäßigung für Schüblinge überhaupt nicht. Da nun, die Localbahnen in Galizien und die Localbahn Eisenerz — Vordernberg ausgenommen, auf allen Linien der k. k. Staatsbahnen die Grundtaxen für Er¬ wachsene bei Schubtransporten wesentlich ermäßigt worden sind und die erwachsenen Personen zweifellos die Mehrheit bei den genannten Transporten bilden, so kann in der gleichmäßigen Anwendung der Ermäßigung auf Erwachsene und Kinder eine finanzielle Mehrbelastung der betreffenden autonomen Behörden nicht erblickt werden. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der eingangs bezogene Ministerial=Erlass vom 18. Juli 1885, Z. 11.417 nur noch insoweit in Kraft besteht, als er sich auf die Be¬ sörderung von Kindern bis zu zwei Jahren bezieht. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen infolge Erlasses der hohen k. k. oberösterr. Statthalterei Linz vom 10. October l. J., Z. 15.334/II, und mit Beziehung auf den h. ä. Erlass vom 13. August 1885, Z. 5816, Amts¬ blatt Nr. 23, zum Wissen in die Kenntnis Steyr, am 13. October 1894. Z. 12.531. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen betreffend die Abänderung des amtsthierärztlichen Grenz¬ dienstes für die k. k. Bollämter in Obernzell und Hanging Nr. 14.606—15.676/II. Kundmachung der k. k. Statthalterei für Oberösterreich vom 4. October 1894, Z. 15.676/II, betreffend die Abänderung des amtsthier¬ ärztlichen Grenzdienstes für die k. k. Zollämter in Obern¬ zell und Hanging bei der Untersuchung des zur Ausfuhr nach dem deutschen Reiche bestimmten Viehes. Mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse und die laut gewordenen Wünsche der betheiligten Kreise wird in Abänderung der h. d. Kundmachung vom 17. August 1894, Z. 13.110, L.=G. und V.=Bl. Nr. 31, betreffend die Ab¬ haltung von thierärztlichen Controlen an der Grenze be¬ hufs Durchführung des Art. II des Viehseuchenüberein¬ kommens mit dem deutschen Reiche das k. k. Zollamt Obern¬ zell aus dem Amtsbereiche des k. k. Bezirksthierarztes in Rohrbach ausgeschieden und die Vornahme der betreffenden Amtshandlungen für das k. k. Zollamt in Obernzell durch den k. k. Bezirksthierarzt in Schärding in der Ortschaft Hütt, Gemeinde Esternberg, verfügt. Es ist demnach auf Grund der Bestimmungen vor¬ citierter Kundmachung den Parteien unbenommen, je nach Zulässigkeit des Dienstes den Amtsthierarzt von Schärding an den von Seite der königlich bayerischen Regierung fest¬ gesetzten Controlterminen nach Hütt, beziehungsweise an das Grenzzollamt Obernzell zu berufen; in allen diesen Fällen haben jedoch die Betheiligten die durch die Beschau¬ Gebüren nicht gedeckten Mehrkosten im Sinne der Bestim¬ mungen der Eingangs citierten Kundmachung zu tragen. Des Weiteren wird bestimmt, dass die amtsthierärzt¬ lichen Verrichtungen für das k. k. Nebenzollamt in Hanging anstatt im Orte Hanging künftig in der Ortschaft Koller¬ schlag auf dem von der Gemeinde hiezu bestimmten Platze vorgenommen werden. Linz, am 4. October 1894. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Hievon werden die Gemeindevorstehungen zufolge Statthalterei =Erlasses vom 4. October 1894, Nr. 14.606 —1576/II, unter Bezugnahme auf den hochdortigen Erlass vom 17. August 1894, Z. 13.110, intimiert mit hierämt¬ lichem Erlasse vom 22. August l. J., Z. 10.793, Amtsblatt Nr. 35, zur ausgedehnten Verlautbarung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 10. October 1894. Z. 12.806 An die Gemeinde=Vorstehungen. Bekämpfung der Blutlaus des Apfelbaumes. Nach den in der landwirtschaftlichen Landeslehranstalt in St. Michele a. L. mit verschiedenartigen Mitteln zur Bekämpfung der Blutlaus des Apfelbaumes (schizoneura lanigera) durch längere Zeit hindurch fortgesetzten Versuchen haben sich besonders jene Insectengifte bewährt, welche ver¬ möge ihrer Zusammensetzung im Stande sind, das Bereifte oder mit einem Wachsüberzuge versehene Insect oder die Infectionsstelle zu befeuchten. Vor allem taugt hiezu die Nessler'sche Flüssigkeit, welche aus 40 gr Schmierseife, 50 gr. Amylalkohol, 25 gr Virginier=Extract und 200 gr Spiritus auf ein Liter Wasser besteht. Bei der Bekämpfung hat sich folgender Vorgang bewährt: 1. Edelreiser, eventuell auch Apfelbäume, die bezogen werden müssen, werden vor deren Verwendung gründlich mit einer Bürste gereiniget und mit dem Nessler'schen Insectengifte gewaschen. 