Amtsblatt 1894/41 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 11. Oktober 1894

4 matberechtigten, stellungspflichtigen Ignaz Sperling, Sohnes der Francisca Sperling, damals Fabriksarbeiterin in Brünn, einer Tochter des Franz Sperling, Schlossermeisters in Butschowitz, und der Katharina, geborenen Jankowitsch an¬ gesucht. Die Verwandten des gesuchten Stellungspflichtigen: sein Bruder Rudolf Sperling, Todtengräber in Buschowitz, sein Onkel Leopold Sperling, Schlossergehilfe in Kremsier, und seine Tante Antonie Kusal können über seinen und seiner Mutter derzeitigen Aufenthalt nichts angeben. Ignaz Sperling ist denselben ganz unbekannt, seine Mutter soll sich, nach Angabe ihres Sohnes Rudolf vor beiläufig 14 Jahren in Wien aufgehalten haben, während ihre Schwester Antonie Sperling, verehelichte Kusal angibt, dass sie einen Schuster in Eisgrub (Mähren) geheiratet habe. — Die im Heimatsbezirke, sowie in Brünn eingeleiteten Nachforschung blieben gänzlich erfolglos. Eine Personsbeschreibung des Ignaz Sperling kann nicht beigebracht werden, da derselbe in seiner Heimats¬ gemeinde vollkommen unbekannt ist. Einem Gerüchte zufolge soll er in Ungarn gestorben sein. Hievon werden die Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 25. September 1894, Z. 15.451/IV, mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, die bezüglichen Nachforschungen und zwar insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeich¬ nisse der Stellungspflichtigen aufgeführt erscheint, dort seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hal oder gestorben ist. Ein positives Ergebnis dieser Nachforschungen ist bis 25. December 1894 anher zu berichten. Steyr, am 3. October 1894. Z. 12.267. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Mit Bezug auf den h. ä. Erlass vom 22. Jänner 1894, Z. 1031, Amtsblatt Nr. 4, wird den Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 25. September 1894, Z. 15.531/V, bekannt gegeben, dass der Hebamme Aloisia Hanusch in Abtendorf, welche wegen Verbrechen des Betruges im Sinne der §§ 197 und 199 a. St. G. zu einer zweimonatlichen Kerkerstrafe verurtheilt, und welcher wegen ihrer Verurtheilung mit dem Erlasse der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Sternberg vom 25. Juli 1893, Z. 11.451, die Ausübung der Hebammenpraxis untersagt wurde, mit Allerhöchster Entschließung vom 19. August l. J. die mit der Verurtheilung verbundenen Rechtsfolgen aus Gnade nachgesehen worden sind. Steyr, am 7. October 1894. Z. 12.212 An die hochwürdigen Pfarrämter und die Gemeinde-Vorstehungen. Todtenscheine von nicht activen Militärpersonen. Nach einer an das hohe k. k. Ministerium des Innern gelangten Mittheilung des k. u. k. Reichs=Kriegsministeriums kommen wiederholt Fälle vor, in welchen die Todtenscheine über die im nicht activen Verhältnisse verstorbenen Militär¬ personen seitens der hiezu berufenen Matrikenführer oft erst nach längerer Zeit und zwar erst dann ausgefertigt werden, wenn wegen der erfolglosen Einberufung der Betreffenden zur activen Dienstleistung oder zur Waffenübung die Nach¬ forschungen nach deren Verbleib gepflogen werden. Zum Zwecke der Vermeidung derartiger, die mili¬ tärische Evidenzführung sehr erschwerender Verzögerungen in der Ausfertigung der Todtenscheine für solche Personen werden die Gemeindevorstehungen über die seitens des hohen k. k. Ministeriums des Innern unterm 15. September d. J., Z. 22.596, ergangene Weisung und den Auftrag der hohen k. k. Statthalterei Linz vom 24. September l. J., Z. 15.143/IV, die Bestimmungen der von dem gedachten Ministerium er¬ flossenen hohen Normal =Erlässe vom 12. Februar 1880 Z. 17.511 ex 1879 und vom 25. Februar 1890, Z. 17.554 ex 1889 (Statthalterei=Erlässe ddo. 1. März 1880, Z. 1719/IV, und vom 29. April 1890, Z. 3050/IV), wonach die Ma¬ trikenführer die Todtenscheine für alle Individuen, welche dem Militärstande angehört haben, gebürenfrei sofort den Gemeindevorstehern des Sterbeortes zuzusenden und letztere dieselben den betreffenden politischen Bezirksbehörden vor¬ zulegen haben, mit dem Auftrage in Erinnerung gebracht, diese Bestimmungen künftig genau zu befolgen. Steyr, am 9. October 1894. Z. 12.499. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen. Zur Kenntnisnahme. Thierseuchenausweis in der Berichtsperiode vom 26. Sept. bis 4. Oct. 1894. 1. Milzbrand. Ausbruch der Seuche. Bezirk Wels: Gemeinde Marchtrenk, Ortschaft Leithen. 2. Rauschbrand der Rinder. Ausbruch, resp. Erlöschen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Rosenan, Ortschaft Dambach. 3. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestehen der Seuche. Bezirk Steyr (Umgebung): Gemeinde Pfarrkirchen, Ortschaft Mühlgrub; Gemeinde und Ortschaft Neuhofen. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Ried: Gemeinde und Ortschaft Aistersheim. 2. Bezirk Steyr (Umgebung): Gemeinde und Ortschaft Kematen. Steyr, am 7. October 1894. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. von Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2