2. Jene Obstbäume, die im Vorjahre von Blutläusen befallen waren, werden im Laufe des Winters und im ersten Frühjahr durchgesehen und die Infectionsstellen tüchtig mit einer Bürste (Stahldraht= oder Wurzelbürste) gereinigt. Zur Vervollständigung dieser Arbeit könne das Nessler'sche Insectengist oder eine Mischung von Talg oder Oel mit kaltflüssigem Baumwachs, zur Anwendung kommen, letztere Mischung wirkt mechanisch, indem die Infectionsstelle mit den noch vorhandenen Insecten von der Luft abge¬ schlossen wird. 3. Bei Zwergapfelbäumen oder bei Wildlingen wird auch der Wurzelhals abgedeckt, um dort sich ansammelnde Blutläuse vertilgen zu können. 4. Jede blutlausverdächtige Stelle wird mit einem Abzeichen, Raffia= oder Weidenband, rothen oder weißen Lein¬ wandstreifen gezeichnet, um dadurch die späteren Vertilgungs¬ arbeiten zu erleichtern.

6 5. Im Frühjahre, vom Monate März an, in welcher Zeit die Wintergeneration sich zu vermehren und zu wandern beginnt, und den ganzen Sommer hindurch werden die blut¬ lausverdächtigen Bäume alle 14 Tage durchgesehen und gereinigt. Hiedurch soll namentlich das Erscheinen der geflügelten Generation verhindert werden. Bei trockener, heißer Sommerwitterung vermindert sich die Verbreitung oft etwas, nimmt aber dann bei der feuchteren Herbstwit¬ terung gewöhnlich sehr zu. 6. In besonderen Fällen kann es, um die Vertilgungs¬ arbeiten zu erleichtern, zweckmäßig sein, die Baumkrone im Winter zu verjüngen. In diesem Falle aber müssen die Wundstellen gut mit Baumwachs verstrichen werden. Die abgeschnittenen Zweige und Aeste müssen verbrannt werden. 7. Das gründliche und fortgesetzte Durchsuchen und die mit der größten Genauigkeit vorgenommene Säuberung auf mechanischem Wege hat im allgemeinen eine größere Bedeutung, als die Art der zur Bekämpfung verwendeten Flüssigkeiten. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ackerbauministeriums vom 15. Sep¬ tember l. J., Z 8708/1361, und Erlasses der bohen k. k. Statthalterei Linz vom 2. October l. J., Z. 15.793/I, mit der Weisung in die Kenntnis gesetzt, die betheiligten Kreise entsprechend zu unterweisen und für die thunlichste Verlaut¬ barung Sorge zu tragen. Steyr, am 15. October 1894. Nr. 15.780/VI ex 1894. Kundmachung. Die Direction der ersten k. k. priv. Donau=Dampf¬ schiffahrts=Gesellschaft hat mit dem Schreiben vom 27. Sep¬ tember 1894, Z. 71.196/Ie, anher bekannt gegeben, dass sie die Markierung des Fahrwassers in der Donau vom 1. Jänner 1895 angefangen in der Weise vornehmen wird, dass schwarze Schwemmer hinfort in der Thalfahrt rechts, rothe hingegen links zu liegen kommen werden. Linz, am 3. October 1894. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. von Hebenstreit. Ehrenbürger=Diplome sowie jede Art Adressen, Anerkennungs= und Dankschreiben rc. in schönster kalligraphischer Ausführung liefert billigst die Haas'sche Buchdruckerei und Lithographie, Steyr, Grünmarkt Nr. 7. Gut gummierte Siegelmarken für die löbl. Gemeindevorstehungen und Ortsschulräthe sind in obiger Buchdruckerei und Lithographie zu haben. Lager aller Gattungen Schuldrucksorten für löbl. Ortsschulräthe und Schulleitungen. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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